Internationale Politik und Internationales Recht (Fach) / Humanitäres Völkerrecht (Lektion)
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Recht des bewaffneten Konflikts
Diese Lektion wurde von lauraerichsen erstellt.
- Was versteht man unter Perfidie? heimtückische Schädigungshandlungen als Methode der Kriegsführung
- Welche Besonderheit kennt der Seekrieg in Bezug auf heimtückische Handlungen? gewohnheitsrechtlich als Kriegslist erlaubt: Verwendung falscher Flaggen und Kennzeichen (des Gegners oder neutraler Staaten) = bei Eröffnung des Gefechts ist die richtige Flagge zu zeigen Täuschung durch Veränderung der Aufbauten Täuschung auf elektronischem Weg mittels eines Transponders/ zivilen Radars verboten: Missbrauch anerkannter Kennzeichen nach Art. 38 ZP I Vortäuschen einer Notlage durch Verwendung anerkannter Notsignale (SOS)
- Welche Besonderheiten gelten im Luftkrieg? erlaubt: Vortäuschen einer Beschädigung/ Notsituation mit dem Ziel, einen (weiteren) Angriff des Gegners abzuwenden Angriff auf ein dem Anschein nach beschädigtes gegnerisches Flugzeug Angriff auf eine sich am Boden befindene Person, die mit Fallschirm aus einem in Not geratenen Flugzeug abgesprungen ist und sich nach der Landung nicht ergibt verboten: Angriff auf jemanden, der mit dem Fallschirm aus einem in Not geratenen Flugzeug abspringt
- Grenze die Begriffe Methoden, Mittel und Objekte von Kampfhandlungen voneinander ab Methoden: Art und Weise, wie Handlungen ausgeführt werden Mittel: die eingesetzten Waffen, etc Objekte: die Ziele
- Was sind C4I-Einrichtungen? Command, Control, Communication, Computers, Intelligence
- Was besagt das Haager Abkommen zum Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten? in Friedenszeiten zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet bei Ausbruch von Feindseligkeiten sind die geschützten Kulturgüter zu kennzeichnen eigene/ gegnerische Kultürgüter sind zu respektieren Kulturgüter dürfen nicht weggenommen/ als Ziel von Repressalien sein Kollateralschäden sind so weit als möglich zu vermeiden gezielte Zerstörung ohne militärische Notwendigkeit verboten drei Schutzkategorien: allg. Schutz/ Sonderschutz/ verstärkter Schutz (an Bedeutung des Kulturgutes orientiert) = gilt weitgehend auch im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt = verpflichtet lediglich die Vertragsparteien
- Warum kann ein Kriegsgefangener nicht auf seine grundlegenden Rechte verzichten? Art. 7: Um Schutz gegen Druck oder Manipulationen der Gewahrsamsmacht zu garantieren Art.85 GK III Status ist unverlierbar und wird auch nicht durch Kriegsverbrechen verwirkt
- Klassifiziere die einzelnen Konflikte im Syrien-Krieg nach IAC/NIAC Assad-Regierung / Rebellen = NIAC Assad-Regierung / "IS" = NIAC Russland: Unterstützung der Assad-Regierung = NIAC Westliche Koalition / "IS" = NIAC Westliche Koalition: Unterstützung der Rebellen = IAC Westliche Staaten / Syrien = IAC Israel (?) / Russland in Syrien = IAC
- Definiere ius ad bellum und ius in bello ius ad bellum ("Recht zum Kriege") - Vom "gerechten Krieg" (bellum iustum) zum "Recht gegen den Krieg" (ius contra bellum) ius in bello ("Recht im Krieg") - Kriegs(völker)recht, Recht des bewaffneten Konflikts, Humanitäres Völkerrecht
- Was sind die ideellen Grundlagen des HVR und welche Probleme lassen sich in der Anwendung erkennen? Reziprozität setzt vergleichbare Situation voraus Problem: asymmetrische Konflikte Humanität setzt Anerkennung des Anderen voraus Problem: "Ethik unter Gleichen", Dehumanisierung des Gegners ("Barbaren", "Ungläubige", "Untermenschen")
- Zeige die (historische) Entwicklung des HVR auf Wandel in den Techniken des Kampfes: 14. Jhd.: Feuerwaffen Wandel in der Organisation des Kampfes: 14. Jhd.: Söldner (Finanzierung u.a. durch Kriegsbeute) 17. Jhd.: stehende Heere Regelungsmodus: Gewohnheit, z.T. Gewohnheitsrecht 17./18. Jhd.: Ad-hoc-Vereinbarungen (sog. Kartelle und Kapitulationen) Massenkriege, "Entprofessionalisierung": frz. Revolution: levée en masse (Menschen-) Materialschlachten 3 Wendepunkte: Krimkrieg 1854-1856 US-Bürgerkrieg 1861-1865 2. Italienischer Ubahängigkeitskrieg 1859 Henri Dunant Un souvenir de Solferino (1862) Anregung zu: Gründung des IKRK und (nachfolgend) Rotkreuzgesellschaften Abschluss des 1. genfer Abkommens von 1864 über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
- Erkläre "Genfer" und "Haager Recht" Genfer Recht Rotkreuz-Konventionen seit 1864; heute Genfer Konventionen I-IV von 1949 Situationen hors de combat ("Humanität") = außerhalb der eigentlichen Kampfhandlungen Haager Recht Haager Abkommen von 1899 und 1907, v.a. IV. Abkommen (1907) mit Anlage (Haager Landkriegsordnung, HLKO) primär Situationen en combat ("Ritterlichkeit") = während der Kampfhandlungen Konvergenz Zusatzprotokoll I 1977 (ZP I) zu GKI-IV Situationen en combat und hors de combat
- Inwiefern bildet das HVR ein self-contained regime? Eine Verletzung des HVR darf nicht mit HVR-Verstößen beantwortet werden entspricht dem humanitären Anspruch: Schutzbedürfnis des Einzelnen > zwischenstaatlicher Reziprozität Verbot von Gegenmaßnahmen gegen geschütze Personen oder Objekte Verbot der "Kriegsrepressalie"
- In welchem Verhältnis steht das Friedenssicherungsrecht zum HVR? in zeitlicher Hinsicht parallel, sachlich unabhängig (str.: nur Überlappung bei Erstschlag vs. zeitliche und sachliche Überschneidung) Insbesondere: keine Rechtfertigung von HVR-Verstößen durch Selbstverteidigung
- Welche generellen Beschränkungen gelten in Bezug auf die Mittel und Methoden der Kriegführung? Art. 22 HLKO: Kriegführende haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel wird von Art. 35 Abs. 1 ZP I aufgegriffen + um Methoden der Kriegführung ergänzt Abs. 2+3 Konkretisierung: Verbot, Mittel und Methoden zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leid zu verursachen (Abs. 2) / schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen können (Abs. 3) Ergänzung Art. 36 ZP I: verpflichtet bei Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Mittel oder Methoden Vereinbarkeit mit den Regeln des HVR zu prüfen
- pro + contra Trennungsprinzip ius in bello/ ius ad bellum Gründe für das Trennungsprinzip: Reziprozität: nur bei Gleichheit der Rechte und Pflichten Anreiz zur Beachtung des HVR Humanität: "Kriegsschuld" liegt bei der politischen Führung, nicht bei den vom HVR geschützten Personen Praktikabilität: "Kriegsschuld"-Frage in aller Regel umstritten Gründe gegen das Trennungsprinzip: Reziprozität: bei nichtstaatlichen Akteuren wirkungslos Humanität: moralische Bewertung muss auch berücksichtigen wer den Konflikt begonnen, welche Motive verfolgt werden und wer das Ziel verfolgt, die Kämpfe zu verlängern Praktikabilität: Beurteilung durch Dritte ermöglicht Feststellung der "Kriegsschuld"
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- Welche vier Hauptpflichten ergeben sich aus Art. 1 GK I-IV? Vorkehrungen in Friedenszeiten Achtung des HVR, Einsatz von Rechtsberatern auf EInhaltung durch andere hinwirken (Pflichten erga omnes) Bestrafung von schweren Verstößen gegen das HVR (Weltrechtsprinzip)
- Vor welchen aktuellen Herausforderungen steht das HVR derzeit? asymmetrische Konflikte, insbesondere Bindung nichtstaatlicher Akteure neue Technologien: Virtualisierung und Automatisierung bewaffneter Konflikte hybride Kriegsführung Fortentwicklung des bestehenden Recht
- Welche Rolle kommt Henri Dunant in der Entwicklung des HVR zu? Schweizer Humanist schrieb: Un souvenir de Solferino (1862), Augenzeugenbericht erschreckender Zustände (Verletzte, keine medizinische Hilfe) nach der Schlacht von Solferino (Frankreich vs. Österreich) regt an zu: Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK,ICRC) und (nachfolgend) nationaler Rotkreuzgesellschaften Abschluss des (1.) Genfer Abkommens von 1864 über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Feld
- Was ist der "minimum yardstick"? Art. 3 GK I-IV: Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, [...] sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden. Verboten: a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung; b. Gefangennahme von Geiseln; c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung; d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet. 2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.[...]
- Können Terrorakte bewaffnete Konflikte auslösen? Internationaler bewaffneter Konflikt: nur wenn von einem Staat gegen einen anderen gerichtet (Zurechnung!) Nicht-internationaler bewaffneter Konflikt: sofern sie die Schwelle des Art. 3 GK I-IV bzw. des Art. 1 ZP II überschreiten
- Wann ist das HVR in Bezug auf Terrorismus anwendbar? Außerhalb bewaffneter Konflikte: nicht anwendbar, es gelten Strafrecht, Polizeirecht, Völkerrecht gegen Terrorismus innerhalb bewaffneter Konflikte: HVR anwendbar, Verbot typischer Terrorstrategien (für alle Beteiligten!): Angriff auf Zivilbevölkerung, unterschiedslose Angriffe, ... nicht: Guerilla-Taktik als solche (str.) Problem: keine einheitliche Terrorismus-Definition
- Welche weiteren Methoden von Schädigungshandlungen sind verboten? Art. 23 Abs. 1 lit. d. HLKO, Art. 40 ZP I): Befehl / Drohung, niemanden am Leben zu lassen, oder Feindseligkeiten, in diesem Sinne zu führen Art. 23 Abs. 1 lit. c HLKO, Art. 41 ZP I): Tötung/ Verwundung eines Gegners hors de combat Art. 23 Abs. 2 HLKO): Zwang Angehöriger der Gegenseite an Kriegsunternehmungen gegen ihr Land teilzunehmen
- iusta causa gerechte Sache
- intentio recta rechte Gesinnung
- ultima ratio Kriegführung als letztes Mittel
- iustus finis Hoffenung, einen gerechten Frieden zu erreichen
- iustus finis Hoffenung, einen gerechten Frieden zu erreichen
- mandatum/ legitima auctoritas legitime Autorität
- Wie definiert sich Gewalt im Sinne von Art. 2 Nr. 4 UNCh? Anwendung bewaffneter Gewalt einschließlich measures short of war (Bombardierung / Beschuss fremden Territoriums / Verminen von Häfen) nach h.M. nicht erfasst: Politische/ wirtschaftliche Gewalt ABER: mit Zwang = Verstoß gegen Interventionsverbot
- erga omnes Normen des zwingenden Völkerrechts gelten erga omnes = Einhaltung ist allen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft gegenüber geschudet nicht auf ius cogens beschränkt bezeichnet Erfüllungsstruktur von Rechtsnormen
- Weitere Regeln zum Schutz der Zivilbevölkerung • Art. 51 Abs. 6, Art. 52 Abs. 1 ZP I: keine Repressalien gegen Zivilpersonen oder zivile Objekte• Art. 51 Abs. 7 ZP I, Art. 28 GK IV: Verbot, Zivilisten als menschliche Schutzschilde zu missbrauchen• Art. 54 ZP I: Verbot des Aushungerns als Mittel der Kriegführung (Abs. 1); des Angreifens, Zerstörens, Entfernens oder Unbrauchbarmachens von lebensnotwendigen Gütern (Abs. 2-4; Ausnahme: auf eigenem Hoheitsgebiet, Abs. 5)• Art. 56 ZP I: keine Angriffe auf Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, sofern der Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann• Art. 59 ZP I, Art. 25 HLKO; Art. 60 ZP I: kein Angriff auf unverteidigte Ortschaften oder entmilitarisierte Zonen• Art. 61-67 ZP I: besonderer Schutz von (zivilen) Einrichtungen des Zivilschutzes • Art. 70 ZP I, Art. 23 GK IV: Pflicht zur Erleichterung und Zulassung vonhumanitären Hilfsaktionen, auch für die Zivilbevölkerung des Gegners• Art. 14, 15 GK IV: Sanitäts- und Sicherheitszonen bzw. neutrale Zonen
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