Öffentliches Recht (Fach) / Öffentliches Recht und Privatrecht (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 5 Karteikarten

Von grundlegender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichem Verwaltungshandeln einerseits und privatrechtlichem Handeln der Verwaltung andererseits

Diese Lektion wurde von Danaazimi erstellt.

Lektion lernen

  • Wo kann die Abgrenzung vom Privats- und öffentlichen Rech in der Klausur auftauchen? Anwendbarkeit des VwVfG, siehe § 1 Abs. 1 VwVfG Vorliegen eines Verwaltungsakts, siehe § 35 S. 1 VwVfG Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, siehe § 54 VwVfG Verwaltungsvollstreckung, siehe § 1 Abs. 1 und vgl. § 6 VwVG Rechtswegbestimmung, siehe § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Staatshaftung, siehe § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG 
  • Nach welchen Theorien kann man öffentlich- oder privatrechtlichen Charakter der einschlägigen Norm bestimmen? Erklären Sie diese. - Interessentheorie : Danach gehören die dem öffentlichen Interesse dienenden Rechtssätze dem öffentlichen Recht und die dem Individualinteresse dienenden Rechtssätze dem Privatrecht an. P: (z.B. Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB) und (z.B. nachbarschützende Vorschriften des Baurechts) zeigen, dass manchmal öff. Normen Privatem und private Normen Öffentlichkeit dienen. - Subordinations- bzw. Subjektionstheorie:  besagt, dass Rechtssätze, dann öffentlich-rechtlich sind, wenn sie ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis betreffen. P: öffentlich-rechtlicher Vertrag, wo beide auf gleiche Ebene kontrahieren UND im Arbeitsrecht, vgl. § 106 GewO gibt es auch Über- und Unterordnungsverhältnis, obwohl die Vorschrift nicht öffetnlich rechtlich ist. - modifizierte Subjektstheorie:  Danach ist eine Rechtsnorm nur dann öffentlich-rechtlich, wenn sie einen Hoheitsträger als solchen, berechtigt bzw. verpflichtet. P: Hoheitsträger ist undeffiniert
  • Welche Merkmale hat ein VA? Erklären Sie die Einzeln. Wo ist er normiert? 1) Maßnahme: Hoheitsakt mit Erklärungswert2) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Siehe Abgrenzug von Privat-und Örechts3) Hoheitlich: Wenn die Behörde einseitig Gebrauch macht von den ihr zustehenden öffentlich-rechtlichen Befugnissen4) Behörde:Der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 VwVfG 5) Zur Regelung: meint die unmittelbare Herbeiführung (Setzung) einer verbindlichen Rechtsfolge, d.h. die Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung eines Rechts oder einer Pflicht, Abgrenzung zur Realakt6) Einzelfall: konkret-individuelle, abstrakt-individuelle, abstrakt-generelle (kein VA) und konkret-generell (Allg. Verfügung)7) Auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet: Die Maßnahme soll außerhalb der Verwaltung stehende Personen treffen. Abgrenzung zu verwaltungsinternen Vorschriften. bei Sonderstatusverhältnis (Beamten): Bei Grundverhältnis: Außenwirkung + und bei Betriebsverhältnis -
  • Was ist Nebenbestimmung? Wo ist sie geregelt? Im Interesse des Einzelnen, aber auch zum Schutz Dritter sowie der Allgemeinheit, bietet § 36 VwVfG der Verwaltung daher die Möglichkeit, die im Verwaltungsakt enthaltene Hauptregelung durch zusätzliche (Neben-)Bestimmungen zu ergänzen bzw. zu beschränken.
  • Wie grenzt man aufschiebenden Bedingung von Auflage? Wie lautet der Merksatz? - VA ist bei Auflage sofort wirksam, egal ob die Auflage erfüllt ist oder nicht - Bei aufschiebender Bedingung ist der VA erst mit Ihrem Eintritt wirksam. - Bei Auflage kann man das vorgeschriebene Verhalten verwaltungsrechtlich vollstrecken bzw. widerrufen - Die aufschiebende Bedingung hingegen nicht. Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.