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Rechnungslegung (Fach) / Analyse der Vermögenslage (Lektion)

Grundlagen

Diese Lektion wurde von UF13 erstellt.

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  • Warum liefert der handelsrechtliche Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage einer Kapitalgesellschaft? Auf welches grundlegende Rechnungslegungsprinzip des HGB ist dies maßgeblich zurückzuführen? 1. Vermögen wird nich vollständig in der Bilanz abgebildet: Sachverhalte die (per Gesetz) nicht als VG gelten           --> werden nicht erfasst;           --> können dennoch Ein- / Auszahlungpotentiale generieren;           --> z.B. Kundenstamm oder "Know-how", originärer GoF 2. Bilanzierte VG müssen mit den Barwerten ihrer zukünftig generierten Einzahlungsüberschüsse abgebildet werden:           --> tatsächlich erfolgt Bewertung nach HGB zu AHK;           --> evtl. Wertzuwächse über AHK werden nicht berücksichtigt. 1. und 2. resultieren aus dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip!
  • Bedeutung Anlageintensität Eine hohe Anlageintensität bedeutet hohe langfristige Kapitalbindung hohe Fixkosten hohe Kostenremanenz bzw. eine geringe Flexibilität ggf. hoher Kapitalbedarf für Ersatzinvestitionen
  • Schwierigkeiten bei der Liquiditätsanalyse Liquidität ==> Einzahlungs - Auszahlungs - Differenz Bilanz zur GuV korrespondierend => Ertrags-Aufwands-Rechnung große Zeitdifferenzen zwischen Bilanzstichtig, Publikationstag und Analysetag
  • Definition Liquidierbarkeit Eigenschaft von Vermögenspositionen, als Zahlungsmittel zu dienen oder bei Bedarf (möglichst flexibel) in solche umgewandelt zu werden (strukturelle Liquidität); heraus resultieren Möglichkeiten für ein Unternehmen, im Rahmen des normalen Geschägtsverkehrs Vermögensteile mehr oder weniger schnell zu verflüssigen, um damit fälligen Zahlungsverpflichtungen ggf. nachzukommen.
  • Begriff des Vermögens Der Begriff des Vermögens wird in vielfältiger Definition und Abgrenzung gebraucht. Regelmäßig wird in der betrieblichen Praxis - wie auch im HGB und in den IFRS - die substanzbezogene Definition bevorzugt. Gemäß der substanzorientierten Definition wird unter dem (Roh-)Vermögen die Summe aller im Eigentum des Unternehmens (des Unternehmers) stehenden Gegenstände und einzeln identifizierbaren immateriellen Ressourcen verstanden.
  • Definition des Reinvermögens Wenn das Rohvermögen um die Schulden gemindert wird, ergibt sich das Reinvermögen, was sowohl in der nationalen als auch in der internationalen Bilanz dem Eigenkapital entspricht: Reinvermögen = Rohvermögen - Schulden
  • Unvollständiger Einblick in die Vermögenslage Unter Rückgriff auf die Generalnorm beinhaltet der Einblick in die wirtschaftliche Lage auch die Darstellung der Vermögenslage, womit eine vollständige und übersichtliche (bzw. "strukturierte") Darstellung der Vermögens- und der Schuldenzusammensetzung des Unternehmens gemeint ist. Nationale und auch internationale Bilanzen weisen allerdings aus verschiedenen Gründen das Vermögen eines Unternehmens nicht vollständig aus: Bilanzen enthalten nur bilanzierungsfägige Vermögenskomponenten:           - So besteht hinsichtlich der selbst geschaffenen (=originären) immateriellen Vermögensteile nur nach internationalen Normen eine Aktivierungspflicht, nach nationalem Handelsrecht gibt es hingegen für immaterielle Vermögensgegenstände ein Wahlrecht (zumindest hinsichtlich der sog. Entwicklungskosten). Bestimmte - dem originären Geschäfts- oder Firmenwert zu subsumierende - Potentiale, wie z.B. der Kundenstamm, die Standortbedingungen oder die Organisationsstruktur, sind sowohl nach HGB als auch nach IFRS gänzlich von der aktivierung ausgeschlossen.           - Die Bilanzen weisen nur Sachwerte aus. Personalwerte ("Humankapital") sind durch den Analysten nur schätzungsweise oder überhaupt nicht zu ermitteln.      2. Die Bewertung der Vermögensteile erfolgt in nationalen Bilanzen nicht nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben, sondern gemäß HGB nach dem Einzelbewertungsgrundsatz sowie dem Niederst- und dem Nominalwertprinzip. Auch in internationalen Bilanzen kann dieser Mangel durch die teilweise (un)mögliche und unsinnige Bewertung zu beizulegenden Zeitwerten ("Fair Value") nicht geheilt werden.           - In nationalen Bilanzen wirken sich die Bewertungsprinzipien auf Aktiv und Passivseite unterschiedlich aus. Das nach HGB dominierende Vorsichtsprinzip bewirkt eine eher pessimistische Darstellung der Vermögenslage. Die vorhandenen Vermögensgegenstände werden tendenziell unterbewertet, während die Schulden tendenziell überbewertet sind. Dies führt zu stillen Reserven, die - wie es die Bezeichnung "still" verrät - aus der Bilanz nicht ersichtlich sind.            - Die Bilanzen stellen aufgrund des Einzelbewertungsgrundsatzes jeweils nur die Summe einzelner Vermögensteile dar. Verbundvor- und -nachteile (also Synergien), die durch eine Kombination einzelner Vermögenskomponenten entstanden sind, bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt.
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