Öffentliches Recht (Fach) / 4 - Rechtsstaat (Lektion)

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Leitl-Staudinger, Ausgabe 2010

Diese Lektion wurde von PAE1984 erstellt.

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  • Abstrakte Normen Abstrakte Normen regeln keinen Einzelfall, sondern passen auf die Vielzahl von Fällen. Generelle Normen sind in der Regel abstrakt.
  • Daseinsvorsorge Die Daseinsvorsorge gehört zu den Aufgaben der Verwaltung: Es werden gewisse Dienstleistungen und Produkte, die als notwendig erachtet werden, durch den Staat oder zumindest unter staatlicher Verantwortung bereitgestellt (zB Schulen, Straßen, Krankenhäuser).
  • Determinierungsgebot Das Determinierungsgebot folgt aus Art 18 Abs 1 B-VG und richtet sich an den Gesetzgeber: Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass der Rechtsunterworfene sein Handeln danach ausrichten kann, das Handeln der Vollziehung vorhersehen kann und die Gerichte in der Lage sind, das Handeln der Vollziehung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Ist das Gesetz nicht hinreichend determiniert, lässt es also der Vollziehung einen zu großen Spielraum, liegt eine "formalgesetzliche Delegation" vor, die zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt.
  • Fehlerkalkül der Rechtsordnung Rechtstheoretisch sind rechtswidrige Akte absolut nichtig. Die Verfassung rechnet mit der Erlassung fehlerhafter Rechtsakte. Daher sieht sie für bestimmte Kategorien von Rechtsnormen ein System von Rechtsschutzeinrichtungen vor, die fehlerhafte Rechtsakte aufheben können. Nach dem Fehlerkalkül der Rechtsordnung gelten und entfalten solche fehlerhaften Rechtsakte ihre Wirkung solange, bis sie im Rahmen dieser Rechtsschutzeinrichtung förmlich aufgehoben werden.
  • Formalgesetzliche Delegation Da die Vollziehung im Sinne eines Rechtsstaates nur "aufgrund der Gesetze" ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B-VG), muss das Gesetz das Vollzugshandeln so genau bestimmen, dass dieses auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit geprüft werden kann. Das Determinierungsgebot verlangt daher, dass bereits aus dem Gesetz ersichtlich ist, welches Vollzugshandeln rechtmäßig ist. Ist das Gesetz in dieser Hinsicht zu unbestimmt, liegt eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vor.
  • Generelle Normen Generelle Normen richten sich an einen generellen Adressatenkreis, also an die Allgemeinheit oder an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis. Gesetze und Verordnungen sind generelle Normen.
  • Gerichte Gerichte sind jene unabhängigen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit eingerichtet sind. Die ordentlichen Gerichte nehmen die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wahr. Es wurden Bezirks-, Landes-, Oberlandesgerichte sowie der OGH als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssache eingerichtet. Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts umfasst die Verwaltungsgerichte, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof. Daneben gilt es Sondergerichte wie etwa das Kartellgericht. Auch der AEUV und Art 6 EMRK verwenden den Begriff der Gerichte, der allerdings weiter als jeder der Bundesverfassung ist und etwa auch bestimmte weisungsfreie Verwaltungsbehörden mitumfasst.  
  • Gerichtsbarkeit Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung jener Teil der Vollziehung, der durch Richter und ihre Hilfsorgane sowie die Mitwirkenden aus dem Volk wahrgenommen wird (Gerichtsbarkeit im formell-organisatorischen Sinn). Gerichtsbarkeit im materiellen Sinn ist die Streitentscheidung und die Strafverfolgung. Die Verfassung teilt die Gerichtsbarkeit in eine ordentliche Gerichtsbarkeit und eine Gerichtsbarkeit des öffentlichen Recht.
  • Gesetzgebung im materiellen Sinn Unter Gesetzgebung im materiellen Sinn versteht man die Erlassung von generell-abstrakten Rechtsnomen durch den Staat. Bei der Gesetzgebung im materiellen Sinn kommt es im Gegensatz zur Gesetzgebung im formellen Sinn nicht darauf an, ob ein Parlament oder eine Verwaltungsbehörde die Rechtsnorm erlässt, daher zählt auch die Erlassung von Verordnungen zur Gesetzgebung im materiellen Sinn.
  • Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn bedeutet die Wahrnehmung der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit jeweils von unterschiedlichen Einrichtungen.
  • Gewaltenteilung im materiellen Sinn In einem Modell der materiellen Gewaltenteilung müssen die jeweiligen Aufgaben ausschließlich den formell-organisatorisch zuständigen Organen vorbehalten werden. Materielle Gewaltenteilung bedeutet also, dass die Gesetzgebung, also die Erlassung genereller Normen, ausschließlich durch Gesetzgebungsorgane erfolgt, die Rechtsprechung, also die Aufgaben der Streitentscheidung und der Ausübung der Strafgewalt, ausschließlich durch Richter und alle anderen Aufgaben der Vollziehung nur durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden. Die Gewaltenteilung im materiellen Sinn ist aber in der Verfassung nicht durchgängig verwirklicht.
  • Grundrechte Die Grundrechte verbürgen dem Einzelnen eine grundlegende Rechtsposition gegenüber dem Staat im Hinblick auf die Freiheit und die Würde des Menschen. Nach Auffassung des Rechtspositivismus ist ein Grundrecht ein subjektives Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Das B-VG spricht von "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten".
  • Individuelle Normen Individuelle Normen richten sich an eine bestimmte, in der Regel durch den Namen individualisierte Person. Individuelle Normen sind etwa Bescheide, Erkenntnisse und Urteile.
  • Konkrete Normen Konkrete Normen regeln einen spezifischen Einzelfall. Individuelle Normen sind konkret.
  • Legalitätsprinzip Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips und besagt, dass die Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B-VG). Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Vollziehung für den Bürger vorstehbar und berechenbar machen und somit Willkür ausschalten. Das Legalitätsprinzip wirkt einerseits gegenüber der Vollziehung, andererseits gegenüber der Gesetzgebung. Das Gesetz hat das Vollzugshandeln in allen Aspekten genau vorauszubestimmen, den Gesetzgeber trifft eine Determinierungspflicht. "Formalgesetzliche Delegationen" sind verfassungswidrig.  
  • Misstrauensvotum Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder den einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und sie so des Amtes entheben (Art 74 Abs 1 B-VG). Für das Misstrauensvotum braucht der Nationalrat keinen Grund, insbesondere muss sich die Bundesregierung oder der Minister nicht rechtswidrig verhalten haben.
  • OGH Der OGH mit Sitz in Wien ist das Höchstgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und entscheidet in oberster Instanz im Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 B-VG).
  • Objektive Rechtsschutzeinrichtung Durch objektive Rechtsschutzeinrichtung schafft die Verfassung Vorkehrungen, die das gesetzmäßige Handeln der Verwaltung sicherstellen sollen. Dazu zählt insbesondere die Kontrolle der Verwaltung durch die Parlamente. Bei dieser Kontrolle sind der Rechnungshof und die Volksanwaltschaft Hilfsorgane des Parlaments. Das Parlament kann sowohl die rechtliche, als auch die politische Verantwortlichkeit der Mitglieder der Regierung geltend machen.
  • Objektives Recht Das objektive Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften einer staatlichen Rechtsordnung. Die Vollziehung ist an das objektive Recht gebunden. Der einzelne Rechtsunterworfene hat jedoch keinen Anspruch auf Einhaltung des objektiven Rechts durch die Vollziehung.
  • Politische Verantwortlichkeit Unabhängig von einer Rechtsverletzung kann das Parlament der Regierung jederzeit und ohne Vorliegen von Gründen das Vertrauen entziehen. Ein erfolgreiches Misstrauensvotum führt zum Amtsverlust der einzelnen Mitglieder oder der gesamten Regierung (Art 74 Abs 1 B-VG).
  • Polizeistaat Ein Polizeistaat ist das Gegenteil eines Rechtsstaates. Das Staatshandeln in einem Polizeistaat ist rechtlich nicht geregelt und kann daher willkürlich ausgeübt werden. Wertvorstellungen iSd Menschenwürde und Freiheit des Einzelnen sind dem Polizeistaat ebenso fremd wie eine Kontrolle des Staatshandelns durch Gerichte.
  • Prinzip der Gewaltentrennung (Gewaltenteilung) Unter der Gewaltentrennung (Gewaltenteilung) wird die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Träger verstanden, um den Einzelnen vor einem möglichen Machtmissbrauch zu schützen. Die staatlichen Funktionen werden getrennt in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Verwaltung und Gerichtsbarkeit zusammen nennt man Vollziehung. Es kann eine Gewaltentrennung im formellen organisatorischen Sinn und im materiellen Sinn unterscheiden werden.
  • Privatautonomie Im Rahmen der Privatautonomie sind die Menschen innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei, ihre Rechtsbeziehungen zu gestalten. Die Privatrechtsordnung ist für die Privaten Schranke, aber keine Voraussetzung für ihr Handeln. Wichtigstes Element der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit. Die Privatautonomie ist grundrechtlich durch das Recht auf Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG geschützt.
  • Privatrechtsordnung Der Staat stellt der Gesellschaft einen rechtlichen Rahmen für ein friedliches Zusammenleben zur Verfügung. Dieser rechtliche Rahmen ist die Privatrechtsordnung, zu der insbesondere das ABGB zählt. Im Rahmen dieser Privatrechtsordnung sind die Menschen frei, Rechtsgeschäfte zu tätigen und damit auch privates Recht zu setzen. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Die Einhaltung der Privatrechtsordnung kann auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt werden: Gerichte haben über die privaten Streitigkeiten zu entscheiden, der Staat exekutiert erforderlichenfalls die staatliche Streitentscheidung.
  • Rechnungshof Der Rechnungshof prüft die Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger staatsnaher Rechtsträger (Art 121 Abs 1 B-VG). Prüfungsmaßstab ist nicht nur die ziffernmäßige Richtigkeit und die Rechtsmäßigkeit, sondern auch die Effizienz der Verwendung öffentlicher Gelder im Hinblick auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art 126b Abs 5 B-VG). Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat, er ist organisatorisch ein Bundesorgan. Funktionell wird der Rechnungshof, wenn er die Gebarung des Bundes prüft, für den Nationalrat, wenn er die Länder und Gemeinden prüft, für den Landtag tätig (Art 122 Abs 1 B-VG). Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von 12 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist unzulässig (Art 122 Abs 4 B-VG). Der Präsident des Rechnungshofes ist rechtlich und politisch verantwortlich, der Nationalrat kann ihn durch Beschluss abberufen oder vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art 142 B-VG anklagen. Die näheren Bestimmungen zum Rechnungshof enthält das Rechnungshofgesetz 1948.
  • Rechtliche Verantwortlichkeit Bei einer schuldhaften Verletzung der Gesetze durch die Regierung kann das Parlament gegen die Mitglieder der Regierung Staatsanklage beim Verfassungsgerichtshof nach Art 142 B-VG erheben (Art 76 Abs 1 B-VG).
  • Rechtsstaat im formellen Sinn Der Rechtsstaat wird formell als Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat und als gewaltenteilender Staat umschrieben. Beim Rechtsstaat im formellen Sinn kommt es auf den Inhalt der Rechtsordnung nicht an. Formelle Rechtsstaatlichkeit kann es daher auch in diktatorischen, unmenschlichen Regimen geben.
  • Rechtsstaat im materiellen Sinn Beim Rechtsstaat im materiellen Sinn kommt es auf den Inhalt der Rechtsordnung an. Ein moderner Rechtsstaat muss inhaltliche Wertvorstellungen erfüllen, die das Verhältnis des Einzelnen zum Staat betreffen. Der Staat hat die Funktion, das friedliche menschliche Zusammenleben zu gewährleisten, indem er die dafür notwendige Ordnung zur Verfügung stellt, nicht aber, indem er jegliche Freiheit der Gesellschaft ausschließt. Grundrechte sind ein wesentliches Charakteristikum eines Rechtsstaats im materiellen Sinn.
  • Regierung Die obersten Verwaltungsorgane werden als Regierung bezeichnet. Die Regierungen sind in einem parlamentarischen Regierungssystem mit politischen Funktionären besetzt, die vom Parlament bestellt werden oder doch zumindest das Vertrauen des Parlaments besitzen müssen.
  • Subjektive Rechtsschutzeinrichtung Unabhängig von objektiven Rechtsschutzeinrichtungen muss in einem Rechtsstaat auch der Rechtsunterworfene in der Lage sein, Akte des Staates, die ihn betreffend, auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der Einzelne kann dabei gegen den Staat Prozess führen, der letztlich von unabhängigen Gerichten entschieden wird. Die Verfassung führT dazu oberste Gerichte ein: den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den OGH.
  • Subjektives Recht Ein subjektives Recht gewährt dem Einzelnen einen Anspruch auf rechtskonformes Staatshandeln. Die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den Staat ist Voraussetzung dafür, dass der Einzelne den Rechtsweg gegen den Staat beschreiten kann. Der Rechtsunterworfene hat keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass das gesamte objektive Recht eingehalten wird.
  • Verfassungsgerichtshof Der VfGH (Art 137 ff B-VG) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, dem 14 Mitglieder (Präsident, Vizepräsident und 12 weitere Mitglieder sowie 6 Ersatzmitglieder) nebenamtlich angehören. Dem VfGH obliegt die Kontrolle der generellen Normen. zu seinen Kompetenzen zählen weiters insbesondere die Kausalgerichtsbarkeit, die Kompetenzgerichtsbarkeit, die Prüfung von Staatsverträgen und Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, die Wahlprüfung, die Staatsgerichtsbarkeit sowie die Prüfung von Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. ' Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Verfahren sind im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geregelt.
  • Vertragsfreiheit Private sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen Vertrag abschließen und welchen Inhalt dieser Vertrag hat. Die Vertragsfreiheit wird als Ausfluss der Privatautonomie durch das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit geschützt. Die gesetzliche Verankerung eines Kontrahierungszwangs ist damit eine Beschränkung der Eigentumsfreiheit.
  • Verwaltung Die Verwaltung ist eine der drei Staatsteilgewalten und neben der Gerichtsbarkeit Teil der staatlichen Vollziehung. Man unterscheidet die Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn und die Verwaltung im materiellen Sinn. Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn liegt unabhängig vom Inhalt vor, wenn ein Staatsorgan handelt, das kein Gesetzgebungsorgan und kein gerichtliches Organ ist. Inhaltlich hat die Verwaltung alle Staatsaufgaben zu besorgen, die nicht der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere die Regierungsgeschäfte sowie die Leistungen der Daseinsvorsorge.
  • Verwaltungsbehörde Behörden sind jene Vollzugsorgane, denen die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zukommt. Wird ein Verwaltungsorgan mit hoheitlichen Aufgaben betraut, wird es zur Verwaltungsbehörde.
  • Verwaltungsgerichtshof Der VwGH ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, das sich aus Berufsrichtern zusammensetzt und in Senaten entscheidet. Der VwGH erkennt gemäß Art 133 Abs 1 B-VG über Revisionen gegen eine Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit, Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem VwGH. Durch einfaches Gesetz kann weiteres die Zuständigkeit der VwGH zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichts auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts vorgesehen werden (Art 133 Abs 2 B-VG)
  • Volksanwaltschaft Die Volksanwaltschaft ist ein Hilfsorgan des Parlaments und greift Missstände in der (Bundes-)Verwaltung auf (Art 148a B-VG). Sie ist ein Kollegialorgan, das aus drei Mitgliedern besteht. Jeder, der von Missständen der Verwaltung betroffen ist und dem ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht, kann eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft einbringen. Weiters kann sich jeder Betroffene gegen die Säumnis eines Gerichts beschweren (Art 148a Abs 4 B-VG). Die Volksanwaltschaft kann entweder aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen tätig werden Das B-VG überlässt es den Landesverfassungen, die Volkswirtschaft auch für den Bereich der Verwaltung des Landes zuständig zu machen (Art 148i B-VG).