Strafrecht (Fach) / Rücktritt (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 10 Karteikarten

. § 24

Diese Lektion wurde von Danaazimi erstellt.

Lektion lernen

  • Wo ist der Rücktritt normiert und wie wird er begründet? in § 24 StGB 1- Strafzwecktheorie:  bei einem Rücktritt entfalle das Strafbedürfnis, weil der verbrecherische Wille und die Gefährlichkeit des Täters geringer ist. Daraus folgt, dass eine Bestrafung  nicht mehr nötig sei, um den Täter von künftigen Straftaten abzuhalten, um andere abzuschrecken und die verletzte Rechtsordnung wieder herzustellen. 2- kriminalpolitische Theorie: dem Täter wird mit dem Rücktritt eine goldene Brücke zur Rückkehr in die Legalität gebaut, welche ihm Anreiz bieten soll, die verbrecherische Tätigkeit aufzugeben. 3- Verdienstlichkeitstheorie: das Gesetz belohne den Täter bei einem freiwillig gewählten Rücktritt durch die Gewährung von Straffreiheit.
  • Wann kann der Täter vom Versuch zurücktreten und wann nicht? -Rücktritt ist beim unbeendeten, beendeten und untauglichen Versuch möglich. -Nicht möglich ist der Rücktritt beim fehlgeschlagenen Versuch
  • Wie lautet das Schema vom Rücktritt? I.Rücktritt möglich?   1. Fehlgeschlagener Versuch?       sukzessive Tatbegehung   2. Außertatbestandliche Zielerreichung?   3. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch? II. Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch   1. bei unbeendetem Versuch: Aufgabe der weiteren Tatausführung       misslungener Rücktritt   2. beim beendeten Versuch: Verhinderung der Vollendung       Anforderungen an die Verhinderung   3. beim beendeten untauglichen Versuch: ernsthaftes BemühenIII.  Freiwilligkeit
  • Was ist ein fehlgeschlagener Versuch? Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist. T öffnet Safe, stellt aber fest, er ist aber leer: T kann nicht mehr zurücktreten.
  • Was ist sukzessive Tatbegehung, wo wird diese problematisiert und welche Lehren gibt es dafür? Wenn der Täter bereits Handlungen vorgenommen hat, welche erfolgsgeeignet aber nicht erfolgreich waren (Mit Benzin übergießen) und er von weiteren Handlungen (anschließend würgen aber dann ablassen) ablässt, die den Erfolg nach seiner Auffassung ohne zeitliche Zäsur noch hätten herbei führen können (sukzessive Tatbegehung). Bei dem Punkt I. Rücktritt möglich und dann 1. Fehlgeschlagener Versuch. 1. Einzelakttheorie:  Bei zeitnahe Handlungen wird jede Tat gesondert berücksichtigt. Versuch ist dann fehlgeschlagen und Rücktritt unmöglich, wenn der Täter diese Handlung vorgenommen hat und alsdann von ihrem Scheitern ausgeht. P: Rücktritt bleibt versperrt, obwohl noch keine Gefährdung des Opfers eingetreten ist UND ohne Rücktrittsmöglichkeit könnte Täter auf die Idee zu kommen seine Tat weiter auszuführuen und das Opfer zu beseitigen. 2- Gesamtbetrachtungslehre:  Mehrere zeitlich aufeinander folgende Einzelakte, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Lebensvorgangdarstellen, werden zusammengefasst. Bei dieser sukzessiven Tatbegehung wird auf den Rücktrittshorizont des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (Würgen).
  • Wie geht man im Gutachten bei sukzessiver Tatbegehung vor? Mann muss die mehrere Handlungen im Obersatz zusammenfassen: „A könnte sich des versuchten Mordes an F gem. §§ 211, 212, 22, 23 strafbar gemacht haben, indem er F zunächst mit Benzin übergoss und danach würgte.“ Beim I. Rücktritt möglich müssen Sie anschließend bei der Frage, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, die Einzelakttheorie darstellen und ablehnen.
  • Welches Problem steckt in Außertatbestandlicher Zielerreichung? Wo wird dies geprüft? Welche Ansichten gibt es hierzu? Es geht darum, dass der Täter Eintritt des tatsächlich ausgebliebenen tatbestandlichen Erfolges billigend in Kauf nimmt (Tötung). Hier ist Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges (Tötung) möglich macht aber keinen Sinn mehr (weil der Schmerz dem Täter genügt). 1. Ansicht: Rücktritt möglch, da ausßertatbestandliche Motive nicht relavant sind (statt Tötung Verletzung genügt). Sonst könnte Täter das Opfer wegen Verdeckung beseitigen. 2. Ansicht: Wenn täter sein ausßertatbestandliches Ziel (Genugtuung durch Schmerz) erreicht habe, hat er keine Motive mehr zum Töten. Sein Vorsatz entfällt also auch. Dadruch kann er auch seinen Vorsatz aufgeben, weil keiner da ist. Rücktritt also soll unmöglich sein.
  • Was ist ein unbeendeter Versuch, wie kann Täter hier zurücktreten? wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles Erforderliche getan hat, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. A sticht B mit Tötungsvorsatz, B steht aber auf, A lässt weitere Handlungen. Von diesem unbeendeten Versuch kann der Täter zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
  • Wann liegt beendeter Versuch vor? Wann kann Täter zurücktreten? beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges ausreichend ist. Ein bloßes Aufgeben weiteren Handelns reicht nicht aus, weil eben dieses Aufgeben ja zur Tatvollendung führen würde. Ein Rücktritt vom beendeten Versuch erfordert infolge dessen, dass der Täter die Vollendung aktiv verhindert. 
  • Wie wird Freiwilligkeit iSd § 24 StGB I S.2 definiert? Bei Beurteilung der Freiwilligkeit werden psychologisierende Kriterien zugrunde gelegt. Danach handelt derjenige freiwillig, wer die weitere Tatbegehung aufgrund autonomer Motive aufgibt. Entscheidend ist, ob der Täter als „Herr seiner Entschlüsse“ in freier Selbstbestimmung die Tat aufgegeben hat. Unerheblich ist, ob das Rücktrittsmotiv sittlich billigenswert ist oder nicht. Als autonome Motive werden Gewissensbisse, Reue, Mitleid mit dem Opfer, Angst vor Strafe sowie Scham angesehen.