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Recht (Fach) / Zusammenfassung (Lektion)

SP-9.1

Diese Lektion wurde von luaralaura erstellt.

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  • Welche Norm des Grundgesetztes find sich im SGB VIII wieder? Wortlaut Art. 6 (2) GG und § 1 Abs. 2 SGB VIII gleich Pflege & Erziehung als natürliches Elternrecht Wächteramt des Staates
  • An welcher Stelle sind im SGB VIII Leistungen gelistet? Beispiele? § 2 Abs. 2 SGB VIII Jugendarbeit, Förderung der Erziehung in der Familie, Förderung von Kindern & Jugendlichen, Tageseinrichtungen & Tagespflege, Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige
  • Wo sind "andere Aufgaben der Jugendhilfe" beschrieben? Beispiele? § 2 Abs. 3 SGB VIII Inobhutnahme, Mitwirkung in Verfahren vor Familiengerichten, Mitwirken in Verfahren nach Jugendgerichtsgesetz
  • Was sind freie, was sind öffentliche Träger? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit nach SGB VIII? öffentlich: Jugendamt frei: Verband der freien Wohlfahrtspflege (AWO, Diakonisches Werk, SOS Kinderdorf, Caritasverband) § 4 SGB VIII: Partnerschaftliche Zusammenarbeit (Abs. 1), Subsidiarität (Abs. 2), Förderung der freien Jugendhilfe durch die öffentliche (Abs. 3)
  • Was ist das Wunsch- und Wahlrecht? Welche Konsequenzen entstehen für das Jugendamt? § 5 SGB VIII: Wahl zwischen Einrichtungen & Diensten, sowie Gestaltung der Hilfe § 5 Abs. 2 SGB VIII: Auswahl der konkreten Maßnahme unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (entspricht allegemeinem Rechtsstaatprinzip Art. 20 III GG)➞ Eingriff dient legitimem Zweck (bei § 1666 BGB immer)➞ Geeignetheit➞ Erforderlichkeit➞ Zumutbarkeit/Angemessenheit
  • Wie und wo werden im SGB VIII die Personenkreise beschrieben? § 7 SGB VIII 0 - unter 14 = Kind, 14 - unter 18 = Jugendlicher, 18 - unter 27 = junger Volljähriger 0 - unter 27 = junger Mensch Personensorgeberechtigter = wem die Personensorge zusteht Erziehungsberechtigter = Personensorgeberechtigter oder von dieser bevollmächtigte Person über 18
  • Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetztes? 01.01.2012
  • Welche Paragraphen sind durch das BKischG betroffen? § 8: Rechtsanspruch für Kinder & Jugendliche auf Beratung § 8a: Konkretisierung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung § 8b: fachliche Beratung & Begleitung zum Schutz von Kindern & Jugendlichen § 16: stärkere Fokussierung auf frühe Hilfen § 45: Neugestaltung des Erlaubnisvorbehalts für Betrieb von Einrichtungen § 47: Erweiterung der Meldepflichten § 72a: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen § 79a: gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- & Jugendhilfe
  • Welche Rechtsnorm des SGB VIII regelt den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung? ➞ § 8a SGB VIII
  • Aufgaben des Jugendamts bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung? § 8a Abs. 1 SGB VIII:➞ Einschätzung des Gefahrenrisikos mit mehreren Fachkräften➞ Einbeziehung Erziehungsberechtigte & Kind (soweit dies nicht Schutz in Frage stellt)➞ "unmittelbaren Eindruck verschaffen" (Hausbesuch)➞ Angebot von Hilfen, sofern geeignet & notwendig § 8a Abs. 4 SGB VIII:➞ Anrufung des Familiengerichts, sofern erforderlich➞ Inobhutnahme, wenn dringende Gefahr
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  • Auftrag eines freien Trägers bei Kindeswohlgefährdung? § 8a Abs. 4 SGB VIII: Gefährdungseinschätzung vornehmen (Fachkräfte des freien Trägers) Einbeziehung "insoweit erfahrener Fachkräfte" Einbeziehung Erziehungsberechtigte & Kind (soweit dies nicht den Schutz in Frage stellt) Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen des Trägers Information des Jugendamtes, falls Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann
  • Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Erziehung? Was sind Voraussetzungen für die Gewährung erzieherischer Hilfen? Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf HzE § 27 Abs. 1 SGB VIII Voraussetzungen:➞ dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet➞ Hilfe ist für seine Entwicklung wirklich geeignet & notwendig
  • Welche Hilfearten definiert das SGB VIII? Beispiele der Kategorie "Hilfe zur Erziehung": § 28: Erziehungsberatung § 29: Soziale Gruppenarbeit § 30: Erziehungsbeistand § 31: Sozialpädagogische Familienhilfe § 32: Erziehung in Tagesgruppe § 33: Vollzeitpflege § 34: Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform § 35: intensive sozialpädagogische Einzelfallhilfe
  • Wo ist das Hilfeplanverfahren geregelt? Wozu dient ein Hilfeplan? § 36 SGB VIII, Abs. 2: Grundlage für Ausgestaltung einer Hilfe enthält Feststellungen über Bedarf, zu gewährende Art der Hilfe und notwendige Leistungen dient der regelmäßigen Prüfung, ob gewählte Hilfeart weiterhin notwendig & geeignet ist
  • Wann ist das Jugendamt verpflichtet, in Obhut zu nehmen? Kind/Jugendlicher bittet um Obhut dringende Gefahr für Kindeswohl erfordert Inobhutnahme ausländisches Kind/Jugendlicher unbegleitet in Deutschland § 42 Abs. 1 SGB VIII
  • Womit endet eine Inobhutnahme? Übergabe an Personensorge-/Erziehungsberechtigte Entscheidung über Gewährung von Hilfen nach SGB § 42 Abs. 4 SGB VIII
  • Was gibt Art. 6 GG für den Umgang mit Kindeswohlgefährdung vor? verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt: Elternrecht Art. 6 II GG Einschränkungen des Elternrechts durch staatliches Wächteramt: Art. 6 II 2 GG Beschränkung des Wächteramts durch Art. 6 III GG für den Fall der Trennung des Kindes von der Familie als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
  • Was setzt eine Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 BGB voraus? gegenwärtige, konkrete Gefährdung des körperlichen, geistigen & seelischen Wohls bereits eingetretener Schaden oder gegenwärtig in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersehbar ist Beispiele:➞ Gesundheitsgefährdung: körperliche Misshandlung (s.a. §1631 II BGB)➞ Verwahrlosung: Alleinlassen, Einsperren, Windeln nicht wechseln, Kind kaum bekleidet➞ seelische Misshandlung: Ablehnung, terrorisieren, isolieren, Selbstwertgefühl beeinträchtigt➞ sexueller Missbrauch➞ Anleitung zu Kiminalität/Prostitution, Kinder werden zum Betteln geschickt
  • Mit welcher Überlegung nähert man sich Fällen, die im Grenzbereich der Kindeswohlgefährdung liegen? Kindeswohl als Ausdruck des eigenständigen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I GG), damit verbunden verfassungsunmittelbarer Anspruch des Kindes gegen seine Eltern auf Pflege und Erziehung Art. 6 II 1 GG Ziel dieser Erziehung ist eine Entwicklung des Kindes in leiblicher, geistiger und seelischer Hinsicht zu eigenverantwortlicher & gemeinschaftsfähiger Persönlichkeit (§ 1 I SGB VIII)
  • trennende/nicht trennende Maßnahmen nach § 1666 III BGB nichttrennend: Besprechung mit den Eltern Rat, Erziehungsstelle aufzusuchen Ermahnungen, Verwarnungen, Ge-/Verbote (Umgangsverbote mit Dritten) Ersetzung elterlicher Erklärungen (§ 1666 III Nr. 3 BGB) Gebot, für Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen (§ 1666 III Nr. 2 BGB) Auflagen (Eltern werden verpflichtet, Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, § 1666 III Nr. 1 BGB) trennend: Kontaktverbot (§ 1666 III Nr. 4 BGB) Verbot, die Familienwohnung zu nutzen (§ 1666 III Nr. 3 BGB) Entzug der Sorge oder Teile davon (§ 1666 III Nr. 3 BGB) oder Vormund (bei restlosem Entzug)➞ z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Regelung schulischer Dinge
  • Kann das Familiengericht das Jugendamt dazu verpflichten, Hilfe zur Erziehung zu gewähren? Wenn nein, wie können Eltern Hilfe zur Erziehung erstreiten? Familiengericht ist nicht dazu befugt, weil das Jugendamt grundsätzlich nicht "Dritter" i. S. d. § 1666 IV BGB istFamiliengericht kann nur regelmäßig Eltern dazu verpflichten, Maßnahmen zu beantragen bei Ablehnung können die Eltern vor Verwaltungsgericht klagen, oft durch einstweiliges Anordnungsverfahren
  • Können Eltern durch Erteilung einer Sorgevollmacht die Anordnung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft abwenden? Sorgevollmacht, die ein Sorgeberechtigter dem Jugendamt freiwillig erteilt, kann milderes Mittel im Verhältnis zu §§ 1666 f. BGB sein, ist aber keine Alternative zur Vormundschaft Generalvollmacht zur Abwendung einer Vormundschaft kommt nicht in Betracht. Dies stellt sich als taktische Sorgerechtsübertragung dar, dir rechtlich nicht zulässig ist solche Vollmacht kann aber Teilbereiche der elterlichen Sorge zur Abwendung von Pflegschaft erfassen
  • Warum gelten bei der Trennung des Kindes von der Familie besonders strenge Maßstäbe? nur zulässig, wenn mildere Maßstäbe nicht helfen § 1666 I BGB, mit Blick auf Art. 6 II GG sehr strenger Maßstab immer mögliche Alternativen, insbesondere Hilfe zur Erziehung abklären
  • Ist eine Entscheidung des Familiengerichts über kindesschutzrechtliche Maßnahmen später vom Familiengericht zu überprüfen? Was, wenn die Anordnung solcher Maßnahmen abgelehnt wurde? Maßnahme nach §§ 1666 ff. BGB nicht auf ewig getroffen mit 18 erlischt die elterliche Sorge (§ 1626 I 1 i. V. m. § 2 BGB) bis dahin in regelmäßigen Abständen auf Aktualität zu überprüfen (§ 1696 II BGB, § 166 II f. FamFG) mindestens 1x jährlich nach EGMR, wenn nicht Überprüfung schon dem Kindeswohl schadet auch bei Absehen einer Maßnahme nach 3 Monaten prüfen (§ 166 III FamFG)
  • Besondere Verfahrensgrundsätze bei Verfahren nach § 1666 BGB? Sorgerechtsverfahren nach § 151 Nr. 1 FamFG, zuständig ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (§ 152 II FamFG) von Amts wegen eingeleitet vorrangig & beschleunigt durchzuführen, erster Termin spätestens einen Monat nach Verfahrenseinleitung (§ 155 FamFG)Eltern, Jugendamt, Kind & Verfahrensbeistand müssen persönlich erscheinen! Verfahrensbeistand für das Kind (§ 158 II Nr. 2 FamFG) Familiengericht erörtert mit den Beteiligten und hört die Beteiligten an (§§ 157 f. FamFG) Familiengericht prüft immer Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 157 III i. V. m. §§ 49 ff. FamFG)
  • Schlüsselrolle des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung gewährt Hilfe zur Erziehung zwecks Abwendung der Kindeswohlgefährdung im Verfahren nach §§ 1666 f. BGB automatisch Verfahrensbeteiligter (§ 162 II 1 FamFG) initiiert das Verfahren durch Gefährdungsmitteilung nach § 58a SGB VIII § 50 SGB VIII Jugendamtsbericht & dadurch erheblicher Einfluss auf Entscheidungen des Familiengerichts kann nach § 42 SGB VIII Kind in Obhut nehmen ist potentieller Pfleger/Vormund  Aufgabe Pflegeeltern auszuwählen & zu überwachen - Kinderpflegedienst
  • Wie schützt das Jugendamt Kinder in Pflegefamilien? durch Jugendhilferecht Kontrolle der betreuenden Person für Vollzeitpflege bedarf es Pflegeerlaubnis nach § 44 I 1 SGB VIII
  • Benötigen Großeltern/Tanten Pflegeerlaubnis? ausnahmsweise nicht nach § 44 I 2 SGB VIII➞ wichtig: Nr. 3: Verwandte & Verschwägerte bis zum 3. Grad ausgenommen
  • Was bedeutet "längere Zeit" in § 1688 I BGB? unbestimmter Rechtsbegriff - einzelfallabhängig auszulegen Zielvorstellungen der Eltern bei Unterbringung, z.B. auf unbestimmte Dauer angelegt Maßstab bei Pflege ist, ob aus Sicht des Kindes eine gewachsene Beziehung anzunehmen ist➞ richtet sich v.a. nach Alter des Kindes & dessen Zeitempfinden Kleinkind z.B. bereits > 6 Monate, 16-jährige > 1 Jahr
  • Welche Voraussetzungen hat eine Verbleibensanordnung? Welcher Entscheidungsmaßstab ist anzulegen, wenn Eltern ihr Kind aus einer Pflegefamilie holen wollen? Verbleibensanordnung § 1632 IV BGB sichert den Verbleib des Kindes in Pflegefamilie rechtlich ab, wenn Kindeswohl durch Wegnahme gefährdet würde➞ Sonderregel & ggü. § 1666 BGB vorrangig, weil milder als Sorgerechtenzug & darauf ausgerichtet, vorübergehend zu bleiben Voraussetzungen: ➞ Kind hat längere Zeit in der Pflegefamilie gelebt➞ Eltern möchten Kind wegnehmen➞ Herausnahme gefährdet das Kindeswohl Maßstab der Kindeswohlgefährdung richtet sich nach § 1666 BGB
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  • Welche Aspekte sind bei einer Verbleibensanordnung abzuwägen? Dauer Persönlichkeit & Wille des Kindes persönliche Defizite der Eltern Anlass der Pflege Ziel des Herausgabeverlangens
  • Welche sorgerechtlichen Konsequenzen hat der Erlass einer Verbleibensanordnung? Pflegeperson erhält Entscheidungsbefugnis & Vertretungsmacht in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 IV BGB) Handlungsmacht auch außerhalb des Pflegevertrages nach § 1688 I BGB (nun nicht mehr bestehend) Einschränkungen der Befugnisse können nur noch durch das Familiengericht erfolgen
  • Was regelt das Umgangsrecht der Eltern mit Kind in Pflege? Warum wichtig? § 1684 I BGB uneingeschränktes Umgangsrecht, Einschränkungen nur durch § 1684 IV BGB wichtig, weil Rückführungsperspektive immer offen bleiben muss, also muss eine Entfremdung des Kindes vermieden werden
  • Umgangsrecht der Pflegeeltern nach Rückführung? ja, nach § 1685 II BGB, wenn dem Kindeswohl dienlich
  • Unter welchen Voraussetzungen sind Pflegeeltern im familiengerichtlichen Verfahren anzuhören? Können sie auch förmlich am Verfahren beteiligt sein? nach § 161 II FamFG ist Pflegeperson anzuhören, wenn Kind seit längerer Zeit in der Familie lebt nach § 161 I FamFG kann das Familiengericht die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerem in der Familie lebt
  • Typische Anwendungsfälle für begleiteten Umgang: Neuanbahnung des Umgangsrechts (z.B. durch längere Pause) Gefahr eines Kindesentführung Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit Kindesängste Verdacht des sexuellen Missbrauchs Straftat
  • Was bedeutet "mitwirkungsbereiter Dritter"? § 1684 IV 3 BGB Person, die den Umgang begleitet & konkrete Anweisungen zur Überwachung beim beschützten Umgang überwacht
  • Wo ist Anspruch auf Beratung & Unterstützung bei Ausübung des Umgangsrechts geregelt? § 18 III SGB VIII: primär an Kinder & Jugendliche gerichtet, sieht Unterstützungsleistungen & Beratung der Jugendhilfe im Zusammenhang mit Umgangskontakten vor auch sonstige Personen: umgangsberechtigter Elternteil; andere Personen i. S. v. § 1685 BGB, sowie unmittelbar Betroffene vom geltend gemachten Umgangsrecht (Pflegeeltern) Ziel der Beratung: Unterstützung bei Anbahnung & Durchführung der Umgangskontakte, Hilfestellung bei Einleitung & Umsetzung des Auskunftsanspruches (§§ 1686 f. BGB)
  • Wo ist die Umgangspflegschaft geregelt? Welches Recht beinhaltet sie? Darf Umgangspfleger selbst Tage bestimmen? §§ 1684 III und 1685 III BGB:verletzt ein Elternteil dauerhaft oder wiederholt seine Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 II BGB), darf das Familiengericht Umgangspflegschaft nach § 1684 III BGB anordnen zu befristende Anordnung, umfasst Recht auf Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs & Recht für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt zu bestimmen Tage/Termine müssen vom Familiengericht bestimmt werden➞ Regelungen des Umgangs darf durch Zuweisung der Entscheidungskompetenz in § 1684 III 4 BGB nicht in die Hände eines Dritten gelegt werden
  • Mittel gegen Umgangsboykott: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG Vollstreckung nach §§ 86 f. FamFG Umgangspflegschaft Anpassung der Sorgerechtsreglung
  • Abgrenzung Vormundschaft/Pflegschaft Pflegschaft: nur Teile der elterlichen Sorge entzogen Ergänzungspflegschaft § 1909 BGB Pfleger entscheidet in den von der Pflege umfassten Bereichen an Stelle der Eltern § 1630 I BGB Vormundschaft: elterliche Sorge komplett entzogen Vormund tritt sorgerechtlich an Stelle der Eltern, hat die Aufgabe, für Person & Vermögen zu sorgen nach § 1773 I BGB
  • In welchen Fällen tritt Vormundschaft ein? Tod der Eltern Entzug kompletter elterlicher Sorge wenn Eltern nicht zur Vertretung berechtigt sind, weil die elterliche Sorge nach § 1673 II oder 1674 BGB ruht Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln nach § 1773 II BGB minderjährige unverheiratete Mutter § 1791c BGB
  • Wer kommt als Vormund in Betracht? Warum vorrangig Familienangehörige? einzelne Person (Einzelvormund §§ 1775 ff. BGB), Ehepaare können gemeinschaftlich zum Vormund bestellt werden rechtsfähiger Verein (Vereinsvormundschaft § 1791a BGB) Jugendamt (bestellter Amtsvormund § 1791b BGB) BVerfG: Familienangehörige vorrangig als Vormünder/Pfleger, sonst verfassungswidrig
  • Wie werden Vormünder vom Familiengericht kontrolliert? kein Vertrauensvorschuss durch Art. 6 II 1 GG Bestellung von Kontrollorganen➞ Gegenvormund (§ 1792 BGB, nicht beim Jugendamt möglich)➞ andere Vormünder, bei mehreren (§ 1797 BGB) bestimmte Rechtsgeschäfte dürfen nicht getätigt werden nach § 1795 BGB, andere sind von Genehmigung des Familiengerichts abhängig nach § 1822 BGB, z.B.➞ Ausbildungs- & Arbeitsverträge > 1 Jahr➞ Ratenzahlungs- & Kreditverträge➞ Jugendamt als Amtsvormund nach § 56 II, III SGB VIII teilweise befreit Vormund & Pfleger unter Aufsicht des Familiengerichts, dieses kann Ge-/Verbote aussprechen (§ 1837 II, III BGB)Aufsicht hat der Rechtspfleger beim Familiengericht. Einzelvormünder außerdem unter Aufsicht des Jugendamts, dieses muss ebenfalls darauf hinwirken, dass Mängel behoben werden, notfalls Familiengericht einschalten (§ 53 III SGB VIII) rechenschaftspflichtig ggü. Familiengericht➞ mind. 1x jährlich über persönliche Verhältnisse (§ 1840 I BGB) und Vermögen (§ 1840 II BGB) Bericht erstatten können entlassen werden, wenn untauglich, Mündelinteressen gefährdet oder sonstiger wichtiger Grund nach § 1837 IV BGB
  • Wann endet Vormundschaft/Pflegschaft von Gesetzes wegen? Vormundschaft: automatisch, wenn Grund der Anordnung entfällt, Aufhebung nicht notwendig (§ 1882 BGB) Pflegschaft: durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben, wenn Grund der Anordnung entfallen ist (§ 1919 BGB), oder Kraft Gesetzes (ohne Anordnung) endet sie in Fällen das § 1918 BGB nur, wenn➞ Volljährigkeit➞ für eine Leibesfrucht mit Geburt des Kindes➞ wenn nur einzelne Angelegenheiten, dann mit deren Erledigung
  • Welche Rechtsnatur hat die Inobhutnahme? Welches Gericht überprüft die Rechtmäßigkeit? Verwaltungsakt Verwaltungsgericht überprüft Widerspruch, der beim Jugendamt eingelegt werden kann
  • Was kann nach SGB VIII Anlass für Inobhutnahme sein? Selbstmelder (§ 42 I 1 Nr. 1 SGB VIII) dringende Gefahr für Wohl des Kindes, wenn Personensorgeberechtigter nicht widerspricht oder familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeolt werden kann (§ 42 I 1 Nr. 3 SGB VIII) unbegleitete Einreise ausländischer Jugendlicher (§ 42 I 1 Nr. 3 SGB VIII)
  • Wann ist eine Inobhutnahme eines Selbstmelders ausnahmsweise nicht vorzunehmen? ➞ Bitte um Schutz ist offensichtlich nicht erst gemeint oder rechtsmissbräuchlich
  • Besondere Voraussetzungen bei Inobhutnahme eines Säuglings nach EGMR nur bei außergewöhnlich zwingenden Gründen & vorheriger Anhörung der Eltern
  • Was setzt eine freiheitsentziehende Inobhutnahme voraus? Jugendamt muss grundsätzlich versuchen, auf Kind mit sozialpädagogischen Mitteln einzuwirken, nur bei Voraussetzungen nach § 42 V SGB VIII möglich: zur Abwehr von Gefahr für Leib oder Leben des Kindes/des Jugendlichen selbst bzw. eines Dritten geeignet oder erforderlich Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren! Alternativlosigkeit