Medienfachwirt (Fach) / Ausbildereignung IHK (Lektion)
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Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
Diese Lektion wurde von dodo erstellt.
- Vorraussetzungen nach dem Berufsbildungsgesetz - Eignung (BBiG) a) Eignung der AusbildungsstätteIm Betrieb oder Verbund oder überbetriebliche Ausbildungsstätte - mind. 2-3 Fachkräfte pro Azubi b) persönliche Eignungstraffrei (Straftat muss mind. 5 Jahre her sein) c) fachliche EignungBerufsabschluss in diesem Beruf d) berufs- und arbeitspädagogische Eignung Ausbildereignungsverordnung
- Vertragspartner des Ausbildungsverhältnisses - Ausbildender (Vertragspartner kann Geschäftsführer, Inhaber etc sein) - Auszubildender (voll- oder minderjährig)
- Abschlussform eines Ausbildungsvertrages mündlicher Abschluss ist rechtswirksam, muss aber spätestens zum Beginn der Ausbildung schriftlich fixiert und an die IHK gesand werden
- - Inhalt - Vertragliche Regelungen im Ausbildungsvertrag - tägliche Ausbildungszeit (bei Jugendl. 8 Std. max, sonst 10 Std. max) - Ausbildungsstätte + evtl. überbetriebl. Stätte - Urlaubszeiten mind 24 Tage allgemein(unter 16->30 T, unter 17->27 T, unter 18->25) - Vergütung (muss angemessen sein und jährlich steigen) - Dauer der gesamten Ausbildung (2-3 Jahre) - Probezeit (1 bis max 4 Monate, bei Krankheit länger als 2/3 der Probezeit wird um die Krankheitszeit verlängert) - Ausbildungsberufsbezeichnung - Ausbildungsplan
- Was ist nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages bei der IHK einzureichen? - Ausbildungsvertrag - Ausbildungsplan - Bescheinigung der Erstuntersuchung (bei unter 18-jährigen) Zuständige Stelle ist die IHK Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung
- Bestandteile der Ausbildungsordnung (AO) - Berufsbezeichnung - Ausbildungsdauer (2-3 Jahre) - Berufsbild - Ausbildungsrahmenplan - Prüfungsbestimmungen AO wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt bundesweit Alle Inhalte der AO sind fix festgelegt jedoch in der zeitlichen Ausführung flexibel. Alle Inhalte müssen ausgebildet werden. Zusatzqualifikationen sind sinnvoll.
- Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - während der Probezeit - - ohne Frist - schriftlich - ohne Angabe von Gründen - durch den Ausbildenden - durch den Azubi
- Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - nach der Probezeit - - Ablauf der Ausbildungszeit (endet automatisch)(Azubi hat Recht auf Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung, muss das aber im Betrieb erfragen) - Zweckerreichung (Bestehen der Abschlussprüfung) - Aufhebungsvertrag (schriftlich + beidseitiges Einverständnis) - ordentliche Kündigung (Frist 4 Wochen, schriftlich, Angabe vom Grund, nur durch Azubi) - Kündigung aus wichtigem Grund(ohne Frist, schriftl, Angabe vom Grund, beide Vertragsparteien, innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Grundes, evtl. Schlichtungsstelle bei IHK bevor zum Arbeitsgericht)
- Beschäftigung von Jugendlichen laut JArbSchG max 8 Std täglich (40 Std / Woche) Ausnahme sind Brückentage diese sind nachzuarbeiten (innerhalb 5 Wochen vor oder nach dem Brückentag)max 8,5 Std täglich bei Jugendlichen Erstuntersuchung für unter 18 Jährige(Bescheinigung darf nicht älter als 14 Monate sein) Erste Nachuntersuchung- Aufforderung durch Ausbildenden nach 9 Monaten- schriftl Aufford. nach 12 Monaten mit Frist 1 Monat
- Mutterschutzgesetz -MuScHG- Bezahlte arbeitsfreie Schutzfrist-insg. 14 Wochen (idR 6 Wochen vorher / 8 Wochen nachher) darf nicht gekündigt werden
- Vorraussetzung zur Zulassung zur Abschlussprüfung - Ausbildungszeiten müssen eingehalten worden sein - betriebl. und schulische Ausbildung - Teilnahme an Zwischenprüfung (muss nicht bestanden sein) - Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) - Vertrag bei IHK registriert
- Zusammensetzung Prüfungsausschuss Mindestens 3 Personen (ehrenamtlich und nicht von der IHK) - 1 Arbeitnehmer - 1 Arbeitgeber - 1 Lehrer
- Zeugnisse zum Abschluss der Ausbildung IHK Zeugnis Berufsschule Betrieb:- einfaches Zeugnis- qualifiziertes Zeugnis
- IHK als zuständige Stelle Welche Aufgaben hat die IHK in der Berufsausbildung Ausbildungsberater Vertrag -> IHK Schlichtungsstelle Anmelden und Organisieren der Prüfungen
- Duales System Betrieb - Schule Betrieb (unterliegt dem BBiG)- Ausbildender (Vertragsunterzeichner, muss nicht fachlich aber persönlich geeignet sein)- Ausbilder (muss fachlich und persönlich geeignet sein)- Ausbildungsbeauftragter (Geselle, Sachbearbeiter, Mitarbeiter muss nicht formal berechtigt sein)- Azubi- Ausbildungsvertrag- Ausbildungsrahmenplan ist in der Ausbildungsordnung Schule (ist Sache der Bundesländer)- Lehrer- Schüler- Rahmenlehrplan