Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB (Lektion)
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§ 299
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- Unrechtsvereinbarung Der Angestellte oder Beauftragte müsste eine unlautere Bevorzugung begangen haben und zum anderen müsste diese dergestalt in einem Beziehungsverhältnis zur Tathandlung stehen, dass der Vorteil als Gegenleistung zufließen soll.
- Bevorzugung Jede beabsichtigte Besserstellung, auf die kein Anspruch besteht
- Unlauter nicht auf sachgerechten Erwägungen beruhend
- Geschäftlicher Betrieb Ein geschäftlicher Betrieb ist jede auf Dauer angelegte, auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr durch Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtete Unternehmnung. Im Gegensatz zum Gewerbebetrieb muss der geschäftliche Betrieb nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet sein, weshalb auch öffentliche Behörden hiervon umfasst werden können, wenn sie nicht als Hoheitsträger, sondern als Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr auftreten (insbesonderee im Rahmen fiskalischen Handelns).
- Wettbewerb ein wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis zwischen Begünstigtem, Vorteilgeber und den Mitbewerbern
