Betriebswirtschaftslehre (Fach) / Steuern (Lektion)

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BSTE01 und BSTE02

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  • Definition vertikaler Finanzausgleich Verteilung des Steueraufkomments zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
  • Definition horizontaler Finanzausgleich jedem Bundesland sind die finanziellen Mittel garantiert, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht
  • Steuerbeispiele für Bund Zölle, KFZ Steuer, Versicherungssteuer
  • Steuerbeispiele für Länder Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Biersteuer
  • Steuerbeispiele für Gemeinden Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer, 
  • Rechtstaatliche Anforderungen an Steuergesetzgebung - Wahrung der Menschenwürde- Übermaßverbot- Durchsetzungsgebot zur Sicherung der Steuergerechtigkeit
  • Definition Steuern Sie sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Sie sind eine monetäre Zwwangsabgabe, die nicht durch Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden können.
  • Einteilungsarten der Steuern (4 Stk.) - nach Art der Umittelbarkeit - direkte und indirekte Steuern- nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen - Personen- und Realsteuern- nach der Regelmäßigkeit ihrer Entstehung - periodisch und nicht periordisch- das der Möglichkeit ihrer Absetzbarkeit - abzugsfähige und nicht abzugsfähige Steuern
  • direkte Steuern (2 Stk) - Ertragssteuern- Besitzsteuern
  • indirekte Steuern (2 Stk) - Verkehrssteuern- Verbrauchssteuern
  • Ertragssteuern (4 Stk) - Einkommenssteuer- Körperschaftssteuer- Gewerbesteuer- Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Substanzsteuern (1 Stk) Grundsteuer
  • allgemeine Verkehrssteuer (1 Stk.) Umsatzsteuer
  • besondere Verkehrssteuern (3 Stk) - Grunderwerbssteuer- KFZ-Steuer- Versicherungssteuer
  • Ablauf des Besteuerungsverfahrens Ermittlung der Besteuerung-> Festsetzung der Steuer (Erfassung des Steuerpflichtigen, Mitwirkund des Steuerpflichtigen, Abgabe der Steuererklärung, Sachaufklärung und Beweiserhebung -> Erhebung der Steuern
  • Steuerkompetenzen nach dem Grundgesetz - Gesetzgebungskompetenz (Art. 105 GG)- Ertragskompetenz (Art. 106 GG)- Verwaltungskompetenz (Art. 108 GG)
  • Besteuerungsgrundsätze (4 Stk.) - Praktikabilität- Gerechtigkeit- Ergiebigkeit- Unmerklichkeit
  • Umsatzsteuerprüfschema (5 Schritte) 1. liegt ein Steuerbarer Umsatz vor?2. liegt eine Steuerbefreiung vor?3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage4. Ermittlung des Steuersatzes5. Ermittlung des Vorsteuerabzugs
  • Berechnungsschema USt Zahllast  Umsatzsteuertraglast- Vorsteuer                       = vorläufige USt-Zahllast- Vorauszahlungen            = verbleibende USt-Zahllast
  • Berechnung zvE    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit+ Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit+ Einkünfte aus Kapitalvermögen+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung+ Sonstige Einkünfte                                         = Summe der Einkünfte- Freibetrag für Land- und Forstwirte- Altersentlastungsbetrag- Entlastungsbetrag Alleinerziehender              = Gesamtbetrag der Einkünfte- Verlustabzug- Sonderausgabe-- Außergewöhnliche Belastungen- Steuerbegünstigungen                                   = Einkommen- Kinderfreibetrag                                              zu versteuerndes Einkommen
  • Einheitsprinzip Bei Personengesellschaften gibt es in steuerlicher Hinsicht keine Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Die zu versteuernden Einkünfte werden auf Gesellscahftsebene ermittelt und dann auf Gesellschaftereben direkt mit der Einkommenssteuer besteuert.
  • Trennungsprinzip Bei Kapitalgesellschaften gibt es in steuerlicher Hisicht eine strikte Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter. Die zu versteuernden Einkünft werden auf Gesellschaftsebene ermittelt und direkt mittels Körperschaftssteuer besteuert. Nach der Ausschüttung der Gewinne erfolgt die Versteuerung auf Gesellschafterebene.
  • Besteuerung der Personengesellschaft und Ihrer Gesellschafter Einzelunternehmer beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb Darauf ist Einkommenssteuer und darauf wiederum Solidaritätszuschlag zu entrichten Die Gewerbesteuer ist auf Gesellschaftseben zu entrichten
  • Thesaurierungsbegünstigung §34 EStG Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften soll an niedrigere Belastung der Personengesellschaften angepasst werden. Nicht entnommene Gewinne werden mit 28,25% versteuert.  Die Gewerbesteuer stellt in diesem Fall eine Entnahme dar und muss versteuert werden. EStG
  • Drei Verfahren zur Gewinnermittlung - durch Überschussrechnung nach §4 Abs 3 EStG- durch Betriebsvermögensvergleich nach §4 Abs. 1 EStG- durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG
  • originäre Buchführungspflicht § 140 AO
  • Maßgeblichkeitsprinzip Sorgt für die Verknüpfung der Handelsbilanz mit der Steuerbilanz und bedeutet, dass konkrete handelsrechtliche Ansätze auch für die Steuerbilanz gelten. § 5 Abs. 1 EStG. Geltung der GoB.
  • Realisationsprinzip Gewinne erst ausweisen, wenn am Markt realisiert (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
  • Imparitätsprinzip antizipierte Verluste sind auszuweisen
  • Durchbrechung der Maßgeblichkeit bei AV und UV und ARA Posten - sebst erstellte VGG des AV: handelsrechtlich Aktivierungswahlrecht, steuerlich Aktivierungsverbot - Geschäfts- oder Firmenwert: handelsrechtlich 5 Jahre Nutzungsdauer, steuerlich 15 Jahre - Disagio (BAG): handelsrechtlich als ARA Posten, steuerlich Aktivierungspflicht
  • Durchbrechung der Maßgeblichkeit bei Ansatz von Verbindlichkeiten und Rückstellungen -Rückstellungen wegen Verletzung von fremden Patentrechten, Urheberrechten udgl.: handelsrechtlich Auflösung der Rückstellung erst nach Entfall des Grundes für die Rückstellung, steuerlich Aufgehung nach 3 Jahren - Drohverlustrückstellungen: handeslrechtlich Passivierungspflichtig, steuerlich Passivierungsverbot - Pensionsrückstellungen: handelsrechtlich Passivierungspflichtig, steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 EStG)
  • Teilwert Ist ein steuerlicher Begriff. Ist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. - TW nahe dem Anschaffungszeitpunkt - entspwicht Anschaffungswert- bei nicht abnutzbaren Wirtscahftsgüter ist TW immer Anschaffungswert- bei abnutzbaren Wirtscahftsgütern ist TW immer der der linearen Abschreibung- bei Wirtscahfrtsgütern des UV ist TW immer der Wiederbeschaffungswert
  • Rohgewinnaufschlag Zeitwert und Teilwert ist in der Regel identisch. Bei Waren darf daher im Zuge der steuerlichen Wiederbewertung ein Gewinnaufschlag abgesetzt werden.
  • 3 Phasen der Entstehung einer Kapitalgesellschaft 1. Vorgründungsgesellschaft (vor Gesellscahftsvertrag) - steuerlich wie Personengesellschaft2. Vorgesellschaft (nach Gesellschaftsvertrag vor Eintragung ins Handelsregisters) - steuerlich wie Körperschaft3. Kapitalgesellschaft
  • Ermittlung des zu versteuernden Gewinns    Steuerbilanzergebnis-/+ außerbilanzielle Korrekturen+ verdeckte Gewinnausschüttungen+ nicht abziehbare Zinsaufwendungen- verdeckte Einlagen+ nicht abziehbare Aufwendungen- steuerfreie Einnahmen- abziehabre Spenden= Einkommen- Verlustabzug                                         = zu versteuendes Einkommen
  • Gewerbesteuer Besonderheit weil Gemeindesteuer. Diese können den Hebesatz (mind. 200%) selbst bestimmen.
  • Berechnung der Gewerbesteuer    Gewinn aus Gewerbebetrieb+ Hinzurechnungen nach § 8 GesStG- Kürzungen nach § 9 GewStG Vorläufiger Gewerbeertrag- Freibetrag nach § 11 GewStG = endgültiger Gewerbeertrag. Steuermesszahl (3,5) nach § 11 Abs. 2 GewStG = Steuermessbetrag. Hebesatz nach § 16 GewStG = Gewerbesteuer
  • Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer § 35 EStG pauschale Ermäßigung der Einkommenssteuer auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 3,5 . Gewerbesteuermessbetrag
  • Outbound Fälle inländische Personen mit Einkünften im Ausland
  • Inbound Fälle ausländische Personen mit Einkünften im Inland
  • Freistellungsmethode Besteuerung im Quellenstaat und Freistellung im Wohnsitzstaat
  • Anrechnungsmethode Besteuerung im Quellenstaat und Anrechnung im Wohnsitzstaat
  • Pauschalierungsmethode Besteuerung im Quellenstaat und Pauschalierung im Wohnsitzstaat
  • Abzugsmethode Besteuerung im Quellenstaat und Abzug der Steuer von der Bemessungsgrundlage im Wohnsitzstaat
  • Belegenheitsprinzip Quellenstaat bekommt Steuern auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zur Gänze (Grundstückesvermietung)
  • Rechtsbehelfe (2 Stk) - Einspruch § 347 Abs 1 AO - Frist ein Monat nach Bekanntgabe (Post + 3 Tage)- Klage