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Rechnungslegung (Fach) / Erstellung einer Strukturbilanz (Lektion)
- Definition Strukturbilanz Die Informationsaufbereitung sollte sich an den jeweiligen Analysezielen sowiedem Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Orientierung ausrichten. Das wich- tigste Ergebnis der Informationsaufbereitung ist die sog. Strukturbilanz. Die eine Strukturbilanz stellt eine unter betriebswirtschaftlichen Aspekten (d. h. eine im Hinblick auf die Analyseziele) aus dem normierten Jahresabschlusshergeleitete Gegenüberstellung des (bilanzanalytischen) Vermögenssowie des (bilanzanalytischen) Eigen- und Fremdkapitals dar.
- Erstellung einer Strukturbilanz Wird durch Umgliederungen bzw. "Aufdeckungen" (Korrekturen dem Ausweis nach), durch Verrechnungen (Korrekturen dem Ansatz nach) und - soweit möglich - durch Umbewertungen (Korrekturen der Höhe nach) aus dem originären Abschluss abgeleitet. Im Ergebnis steht bestenfalls eine unter betriebswirtschaftlichen Aspekten analysezielorientiert aufgestellte und weitgehend bilanzpolitisch bereinigte (Struktur-)Bilanz zur Verfügung, welche anstelle der originären Bilanz zur Kennzahlenbildung heranzuziehen ist.
- Verknüpfung von Bilanz und GuV Aufgrund der Verknüpfung von bilanz sowie Gewinn und Verlustrechnung durch die doppelte Buchbührung ist zu beachten, dass Anpassungen bei der Erstellung der Strukturbilanz auch Änderungen im Hinblick auf ggf. korrespondierende Erfolgsgrößen nach sich ziehen können Im Ergebnis sollte parallel zur Erstellung der Strukturbilanz eine entsprechend korrigierte (bzw. angepasste) Gewinn- und Verlustrechnung generiert werden.
- Selbst erstelltes immaterielles Vermögen Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu dienen, besteht gemäß §248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Hiermit ergeben sich für die Unternehmen erhebliche bilanzpolitische Spielräume, wodurch intertemporale und innerbetriebliche Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen erschwert. Nach IFRS besteht zwar für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte eine Aktivierungspflicht, im Hinblick auf die damit verbundenen speziellen Aktivierungskriteriern handelt es sich jedoch um ein faktisches Ansatzwahlrecht, welches zur Bilanzpolitik einlädt. Die auf Basis des expliziten Wahlrechts nach HGB aktivierten Beträge sowie die nach IFRS ausgewiesenen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerte sollten deshalb bei der Bilanzanalyse i.S.e. vorsichtigen Interpretation und der damit verbundenen Sicherheitsbedenken mit dem Eigenkapital (konkret mit den Gewinnrücklagen) verrechnet werden. Dabei ist zwingend zu berücksichtigen, dass der hierzu korrespondierende Betrag passiver latenter Steuern, welcher sich aus dem Aktivierungsverbot des §5 Abs. 2 EStG ergibt, ebenfalls mit dem Eigenkapital zu verrechnen ist, die in Rede stehenden Aufwendungen im Jahr der Aktivierung hinsichtlich der Erfolgsanalyse beib Gesamtkostenverfahren von den anderen aktivierten Eigenleistungen abzuziehen bzw. beim Umsatzkostenverfahren als (Entwicklungs-)Aufwand hinzuzurechnen sind sowie die Abschreibungen auf die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände bzw. -werte in den Folgejahren storniert werden müssen. Bspl. Ein Unternehmen aktiviert in seiner originären Bilanz die Entwicklngskosten eines selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstands i.H.v. 100000Euro in der Periode 01 und weist den entsprechenden Betrag in der Erfolgsrechnung unter "andere aktivierte Eigenleistungen" aus (es wird die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren unterstellt). Zudem hat das Unternehmen zum Bilanzstichtag diesbezüglich passive latente Steuern i.H.v. 30000 Euro (bei einem unterstellten künftigen Steuersatz von 30%) gebildet, die sich als (latenter) Steueraufwand auch in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung wiederfinden, weil selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens steuerrechntlich nicht aktiviert werden dürfen. In den folgenden fünf Jahren (Perioden 02 bis 06) wird der in Rede stehende Vermögensgegenstand (planmäßig) linear abgeschrieben. In der Gewinn- und Verlustrechnung findet sich somit eine Abschreibung i.H.v. 20000 Euro, also um 6000 Euro p.a. Diese finden sich in der originären Gewinn- und Verlustrechnung entweder als latenter Steuerertrag oder als eine Verminderung des latenten Steueraufwandes wieder. Will man nun die originäre Bilanz des Unternehmens im Rahmen einer Bilanzanalyse in die Strukturbilanz transformieren, sollte dieser vorangestellte Bilanzierungsvorgang vollständig über alle Perioder rückgängig gemacht werden.
- Aufgabe 34: Wurde bei der Jahresabschlusserstellung in der (originären) Bilanz eine Aktivie- rung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vorgenommen, ist diese Position – wie im nachfolgenden Abschnitt genauer erläu- tert wird – bei der Erstellung einer Strukturbilanz mit dem Eigenkapital zu ver- rechnen. Welche Konsequenzen ergeben sich im Hinblick auf diese Verrechnung für die Bereinigung der Gewinn- und Verlustrechnung? Bezüglich der vorgenommenen Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens erfolgt bei der Erstellung der Strukturbilanz die Verrechnungdieser Position mit dem Eigenkapital i. S. e. fiktiven Nichtaktivierung. Diese Fiktion sollte auch innerhalb der „bilanzanalytischen“ Gewinn- und Verlustrechnung als Anpassung berücksichtigt werden, indem im Berichtsjahr der ursprünglichen Aktivierung ein entsprechender Aufwand berücksichtigt wird. Darüber hinaus sollten die Gewinn- und Verlustrechnungen der Folgejahre insofern korrigiert werden, als dort die vom Unternehmen vorgenommenen Abschreibungen auf die (aktivierten) selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände im Rahmen der Bilanzanalyse zu eliminieren sind.
- Derivativer Goodwill Der entgeltlich erworbene (derivative) Geschäfts- oder Firmenwert stellt nach HGB einen Vermögensgegenstand dar. Ist diesbezüglich zu empfehlen --> infolge der strittigen Werthaltigkeit und der mangelhaften Aussagekraft der unter diesem Posten ausgewiesenen Beträge eine Saldierung (Verrechnung) des Geschäfts- oder Firmenwertes mit dem Eigenkapital zu empfehlen. Dies gilt auch für nach IFRS aktivierte derivative Geschäfts- oder Firmenwerte, weil mit diesem erhebliche bilanzpolitische Spielräume verbunden sind. Durch eine entsprechende Verrechnung wird auch der mit diesem Posten verbundenen Ungleicbehandlung von extern und intern wachsenden Unternehmen entgegengewirkt. Hierbei ist darauf zu achten, dass Abschreibungen auf den Goodwill konsistent bei der Bereinigung der Gewinn- und Verlustrechnung zu eliminieren sind. Der derivative Goodwill folgt somit bilanzanalytisch dem Schicksal des selbst erstellten immateriellen Vermögens.
- Nennen Sie mindestens zwei Korrekturmaßnahmen, die bei der Aufbereitung von Bi- lanzpositionen im Rahmen der Erstellung einer Strukturbilanz möglich sind! (2 Punkte) Umgliederung und Umbewertung (jeweils 1 Punkt; max. 2 Punkte)Alternative Antwort (es kann nur eine Antwortmöglichkeit bepunktet werden):Umgruppierung, Neubildung, Aufspaltung, Saldierung, Erweiterung (jeweils 1Punkt; max. 2 Punkte)
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