Verkehrsrecht (Fach) / Verkehrsteilnehmer (Lektion)

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Teilnehmer, Fahrzeuge, Mittel

Diese Lektion wurde von Jill_2000 erstellt.

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  • Verkehrsteilnehmer Verkehrsteilnehmer ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d. h., wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen in Beteiligungsabsicht auf den Verkehrsvorgang einwirkt.
  • Fußgänger Fußgänger sind Verkehrsteilnehmer, die sich nicht mit Fahrzeugen fortbewegen.
  • Fahrzeugführer Jeder der ein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leitet.
  • Fahrzeughalter Fahrzeughalter ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, es für eigene Rechnung gebraucht und für die Unterhaltskosten aufkommt.
  • Verkehrsmittel Verkehrsmittel sind alle straßen- und schienengebundenen Landfahrzeuge, die durch Motor- oder Muskelkraft angetrieben werden.
  • Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Sonstige Fahrzeuge Alle Landfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb. Auch bei diesen Fahrzeugen werden die zulässigen Abmessungen und Gewichte durch §§ 32, 34 StVZO bestimmt.
  • Schienenfahrzeuge Sie gehören begrifflich nicht zu den Kfz, unterliegen aber den für den Fahrzeugverkehr geltenden Regeln der StVO, wenn sie auf „straßenbündigem Gleiskörper“ oder von Schienentrassen über Knotenpunkte fahren.
  • Sonstige Fortbewegungsmittel Fortbewegungsmittel sind keine Fahrzeuge und dürfen nicht auf der Fahrbahn betrieben werden. Da sie den Regeln von Fußgängern unterliegen, müssen Gehwege benutzt werden, wenn der Fußgängerverkehr weder behindert noch gefährdet wird, in der Regel nur mit Schrittgeschwindigkeit.
  • Andere Alle VT und nicht am Verkehr teilnehmende Personen.
  • Vertrauensgrundsatz Jeder VT darf vom normengerechten Verhalten der anderen VT ausgehen.
  • Sorgfaltspflicht Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein andere geschädigt, gefährdet, unvermeidbar belästigt oder behindert wird.