Öffentliches Recht (Fach) / Gleichkeitsrechte (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 16 Karteikarten

Schemata und Schwepunkte

Diese Lektion wurde von Danaazimi erstellt.

Lektion lernen

  • 2-Was schützten die Gleichheitsrechte? Gleichheitsrechte schützen Einzelnen vor der Ungleichheitsbahandlung druch die öffenltiche Gewalt. 
  • 1-Wo finden sich die Gleichheitsrechte im Grundgesetz? in Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Abs. 5, Art. 11, Art. 33 Abs. 1 bis 3 und Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG enthält das sog. allgemeine Gleichheitsrecht, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
  • 4-Was ist mit Rechtsanwendungsgleichheit gemeint? Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 GG („vor dem Gesetz“) bindet das allgemeine Gleichheitsrecht nur die Exekutive und die Judikative (sog. Rechtsanwendungsgleichheit).
  • 3-Wo ist Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit im Grundgesetz verankert? in Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
  • 5-Was ist Rechtsetzungsgleichheit und wo ist sie verankert? Obwohl Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Rechtsetzungsgleichheit („im Gesetz“) erwähnt, ist unstreitig auch die Legislative beim Erlass von Gesetzen an das allgemeine Gleichheitsrecht und an die speziellen Gleichheitsrechte gebunden (sog. Rechtsetzungsgleichheit), wie sich aus Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG ergibt. 
  • 6-Wie prüft man Gleichheitsrechte (schema)? I.Spezielles Gleichheitsrecht einschlägig? II. Allgemeines Gleichheitsrecht      1.Vorliegen einer Ungleichbehandlung          a) Grundthese des Art. 3 Abs. 1 GG          b)Gleichheitsrechtlich relevante Ungleichbehandlung(Oberbegriff)          c) Ungleichbehandlung durch denselben Träger öffentlicher Gewalt               aa) Rechtsanwendungsgleichheit               bb) Rechtssetzungsgleichheit     2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung           a) Bestimmung der Intensität der Ungleichbehandlung                - hoch wenn die UGB  Art. 3 Abs. 3 GG ähnelt,               - hoch je weniger der Betroffene Einfluss auf die UGB hat               - hoch je mehr UGB den Gebrauch von grundrechtlich geschützte Freiheiten                              erschwert           b) Ungleichbehandlungen geringer Intensität = irgendein sachlicher Grund           c) Ungleichbehandlungen größerer Intensität = Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • 7-Wer sind die Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GG? Natürliche und juristische Personen iSd. 19 III GG
  • 8- wer sind Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG? Natürliche Personen jeden Geschlechts, also auch Kinder und Ausländer.
  • 9-Was schützt Art. 3 III GG? Wo sind die verfassungsrechtliche Schranken? -Die Schützgüter kann man aus der Vorschrift herauslesen.  - Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG stellt ein relatives Ungleichbehandlungsverbot dar. So ist eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft ausnahmsweise zulässig, wenn - sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist - oder wenn eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert. 
  • 10- Was schützt Art. 3 Abs. 2 GG? Traditionell zielt Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG dabei auf ein Ungleichbehandlungsverbot zu Lasten der Frau. Er schützt aber in gleicher Weise auch Männer vor einer Ungleichbehandlung.
  • 11- Wann ist eine Beschränkung des Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG zulässig? - wenn es begrifflich notwendig ist (z.B. zum Schutz der werdenden Mutter) - wenn die Ungleichbehandlung auf „objektiven biologischen Unterschieden“ beider Geschlechter beruht.
  • 12- Was enthält Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG Ein Staatszielbestimmung
  • 13-was ist die Grundthese des allgemeinen Gleichheitsrechts des Art. 3 Abs. 1 GG? wesentlich Gleiches gleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches nicht gleich zu behandeln
  • 14-Wie prüft man rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG? 1.Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob eine Situation, eine Person oder eine Personengruppe in einer bestimmten Weise rechtlich geregelt („behandelt“) wird, z.B. Hundehalter steuerpflichtig 2.Im zweiten Schritt prüfen Sie, ob eine andere Situation, eine andere Person oder eine andere Personengruppe in einer bestimmten anderen Weise rechtlich geregelt („behandelt“) wird, z.B. Hamsterhalter nicht steuerpflchtig 3.Im dritten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob beide Situationen, beide Personen oder beide Personengruppen unter einen gemeinsamen Oberbegriff subsumiert werden können, Hier Tierhalter also ungleich behandelt.
  • 15- Was muss man bei Rechtssetzungsgleichheit beachten? Dass die Ungleichbehandlung bei der Gesetzgebung muss durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt erfolgen. Hessen kann zB seine Studenten durch Studiengebühr anders behandeln als in NRW, der keine Gebühren für seine Studenten vorsieht. Grund: föderalistische Prinzip der Bundesrepublik Deutschland und damit unterschiedliche Gesetzgebungsgewalten.
  • 16-Wie kann eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden? - es ist nicht einheitlich geregelt. Ansosten durch den Grundsatz der Verhältnissmäßigkeit  -je mehr die Ungleichbehandlung einem der nach Art. 3 Abs. 3 GGverbotenen Kriterien ähnelt,   -je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung beeinflussen kann, -je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten     erschwert.  - Bei Ungleichbehandlungen geringer Intensität reicht Evidenzkontrolle, Willkührverbot oder irgendein sachlicher Grund - Bei Ungleichbehandlungen größerer Intensität: sog. „neue Formel“ nach der das Gleichheitsrecht verletzt ist, „wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können“.