Öffentliches Recht (Fach) / Die Verwaltung (Lektion)

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Definition, Gesetzmäßigkeit, Handlungsformen

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  • Wo ist die Quelle der Verwaltung in der Verfassung?  In Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG 
  • Welche Arten von VW gibt es? Nennen Sie Beispiele. -Abgabenverwaltung:[Begründung: Die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen]  -Leistungsverwaltung:[Begründung: z.B. die Unterstützung Einzelner und Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen, z.B. BAföG, Arbeitslosengeld II] -Regulierungsverwaltung[Begründung: Ein neuerer Oberbegriff für die Verwaltung regulierter Branchen, z.B. Telekommunikation, Elektrizität, Postwesen.] -Gewährleistungsverwaltung[Begründung: Staatliche Gewährleistung der Leistungserbringung durch Private, z.B. Art. 87 f Abs. 1 GG] -Ordnungsverwaltung[Begründung: z.B. Polizei- und Ordnungsbehörden.]
  • Was ist mit Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemeint? Wo hat sie Ihre Wurzel? Das bedeutet, dass die „vollziehende Gewalt“ „an Gesetz und Recht gebunden“ ist, Art. 20 Abs. 3 GG.
  • was ist Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes? Wo ist sie verankert? Nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes muss sich die Verwaltung – positiv gewendet – den Gesetzen (inkl. der Grundrechte, siehe Art. 1 Abs. 3 GG) entsprechend verhalten bzw. darf – negativ formuliert – „nicht gegen das Gesetz“ verstoßen.
  • Was sind formelle Gesetze? Gesetz im formellen Sinn ist jeder Hoheitsakt, der vom Parlament (Bundestag, Landtag; nicht: Gemeinderat, vgl. Rn. 17) in dem hierfür durch die jeweilige Verfassung vorgesehenen Verfahren (auf Bundesebene: Art. 76 ff. GG) als Gesetz erlassen wurde.
  • was sind materielle Gesetze? das sind abstrakt-generelle, d.h. für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (abstrakt) und Personen (generell) geltende, Regelungen, die ein Träger hoheitlicher Gewalt erlassen hat und die Rechte oder Pflichten für den Bürger oder sonstige Rechtspersonen begründen, ändern oder aufheben.
  • Nennen Sie Beispiele für materielle Gesetze. -meisten Parlamentsgesetzen (Ausnahmen: Haushaltsgesetz und Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, die als Gesetze im nur formellen Sinn jeweils weder Ansprüche noch Pflichten für den Bürger normieren)  -Rechtsverordnungen -Satzungen -Gewohnheitsrecht -unmittelbar anwendbares EU-Recht -innerstaatlich geltendes Völkerrecht - nicht dagegen Verwaltungsvorschriften (Rn. 19, 238 ff.). 
  • Wie weit gilt der Grundsatz des Vorrang des Gesetzes für die VW-Tätigkeiten? Der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes gilt ohne Ausnahme sowohl für belastende als auch für begünstigende Tätigkeiten der Exekutive und unabhängig davon, ob die Verwaltung in öffentlich- oder privatrechtlicher Form handelt. Soweit im konkreten Fall eine bestimmte Norm anwendbar ist, muss die Verwaltung daher die in ihr enthaltenen Vorgaben befolgen.
  • Welche Prüfungspunkte sind Ausfluss des Vorrang des Gesetzes? formelle und materielle Rechmsmäßigkeit
  • Was bedeutet Vorbehalt des Gesetzes? Wo ist sie verankert? Erklären Sie es. dass, die VW nur dann handeln darf, wenn hierfür eine gesetzliche (Ermächtigungs-) Grundlage vorhanden ist, „nicht ohne Gesetz" - Nach BVerfG: in Art. 20 Abs. 3 GG  - Nach Schrifttum: 1 Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG): dass der Gesetzgeber alle für das Gemeinwesen wesentlichen Entscheidungen selbst trifft und sie nicht auf andere Normgeber delegiert (Wesentlichkeitstheorie). Nur Parlamentgesetze 2 Rechtsstaatsprinzip: das Verwaltungshandeln bedarf eine gesetzliche Grundlage (Parlamentgesetzte und materielle Gesetze)
  • Braucht die Leistungsverwaltung eine gesetzliche Grundlage? Erläutern Sie diesen Punkt. - grundsätzlich nicht notwendig - Vielmehr genügt es insoweit regelmäßig, wenn im jeweiligen Haushaltsplan eine Bewilligung hinsichtlich des „Ob“ der Verwendung staatlicher Mittel für bestimmte Zwecke enthalten ist. Ausnahmsweise bedürfen allerdings auch Subventionen dann einer formell-gesetzlichen Grundlage, wenn ihre Vergabe in die Grundrechte (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG) anderer eingreift oder sie in besonders grundrechtssensiblen Bereichen (v.a. Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) erfolgt
  • Welche Funktion hat eine VW und wo ist er geregelt? Mit der im Verwaltungsakt ausgesprochenen Regelung konkretisiert die Verwaltung die abstrakt-generellen gesetzlichen Vorgaben für den Einzelfall (Konkretisierungsfunktion des Verwaltungsakts).  in § 35 VwVfG
  • Wie prüft man ein VA? I. Maßnahme = jedes Verhalten mit ErklärungswertII. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts = Abgrenzung öffentliches Recht ↔ PrivatrechtIII. Hoheitlich = wenn die Behörde einseitig Gebrauch macht von den ihr zustehenden öffentlich-rechtlichen BefugnissenIV. Behörde = jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmtV. Zur Regelung = Ziel der behördlichen Tätigkeit ist die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge: Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung eines Rechts oder einer Pflicht     1. konkludenter VA bei Realakten (+) (Standartmaßnahme der Polizei)     2. wiederholende Verfügung(-) ↔ Zweitbescheid(+)        3. vorbereitende Maßnahmen (-)VI. Einzelfall =  1. bestimmte Person (individuell) – bestimmter Sachverhalt (konkret), 2. bestimmte Person (individuell) – unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten (abstrakt) 3. unbestimmte Vielzahl von Personen (generell) – bestimmter Sachverhalt (konkret) i.S.v. §      35 S. 2 VwVfG VII. Auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet =1. Die Regelung betrifft den Rechtskreis einer außerhalb der Verwaltung stehenden          natürlichen oder juristischen Person oder eines sonstigen (nur teilrechtsfähigen) Rechtssubjekts als Träger eigener Rechte (Außenwirkung) a. Maßnahmen in Sonderstatusverhältnissen: Bei Grundverhältnis+z.B. Statusänderungen wie Ernennung, Versetzung und Entlassung. Bei Betriebsverhältnis - z.B. Umsetzung b. Weisungen zwischen Behörden (AW + wenn Kommune ggü. Staat steht)c. mehrstufige Verwaltungsakte 2. Diese Außenwirkung resultiert aus dem Entscheidungssatz („Tenor“) der Maßnahme selbst und ist nicht nur dessen – mittelbare – Nebenfolge („unmittelbar“)3. Die Maßnahme soll gerade zielgerichtet (final) eine unmittelbare Außenwirkung entfalten („auf ...gerichtet“)
  • Welche Bezeichnungen könnte ein VA noch haben? Bescheid Verfügung Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO  Androhung von Zwangsmitteln Rechtsbehelfsbelehrung
  • Welchen Zweck haben NB? Wo sind sie geregelt? Im Interesse des Einzelnen, aber auch zum Schutz Dritter sowie der Allgemeinheit, bietet der Verwaltung daher die Möglichkeit, die im Verwaltungsakt enthaltene Hauptregelung durch zusätzliche (Neben-)Bestimmungen zu ergänzen bzw. zu beschränken. „Ja, aber“. „Feinsteuerung“ in  § 36 VwVfG