Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / Betrug (Lektion)
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Definitionen und Meinungsstreits
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- Täuschung Vorspiegeln falscher oder Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
- Irrtum jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
- Vermögensverfügung jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar auf das eigene oder auf fremdes Vermögen auswirkt
- Vermögensschaden die Minderung des Vermögens in seinem Gesamtwert, die durch einen Vergleich des Wertesdes Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung zu ermitteln ist
- Saldierungsprinzip bei gegenseitigen Verträgen Der Getäuschte ist grundsätzlich nur dann geschädigt, wenn sein Anspruch auf die Leistung des Täuschenden wertmäßig hinter der eigenen Leistungsverpflichtung zurückbleibt. 1) Wer ein Objekt nur deshalb erwirbt, weil es ihm der Wahrheit zuwider als besonders preisgünstig angeprisen wird, erleidet keinen Schaden, wenn der Preis für das Objekt dem objektiven Verkehrswert entspricht. § 263 schützt grundsätzlich nur das Vermögen, nicht die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit. 2) Nach h.M. erleidet ferner keinen Vermögensschaden, wer eine wirtschaftlich ausgeglichene Vertragsverpflichtung in dem täuschungsbedingten Irrtum eingeht, der Gewinn oder die Provision bzw. ein Teil davon fließe einem sozialen Zweck zu.
- Lehre vom individuellen Schadenseinschlag In bestimmten Ausnahmefällen sind bei der Frage des Vermögensschadens auch persönliche Bedürfnisse, Verhältnisse und Zwecke zu berücksichtigen. In drei Fallgruppen bejaht die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag trotz wirtschaftlicher Ausgeglichenheit einen Schaden, wenn der Erwerber 1) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. 2) durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird. 3) infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für seinen persönlichen Verhältnissen engemessene WirtschaftsWirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind.
- Stoffgleichheit der Bereicherung Stoffgleichheit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn Vermögensschädigung und Vermögensvorteil auf derselben Verfügung beruhen.
- Vermögensverlust großen Ausmaßes ab 50.000 Euro
- Dreiecksbetrug Sind Verfügender und Geschädigter nicht identisch (=Dreiecksbetrug), so ist ein Näheverhältnis des Getäuschten zum Vermögen des Geschädigten erforderlich.
- Lehre von der unbewussten Selbstschädigung Nach der Lehre von der unbewussten Selbstschädigung stellt die zwar täuschungsbedingte, doch bewusste Geldhingabe als solche keinen Vermögensschaden dar.
- Zweckverfehlungslehre Nach der Zweckverfehlungslehre ist von einer unbewussten Schädigung auszugehen, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird.
- Erschleichung zweckgebundener öffentlicher Mittel § 263 StGB erfasst auch die Erschleichung und Fehlleitung zweckgebundener öffentlicher Mittel, falls der täuschende Antragsteller die gesetzlichen Vorgabevoraussetzungen nicht erfüllt, also keinen Anspruch auf die staatliche Leistung hat und insoweit der Subventionszweck verfehlt wird. Für die Frage der Erfüllung der Betrugsstrafbarkeit kommt es auf den materiellen Subventionszweck an und nicht, ob Verstöße gegen haushaltsrechtliche Grundsätze oder formelle Vorgabevoraussetzungenvorliegen.
- Eingehungsbetrug Nach der h.M. kann bereits im Abschluss eines Vertrages, also unabhängig von dessen Abwicklung, ein vollendeter Betrug liegen. Es sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen. Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn sich zum maßgeblichen Zeitpunktdes Vertragsschlusses beim Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche auf der Seite des Betrugsopfers ein wirtschaftliches Minus ergibt.
- konkrete Vermögensgefährdung Nach der Rechtsprechung bedeutet die Annahme einer konkreten Vermögensgefährdung, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage vorliegt, die schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat.