Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
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- Kausalität Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, sog. conditio sine qua non.
- objektiv zurechenbar Der Taterfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn dieser eine rechtliche relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandmäßigen Erfolg realisiert hat.
- Vorsatz Wissen und Wollen der zum gesetzlichen TB gehörenden objektiven Merkmale
- dolus directus 1. Grades Der Täter erkennt die konkrete, unmb. Gefahr der Verwirklichung der Tatumstände und will diese verwirklichen, da es ihm auf die Realisierung der Gefahr in der Rechtsgutsbeeinträchtigung als Ziel seines Handelns ankommt.
- dolus directus 2. Grades Der T erkennt nicht nur die konkrete, unmb. Gefahr der Verwirklichung der Tatumstände, sondern sieht sie als sicher voraus und handelt
- dolus eventualis (str.) e.A.: Der Täter hat die konkrete, unmb. Gefahr der Verwirklichung der Tatumstände erkannt und handelt dennoch Rspr.: Der T handelt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich und nicht ganz fern liegend hält und billigend in Kauf nimmt.
- § 32 StGB: Angriff (str.) h.M. drohende Rechtsgutsverletzugn durch einen Menschen a.A. bewusste Rechtsgutsbedrohung durch einen schuldfähigen Angreifer
- § 32 StGB: Gegenwärtig Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn die RG-Verletzung unmb. bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Unmb. bevor steht die RG-Verletzung, wenn die Gefährdung jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann. Der Angriff dauert fort, wenn der Angriff zwar vollendet aber noch nicht beendet ist
- § 32 StGB: Rechtswidrig (str.) h.M. Der Angreifer hat kein Eingriffsrecht a.A. Der Angegriffene hat eine Duldungspflicht
- § 32 StGB: Verteidigungshandlung ist eine Handlung, die sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten muss
- § 32 StGB: Erforderlich ist die Verteidigung, wenn sie bei obj. ex ante Betrachtung das mildeste zur Verfügung stehende Mittel zur Abwendung des Angriffs ist, das mit Sicherheit Erfolg verspricht
- § 32 StGB: Verteidigungswille Kenntnis der Notwehrsituation
- § 34 StGB: Gefahr Situation, in der eine auf tatsächliche Umstände gegründete WS eines schädigenden Ereignisses besteht
- § 34 StGB: Gegenwärtig (Gefahr) ist eine Gefahr, wenn der Eintritt des Schadens bei ungestörter natürlicher Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wsl zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
- § 34 StGB: nicht anders abwendbar (Gefahr) ist eine Gefahr dann, wenn in der konkreten Situation kein weniger gravierendes, wirksames Mittel zur Abwendung der Gefahr zur Verfügung steht
- § 34 StGB: Interessenabwägung Abwägung des Ranges der kollidierenden Rechtsgüter und deren Gefahrengrade. Dabei sit auch die Art und Schwere der Gefahr für die Rechtsgüter zu berücksichtigen und von wem die Gefahr ausgeht, ob sie rechtswidrig oder rechtmäßig ist und ob die Gefahr verschuldet ist
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- § 34 StGB: Verteidigungswille Bewusstsein der Wahrung höheren Interesses bei Gefahrabwehr
- Erlaubnistatbestandsirrtum ist ein Irrtum über die VSS eines Rechtfertigungsgrundes
- Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem T nicht bewusst ist, dass sein Handeln gesetzeswidrig ist
- Nahe stehende Person unter nsthd. Person versteht man Menschen, zu denen der T ein auf eine gewisse Dauer angelegtes zwischenmenschliches Verhältnis hat, das ähnliche Solidaritätsgefühle wie (idR) unter Angehörigen hervorruft udn das deshalb im Fall der Not auch zu einer vergleichbaren psychischen Zwangslage führt
- Unmittelbares Ansetzen Der T setzt unmb. zur Tatbegehung an, wenn das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht unmb. gefährdet ist, d.h., dass der T so in die tatbestandlich geschützte Nähe des Opfers eingedrungen ist, dass die vom T vollzogene Handlung ohne weitere Zwischenakte in die TBverwirklichung einmünden soll, und der T subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschritten hat
- unbeendeter Versuch (h.M.) ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der T noch nicht alles für die TBverwirklichung getan hat, was seiner Vorstellung nach erforderlich ist.
- beendeter Versuch (h.M) Beendet ist der Versuch, wenn der T davon ausgeht, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
- Freiwillig (hM) Der Rücktritt ist freiwillig, wenn sich der T ohne wesentliche Erschwerung der äußeren Ausführungssituation aufgrund von autonomen Beweggründen zur Umkehr entschließt, wobe der Anstoß zu diesem Umdenken auch von außen kommen kann
- Mittäterschaft (Rspr) Unter Mittäterschaft ist die gemeinsame Verwirklichung eines StrafTBs aufgrund und im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans zu verstehen. Dabei müssen alle Mittäter einen Beitrag zur Tat leisten und Täterwillen haben
- (zur Tat) Bestimmen Ein T wird zur Tat bestimmt, wenn durch die Einwirkung des Anstifters in ihm der Entschluss zur Tat hervorgerufen wird
- Omnimodo facturus Ein omnimodo facturus ist ein T, der zu eines besimmten Tat fest entschlossen ist. Er kann deshalb nicht mehr zu dieser Tat angestiftet werden.
- Agent provocateur ein a.p. (Lockspitzel) ist jemand, der zwar einen anderen zu einer Straftat bestimmt, dessen Wille aber nicht auf die Vollendung, sondern lediglich auf den Versuch dieser Tat gerichtet ist
- Hilfeleisten (hM) ist die Förderung einer fremden, vorsätzlich begangenen und rechtswidrigen Tat
- § 211 StGB: Mordlust liegt vor wenn die Tötung als solche Zweck der Tat ist, es dem T also allein arauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen
- § 211 StGB: Habgier als besonders rücksichtsloses und sozialethisch anstößiges Streben nach Gewinn bedeutet ein Handeln um eines materiellen Vorteils willen in einer Handlungssituation, in der der erstrebte Vorteil in einem unerträglichen Missverhältnis zum angerichteten Schaden steht.
- § 211 StGB: Niedrige Beweggründe Begeggründe, die nach allg. sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind
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- § 211 StGB: Heimtücke (str) hM Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst und in feindlicher Willensrichtung zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des T's versieht. Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt a.A Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder Missbrauch begründeten Vertrauens des Opfers
- § 211 StGB: Grausam Grausam tötet, wer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung dem O Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen
- § 211 StGB: Gemeingefährliche Mittel sind Mittel, deren Wirkung auf Leib und Leben anderer Menschen der T nach den konkreten Umständen ihres Einsatzes nicht in der Hand hat
- § 211 StGB: Ermöglichungsabsicht Zur Ermöglichung einer Straftat handelt der Täter, der nach seiner Vorstellung handelt, um eine Straftat (keine Ordnungswidrigkeit) zu ermöglichen
- § 211 StGB: Verdeckungsabsicht zur Verdeckung tötet, wer die Aufdeckung oder Aufklärung einer anderen strafbaren Handlung gem. § 11 I Nr. 5 StGB verhindern will
- § 223 StGB: körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird
- § 223 StGB: Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder die Steigerung eines pathologischen, d.h. krankhaften Zustandes, unabh. von seiner Dauer. Krankhaft ist jeder nicht unerheblich vom körperlichen Normalzustand negativ abweichender Zustand.
- § 224 StGB: Beibringen bedeutet ein solches Einführen der Stoffe in den Körper des anderen, dass diese ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten können
- § 224 StGB: Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe sind chemisch oder chemisch-physikalisch wirkende Substanzen, die nach Art der beigebrachten Menge, der Form der Beibringung und der Beschaffenheit des Körpers des Opfers geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen. Geeignet zur Gesundheitsschädigung sind Stoffe, wenn sie wesentliche körperliche Funktionen nicht nur für unerhebliche Dauer in nicht unerhebliche Weise zu beeinträchtigen vermögen
- § 224 StGB: Waffe ist ein Gegenstand, der nach Art seiner Anfertigung dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen nicht unerheblich zu verletzen und in der konkreten Situation als solcher verwendet wird.
- § 224 StGB: Gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand (kein Körperteil), der bei der konkreten Art der Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
- § 224 StGB: Überfall ist jeder plötzliche, unerwartet Angruff auf einen Ahnungslosen
- § 224 StGB: Hinterlistig (Überfall) hinterlistig ist der Überfall, wenn der T seine wahren Absichten planmäßig versteckt, um gerade so dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
- § 224 StGB: Lebensgefährdende Behandlung liegt vor, wenn die konkrete Handlungsweise eine abstrakte (Rspr. konkrete) Lebensgefahr begrünet
- § 226 StGB: Glied (str.) e.A. jedes Körperteil mit herausgehobener Funktion im Gesamtorganismus, auch innere Organe a.A. Jedes durch Gelenk mit dem Körper verbundene Körperteil, das eine herausragende Funktion erfüllt
- § 226 StGB: wichtig (str) h.M. die wichtigkeit bestimmt sich nach der sicht des individuellen betroffenen a.A. die wichtigkeit bestimmt sich nach einer generellen bedeutung für den gesamtorganismus
- § 226 StGB: Verlust (Körperteil) die abtrennung des körperteils vom körper; gleichgestellt mit der dauernden unbrauchbarkeit
- § 226 StGB: dauernde erhebliche Entstellung die Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes, die nicht in absehbarer Zeit und zumutbarer Weise zu beheben ist
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