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Fleischhygiene (Fach) / Einfuhr (Lektion)

Einfuhr

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  • VO (EG) NR. 178/2002 Grundsätze: Der freie Handel mit sicheren Futtermitteln und sicheren, bekömmlichen Lebensmitteln ist zu unterstützen- ohne Diskriminierung- nach lauteren und ethisch einwandfreien Handelsgepflogenheiten Allgemeine Verpflichtungen für den Lebensmittelhandel- Eingeführte Lebens-/Futtermittel müssen die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen oder zumindest gleichwertige anerkannte Bedingungen bzw. die Anforderungen in einem evtl. vorhandenen besonderen Abkommen- Ausgeführte Lebens-/Futtermittel haben die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen sofern Behörden des Einfuhrlandes nichts anderes verlangen oder im Einfuhrland geltende Vorschriften nichts anderes festlegen; andernfalls dürfen sie nur ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland dem ausdrücklich zugestimmt hat; nachdem es über die Verkehrsverbotsgründe in der Gemeinschaft umfassend unterrichtet wurde; außer wenn Lebensmittel gesundheitsschädlich oder Futtermittel nicht sicher sind
  • LFGB § 53 Verbringungsverbote Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen entsprechen,dürfen nicht in das Inland verbracht werden dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung Ausnahmen sind möglich (§ 54) das BM wird ermächtigt, das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln § 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland Lebensmittel, Einzel- oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Mitteln oder Einzel- oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der EU nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen Das BM wird ferner ermächtigt, soweit es erforderlich ist bzw. zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt, das Verbringen von lebenden Tieren, Erzeugnissen oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln
  • LMHV § 9 Zulassung zur Ausfuhr Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmitteln von einer besonderen Zulassung abhängig macht, erteilt die zuständige Behörde auf Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be- oder verarbeiten, eine Zulassung zur Ausfuhr Die Zulassung ist zu erteilen (unter Vergabe einer Zulassungsnummer), wenn der Betrieb die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt und der Antrag stellende Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der hygienischen Anforderungen des Drittlandes zusichert, die sich beziehen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, besondere amtliche Untersuchungen oder sonstige amtliche Überwachunge
  • Drittland LEBENSMITTELEINFUHR-VO, LMEV; Begriffbestimmung ein ausländischer Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht Vertragsstaat ist Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie LMEV, § 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen aus einem Drittland stammen, das in einer Liste eines von der Kommission der EG erlassenen Rechtsaktes aufgeführt ist aus einem Drittland stammen, das in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Kommission über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren erlassen hat aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt sind (außer in den in der VO (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen), die von der Kommission der EG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist; in einem von der Kommission der EG erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist von einer Bescheinigung begleitet werden, die den jeweiligen Anforderungen zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte Erzeugnisse und für die vorgesehenen amtlichen Kontrollen genügt oder die den Anforderungen einer Entscheidung genügt, die die Europäische Kommission erlassen hat und die vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist
  • Einfuhruntersuchung LMEV; §7 gemäß VO (EG) Nr. 136/2004 Dokumentenprüfung Nämlichkeitskontrolle Warenuntersuchung
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