WPR (Fach) / Definitionen des WPR (Lektion)
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Verschiedene Definitionen die in Rechtsgutachten verwendet werden, von Angebot bis Zug um Zug Geschäft
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- Objektiver Tatbestand Im objektiven TB drückt sich dür den Erklärungsempfänger erkennbar der Rechtsfolgewille in einem mündlichen, schriftlichen oder konkludenten Verhalten des Erklärenden aus.(Auch wenn der Erklärende nicht genau weiß, welche Rechtsfolge sein Handeln mit sich bringt, es reicht aus, dass er weiß, dass es eine Rechtsfolge herbeiführt)
- (ausschließlich) Rechtlich vorteilhaftes Geschäft Ein ausschließlich rechtlich vorteilhaftes Geschäft liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft weder zu einer Verminderung von Rechten noch zu einer Vermehrung von Pflichten führt. Die Willenserklärung darf daher keine rechtlichen Nachteile nach sich ziehen.(Beispiel: Schenkung eines Grundstückes an einen Minderjährigen. Obwohl Gebühren und Kosten (Instandhaltung etc.) anfallen können, ist die Akzeptanz der Schenkung durch den Minderjährigen ein außschließlich rechtlich Vorteilhaftes Geschäft, dass keiner Zustimmung der Eltern/Vormünder bedarf.)
- (Rechtsgeschäft) Übereignung § 929 I BGBDurch Übereignung wir der Käufer Eigentümer der Kaufsache.(Der Eigentümer übergibt die Sache dem Erwerber und der Eigentümer und der Erwerber sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den Erwerber übergeht (§ 929 BGB).)
- Verpflichtungsgeschäft Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Beispiel: Kaufvertrag nach § 433 GBG Die bloße Verpfichtung zum Leistungsaustausch.Mit Vertragsabschluss wir der Käufer noch nicht Eigentümer der Kaufsache. Erst durch das Erfüllungsgeschäft (Kaufpreiszahlung/Übergabe)
- Kaufvertrag Der Kaufvertrag ist ein Vertrag nach § 145 BGB, bestehend aus dem Angebot und der Annahme, mit den für den Kaufvertrag vertragstypischen Elementen, also der Verpflichtung zur Übereignung nach § 433 I BGB und zur Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB. Die essentialia negotii, die Vertragstypischen Eigenschaften eines KV sind: – Namen der Vertragsparteien – Kaufsache – Kaufpreis
- Subjektiver Tatbestand Der subjektive TB erfasst den inneren Tatbestand einer WE. Er besteht aus dem Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen.
- Prokura (Erteilung, Umfang, Beschränkung) Die Erteilung einer Prokura ist in § 48 I HGB geregelt. Sie muss ausdrücklich und persönlich durch den Inhaber oder seinen gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Der Umfang einer Prokura ist gesetzlich in § 49 HGB geregelt.Ein Prokurist ist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.Die Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist nur erlaubt, wenn ihm eine besondere Befugnis erteilt worden sind. Sog. Grundlagengeschäfte. Insolvenzanmeldung und Liquidation des UN, sowie Erteilung weiterer Prokuren und Privatgeschäfte für und gegen den Inhaber des UN sind nicht erlaubt.Die Beschränkungen einer Prokura sind in § 50 HGB geregelt.Eine Beschränkung der Prokura ist gegenüber Dritten unwirksam. Eine Beschränkung auf eine Niederlassung (z.B.) Filiale ist Dritten gegenüber nur zulässig, wenn die Niederlassung unter einem entsprechend anderen Zusatz geführt wird.
- Verspätete Annahmeerklärung Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung so abgesendet, dass sie bei regelmäßiger Beförderung im rechtzeitig zugegangen wäre und musster der Antragende dies erkennen, so muss er die Verspätung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen. Verzögert er die Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet (§149 GBG).
- Widerruf einer WE unter Abwesenden Eine WE unter Abwesenden wird gem. § 130 I (2) BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.Eine WE bei Abwesenden wird erst mit deren Zugang wirksam (bei Anwesenden mit Abgabe)
- Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen Eine empf.bed.WE unter Abwesenden gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers (Briefkasten, Empfangsbote) gelangt ist und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat §130 BGB (Briefkasten Einwurf um 22 Uhr-> Zugang am nächsten Morgen)
- Negative Publizität des HR §15 HGB (Widerruf einer Prokura) Wenn eine eintragungspflichtige Tatsache (z.B. der Widerruf einer Prokura) nicht in das HR eingetragen wurde, kann der Widerruf zwar wirksam sein (nur deklaratorisch), jedoch kann ein gutgläubiger Dritter auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des HR vertrauen und somit auch auf das Fortbestehen der Prokura, wenn sie eingetragen bleibt (neg. Publizität). Eine wirksame SV wäre trotz Widerruf gegeben.
- Verstoß gegen die guten Sitten §138 BGB Darunter ist zu verstehen, dass sich Rechtsgeschäfte im Rahmen der Werteordnung des Grundgesetzes halten müssen. Danach ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es nach seinem Beweggrund, Inhalt und Zweck nicht mit der Rechts- und Sittenordnung zu vereinbaren ist. Folge: Nichtigkeit eines RechtsgeschäftesBeispiel: Kollusion, Missbrauch der Vertretungsmacht von Vertreter und Dritten in kollusivem Verhalten (Absprache), um dem Vertretenen zu schaden. Das Rechtsgeschäft ist von vornherein nichtig.
- Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung Eine empf.bed.WE gilt dann als abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden aus dessen Machtbereich gelangt und in die Richtung des Empfängers oder der Empfänger gebracht wird. Bsp. Schalten einer Anzeige, Absenden einer Kündigung
- Angebot (Kaufvertrag) Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Eintritt der für einen Kaufvertrag typischen und verbindlichen Rechtsfolgen, also vor allem der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und der Übereignung der Kaufsache gerichtet ist.
- Annahme (Kaufvertrag) Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Angebot im Sinne eines bloßen "JA" uneingeschränkt annimmt. Dazu muss die Annahme und damit auch er Zugang der Annahmeerklärung innerhalb einer etwaigen Frist erfolgen (§148 BGB).
- Erklärungswille Der Erklärungswille beinhaltet, dass der Erklärende überhaupt etwas rechtlich relevantes, also den Eintritt (irgend-)einer Rechtsfolge, erklären will. Nicht erforderlich ist, dass sich der Erklärende über die konkrete Rechtsfolge im klaren ist. Der Erklärungswille ist eine grundsätzliche Voraussetzung für eine WE.
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- Geschäftswille Der Geschäftswille beinhaltet, dass der Erklärende eine bestimme Rechtsfolge herbeiführen will. Der Geschäftswille ist keine zwingende Voraussetzung für eine wirksame WE.
- Gesetzliche Verbote § 134 BGB Folge: Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
- Handlungswille Der Handlungswille beinhaltet den Willen, überhaupt handeln zu wollen. Bei reflexhaftem Handeln, oder Handeln unter Zwang oder im Schlaf, scheidet der Handlungswille daher aus. Ohne Handlungswillen gibt es keine Willenserklärung.
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder: Schweigen als Zustimmung Schweigen ist nichts. Außer unter Kaufleuten. Die Voraussetzungen für eine schweigende Zustimmung sind:1) Es liegt ein mündlicher Vertragsabschluss, zumindest jedoch mündliche Vorverhandlungen vor.2) Im Bestätigungsschreiben wir der Vertragsabschluss oder die wichtigsten vertraglichen Verhandlungspunkte schriftlich bestätigt.3) Die schriftliche Bestätigung darf die Inhalte nicht bewusst unrichtig wiedergeben.4) Zumindest der Empfänger muss Kaufmann sein.5) Es darf kein unverzüglicher Widerspruch erfolgen
