Zivilrecht (Fach) / AT (Lektion)

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Grundlagen Zivilrecht

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  • Das Zustandekommen von Verträgen Verträge kommen grds. zustande durch auf den Vertragsschluss gereichtete, einander entsprechende Willenserklärungen, idR Angebot und Annahme, §§ 145ff. 
  • Angebot Ein Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklräung. Inhalt und Gegenstand des Vertrages müssen so fixiert oder nach Auslegung gem. §§ 133,157 bestimmbar angegeben sein, dass der Adressat dieses Angebot durch ein schlichtes "Ja" annehmen kann. Darüber hinaus muss der Antrag die wesentliche Vertragsbestandteile enthalten.
  • Im fremden Namen bei Stellvertretung Gem. § 164 I 2 ist eine Offentlegung der Stellvertretung anzunehmen, wenn sich konkuldent und eindeutig aus den Umständen die Stellung des Vertreters ergibt.
  • Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach §§ 133,157 so ausazulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte.
  • Stellvertretung bei Minderjährigen Ob im Falle von Handeln unter fremden Namen ein Eigengeschäft des Minderjähtrigen anzunehmen oder die Regeln der Stellvertretung gem. § 164 direkt oder analog Anwendung finden, hängt von den Vorstellung des Geschäftspartners ab.
  • Identitätstäuschung und Namenstäuschung Eine Identitätstöäuschung liegt vor, wenn der Geschäftgegner mit dem vom Handelnden verwandten Namen bestimmte Vorstellung verbindet, die für den Abschluss des konkreten Geschäfts von Bedeutung sind. Rechtfolgen §§ 164ff, 177, 179 Eine bloße Namenstäushung ist gegeben, wenn es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem er den VErtrag schließt, weil er keine konkreten Vorstellungen über die Identität des Handelnden ahtte, Eigengeschäft. Rechtsfolge Keine Anwedbarkeit §§ 164ff
  • Duldungsvollmacht Eine Duldungsvollamcht ist gegeben, wenn der Vertretene wissenlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
  • Anscheinsvollmacht Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen oder verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
  • Rechtsscheintatbestand und Zurechnebarkeit Grundlage des Rechtsscheintatbestanden ist ein nach außen in Erscheinung getretenes Vertreterverhalten des vollmachtlosen Vertreters. Hierfür ist grds eine gewisse Häufigkeit oder Dauer der unbefungten Verwendung erforderlich.
  • etwas erlangt Jeder VErmögensvorteil
  • Offener Dissens Ein offener Dissens liegt vor, wenn die Parteien sich bewusst nicht über alle Vertragspunkte geeinigt haben. Ein Einigungsmangel kann sich somit auf einen wesentlichen Vertragspunkt beziehen, sofern nur eine Partei eine Einigung wollte, § 154. (keine Übereinstimmung im objektiven Erklärungsgehalt)
  • Inhaltsirrttum Bei einem Irrtum über den Erklärungsgehalt will der Erklärende zwar die Erklärungs in ihrer tatsächlichen Form, er wollte ihr aber einen anderen Inhalt geben, er irrt über die rechliche Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung Das rechtlich gewollte und im Rechtssinn erklärte fallen auseinander.
  • Bestätigung Eine bestätigung liegt vor, wenn der Anfechtende ein Rechtsgeschäft in Kenntnis oder Bewusstsein der Möglichkeit eines Anfechtungsrechts vornimmt. Erforderlich ist ein Verhalten, das den Will offenbart, trotz Anfechtbarkeit an dem REchtschgeschäft festzuhalten
  • Vertrauensschaden Der ANfechtungsgegner ist so zu stellen, als hätte er nicht auf die Gültigkeit der abgegebnen Willenserklärung vertraut.
  • lediglich, rechtlich vorteilhaft nach § 107 Lediglich rechtlich Vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert, ohne gleichzeitig eigene Rechte zu verlieren oder zu mindern.
  • Gegenstand des Auftrags Alle fremdnützigungen Tätigkeiten, auch nicht rechtsgeschäftlicher Art.
  • Rechtsbindungswille in der Auslegung Ob ein Rechtsbindungwille vorhanden ist, beurteilt sich danach, ob der Erklärungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gem. § 157 auf einen solchen Willen des Erklärenden schließen musste. Mangels ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willens kommt es darauf an, wie das Verhalten unter Bwerücksichtigung der Interessanlage beider Parteien nach Treu und Glaube mit Rücksicht auf die VErkehrssitte zu bewerten ist. -> verobjektivierte Perspektive des Adressaten.
  • Abgrenzung Gefälligkeitsvertrag von bloßer Gefälligkeit 1. Möglichkeit Rechtsbindungwille 2. Möglichkeit Vertragliche Bindung liegt dann vor, wenn es sich nicht um eine bloße Gefälligkeit des täglichen handelt.
  • Zugang einer Erklärung nach § 130 I Eine Erklärung ist dem Empfänger zugegangen, wenn sie so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
  • Pflichtverletzung Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn eine obliegende Leistung nicht wie geschuldet erbracht worden ist.
  • Verbotene Eigenmacht Verbotene Eigenmacht ist jede gesetzlich nicht gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen eigenen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt beeinträchtigt. 
  • Verkehrssicherungspflicht Derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich welcher Art schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung möglichst zu verhindern.
  • Lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft, wenn es die REchtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. -> alle rechtlichen Folgen, nicht nur die wirtschaftlichen Auswirkungen.
  • Inhaltsirrtum Ein solcher ist gegeben, wenn der Erklärende das erklärt, was er auch erklären wollte, sich jedoch über die Bedeutung der Erklärung irrt.
  • Erklärungsirrtum Beim Erklärungsirrtum stimmt das Gewollte und das Gesagte nicht überein, da der Erklärende sich verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches (Merkhilfe: sog. „Ver„-Irrtum).
  • Leistungsnähe Der Dritte muss den Gefahren des Schuldverhältnisses bestimmungsgemäß ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst. Des Weiteren muss der einbezogene PErsonenkreis eng umgrenzt und überschaubar sein.
  • Einbeziehungsinteresse Der Gäubiger muss nicht nur ein eigenes Interesse an der pflichtgemäßen Vertragsausführung haben, sonden darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung von Dritten in den SChutzvereich des Vertrages.