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Rechtswissenschaft (Fach) / Sozialrecht (Lektion)
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- Kongruenzprinzip §332 ASVG > Legalzession Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger gehen auf den Versicherungsträger insoweit über als dieser Leistungen zu erbringen hat
- Grundsätze in der Sozialversicherung Familienbezogene Erwerbstätigkeit Territorialitätsprinzip Ausschluss der Privatautonomie Selbstfinanzierung Sozialer Ausgleich (Versicherungsprämie = Gehalts-/einkommensabhängig) Mehrfachversicherung
- Subsidiaritätsklausel Versicherungen greifen nur, wenn für die Tätigkeit nicht eine andere Versicherung besteht
- sukzessive Kompetenz Durch Klage tritt Bescheid außer Kraft => Gerichte entscheiden von Grund auf neu Quasiinstanzenzug verfassungsrechtlich bedenklich,wegen der Gewaltentrennung von Justiz und Verwaltung
- Beitragsgrundlage nach ASVG = Arbeitsverdienst im Beitragszeitraum => Entgelt innerhalb eines Kalendarmonats (30 Tage) Entgelt gem §49 ASVG = Geld und Sachbezüge auf die der An Anspruch hat und vom DG oder Dritten (Sportler - Sponsion) erhält Sonderzahlungen fallen nicht unter den Entgeltbegriff
- Dienstgeberhaftungsprivileg §333 ASVG DG haftet dem DN nur bei Vorsatz oder bei Unfall mit Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht Weiterer Begriff des DG Grund: DG zahlt alleinig die Beiträge in die UV
- Versorgungssystem Leistungen werden aus allgemeinen Steuermitteln erbracht BSP: Kriegsopferversorgung, Versorgung von Verbrechensopfer
- Fürsorge-/ Sozialhilfesystem Leistungserbringung bei Unfähigkeit des Einzelnen, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse zu befriedigen Grundsatz der Subsidiarität Erbringung aus Steuermitteln
- Territorialprinzip gem §3 ASVG im Inland beschäftigt: > unselbstständige mit Beschäftigungsort im Inland> selbsständige, wenn der Sitz des Betriebs im Inland ist grenzüberschreitende Tätigkeit > Abstellung auf Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens In Ö - Ausstrahlungsfälle = pflichtversichert Einstrahlungsfälle keine Versicherungspflicht in Ö
- 3 Formen des Versicherungsverhältnisses Pflichtversicherung freiwillige (Weiter) Versicherung Formalversicherung
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- Pflichtversicherung Bei Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten besteht ex lege Versicherungspflicht und damit Versicherungsschutz
- Formalversicherung Entsteht rückwirkend ab Beginn des (vermeintlichen) Versicherungsverhältnisses mit Erfüllung der Wartefrist (3 Monate im ASVG + KV nach GSVG, 6 Monate nach B-KUVG und BSVG) Melde und Auskunftspflichten geleisteten Beiträge können nicht zurückgefordert werden Endet mit Eintritt einer Pflichtversicherung
- Pflichtversicherung nach ASVG Dienstnehmer und dienstnehmerähnliche, freie DN erfasst DN-Begriff entspricht im wesentlichen AN-Begriff (Abstellen auf persönliche Abhängigkeit)Wirtschaftliche Abhängigkeit = Abhängigkeit von fremden Produktionsmitteln (nicht vom lohn!!) freiwillige Begründgung des Dienstverhältnisses wichtig Entgeltlichkeit = Voraussetzung, weil die Leistung aus der SV als Surrogt für den Verdienst dient
- Geringfügig Beschäftigte nur in UV teilversicht, Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in KV und PV (opting in Modell) Niemals versicht in der AlV Erzielt DN Entgelte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im heweiligen Kalendarmonat zusammengerechnet
- Alte - Neue Selbstständige Versicherte nach GSVG Alt: Kammermitglieder, in KV und PV pflichtversichert, UV richtet sich nach ASVGBeginn = Erlangung der Gewerbeberechtigung Neu: alle Formen der selbstständigen Erwerbstätigkeit inkl. unabhängig freie DNRein steuerrechtlich determiniertBeginn = mit Aufnahme des Betriebes
- Beginn des Versicherungsverhältnisses nach ASVG Beginn: Tag des tatsächlichen Beginns der versicherungsplichtigen TätigkeitAbstellen auf ausgemachten Beginn, wenn Arbeitsaufnahme aus Gründen die in der Sphäre des DG unterbleiben Ende: Wegfall einer Voraussetzung des Bestands (= Ende der Beschäftigung)> tatsächliches Ende wenn der Entgeltanspruch endet
- Meldepflicht Anmeldung vor Arbeitseintritt > in 2 Schritten Meldestelle = zuständiger Krankenversicherungsträger Änderungen im Beschäftigungsverhältnis sind zu melden Abmeldung binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung
- Auskunftspflichten DG = verpflichtet über alle das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände binnen 14 Tage auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen gewähren> zwangsweise Durchsetzung durch Bezirksverwaltungsbehörden
- Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis Verwaltungsstrafe Beitragszuschläge Säumniszuschläge Verzugszinsen Strafrechtliche Verantwortung Eintreibung der Beiträge Verjährung Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
- Finalität der Krankenversicherung Ursache für den Eintritt des Versicherungsfall ist grundsätzlich irrelevant
- Sachleistungen der KV Anstaltspflege ärztliche Hilfe Zahnbehandlung Hebammenbeistand medizinische Hauskrankenpflege gebühren nur einmal
- Geldleistungen aus der KV Krankengeld Wochengeld
- Ziel der Krankenbehandlung Wiederherstellung, Besserung, Festigung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen
- Gebrechen Keine positive Beeinflussung des Gesundheitszustandes mehr möglich Krankenversicherungsträger nicht leistungspflichtig Pflegebedürftigkeit => Leistung aus der Sozialhilfe
- Ärztliche Hilfe Gewährung durch Vertrags/Wahlärzte, Gruppenpraxen oder eigenen Einrichtungen des Sozialversicherungsträgers =ambulant andere Leistungen gleichgestellt
- Heilmittel notwendige Arzneien und solche Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit/zur Sicherung des Heilerfolges dienen nicht haushaltsüblich
- Heilbehelfe ersetzen fehlende Körperfunktionen (Brillen) dienen der Heilunh, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerung einer Krankheit davon abzugrenzen - Hilfsmittel (werden angewendet wenn der Heilungsprozess bereits abgeschlossen ist, also ein Gebrechen vorliegt - Maßnahme der medizinischen Reha)
- Ökonomiegebot bei mehreren Behandlungsmöglichkeiten muss das günstigste gewählt werden
- Richtlinie über ökonomische Verschreibweise wirtschaftliche und zweckmäßige Verschreibung von Heilmitteln Erstattungskodex
- Streitigen aus Verträgen Schlichtung und Entscheidung durch Schiedskommissionen Streitigkeiten aus Einzelverträgen: paritätische Schiedskomission - wird im Einzelfall errichtet und besteht aus 2 Vertretern der Ärztekammer und dem Krankenversicherungsträger> Rechtsmittel ist die Berufung an die Landesberufungskomission Streitigkeiten aus Gesamtverträgen: Landesschiedskomission, Berufung an Bundesschiedskommission
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- Freie Ärztewahl Grs ja, allerdings gibt es Einschränkungen in Bereichen wo kostenintensive Untersuchungen - Großgeräte - getan werden müssen, weil sich die Versicherungsträger an den Gerätegroßplan halten müssen
- Anspruch auf Krankengeld höchstens 26 Wochen - verlängert auf 52 Wochen wenn der Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate für min 6 versichert war gebührt ab 4. Tag des Versicherungsfalles Zeiten werden zusammengerechnent, wenn innerhalb von 13 Wochen nach Ende eine neue auftritt Nach Erschöpfung des Anspruchs erst wieder nach 13 Wochen Anspruch auf Krankengeld Keinen Anspruch haben Personen, die keinen Entgeltausfall erleiden GSVG Versicherte Anspruch bei Zusatzversicherung Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn der AN gegenüber DG Anspruch auf EFZ iHv 50% hat Verwirkung durch schuldhafte Beteiligung + Verurteilung, Krankheit als Folge von Trunkheit bzw Suchtgiftmissbrauch
- Wochengeld Versicherungsfall der Mutterschaft Einkommensausfall führt zu Anspruch auf Wochengeld für die letzten 8 Wochen vor der Entbindung und die ersten 8 nach der Entbindung Frist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet gebührt im Ausmaß des durchschnittlichen Entgelts, das in den letzten 13 Wochen verdient wurde 70% vom Familienlastenausgleichfonds getragenn
- Hilfe bei körperlichen Gebrechen Krankenversicherungsträger kann Zuschüsse für die Anschaffung notwendiger Hilfsmittel gewähren Voraussetzung: Vorliegen von Verstümmelunge; Verunstaltungen; körperliche Gebrechen die die Gesundheit; Arbeitsunfähigkeit; Bedürfniserfüllungsfähigkeit beeinträchtigen Hilfsmittel = Gegenstände/Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender/unzulänglicher Körperteile zu übernehmen
- Versehrtenrente = Ausgleich der Minderung der Erwerbsfähigkeit Anspruch besteht wenn die Erwerbsfähigkeit über 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um min 20% gemindert ist Ausmaß => Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor Unfall und der Resterwerbsfähigkeit danach Höhe basiert auf dem Grad der MinderungBei voller Erwerbsunfähigkeit > Vollrente 2/3 der BemessungsgrundlageAuszahlung 14x jährlich
- Integritätsabgeltung = Ausgleich von ideelen Schäden, ähnlich dem Schmerzengeld Anspruchsvoraussetzung: Verursachung des Leistungsfall durch grob fahrlässige Außerachtlassen von AN Schutzvorschriften, Entstehung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung der körperlichen/geistigen Integrität der Person, Entstehung eines Anspruchs auf Rente Höhe soll angemessen sein - absolut mit der doppelten jährlichen Höchstbemessungsgrundlage beschränkt
- Modelle der Finanzierung für Pensionsversicherung Kapitaldeckungsverfahren: Anlegen der eingehenden Mittel am Kapitalmarkt => Selbstfinanzierung durch Anleger, Höhe hängt von Entwicklung des Markts ab => unsicher Umlageverfahren: Laufende Ausgaben für die zu zahlenden Pensionen werden mit den laufenden Einnahmen der Beitragszahler gedeckt => Generationvertrag
- Invaliditätspension Anspruch = Invalidität dauert 6 Monate und Erfüllung der Wartezeit kurze Anwartschaft: 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate bei Stichtag vor dem 50 Lj lange Wartezeit: Stichtag nach 50. Lj => Erhöhung der Wartezeit für jeden weiteren Monat um einen Monat bis max 180 Monate Kein Anspruch: Versicherte, die bereits Anspruch auf eine Alterspension haben Ewige Anwartschaft: Erwerb von 180 Beitragsmonaten oder 300 Versicherungsmonate