Öffentliches Recht (Fach) / 1 - Grundbegriffe (Lektion)

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Leitl-Staudinger, Ausgabe 2010

Diese Lektion wurde von PAE1984 erstellt.

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  • Norm Eine Norm ordnet ein bestimmtes Sollen an. Es soll ein bestimmtes Handeln gesetzt oder unterlassen werden. Wird diese Verhaltensanordnung nicht befolgt, ist sie mittels Sanktionen durchsetzbar. Normen können vom Staat, aber auch von der Gesellschaft kommen.
  • Ethik Die Ethik ist jener Teil der Philosophie, der danach fragt, wie ein Mensch sittlich handeln soll.
  • Sitte Als Sitte werden moralische Werte und Regelungen verstanden, die in einer bestimmten sozialen Gruppe oder Gemeinschaft erzeugt und auch tatsächlich geübt werden.
  • Gewaltmonopol des Staates Nur der Staat kann zur Durchsetzung seiner Normen äußerstenfalls auch körperliche Gewalt einsetzen. Er verfügt daher über das Gewaltmonopol. Die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols ist das Gewaltverbot in der Gesellschaft.
  • Rechtsnorm Rechtsnormen sind die Normen des Staates. Nur die Normen des Staates können letztlich auch mit Einsatz körperlicher Gewalt durchgesetzt werden und sind daher besonders effektiv. Nach Auffassung des Rechtspositivismus, der der Verfassung zugrunde liegt, sind nur die staatlichen Normen Rechtsnormen.
  • Sozialstaat Der Sozialstaat ist ein Staat, dessen Ziel ein geregeltes Zusammenleben der Menschen durch eine sozial gerechte Ordnung ist. Er hat für einen gerechten Interessenausgleich zu sorgen, indem er seinen Bürgern eine Vielzahl an Sozialleistungen zur Verfügung stellt.
  • Staat Der Staat hat die Funktion, ein geordnetes und friedliches Zusammenleben von Menschen zu garantieren. Dafür nimmt der Staat das Gewaltmonopol in Anspruch. Die klassische Definition des Staates stellt auf drei Elemente ab: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt.
  • Staatsgebiet Das Staatsgebiet ist das Territorium, innerhalb dessen dem Staat aufgrund seines Gewaltmonopols das ausschließliche Recht zukommt, Staatsgewalt auszuüben. Innerhalb des Staatsgebietes darf daher keine körperliche Gewalt ausgeübt werden, die nicht vom Staat abgeleitet ist.
  • Staatsgewalt Die Staatsgewalt ist die umfassende Herrschaftsgewalt des Staates. Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung richtet die Verfassung drei Staatsteilgewalten (Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung) ein.
  • Staatsvolk Die Gesamtheit der Menschen, über die ein- und dieselbe Staatsgewalt ausgeübt wird bezeichnet man als Staatsvolk.
  • Hans Kelsen Hans Kelsen (1881-1973) wirkte maßgeblich am B-VG 1920 mit, das der Kern der bis heute geltenden Verfassung darstellt. Er ist Begründer des rechtstheoretischen Ansatzes der Reinen Rechtslehre, wonach nur das positive Recht als Recht gilt.
  • Naturrechtslehre Nach Auffassung der Naturrechtslehre ist jeder Mensch mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet, die von vom Menschen unbeeinflussbaren Quellen abgeleitet werden von Gott, aus der Natur, aus der Vernunft). Diese außerstaatlichen Rechtsnormen gehen dem positiven Recht als "präpositives Recht" vor und bestimmen es inhaltlich. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus und wird von der Verfassung abgelehnt.
  • Positives Recht Der Begriff "positiv" leitet sich vom lateinischen Begriff ponere" (setzen) ab und bringt zum Ausdruck, dass nur solche Verhaltensanordnungen als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, die von dazu ermächtigten Rechtsetzungsorgangen erzeugt wurden
  • Rechtspositivismus Nach dem Standpunkt des Rechtspositivismus sind nur solche Verhaltensanordnungen als Rechtsnormen zu qualifizieren, die von dazu ermächtigten Rechtsetzungsorgangen erzeugt wurden. Nur das vom Staat gesetzte Recht ist demnach Recht. Der Ausdruck "positives Recht" leitet sich vom lateinischen Begriff "ponere" (setzen) ab. Die Verfassung steht strikt auf dem Standpunkt des Rechtspositivismus.
  • Reine Rechtslehre Die Reine Rechtslehre wurde von Hans Kelsen begründet. Nur das positive (= vom Staats gesetzte) Recht gilt der Reinen Rechtslehre zufolge als Recht.
  • Verwaltungsbehörde Behörden sind jene Vollzugsorgane, denen die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zukommt. Wird ein Verwaltungsorgan mit hoheitlichen Aufgabe betraut, wird es zur Verwaltungsbehörde.
  • Abgrenzungstheorien Öffentliches Recht - Privatrecht Interessenstheorie - Subjektionstheorie - Subjektstheorie
  • Abgrenzungstheorien OR - PR: Interessenstheorie Schutz öffentlicher Interessen vs. Schutz privater Interessen geht auf römisches Recht zurück; versagt bei vielen Normen, die öffentliche und private Interesse in Einklang bringen wollen
  • Abgrenzungstheorien OR - PR: Subjektionstheorie Über- und Unterordnungsverhältnisse vs. Gleichrangigkeit der Beteiligten problematisch in Randbereichen: auch im PR hierarchische Verhältnisse (Verhältnis Eltern - Kind), oder in OR gleichrangige Rechtsverhältnisse (Verträge zwischen Staaten)
  • Abgrenzungstheorien OR - PR: Subjektstheorie Ausübung von Hoheitsgewalt durch Objekt, das mit Hoheitsgewalt ausgestattet wurde vs. Keine Ausübung von Hoheitsgewalt Achtung: Ist Staatsorgan beteiligt, aber übt keine Staatsgewalt aus, zählt die Angelegenheit zum Privatrecht!