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Wirtschaft- und Privatrecht (Fach) / Skript Handelsrecht (Lektion)

Hamburg 2018

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  • Istkaufmann, § 1 HGB Kaufmann ist, wer einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb führt. Folge: Kaufmann muss sich ins Handelsregister eintragen lassen. (nur deklaratorisch)
  • Kannkaufmann Kannkaufmann wird nur zum Kaufmann, wenn er sich im Handelsregister eintragen lässt. - Kleingewerbe §2 HGB - Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe §3 HBG
  • Formkaufmann, § 6 Abs. 2 HGB Kaufmann kraft Rechtsform. Bsp.: AG gem. § 3 Abs. 1 AktG) Folge:  Mit Eintragung der Gesellschaft im HR ist sie auch gleichzeitig Kaufmann.
  • Handelsgewerbe ist jeder auf dauernde Gewinnerzielung ausgerichtete, selbständige wirtschaftliche Betrieb.
  • Handelsfirma, §§ 17 ff HGB Firma ist der Name des Kaufmanns unter dem er seine Geschäfte betreibt und seinen Namen abgibt.
  • Firmenwahrheit Der Name darf in der Öffentlichkeit nicht irre führend sein, § 18 Abs. 2 HGB.Bsp.: Kein Vortäuschen durch wahrheitswidriges führen eines Dr.-Titels in der Firma oder die Bezeichnung „Intermarket“ für den Tante-Emma-Laden.
  • Firmeneinheit Der Kaufmann darf für ein Unternehmen nur eine Firma benutzten.Sonst entstünde der Eindruck, dass mehrere Gesellschaften bestünden Bsp.: A hat ein Unternehmen, welches Computerprogramme herstellt. Er darf dabei nicht für das selbe Unternehmen unter „A Softwareentwicklung“ und unter „Computerprogrammentwicklung A“ firmieren.
  • Firmenbeständigkeit Firma darf auch fortgeführt werden, wenn der Firmeninhalt unrichtig geworden ist. Gesetzlich normierte Fälle:Gem. § 21 HGB bei Namensauswechslung,Bsp.: Heirat gem. § 1355 BGB Gem. § 22 HGB Fortführung bei Erwerb eines HandelsgeschäftesBsp.: K veräußert die Imbissbude „Klausis heißen Wurstbude“ an A. A kann mit Einwilligung des K die Firma weiterführen. Gem. § 24 HGB Firmenfortführung bei teilweisem InhaberwechselBsp.: In die Maier und Müller OHG tritt Herr Schulze als Gesellschafter ein. DieFirma kann weiter auf die alten Namen lauten.
  • Firmenöffentlichkeit Der Kaufmann ist verpflichtet: - die Firma zum Eintrag in das Handelsregister anzumelden, § 29 HGB. - Änderungen der Firma oder der Inhaberschaft anzumelden, § 31 Abs. 1 HGB - das Erlöschen der Firma anzumelden, § 31 Abs. 3 HGB
  • Firmenausschließlichkeit Neu in das Handelsregister hinzukommende Firmen müssen sich deutlich von den bereits im Handelsregister eingetragenen unterscheiden, § 30 HGB Bsp.: A möchte in Bonn in das Handelsregister sein Telekommunikationsunternehmen unter dem Namen Deutsch Telekom eintragen lassen. Dies ist ihm aufgrund der Firmenausschließlichkeit verwehrt.
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  • Haftung für Schulden bei Übertragung, §§ 25, 26 HGB Der Verkäufer haftet für bis zum Verkauf entstandene Verbindlichkeiten, § 26 HGB, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren fällig werden und daraus Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. (Haftungsbegrenzung) Der Käufer haftet für alle vor dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt, § 25 Abs. 1 HGB, wenn der Unternehmer die bisherige Firma fortführt. Ein Ausschluss der Haftung kann im Innenverhältnis vereinbart werden, wenn dieser unverzüglich in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird, § 25 Abs. 2 HGB.
  • Firma Geschäftsübergang durch Erbschaft, § 27 HGB Wird das Unternehmen vom Erben fortgeführt, besteht für diesen gem. § 27 Abs. 1 HGB eine unbeschränkte Haftung. Eine Erleichterung besteht gem. § 27 Abs. 2 HGB, wenn die Erben den Betrieb innerhalb von drei Monaten einstellen.
  • Handelsregister: Wo und auf welche Art? Die Eintragungen in das Handelsregister werden gem. § 8 HGB i.V.m. § 377 Abs. 1 FamFG bei dem Landgericht des Bezirkes (Registergericht) vorgenommen, bei welchem der Kaufmann seine Niederlassung hat. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des AnmeldepflichtigenKommt der Anmeldepflichtige seiner Pflicht zur Anmeldung nicht nach, kann das Registergericht gem. § 14 HGB, §§ 388 ff FamFG ein Zwangsgeld festsetzen.
  • Eintragungspflichtige Tatsachen Tatsachen, die zwingender Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind.Tatsachen, die auf Antrag eingetragen werden können. Bsp.: Einteilung und Widerruf der Prokura gem. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 HGB, Ausscheiden eines Gesellschafters gem. § 143 Abs. 1 und Abs. 2 HGB.
  • Eintragungspflichtige Tatsachen Tatsachen, die zwingender Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Bsp.: Einteilung und Widerruf der Prokura gem. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 HGB, Ausscheiden eines Gesellschafters gem. § 143 Abs. 1 und Abs. 2 HGB.
  • Eintragungsfähige Tatsachen Tatsachen, die auf Antrag eingetragen werden können. Bsp.: Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB, Kannkaufmannseigenschaft nach §§ 2, 3 HGB
  • Wirkung der Eintragung Deklaratorische Wirkung (dient nur der öffentlichen Bekanntmachenung und ist lediglich rechtsbekunded) Konstitutive Wirkung (Eintragung entfaltet Rechtskraft und ist daher rechtserzeugend)
  • Tatsachen, die in das Handelsregister eingetragen sind, genießen öffentlichen Glauben 
  • Folge? Eine Eintragung ist richtig erfolgt und bekannt gegeben, § 15 Abs. 2 HGB Ein Dritter muss die neue Tatsache spätestens nach 15 Tagen gegen sich gelten lassen.
  • Folge bei Nichteintragung eintragungspflichtiger Tatsachen, § 15 Abs. 1 HGB Eintragungspflichtige Tatsache ist nicht eingetragen oder bekanntgemacht worden. Ein Dritter darf gem. § 15 Abs. 1 HGB davon ausgehen, dass diese Tatsache nicht eingetreten ist. Ausnahme: Dem Dritten ist die geänderte Rechtslage bekannt.
  • Folgen falscher Publikation, § 15 Abs. 3 HGB Falsch einzutragende Tatsache ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden. Dritter kann sich auf die unrichtige Eintragung und Bekanntmachung berufen. Ausnahme: Dritten war die Unrichtigkeit der Tatsache bekannt. 
  • Prokura, §§ 48 ff HGB ist die umfassendste Vollmacht, die im HGB geregelt ist
  • Erteilung der Prokura Die Prokura wird durch den Inhaber bzw. die Organe eines Unternehmens erteilt. (vgl. bspw. § 126 Abs. 1 HGB für die OHG) Die Prokura wird deklaratorisch im Handelsregister eingetragen.
  • Umfang der Prokura Die Prokura ermächtigt gem. § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften. Bsp.: Darlehensaufnahme, Prozessführung  Prokurist ist nicht darauf beschränkt, nur Handlungen des speziellenHandelsgewerbes vorzunehmen.
  • Ist Prokura im Außenverhältnis beschränkter? Nein, Prokura ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar, § 50 Abs. 1 HGBIm Innenverhältnis zwischen Inhaber und Prokurist könnte die Prokura beschränkt werden.
  • Prokura gesetzliche Beschränkungen Der Prokurist darf gem. § 49 Abs. 2 HGB keine Grundstücke belasten oder veräußern, sofern ihm dies nicht ausdrücklich gestattet worden ist. Sinn und Zweck: Grundstücke sieht der Gesetzgeber als besonders wertvoll an, daher sollen sie nicht in der Verfügungsmacht des Prokuristen stehen. Keine Vornahme von Geschäften, die nur dem Inhaber zustehen (Prinzipalgeschäfte, Grundlagengeschäfte, Persönliche Geschäfte des Inhabers, Selbstkontrahierung). 
  • Arten der Prokura Filialprokura (auf einn Betrieb beschrönken) Gesamtprokura 
  • Erlöschen der Prokura - erlischt mit Widerruf - Bei Geschäftsaufgabe, -veräußerung sowie Insolvenz des Unternehmers - bei Tod des Prokuristen Beachte: Nicht aber bei Tod des Geschäftsinhabers, § 53 Abs. 3 HGB.
  • Handlungsvollmacht, §§ 54 ff HGB: Erteilung und Erlöschen Erteilung der HandlungsvollmachtDie Handlungsvollmacht kann ausdrücklich oder stillschweigend durch den Inhaber oder einen Prokuristen erteilt werden.Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich.Die Übertragung ist mit Zustimmung des Inhabers möglich, § 58 HGB. Erlöschen der HandlungsvollmachtDie Handlungsvollmacht erlischt nach den allgemeinen Regeln des BGB, §§ 168, 171, 172 Abs. 2 BGB.
  • Umfang der Handlungsvollmacht Der Handlungsbevollmächtigte darf alle gewöhnlichen Geschäfte vornehmen.
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  • Handlungsvollmacht Einschränkungen Einschränkungen gem. § 54 Abs. 2 HGB: Keine Belastung von Grundstücken, Keine Darlehensaufnahme Kein Eingehen von Wechselverbindlichkeiten Keine Prozessführung Beachte: Durch gesonderte Vollmacht kann der Handlungsbevollmächtigte auch diese Geschäfte vornehmen.
  • Handelsvertreter, §§ 84 ff HGB: Pflichten Der Handelsvertreter hat die Pflicht, sich um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen.Bsp.: Der Staubsaugervertreter S läuft nachmittags von Tür zu Tür, um die Staubsauger des Unternehmens „Saubersauger AG“ zu verkaufen. Berichtspflicht gegenüber dem Inhaber über abgeschlossene oder vermittelte Geschäfte Die Berichtspflicht dient dazu, die Abwicklung der Geschäfte sicherzustellen. Treuepflicht, § 90 HGBPflicht, Weisungen des Inhabers entgegenzunehmen und zur Verfügung gestellte Gegenstände pfleglich zu behandeln.Bsp.: Der Staubsaugervertreter hat den „Mustersauger“ ordentlich zu behandeln. Verschwiegenheitspflicht über Geschäftsgeheimnisse
  • Rechte des Handelsvertreters Recht auf Abschlussprovision, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB (Höhe der Provision unterliegt der Vereinbarung zwischen Inhaber und Handelsvertreter).  Anspruch auf Unterstützung durch den Unternehmer
  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Zeitablauf: Bsp.: Bei befristetem Vertrag gem. § 620 Abs. 1 BGBdurch KündigungTod des VertretersInsolvenz des VertretersAusgleichsanspruch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, § 89b HGB (Berechnung gemäß Para 89 HBG - Zu erwartender Umfang der Geschäfte mit den Kunden, die vom Handelsvertretergewonnen worden sind) Beachte: Der Ausgleichsanspruch beträgt grundsätzlich höchstens eine Jahresprovision, wobei der Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen ist, § 89b Abs. 2 HGB.
  • Handelsgeschäft gem. § 343 HGB Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören.
  • Einseitiges Handelsgeschäft Rechtsgeschäft zwischen Kaufmann - kein Kaufmann 
  • Zweiseitiges Handelsgeschäft RG zwischen  Kaufmann - Kaufmann 
  • Schweigen im Handelsverkehr, § 362 HGB Im BGB gilt Schweigen grundsätzlich als rechtliches „nullum“. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen wie beispielsweise die Annahme eines Testaments durch Schweigen der Erben, § 1943 BGB. **************** im HGB Kaufmann lehnt nicht unverzüglich nach einer ihm angetragenen Geschäftsbesorgung den Antrag gegenüber dem Antragenden ab. Folge: Schweigen gilt als Annahme
  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertrag kommt durch das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande. Das Schweigen darf aber nur dann als Annahme gewertet werden, wenn der Inhaltsich im Rahmen des Besprochenen bewegt. Beachte: Durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben können auch Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen werden.
  • Formfreiheit bestimmter Handelsgeschäfte Da bei Kaufleuten eine höhere Geschäftserfahrung vermutet wird, entfällt in der Regel die Warn- und Beratungsfunktion der Formerfordernisse, so dass die Rechtsgeschäfte formfrei geschlossen werden können. Bsp.: Eine Bank kann eine Bürgschaft auch mündlich erteilen. Beachte: Unter diese Besonderheit gehört auch, dass Schweigen als Willenserklärunggewertet wird, § 362 HGB.
  • Handelskauf , §§ 373 – 382 HGB: Voraussetzungen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB Mindestens einseitiges HandelsgeschäftBeachte: Mindestens ein Kaufmann muss an dem Kaufvertrag beteiligt sein und für diesenmuss der Kaufvertrag ein Handelsgeschäft sein. Gegenstand des Kaufvertrages sind Waren oder Wertpapiere
  • Hinterlegung, § 373 Abs. 1 HGB Die Ware kann auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst sicherer Weise hinterlegt werden, § 373 Abs. 1 HGB Bsp.: U will sein Unternehmen „Auto An- und Verkauf“ schließen und verkauft seine restlichen Autos billiger, damit er das Betriebsgelände fristgemäß räumen kann. K holt das von ihm erworbenen Fahrzeug nicht ab. Damit U nun doch sein Verkaufsgelände rechtzeitig räumen kann, ist es nach § 373 Abs. 1 HGB erlaubt, das verkaufte Auto in einer Mietgarage unterzustellen.
  • Bestimmungskauf, § 375 Abs. 1 HGB Bestimmungskauf ist ein Kaufvertrag, bei dem es dem Käufer vorbehalten bleibt, den Kaufgegenstand bezüglich einzelner Merkmale erst später genau zu bestimmen. Bsp.: A schließt mit dem VW-Händler V einen Kaufvertrag über einen neuen Golf, wobei es A vorbehalten bleiben soll, bestimmte Merkmale wie bspw. die Farbe später zu bestimmen. Problem: Käufer kommt mit seiner Spezifikationspflicht in Verzug,
  • Fixhandelskauf, § 376 HGB Ein Fixhandelskauf liegt vor, wenn bei einem Handelskauf eine sog. Fixklausel gem. § 376 Abs. 1 HGB i.V.m. § 361 BGB vereinbart worden ist, in der es heißt, dass die Leistung genau zu einer fest bestimmten Zeit, innerhalb einer fest bestimmten Frist erbracht werden soll. Beachte: Dafür reicht eine kalendermäßige Bestimmung nicht aus. Es müssen Zusätze wie „genau, präzise, fix, spätestens“ vereinbart werden. Folge: Rücktritt, wenn nicht zu dem bestimmten Termin geliefert wurde, § 376 Abs. 1 HGBWenn zusätzlich Verzug gegeben ist, kann Schadensersatz gem. § 376 Abs. 1 HGB verlangt werden.
  • Untersuchungs- und Rügepflicht, § 377 HGB Der § 377 HGB begründet eine Untersuchungspflicht des Käufers, wenn er die Ware erhält und eine Rügepflicht, wenn sie einen Mangel aufweist. >> Rügt er den Mangel nicht, gilt die Ware in der gelieferten Form als genehmigt.
  • Kommissionsgeschäft Kommissionär ist ein Kaufmann, der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft, § 383 HGB. Die in § 383 Abs. 1 HGB bezeichneten Kommissionsarten nennt man Einkaufs- und Verkaufskommission. Bsp.: Effektenkommissionär, An- und Verkauf von Autos Beachte: Die Besonderheit des Kommissionärs ist, dass ihn die wirtschaftlichen (nicht aber die rechtlichen) Folgen des von ihm abgeschlossen Vertrags nicht selbst treffen, sondern seinen Auftraggeber den sog. Kommittenten.
  • Arten der Kommission Einkaufskommission Verkaufskomission
  • weitere Bezeichnung des Kommissionär Der Kommissionär wird auch als mittelbarer Stellvertreter bezeichnet. Er tritt im Gegensatz zur Stellvertretung gem. §§ 164 ff BGB im eigenen und nicht im fremden Namen auf.
  • Drittschadensliquidation Regelmäßig fällt beim Schadensersatzanspruch der Schaden (beim Kommittent) und der Anspruch (beim Kommissionär) auseinander. Dieses wird im Wege der sog. Drittschadensliquidation geregelt.
  • Pflichten des Frachtführers Frachtführer ist verpflichtet, dass Frachtgut zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern, § 407 Abs. 1 HGB.