Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen Sachen (Lektion)

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5. Teil: Originärer Erwerb Verbindung, Vermischung, und Verarbeitung Rechte Dritter Schuldrechtliche Ausgleichansprüche Eigentum an Schuldurkunden Erwerb von Erzeugnisssen und sonstigen Bestandteilen Grundsatz des §953 BGB Erwerb kraft dinglicher Aneignungsberechtigung Erwerb des gutgläubien Eigenbesitzers Erwerb aufgrund einer Erwerbsgestattung Erwerb aufgrund der Erwerbsgestattung eines Nichtberechtigten Ersitzung

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  • originärer Erwerb Eigentumserwerb durch Gesetz Fünf Komplexe: Ersitzung (§§937 ff. BGB) Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§946 ff. BGB) Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen (§§953 ff. BGB) Aneignung (§§958 ff. BGB) Fund (§§965 ff. BGB)
  • Verlust der Sonderrechtsfähigkeit Sache verliert Sonderrechtsfähigkeit nach Verbindung, wenn sie nun einen wesentlichen Teil der Gesamtsache darstellt
  • Verbindung beweglicher Sachen mit einander (§947 BGB) Miteigentümer der Gesamtsache Anteile des Miteigentums bestimmen sich nach dem Wert der jeweiligen verbundenen Sache über eigenen Anteil der Sache kann jeder Eigentümer selbst verfügen (§747 S.1 BGB) Eigentum an der Sache können nur alle Miteigentümer zusammen verfügen (§747 S.2 BGB) Ansprüche ggü. Dritten kann jeder Miteigentümer gelten machen (§1004 BGB) Herausgabeanspruch kann nur Herausgabe an alle Miteigentümer verlangt werden (§1011 BGB a. E. i. V. m. §432 BGB
  • Ausnahme § 947 Abs. 2 BGB Alleineigentumserwerb durch Eigentümer der Hauptsache von der Gesamtsache Bestandteil = Hauptsache ergibt sich aus der Verkehrsanschauung andere Meinung: Nebenbestandteile sind solche, die ohne Beeinträchtigung der Funktion der Gesamtsache fehlen können §93 BGB stellt auf die Wesentlichkeit der Nebenbestandteile ab, wenn diese ihren Wert trotz Trennung von der Gesamtsache nicht verlieren, dann haben die Einzelteile ihre Sonderrechtsfähigkeit & keine Wesenlichkeit und somit stellt sich nicht die Frage wer Eigentümer der Gesamtsache ist Wesentlichkeit nach §93 BGB bejaht, dann Frage ob Hauptbestandteil oder Nebenebestandteil
  • ratio legis Vermeidung von wirtschaftlich sinnlosen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Einzeleigentums
  • Vermischung und Vermengung §948 BGB Voraussetzung: Die Sachen verschiedener Eigentümer können nicht voneinander getrennt werden, oder die Trennung ist unverhältnismäßiger Aufwand Rechtsfolge :Verweisung auf §947 BGB, somit Regelfall Miteigentum Zweifel über Wertverhltnisse der Teilmenge, Auslegung nach §742 BGB Ausnahme von § 947 BGB: Alleineigentum, wenn Bestandteil als Hauptsache anzusehen ist
  • Verarbeitung (§ 950 BGB) Voraussetzungen ein o. mehrere Stoffe müssen verarbeitet worden sein Wert der Verarbeitung darf nicht wesentlich geringer als Wert der Stoffe sein Erwerber des Eigentums muss Hersteller sein der neuen Sache sein
  • Verarbeitung neue Sache muss entstanden sein Neuheit auf Verkehrsauffassung abzustellen Indiz für Neuheit: Neuer Name
  • Wertverhältnis alle Materialienkosten werden addiert und von der Sume der neuen Sache bgezogen danach setzt man den erhaltenen Gewinn/ Wert in Relation zu den Materialkosten
  • Hersteller wird nach Verkehrsanschauung & Sprachgebrauch betrachtet in Betracht kommen: Inhaber des Betriebs o. auf wessen Kosten es hergestellt wurde Verarbeitungsklausel: Veräußerer liefert nur auf Eigentumsvorbehalt, indem im Vertrag steht, dass er Hersteller der Sache ist, um nicht bei der Verarbeitun der Materialien das Eigentum zu verlieren Wirksamkeit der Klausel umstritten: A. A.: Miteigentumsanteile--> Klausel widerspricht der Zuordnungsfunktion des §950 BGB, Verarbeitungsklausel muss aber als antizipierte dingliche Einigung & antizipiertes Besitzkonstitut ausgelegt werden A.A.: §950 BGB vertraglicher Vereinbarung zugänglich-- > alle werden Mithersteller & somit auch Miteigentümer §950 Sonderregelung, deswegen schlißet er die §§ 947, 948 BGB aus
  • Rechtsfortwirkungsanspruch §951 BGB) durch §951 BGB bekommt der Benachteiligte einen schuldrechtlichen Anspruch ggü. dem Bevorzugten durch Bereicherungsrecht
  • §951 BGB schuldrechtliche Ausgleichsansprüche entscheidende Modifizierung §952 Abs. 1, S. 2: Bereicherungsanspruch zielt auf Rückgewährung des Erlangten, somit ist eigentlich der Anspruchsgegener verpflichtet das Eigentum zurück zu übertragen--> führt zur Zerstörung der neuen Sache nicht Sinn und Zweck der §§946 ff. BGB deshalb hat Anspruchsberechtigter nur Anspruch auf Widerherstellung des früheren Zustandes durch Wertersatz
  • Trennung ( wichtig für §953 ff. BGB ) ist der Vorgang, durch den eine selbständie (bewegliche) Sache im Rechtsinn ensteht
  • Muttersache ist die Sache, aus der die neue Sache enstanden ist Muttersache kann Grundstück, aber auch bewegliche Sache sein
  • anorganische Produkte sonstige Ausbeute aus Erzeugnissen Bsp: Abbau von Kies, Sand, Kohle
  • sonstige Bestandteile (§953 BGB) Sind alle Bestandteile einer Sache, die vor der Trennung wesentlich waren, zu verstehen sonstige wesentliche Bestandteile richtet sich nach den §§93 ff. BGB Gegenstände vor der Trennung sonderrechtsfähig, dann greifen §§953 ff. BGB nicht
  • Schachtelprinzip von §§953 ff. BGB §953 BGB enthält Grundsatz die darauffolgenden Normen spezieller und zuerst anzuwenden
  • Erwerb kraft dinglicher Aneignungsberechtigung (§954 BGB) dingliches Nutzungsrecht an der Muttersache, dann bekommt der Inhaber dieser Rechte Eigentum an den Erzeugnissen Nutzungerwerb auch im Fruchterwerb umfasst Nutzugsrechte: Nießbrauch (§§1030 ff. BGB), Nutzungspfandrecht (§1213 BGB), Erbbaurecht, Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) , beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB)
  • Erwerb des gutgläubigen Eigenbesitzes (§955 BGB) Besitzer ist im guten Glauben darüber Eigentümer der Muttersache zu sein o. glaubt ein dingliches Nutzungrecht zu haben i. S,. d. §954 BGB Besitzer ist sogar Eigentümer, weißaber nicht, dass ihm die Nutzungsberechtigung durch ein lastenden dinglichen Nutzungsrecht fehlt §955 BGB bezieht sich nur auf Früchte (§99 BGB) somit bezieht sich guter Glaube nicht mehr auf sonstige Bestandteile, damit er nicht Eigentümer der zerlegten Teile werden kann guter Glaube muss im Zeitpunkt der Besitzerlangung gegeben sein (Anwendung von §932 Abs. 2 BGB) guter Glaube bezieht sich auf die Nutzungsberechtigung positive Erkenntnis nicht Nutzungsberechtigter zu sein schadet guten Glauben Streit: Analoge Anwendung von §935Abs. 1 BGB? a. A.: Bejahung analoger Anwendung von §935 Abs.1 BGB --> Früchte und Bestandteile gehören dem Eigentümer, die Erzeugnisse nicht, weil die abhandengekommene Substanz gewahrt werden soll a. A.: Komplette Verneinung --> Regelung ist für den rechtsgeschäftlichen Erwerb konzipiert worden
  • riesen Streit bei §956 BGB Streit über dogmatische Einordnung der Gestattung Übertragungstheorie: Gestattung ist besonderer Fall der rechtsgeschäftlichen Übereignung einer künftigen Sache --> Übereignungsangebot liegt in der Gestattung, Annahme in der konkludenten Besitzergreifung bzw. Besitzaufrechterhaltung Aneignungstheorie: Gestattung ist eine Verfügung aus §§929 ff. BGB eigener Art --> einseitiges Rechtsgeschäft; durch die Gestattung wird vom Eigentum das abspaltbare Fruchterziehungrecht übertragen --> Verschwimmung der Abgrenzung dinglicher Nutzungsrechte i. S. d. §954 BGB
  • Gestattungsbefugnis Gestattungsberechtigter ist der, der nach §§ 953-955 BGB fruchterziehungsberechtigt ist entweder der Eigentümer o. Inhaber eines dinglichen Nutzungsrecht o. auch der, der kraft seines guten Glaubens meint Fruchtziehungsberechtigter zu sein
  • überlassen liegt nicht vor, wenn ... der durch die Bestattung der Beünstigte eigenmächtig den Besitz an der Sache ansichnimmt
  • Streit nach §956 Abs. 1 S.1, Alt. 1 BGB Bis wann muss die Gestattungsbefugnis des Verf+genden vorliegen? entscheidende Frage, falls die Befugnis später entfällt e.A.: Zeitpunkt der Gestattung ausreichend a. A.: Befugnis muss bis zur Trennung vorliegen richtige Ansicht: Gestattungs- o. Verfügungsbefugnis bis zum Zeitpunkt der Besitzergreifung durch den Begünstigten zu verlangen Arg. : §952 S. 2 BGB: Besitzenden Ererber soll eine gesicherte Erwerbsposition zustehen
  • Erwerbaufgrund der Erwerbsgestattung eines Nichtberechtigten (§957 BGB) nur eine Konstellation möglich, weil §956 BGB alles andere auffängt : besitzender Gestattender ist bösgläubig kein Verzicht auf den Besitz des Gestattenden hier möglich sonst fehlt ein geeigneter Rechtsschein gute Glaube richtet sich auf Gestattungsbefugnis (§932 Abs. anwendbar) Anwendbarkeit von §935 BGB ist wie bei §955 BGB
  • Ersitzung (§ 937 BGB) Zweck: Klärung & Befriedigung komplizierter Rechtsbeziehungen auch Eigentumserwerb, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB o. des § 935 BGB vorligen o. die dingliche Einigung nichtig war §932 Abs. 2 über den gutgläibigen Erwerb ist wieder anzuwenden Buchersitzung : §900 BGB Streit:  §§ 937 ff. BGB sich jeder Art von Rechtsbeziehungen durchsetzen? o. ging des dem Gesetzgeber nur um die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse? Frage ist wichtig bei dem Verhältnis der Ersitzung zu schuldrechtlichen Rückgeährungsansprüchen h.M. : Vertragliche Rückgewährungsansprüche und Ansprüche aus Leistungkondiktion bestehen trotz erfolgter Ersitzung weiter h.M.: Ansprüche us Eingriffskondiktion werden durch §§937 BGB ausgeschlossen