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Privat und Wirtschaftsrecht (Fach) / 40561 Leistungsstörung (Lektion)

40561 Leistungsstörung

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  • Definition Rechtsmangel §435 BGB Der Verkäufer hat die Sache frei von tatsächlichen Rechten Dritter an der Sache zu verschaffen (z.B. Pfandrechte, Niessbrauch, Grundienstbarkeiten, Mietvertrag, Lizenzen, ..)Rechtsmangel ist dem Sachmangel gleichzustellen
  • Mangelfolgeschaden §280 Käufer hat einen Nacherfüllungsanspruch wegen des Mangels an der Sache. Weiters entsteht ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Mangelfolgeschadens. Falls der Verkäufer diese zu vertreten hat entsteht eine Schadenersatzverpflichtung.
  • Rücktrittsrecht §440 Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung und fruchtloser Fristablauf kann der Käufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht beiErnsthafter und endgültige Verweigerung der NacherfüllungRelatives Fixgeschäft zu einem bestimmten TerminVorliegen besonderer Umstände die sofortigen Rücktritt rechtfertigenVerkäufer verweigert die Art der NacherfüllungDie dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagenDe dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ist unzumutbarUnmöglichkeit der Nacherfüllung
  • Schadenersatz Neben dem Rücktritt kann der Käufer Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.Der Verkäufer hat Schadenersatz zu leisten wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.Falls der Käufer grob fahrlässig handelt oder den Schaden kennt ist kein schadenersatz möglichVerjährung der GewährleistungsanprücheBeweglichen Sachen: 2 Jahren von der Ablieferung, kann durch Individualvereinbarung bis zu einem Jahr gekürzt wedenBauwerke: 5 JahreIm Handel muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und etwaige Mängel anzeigen, ansonsten besteht kein Gewährleistungsanspruch.
  • Minderung Anstatt vom Rücktrittsrecht gebrauch zu machen möchte der Käufer die Sache behalten und nicht den vollen Kaufpreis zahlen.
  • Produkthaftung Voraussetzung: Hersteller hat einen Verkehrsicherungspflicht schuldhaft verletztFabrikationsfehlerKonstruktionsfehlerInstruktionsfehlerDer Hersteller trägt die Nachweispflicht, dass der Fehler ausserhalb seines Verantwortungsbereichs entstanden ist und nicht auf sein Fehlverhalten beruht.Hersteller hat Schadenersatz zu leisten wenn der Abnehmer infolge Fehlerhaftigkeit des Produktes Schäden an Körper, Gesundheit, und anderen Sachen entstehen.Schadenersatzansprüche verjähren in 3 JahrenHaftungsbegrenzung bei Personenschäden: 85 Mio EuroSelbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden: 500 EuroKlauseln zum Ausschluss der Produkthaftung sind nichtig.Gewährleistungsausschluss in AGBs ist nichtig wenn Sie den Käufer unangemessen benachteiligen. §307Beweislastumkehr: Tritt Mangel in den ersten 6 Monaten nach Ablieferung auf, muss der Verkäufer bzw. Hersteller beweisen, dass die Sache beim Gefahrenübergang mangelfrei war.Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchsgüterverkauf ist 2 JahreGarantien müssen in einer Sprache abgedruckt werden, die für den Kunden verständlich ist.
  • Widerruf des Verbrauchers bei Haustürgeschäften §312 Anwendung beiMündlichen Verhandlungen im Bereich Arbeitsplatz oder PrivatwohnungFreizeitveranstaltung (Kaffeefahrten)Im öffentlichen BereichWiderruf erfolgt durch Rücksendung der Ware oder in Textform. Der Verbraucher ist an die dem Vertrag begründende Willenserklärung nicht mehr gebunden. Der Vertrag besteht nicht mehr.Anstelle des Widerrufrechts kann der Käufer ein Rückgaberecht nutzenFrist ist 14 Tage falls der Kunde spätestens beim Vertragsabschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat.Erfolgt die Widerrufsbelehrung nach dem Vertragsabschluss, so beträgt die Frist 30 Tage. Die Frist beginnt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung.Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss. Die Frist beginnt nach dem Wareneingang beim Empfänger.
  • Fernabsetzverträge Vertragsabschluss unter ausschliesslicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet, Briefe, E-Mails, Telefon. Rundfunk, …)Verschärfte Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem VerbraucherEinräumung des Widerrufs- und Rückgaberecht
  • Arten der Gebrauchüberlassungsverträge Mietvertrag, §535: entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit Pachtvertrag, §581: wie Mietvertrag + Fruchtgenuss Leihe, §598: unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit
  • Mietvertrag: Hauptpflichten des VermietersÜberlassung der Mietsache an den Mieter in einem vertragsmäßigen Zweck geeigneten Zustand, §535 I S.1,2 BGB (Gebrauchsüberlassungspflicht)Erhaltung der Mietsache während der gesamten Vertragsdauer in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand, §535 I S.2 (Instandhaltungspflicht)des MietersZahlung der vereinbarten Miete (Höhe und Leistungszeitpunkt)Gewährleistungsrechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache
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  • Beendigung des Mietvertrages, §3542 BGB Zeitablauf oder KündigungOrdentlich (§§573,542 I BGB) oder außerordentlich (§§569,543,542 I BGB)Mieter kann jederzeit bis zum 3. Werktag des Monats mit 3-Monats-Frist kündigen (§573c BGB)
  • Leasing: Rechtsverhältnisse Hersteller und Leasinggeber: Kaufvertrag, Leasinggeber erwirbt da sEigentumLeasinggeber und Leasingnehmer: Leasingvertrag
  • Leasing: Formen Operation-LeasingVerträge mit kurzen unkündbaren Grundmietzeit und beiderseits kurzen KündigungsfristenBehandlung wie MietverträgeLeasinggeber übernimmt die Wartung des LeasingobjektesFinanzierungsleasingBezahlung eines monatlichen Entgelts, das auf die Gesamtlaufzeit kalkuliert ist, sodass der Leasinggeber die Kaufpreissumme und Verzinsung des Kapitals mit Gewinn einbringtLeasingnehmer kann nach dem Ende der Vertragslaufzeit die Sache gegen ein geringes Entgelt erwerbenLeasingnehmer haftet für Wartung und InstanthaltungNeubildung des Rechtsverkehrs (keine gleiche Behandlung wie Mietvertrag)
  • Dienstvertrag: Allgemein Gegenseitig verpflichtender VertragDienstverpflichtende schuldet Leistung von Diensten gegen das Entgelt
  • Freie unabhängige Dienstverträge Selbstständige und eigenverantwortliche DiensteBeispiele: Wirtschaftsprüfer, Architekten, Steuerberater, freie ÄrzteZustandekommen nach den allgemeinen RegelnBeendigungMit Zeitablauf, §620 I BGBTod des DienstverpflichtendenZweckerreichungAufhebungsvertragKündigung, §§621ff BGB
  • Abhängige Dienstverträge Dienstverpflichtende, die Dienste von gewisser Dauer in persönlicher und wirtschaftlicher  Abhängigkeit zum Dienstberechtigten erbringen Unterliegt der Verpflichtende den Weisungen des Dienstberechtigten so spricht man vom Arbeitsvertrag
  • Werksvertrag: Allgemein Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer ein Werk herzustellen, der dabei verwendete Werkstoff wird vom Besteller gestellt.Gegenseitig Vertrag, Bsp. Für einen Hausbau unterzeichnen ein Bauunternehmer und der Kunde einen WerksvertragUnternehmer schuldet dem Besteller den vereinbarten fassbaren Erfolg seiner TätigkeitHauptpflicht des UnternehmersMangelfreie Herstellung des versprochenen Werkes, §631 I 1.HS BGBHerstellung einer Sache (körperliches Werk)Veränderung bzw. Bearbeitung einer SacheJede andere durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführter Erfolg (unkörperliches Werk)Hauptpflicht des BestellersEntrichtung der vereinbarten Vergütung, §631 I 2.HS BGBVergütungsanspruch wird mit Abnahme des Werkes fällig, §641 I BGBAbnahme des Werkes, §640 I BGBAbnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes und dessen ausdrückliche oder stillschweigende Billigung als im Wesentlichen Vertragsgemäß
  • Werksvertrag: Vergütung Unternehmer kann für in sich abgeschlossene Teile Abschlagszahlung verlangenVergütung wird mit Abnahme des Werkes fälligAbnahme kann wegen unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werdenBei der Abnahme müssen Mängel berichtet werden, ansonsten entfallen weitere mögliche SchritteBei Annahmeverzug des Bestellers kann der Unternehmer Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen erheben. (z.B. Installateur steht vor geschlossener Haustüre)
  • Werksvertrag: Mängelhaftung Nacherfüllung, §§634 Nr.1, 635Aufwendungsersatz, §§634 Nr.2, 637, Besteller kann nach Ablauf einer Nachfrist die Mängel selber beheben und Ersatz vergeblicher Aufwendungen einklagen.Rücktritt, §§634 Nr.3 1.Alt.,636,323, 326VMinderungsrecht, §§634 Nr.3, 2.Alt, 638Schadensersatz, §§634 Nr.4, 636, 280Der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens kann neben den Anspruch auf Nacherfüllung treten.Falls der Hersteller einen Mangel arglistig verschweigt oder Garantie gibt, kann er sich nicht auf einen Haftungsauschluss berufen.
  • Werkslieferungsvertrag, §651 I BGB Verpflichtung des Unternehmers ein Werk aus Ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellenausschließliche Anwendung des Rechts für KaufverträgeWerksvertragliche Bestimmungen finden nur ergänzende Anwendung falls nichtvertretbare Sachen (Spezialwünsche) Teil des Vertrags sind
  • Verdingungsordnung für Bauleistungen Typenvertrag im Sinne der AGBKein Rücktritt möglichSchadenersatz nur bei wesentlichem Mangel möglichVerjährungsfrist beträgt 4 Jahre seit Abnahme
  • Reisevertragsrecht §651 Schützt Reiseteilnehmer an PauschalreisenAnwendbar der Vertragspartner Reiseveranstalter ist (Reiseleistungen als eigene Leistung anbieten)Eine Gesamtheit an Leistungen muss angeboten werden (Beförderung und Übernachtung)
  • Auftrag Schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der Beauftragte zur unentgeltlichen Besorgung eines Geschäfts des Auftraggebers verpflichtet §662 ff BGB. Hierzu zählen rechtsgeschäftliche und tatsächliche Handlungen.
  • Ansprüche des Auftraggebers gegen den Beauftragten Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen, soweit es nicht verbraucht wurde, §667 1. Alt BGB Sorgfältige Ausführung Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung erlangten, §§667 2.Alt BGB Auskunft und Rechenschaft, §666 BGB
  • Anspruch des Beauftragten gegen den Auftraggeber Ersatz der Aufwendungen, welche der Beauftragte für erforderlich halten durfte, §670 BGB Reisekosten Kein Aufwand für die eigentliche Arbeit
  • Entgeltliche Geschäftsbesorgung §675 Dienst oder Werkvertrag für eine entgeltliche GeschäftsbesorgungSelbstständige TätigkeitZ.B. Unternehmenssanierungsvertrag, Finanzierungsverträge, BankvertragBankenrechtliche SonderformÜberweisungsvertrag, schützt vor verspäteter Überweisung, zu unrecht einbehaltene Kosten oder verlorengegangene ÜberweisungenZahlungsvertragGirovertrag
  • Maklerlohnanspruch Auftraggeber muss dem Dritten, den der Makler vermittelt hat, eine Vertrag abschliessenDie Tätigkeit eines Maklers muss ursächlich für diesen Vertrag sein.
  • Darlehensvermittlungsvertrag Unternehmer vermittelt dem Verbraucher gegen Entgelt ein Darlehensvertrag Verbraucher erhält stärkeren Schutz durch Widerrufsrecht Schriftform Verbraucher zahlt Maklerforderung nur wenn das Darlehen tatsächlich geleistet wird Kein Widerruf ist möglich
  • Darlehensvertrag - Allgemein Schuldrechtlicher gegenseitig verpflichtender Vertrag
  • Gelddarlehensvertrag, §§488ff BGB Einfachem DarlehenPflichten des Darlehensgebers: Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung stellenDarlehensnehmer hat überlassenen Betrag zurückzuzahlen mit vereinbarten ZinsenVerbraucherdarlehen (Verbrauchervertrag) um Waren abzuzahlen (Ratenkauf)Kaufvertrag und Darlehensvertrag bilden eine EinheitBei einem Widerruf gegen den Kaufvertrag ist der Kunde auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden istBei Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer, kann der Käufer die Rückzahlung des Darlehens von mindestens 200 Euro verweigern; bei Bagatellkrediten kann eine Verweigerung erst nach dem Fehlschlag der Nachfrist eintreten
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  • Sachdarlehensvertrag, §§607ff BGB Dauerschuldverhältnis, in dessen RahmenEigentum an vertretbaren Sachen (§51 außer Geld) übertragen wirdSachen gleicher Art, Güte und Menge sind zurückzuerstatten und das vereinbarte Darlehensentgelt zu zahlen
  • Vergleich, §779 I BGB Schuldrechtlicher Vertrag durch den der Streit im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.Voraussetzungenbestehendes Rechtsverhältnis zwischen den ParteienStreit oder Ungewissheit über das RechtsverhältnisGegenseitiges Nachgeben der ParteienEinigung der Parteien durch Vertrag (Angebot und Annahme)Rechtsfolge: Neuregelung des bisherigen Vertragsverhältnisses
  • abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§780f einseitig verpflichtende Verträge, durch die der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung verspricht Begründung neuer Schuld, welche unabhängig vom Grundgeschäft ist. Anspruchsgrundlage ist das ursprüngliche Schuldverhältnis und das Schuldanerkenntnis Unabhängig zum Kaufvertrag, bei der Anfechtung des Kaufvertrags bleibt das Schuldversprechen bestehen Dient der Schuldverstärkung neben den zu sichernden schon bestehenden Anspruch aus dem Grundverhältnis oder der Schuldnersetzung
  • deklaratorisches Schuldanerkenntnis (Vertrag) Klarstellung einer bereits bestehenden Schuld; dem Schuldner werden alle bereits bekannten Einwendungen und Einreden gegen die Schuld abgeschnitten. Anspruchsgrundlage ist das ursprüngliche Schuldverhältnis
  • bloßes Anerkenntnis (kein Vertrag) Beweiserleichterung, evtl. Beweislastumkehr. Dem Schuldner werden die Einwendungen/Einreden abgeschnitten. Anspruchsgrundlage ist das ursprüngliche Schuldverhältnis
  • Arten von Schadenersatzansprüchen Vertragliche Schadensersatzansprüche: Wenn ein Vertragspartner seine aus dem Vertrag erwachsende Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Deliktische Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, vom Gesetz umschrieben; Schädiger handelt rechtswidrig und schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig Gefährdungstatbestände: Ohne Rücksicht auf ein Verschulden des den Schaden Verursachenden dem Geschädigten Schadensersatzansprüche gewähren: ProdHaftG
  • Arten des Vorsatzes Direkter Vorsatz: Handelnde sieht Folge des Handels und handelt dennoch Bedingter Vorsatz: Konsequenz des Handelns wird billigend in Kauf genommen
  • Fahrlässigkeit Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird ausseracht gelassen.Grobe FahrlässigkeitLeichte Fahrlässigkeit: Haftung wird im Voraus erlassen
  • Vorraussetzungen für Entstehen eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs.1 BGB Es muß eine Handlung (Tun oder Unterlassen) desjenigen Vorliegen, gegen den sich der Anspruch richtet. Eine Handlung ist in diesem Sinne jedes menschliche Verhalten, das der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist.Durch diese Handlung muß in adäquater Weise eines der Rechtsgüter oder Rechte in § 823 Abs. 1 verletzt worden sein.Durch diese Rechtsverletzung muß in adäquater kausaler Weise ein Schaden entstanden sein.Diese Handlung muß rechtswidrig seinDer Täter muß schuldhaft (im Sinne von § 276 BGB) also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
  • Vermögensschaden besteht mit Beeinträchtigung eines VermögensgutesVerminderung des Vermögens, z.B. auch Aufwendungen zur Herstellung der Gesundheit
  • Schadenersatzverpflichtung Zustandsherbeiführung, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würdeEntschädigung in Geld
  • Schadensberechnung SachschadenNeuwertige, in ihrem Wert durch den Gebrauch nicht geminderte SachenGrundsätzlich nach den für die Wiederherstellung aufzuwendenden KostenWiderbeschaffungswert weniger mutmaßlicher VerkaufspreisGebrauchte Sachen:wie 1) unter Berücksichtigung des Abzugs neu für alt.Berücksichtigung des verminderten Verkaufswertes (merkantilen Wertes).PersonenschädenVerletzung einer Person oder eines Persönlichkeitsrechts geschaffene Einbuße an Lebensgütern, wie der Gesundheit, der körperlichen Integrität, der seelischen Entfaltung, der Persönlichkeit oder ihrer sozialen Geltung.Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Geldrente zu zahlenVermögensschaden: Arzt- und Krankenhauskosten
  • Nichtvermögensschaden Widerherstellung des guten RufsSelbstständiger Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB in Fällen der Verletzung des Körper, der Gesundheit sowie der Freiheitsentziehung, berechnet nach Art und Dauer des erlittenen immateriellen Schaden.
  • Verkehrsicherungspflicht Allgemeine Rechtspflicht im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen.Jeder der Gefahrenquellen schafft, hat ebenfalls die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen.Produzentenhaftung (Produkthaftung)Allgemein gilt die verschuldensabhängige ProduzentenhaftungNach Produkthaftungsgesetz ist die Produkthaftung eine verschuldensunabhängige Haftung
  • Verrichtungsgehilfen Der Geschäftsherr haftet wenn der mit der Verrichtung betraute in der Ausführung der übertragenen Aufgaben eine unerlaubte Handlung begeht und dadurch eine Schaden zufügt.Der Grund ist das Verschulden des Geschäftsherren bei der Auswahl der Gehilfen, diese werden beschrieben alsGegen Entgelt oder unentgeltlich mit einer Tätigkeit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher ArtDabei an die Weisungen des Geschäftsherrn gebunden
  • Deliktsfähig Verschuldensprinzip: Aus einer unerlaubten Handlung haftet nur derjenige, der schuldhaft gehandelt hat. Er kann allerdings nur derjenige in Anspruch genommen werden, der verschuldensfähig (deliktsfähig) ist.Kinder, die das 7. Lebensaltern nicht vollendet habenPersonen zwischen 7 – 18 sind bedingt deliktsfähigPersonen, die im Augenblick der Schadenszufügung bewusstlos sind oder sich in einem der freien Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter oder geistiger Störung befinden.
  • Mitverschulden Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden so führt dies zur Verminderung des Schadenersatzanspruchs bzw. zum völligen Ausschluss des Anspruchs.
  • Unterlassungsspruch Voraussetzung: Eine bereits eingetretene, eine konkret drohende Rechts- oder Rechtsgutverletzung oder bei WiederholungsgefahrDurchsetzung mittels Unterlassungsklage
  • Gefährdungshaftung Schadensersatzpflicht des Schädigers kann entstehen auch wenn den Schädiger kein Verschulden trifft.Z.B. Haftung für Atomschäden, Gewässerverunreinigung, Eisenbahn, …
  • Geschäftsführung ohne Auftrag Die Übernahme der Geschäftsführung liegt im objektiven Interesse des GeschäftsherrnJemand greift durch Handlung in die Rechtsphäre eines anderen ein, ohne von diesem beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. Liegt die Übernahme der Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn und enspricht sie seinem Willen (§ 683 S.1 BGB), so handelt es sich um einen Fall der berechtigten GoA.Voraussetzungen:Besorgung eines fremden Geschäfts (Angelegenheiten, die nicht ausschließlich solche des Geschäftsführers selbst sind, sondern zumindest auch in den Sorgebereich eines anderen fallen.Der Fremdgeschäftsführungswillen: Wille oder Bewußtsein, die Angelegenheiten eines anderen zu besorgen oder doch mitzubesorgen. z.B. Nachbar sicher Grundstück bei starken Regenfällen und Abwesenheit des BesitzersWille und Interesse des Geschäftsherrn: Berechtigt, wenn die GoA dem Interessen und dem wirklichen Willen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht: §§ 667,687 BGBRechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen