pm (Fach) / 1.14b Verträge (Lektion)

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1.14b Verträge

Diese Lektion wurde von hannemac erstellt.

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  • Projektvertrag Projektvertrag ist ein Vertrag der zwischen dem Projektträger oder dem delegierten(=AG) und der ausführenden Partei (=AN) geschlossen wird Regelt Pflichten und Rechte beider Parteien gemäß dem übereinstimmenden Willen der Parteien soll das definierte Projektziel erreicht werden Vertrag ist erfüllt wenn Ziel und der rechtliche Erfolg mangelfrei erreicht sind  
  • Vertragsmanagement / Claimmanagement Vertragsmanagement: Aufgabengebiet des PM zur Steuerung des Abschlusses, der Fortschreibung und der Abwicklung von Veträgen zur Erreichung der Projektziele Nachforderungsmanagement: Aufgabengebiet des PM zur Überwachung und Beurteilung von Abweichungen bzw. Änderungen und deren wirtschaftliche Folgen zwecks Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen
  • Kaufvertrag / Werkvertrag / Dienstvertrag Kaufvertrag: Verkäufer ist verpflichet, die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Sie muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Erfolg ist ereicht, wenn beide Parteien den Vertrag erüllt haben. Dienstvertrag: Es ist eine bestimmte Tätigkeit geschuldet, aber kein bestimmter Erfolg. Gegenleistung besteht in der Zahlung der vereinbarten Vergütung. Werkvertrag: Wie beim Kaufrecht Erfolg geschuldet. Der AN verpflichtet sich zur Erstellung und Verschaffung des versprochenen individuellen Werks, also zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolgs). Das Werk ist mangelfrei zu errichten. Der AG ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichet.  Der AG ist weiterhin verpflichtet das Werk abzunehmen (Erklärung das Werk vertragsgerecht ist). Damit ist Vertrag erfüllt und der geschuldete Erfolg erreicht.
  • Mindestanforderungen des Vertrags Vetragsabschluss bedarf keiner besonderen Form. Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. --> aus Beweisgründen nicht empfehlenswert. Für Praxis kommen 2 Vertragsformen in Betracht: gemeinsame Zeichnung einer Vertragsurkunde Austausch von schriftlichen, elektronischen Erklärungen bzw. Erklärungen per Fax, die den beiderseitigen Willen zum Vertragsabschluss beurkunden. Angebot ist eine Willenserklärung
  • Werkvertrag und Nebenpflichten Nebenpflicht: Art und Häufigkeit des Informationsaustauschs Mangelfreiheit: Leistung ist mangelfrei zu erbringen Mängel können z.B. sin Qualitätsmängel, unvollständige Lieferungen, Nichteinhaltung von Terminen, verspätete Zahlungen