Verwaltungsrecht At (Fach) / AT und BT (Lektion)

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  • Verwaltungsakt - definiert in § 35 VwVfG - VwVfG nur bei Handlung von Bundesbehörde; sonst bedarf es Verweisung über   § 1 I NdsVwVfG
  • hoheitliche Maßnahme jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt, das ggü. dem Betroffenen einseitig diktiert wird
  • Behörde - alle juristischen Behörden des öff. Rechts, insb. Bund, Länder sowie Landkreise und Gemeinden - § 1 IV VwVfG bzw. § 1 IV NVwVfG
  • im Einzelfall - konkrete oder individuelle Regelung - es soll ein bestimmter, einzelner Fall erfasst und ggü. einem bestimmten Adressaten geregelt  werden
  • auf dem Gebiet des öff. Rechts - wenn Verwaltungsrechtsweg bejaht wird
  • Regelung -ist eine behördliche Willenserklärung, die auf die Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge  gerichtet ist -bloße Mitteilungen, Auskünfte oder Empfehlungen sind Realakte;die wie eine lediglichwiederholte Verfügung bei der auf eine bestehende Regelung hingewiesen wird (ohne erneute Sachprüfung der Behörde) -> keine Regelung
  • Rechtswirkung nach außen -wenn sie nach dem objektiven Willen der Behörde an einen Adressaten gerichtet ist, der außerhalb der Behörde steht
  • Akte in Sonderstatusverhältnissen Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis:-für Personen die in einem Sonderstatusverhältnis stehen, bestehe keine Grundrechtsgeltung und keine Rechtschutzmöglichkeit Strafvollzugs-Entscheidung des BVerfG:-Grundrechtsgeltung (+)-Außenwirkung:-> ist Adressat als Funktionsmitglied betreffen (-)-> Person in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen (+)
  • Aufsichtsmaßnahmen handelt: Rechtsaufsicht:-mit der die übergeordnete Behörde in die eigenen Belange der Gemeinde eingreift, sind immer Verwaltungsakte Fachaufsicht:-also die übergeordnete Behörde zur Sicherstellung der Erfüllung von Aufgaben, die der Gemeinde übertragen worden sind, liegt i.d.R keine Außenwirkung vor; sofern nicht das Selbstverwaltungsrecht der Behörde betroffen ist
  • Nebenbestimmung zum VA, § 36 VwVfG -sind Anordnungen, welche die Behörde einem Verwaltungsakt beifügt, um ihn zeitlich oder inhaltlich zu beschränken -ergeben sich aus § 36 II VwVfG -Unterscheiden:->ob der Va grundsätzlich erlassen und dabei lediglich ein bestimmtes Tun, Dulden oder    Unterlassen vorgeschrieben werden soll->oder ob der Erlass gerade von der Erfüllung der Nebenbedingung abhängig gemacht werden    soll -keine Nebenbestimmung, bei Hinweisen auf die bestehenden Rechtslage ohne darüber hinausgehende Rgelungsgehalt und bloßen Inhaltsbestimmungen, bei denen die Reichweite des Va erläutert wird (unechte Nb) -Festellung richtet sich nach Willen der Behörde
  • Rechtmäßigkeit der Nb bei Anspruch und Ermessen -Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung richtet sich nach § 36 I VwVfG -bei Ermessen § 36 II VwVfG, nach dem die Beifügung von Nbenbestimmungen grunsätzlich zulässig ist -> Ausgleich dafür, dass Behörde den Va nicht erlassen müsste; durch Nb korrigieren können
  • Rechtmäßigkeit eines VAs -bedarf aufgrund des Vorbehalts des Gesetztes ("Kein Handeln ohne Gesetz") einer Rgl->auf die das Handeln gestützt wird-entsprechend des Vorrang des Gesetzes ("Kein Handeln gegen das Gesetz") müssen die   formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sein 1. Rechtsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit
  • Rechtsgrundlage - Vorrang des Sonderordnungsrechts vor den allg. Vorschriften (spezielles Gesetz hat Vorrang) -> bei abgedruckten oder fiktiven Gesetz sowie Satzung muss immer auch die Wirksamkeit der     Rgl durch die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Norm erfolgen
  • formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form 4. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  • 1.Zuständigkeit a) sachlich-im Gesetz (Bsp.: § 57 NBauO; §§ 87 NSOG iVm. ZustVOSOG) b) örtlich-für den konkreten Bezirk zuständiger Verwaltungsträger-keine Spezialgesetze --> § 3 VwVfG (§ 100 NSOG)
  • 2. Verfahren a) Anhörung, § 28 VwVfG-§ 28 I VwVfg, soll Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme bieten-bei Entzug einer Rechtsposition; nach h.L auch bei Versagung einer Begünstigung-Entbehrlichkeit gem. § 28 II, III (enge Auslegung)-Heilung gem. § 45 I Nr.3 VwVfG; h.M. auch durch Widerspruchverfahren b)Ausschluss von Amtsträgern, §§ 20, 21siehe Gesetz
  • 3. Form - grds. nicht an Schriftform gebunden, sofern nicht spezialgesetzlich geregelt ( § 37 II) - Gem. § 39 I bedarf der Va einer Begründung (für form. Rm ist bestehen ausreichend) - Heilung gem. § 45 I Nr. 2 möglich
  • 4. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern - bestimmte können gem. § 45 geheilt werden - wenn keine Heilung vorgenommen wurde, bleibt eine Anfechtungsklage trotz der form. Rw.  gem. § 46 unbegründet, wenn der Fehler die Entscheidung i.d. Sache offens. nicht beeinflusst  hat, die Behörde den Va so wieder erlassen würde -> bleibt rechtswidrig - Prüfungsstandort des § 46 ist regelmäßig i.R.d. Begründetheit der Anfechtungsklage das  Vorliegen einer Rechtsverletzung des Klägers
  • Materielle Rechtmäßigkeit - auf Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also den Erlass des Widerspruchsbescheid   abzustellen (Anfechtungsklage) - Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Verpflichtungsklage) 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge 3. Ermessensfehler 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 5. Folgen von Fehlern
  • Der Tatbestand - teilweise legal definiert (Bsp.: § 2 NSOG; § 2 NBAUO) - aber auch zahlreiche unbestimmte Begriffe (generalklauselartige Formulierungen)->  weitere Auslegung notwendig (Wortlaut, systematisch, Sinn und Zweck, historisch,       verfassungsrechtlich)
  • Rechtsfolge - gebundene Entscheidung oder Ermessen -> gebundene Entscheidung ("ist" bzw. "musss") ist jede Entscheidung der Behörde, die der vorgesehenen Rechtsfolge widerspricht, materiell rechtswidrig (Rechtsfolge muss eintreten) -> Ermessen ("kann", "darf", "soll"): Behörde hat die Wahl zwischen mehreren Entscheidungsalternativen; aber Abstufung in der Entscheidungsfreiheit; "soll" bedeutet, Behörde im Regelfall entsprechend den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden hat; Abweichung nur in bes. Einzelfällen--> Abgrenzung Entschließungsermessen ("ob") vs. Auswahlermessen ("wie")--> so sehr eingeschränkt = Ermessensreduzierung auf Null -Ermessensentsheidung ist gereichtlich gem. § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar-> VwG darf seine Ermessenabwägung nicht an die Stelle des Behördenermessens stellen; aber Überprüfung der Art des Zustandekommens der Entscheidung auf Ermessensfehler
  • Ermessensfehler Ermesensausfall bzw. - nichtgebrauch:-> wenn die Behörde bei Anwendung der maßgeblichen Vorschrift gar nicht erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und sie sich fürgebunden bzw. im Ermessen beschränkt fühlt Ermessensfehlgebrauch:-> wenn von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wird, der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde, bestimmte Gesichtspunkte nicht (ausreichend) gewichtet wurden oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidung einbezogen wurden Ermessensüber- bzw. -unterschreitung:-> wenn die Behörde die Grenze des Ermessens verkannt hat und sich nicht im Rahmen des gesetzlichen Maßstab hält; hier sind die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit und eventuelle Grundrechtsverletzungen zu prüfen
  • Grundsatz der Verhältnismßigkeit - aus dem Rechtsstaatsprinzips (Art.20 III) 1.legitimer Zweck (wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist) 2.Geeignet (das angestrebte Ziel fördert) 3.Erforderlich (kein anderes, milderes, gleichgeeignetes Mittel) 4.Angemessen (wenn angestrebtes Ziel nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs liegt)
  • Folgen von Fehlern Nichtigkeitstheorie:jedes rechtswidrige staatliche HAndeln, sofern keine Ausnahmeregelung greift-> kann damit keine Rechtswirkungen auslösen und ist unbeachtlich-> Ausnahme in § 43 III VwVfG (rechtswidrig, aber nicht nichtig -> rechtswirksam) - Prüfung des § 44 erst II, III dann I-> besonders schwerwiegender Fehler (besonderer Widerspruch zur Rechtsordnung)--> liegt vor, wenn sich der Fehler geradezu aufdrängt ("auf die Stirn geschrieben stehen") - Achtung ! Heilung gem. § 45
  • Aufhebung von Vaen, §§48, 49 VwVfG Zum Zeitpunkt des Erlasses: -> Va ist rechtswidrig (§48) -> Va ist urspr. rechtmäßig; Rechtslage hat sich verändert un der Va nicht mehr erlassen     werden dürfte (§49) --> Vorprüfung - Vas die aus obj. Sicht belastend für den Betroffenen sind, können unproblematisch zurückgenommen werden bzw. widerrufen -bei begünstigenden Vas problematisch -sind gem. § 1 I VwVfG ggü. Spezialregelungen subsidiär
  • Rücknahme eines rechtswidrigen Vas, § 48 -belastend immer § 48 I 1 -begünstigend § 48 I 2-> wird Geld- oder teilbare Sachleistung gewährt, darf der Va gem. § 48 II grds. nicht zurückgenommen werden (Bestandsschutz); vor allem wenn schon eine Vermögensverfügung vorgenommen wurde-> Außer wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen besteht oder der Va durch unlautere Mittel erwirkt wurde, vgl. § 48 II 3 (Prüfung des Katalogs; da hier Abwägung entfällt)-> bei sonstigen rechtswidrigen begünstigenden Bescheiden  ist eine Rücknahme grds. möglich,     aber entschädigungspflichtig, sofern schutzwürdiges Vertrauen besteht (Vermögensschutz)->Rücknahmefrist § 48 IV , Beginn sobald die Behörde alle für die Entscheidung  relevanten Tatsachen kennt, also auch solche für Ermessenserwägungen oder Gewährung von Vertrauensschutz -liegen Tbvoraussetzungen vor, steht es im Ermessen, ob der Va zurück genommen wird-> Überprüfung von Ermessensfehlern
  • Widerruf eines rechtmäßigen Vas, § 49 -rechtmäßig belastender Va kann gem. § 49 I widerrufen werden -rechtmäßig begünstigender nur, wenn einer der Gründe des § 49 II greift-> im Falle des § 49 III auch mit Wirkung für die Vergangenheit-> § 49a regelt die Frage der Erstattung und Verzinsung der bereits gewährten Leistung - auch Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Va unterliegt § 49 II 2 bzw. § 49 III 2 der   Rücknahmefrist des § 48 IV und steht im Ermessen der Behörde
  • Sonderfälle der Anfechtungsklage 1. Aufhebung von Va §§ 48, 49 VwVfG-> wehrt sich Kläger gegen Rücknahme/Widerruf eines Vas, so ist die ANfechtungsklage gegen     den Rücknahme-Va statthaft, da bei Erfolg der urspr. Va gem. § 43 II wieder auflebt-> keine Verpflichtungsklage ! 2. Rechtsschutz gegen NebenbestimmungenP: Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen ?- bei statthaften Klageart ist das Vorliegen einer echten Nebenbestimmung festzustellen und in   Katalog des § 36 II VwVfG einzuordnen-> Anfechtung der Nb (+), h.M.; sodass Anfechtungsklage statthaft = entspricht dem     Wortlaut des § 113 I Nr. 3 VwGO- im Rahmen der Begründetheit-> Prüfung der Rechtm. der Nebenbestimmung, nach Sezialgesetz oder § 36 VwVfG-> rechtswidrig --> Prüfung ob Kassation der angegriffenen Nb noch ein rechtm. Va      zurückbleibt (materiell abteilbar)-> bei rw, muss Gericht die Klage in eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Va ohne     Nebenbestimmung umdeuten (regelmäßig bedeutungslos; da Va nicht rm ohne Nb) 
  • Widerspruchsverfahren §§ 68 ff. VwGO - wenn Kläger ohne Vorverfahren die Aufhebung oder den Erlass eines Va fordert-> Erfolgsaussicht auf Widerspruch (nur wenn Vorverfahren nicht ausgeschlossen nach     § 80 III NJG) - Anwendung der Zulässigkeit einer Klage I. Zulässigkeit1.Verwaltungsrechtsweg analog § 40 I VwGO2.Statthaftigkeit gem. § 68 VwGO, wenn Streitgegenstand ein Va ist und keine Ausnahme von    § 80 III-V NJG greift3.Widerspruchsbefugnis analog § 42 II VwGO 4.Form und Frist siehe Klageerhebung5. Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit nach §§ 79 iVm 11 VwVfG II.Begründetheit- Vorschaltbehelf; Obersatz nach § 113 I bzw. V VwGO (A. o. V.klage)- bei Ermessensentscheidungen ist gem. § 68 I VwGO neben der Rechtmäßigkeit auch die   Zweckmäßigkeit prüfen; ausreichend das keine Anhaltspunkte ersichtlich sind-> komplette Ermessensprüfung (Eigenkontrolle der Behörde) Der Widerspruch ist auch dann begründet, wenn der Va zwar rechtmäßig, aber unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird.