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Fleischhygiene (Fach) / Massnahmen im Anschluss an die Kontrollen (Lektion)

Massnahmen im Anschluss an die Kontrollen

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  • Mitteilung von Untersuchungsbefunden der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zu bewerten Gesundheitsgefährung oder Wohlbefinden: so hat der amtliche Tierarzt dies dem Lebensmittelunternehmer mitzuteilen Bei Primärerzeugung: dem betreuenden Tierarzt (des Herkunftsbetriebs), dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern dadurch nicht spätere Gerichtsverfahren nachteilig beeinflusst würden), ggf. der zuständigen Behörde  bei Tieren aus anderen MGStaaten oder Drittländern: die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Tierseuchenverdacht: Meldung an zustände Behörde
  • Entscheidungen bezüglich der Informationen zur Lebensmittelkette Informationen zur Lebensmittelkette müssen bei Schlachtung vorliegen wenn dies nicht der Fall, Lagerung (getrennt) möglich. Nachreichung innerhalb von 24 h sonst Tötung bzw. genussuntauglich Gesundheitsgefährung, Rückstände/verbotene Arznei --> Töten und genussuntauglich, es sei denn es werden besondere Maßnahmen ergriffen; wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchzuführen Gezielte Irreführung --> Vorgehen durch zuständige Behöre (kontrollen) Kennzeichung fehlend/falsch: Töten und genussuntauglich,wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchzuführen
  • Entscheidungen bezüglich lebender Tiere Sind vorrangige Erwägungen zum Wohlbefinden der Tiere zu beachten, so können Pferde im Schlachthof geschlachtet werden, wenn die vorgeschriebenen Informationen über ihre Identität nicht vorgelegt wurden; diese Informationen müssen jedoch vorliegen, bevor der Schlachtkörper für genusstauglich erklärt werden kann Systemischen Erkrankung und/oder Auszehrung --> Töten und Genussuntauglich der amtliche Tierarzt kann zusätzlich zur Fleischuntersuchung Probenahmen + Laboruntersuchungen anordnen Tiere, die in einem Schlachthof zur Schlachtung angeliefert werden, müssen im Regelfall dort geschlachtet werden
  • Entscheidungen bezüglich des Wohlbefindens der Tiere werden die Tierschutzbestimmungen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung nicht beachtet, so hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die nötigen Abhilfemaßnahmen trifft und eine Wiederholung verhindert der amtliche Tierarzt hat, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu erreichen, schrittweise (unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit) vorzugehen je nach Art und Schwere des Problems hat er die Möglichkeit, Anweisungen zu erteilen, eine Verlangsamung oder die vollständige Einstellung der Produktion zu veranlassen erforderlichenfalls hat der amtliche Tierarzt andere zuständige Behörden über Tierschutzprobleme zu informieren
  • Entscheidungen bezüglich Fleisch - genussuntauglich keine Schlachttieruntersuchung (außer Wild) Nebenprodukte nicht untersucht verendete, tot geborene, ungeborene oder vor dem Erreichen eines Alters von 7 Tagen geschlachtete Tieren sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt tierseuchenrechtlich relevanten Krankheit Allgemeinerkrankung MiBi Parasitenbefall (Ausnahmen) Rückstände, Schwermetalle etc. ...
  • Zuständigkeiten und Häufigkeit der Kontrollen die beschriebene Flexibilität gilt nicht für notgeschlachtete Tiere für Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen können für Rinder aus Herden, die nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärt wurden für Rinder, Schafe, Ziegen aus Herden, die nicht amtlich als brucellosefrei erklärt wurden im Fall des Ausbruchs von tierseuchenrechtlich relevanten Krankheiten dies betrifft Tiere, die empfänglich sind und die aus der entsprechenden Region stammen (gemäß RL 64/432/EWG Artikel 2) wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um sichabzeichnende Krankheiten (oder bestimmte Krankheiten von der Liste des OIE) zu berücksichtigen in Zerlegungsbetrieben hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass bei der Bearbeitung von Fleisch ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent so häufig anwesend ist, wie es für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist
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