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Privat und Wirtschaftsrecht (Fach) / 40561 Leistungsstörung (Lektion)
40561 Leistungsstörung
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- Vertragliches Schuldverhältnis entsteht durch Vereinbarung zweier oder mehrerer Personen, durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen
- Gesetzliches Schuldverhältnis entsteht durch die Handlung einer oder mehrerer Personen, die in einem Gesetz umschriebenen Tatbestand erfüllen an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft
- Schuldner Vertrag bestimmt ob der Schuldner die Leistung persönlich bewirken muss.Gesetz §362 bestimmt nur dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werden muss, dabei ist egal wer die Schuld begleicht ohne dass der Gläubiger hierzu einwilligt.
- Gläubiger Der Schuldner darf nur an den Gläubiger leisten, andere Personen bedürfen der Absprache
- Hauptleistungspflichten sind bei einem Kaufvertrag die Übergabe der Sache und Zahlung
- Schutzpflichten aus Schuldverhältnis Sollen gegenwärtige Güterlage vor Beeinträchtigungen bewahrenFürsorge- und ObhutpflichtAufklärungs- und Auskunftspflicht (Verkäufer muss alle Umstände aufklären, die für denKauf von Bedeutung sind)UnterlassungspflichtVerletzung der Schutzpflicht kann zu Schadenersatzpflicht führen
- Gattungsschuld Umfasst die Art und Beschaffenheit der Leistung, wird durch Konkretisierung zur Stückschuld
- Stückschuld individueller Leistungsgegenstand
- Erfüllungsort hier muss die Leistung erbracht werden
- Erfolgsort hier tritt der Leistungserfolg ein
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- Holschuld Leistungsort und Erfolgsort ist Schuldnerort, z.B. Supermarkt
- Schickschuld Leistungsort ist Schuldnerort, Erfolgsort ist Gläubigerort, z.B. Versendungskauf
- Bringschuld Leistungsort und Erfolgsort ist Gläubigerort, z.B. Heizöllieferung
- Zurückbehaltungsrecht Schuldner verweigert Leistung bis Gläubiger seine Leistung erbringtzwischen Kaufleuten müssen die Forderungen nicht aus einem rechtlichen Verhältnis stammenWenn dem Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis mit dem Gläubiger ein fälliger Anspruch gegen den Gläubiger zusteht, kann er seine Leistung verweigern, bis der Gläubiger die Leistung, die der Schuldner verlangen kann, bewirkt hat:Vorraussetzungen:Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Anspruch, den er geltenden machen kann.Es besteht ein fälliger Gegenanspruch.Beide Ansprüche bestehen aus demselben rechtlichen Verhältnis.Der Schuldner muß sich auf die Einrede berufen, d.h. er muß das Zurückbehaltungsrecht geltend machen.Das Zurückbehaltungsrecht darf weder gesetzlich, noch aus dem Schuldverhältnis selbst ausgeschlossen sein.Es kommt dann gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Leistung
- Einrede des nichterfüllten Vertrages Bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen kann der Schuldner eines Anspruches die von ihm zu erbringende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist. Es erfolgt dann nach § 322 eine Leistung und Gegenleistung im Sinne von Zug-um-Zug erfüllt.
- Die Leistung an erfüllungsstatt Das Schuldverhältnis erlischt wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an deren Stelle annimmt, z.B. Rücknahme eines Altbikes beim Kauf eines Neubikes
- Die Leistung an erfüllungshalber Der Schuldner übernimmt zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit, z.B. Bezahlung mit Scheck oder Wechsel
- Vertragsrücktritt Nur möglich unter folgenden UmständenEin Rücktrittsrecht im Vertrag vereinbart worden ist (§ 346 BGB).Das Gesetz bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Ausübung eines Rücktrittrechts gewährt (§§ 325, 326 u. 455 BGB).Nach der Ausübung des Rücktrittsrechts wandelt sich ein Schuldverhältnis rechtsgeschäftlich in seinem Inhalt in ein Rückgewähr-Abwicklungs-Schuldverhältnis um.§346 bei der Rückgabe der Ware muss kein Wertminderungsersatz durch bestimmungsgemässen Gebrauch erstattet werdenDas gesetzliche Rücktrittsrecht entsteht verschuldensunabhängig nachdem eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
- Verbraucherverträge Haustürgeschäft, Verbraucherdarlehensvertrag, Fernabsatzvertrag, RatenlieferungsvertragWiderrufsrecht innert 14 Tagen durch Absendung während dieser Zeit oder durch TextformUnternehmer trägt grundsätzlich Kosten und Gefahr der Rücksendung, jedoch bei Bestellwert bis 40 Euro können die Rücksendekosten der richtig gelieferten Ware dem Verbraucher auferlegt werden.Verbraucher muss Wertersatz leisten wenn er bei Vertragsabschluss in Textform auf die Rechtsfolgen der Rückgabe hingewiesen wurde.RückgaberechtDas Widerrufsrecht kann beim Haustürgeschäft in ein Rückgaberecht gewandelt werden (Rücksendung der Ware).
- Aufrechnung Die Aufrechnung geschieht durch die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung und wirkt zurück. Sie ist nur möglich durch: Gegenseitigkeit der Forderung, d.h. sie müssen zwischen denselben Personen bestehen. Sie müssen gleichartig sein: In erster Linie Geldschulden. Die Gegenforderung muss fällig und einredefrei sein. Ausschluss durch Gesetz: §§ 393, 394, 391, Abs. 2 BGB
- Hinterlegung Der Schuldner kann beim Annahmeverzug des Gläubigers sich von der bestehenden Verpflichtung befreien in dem er die Sache oder den bei einer Versteigerung erzielten Erlös bei einer öffenltichen Stelle hinterlegt. (z.B. falls Gläubiger nicht geschäftsfähig ist). Hierzu muss die geschuldete Sache hinterlegungsfähig sein (z.B. Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere, Urkunden)Durch einen rechtsmässigen Selbsthilfeverkauf von nicht hinterlegbaren Sachen wird die Wirkung der Hinterlegung erzielt
- Mögliche Störungen: NichtleistungLeistung zu spät: Allgemeiner Teil des SchuldrechtsLeistung ist schlecht: Besondere Teil des Schuldrechts
- Mögliche Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen (Leistungsstörungen) Schadenersatzanspruch des GläubigersRücktrittsrecht des GläubigersGläubiger muss Leistungsstörungen hinnehmen und wird allenfalls frei von den Vertragsverpflichtungen
- Pflichtverletzungen -Allgemein Rechtsfolgen treten ein wenn der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit vertreten mussSchuldner trifft Behauptungs- und Beweislast
- Objektive Unmöglichkeit Schuld von jedermann nicht erbringbar
- Subjektive Unmöglichkeit Schuld von Schuldner nicht erbringbar
- Vom Schuldner nicht zu vertretende Unmöglichkeit Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei: § 275 BGBSchuldner verliert seinen Anspruch auf Gegenleistung, wenn weder er noch der Gläubiger die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat: § 323 BGBErsatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz ist ausgeschlossenGläubiger kann vom Schuldner den erhaltenen Ersatz für die unmögliche Leistung herausverlangen, z.B. Gläubiger kauft ein Autos das vor der Übergabe abbrennt, Versicherung zahlt Betrag über Kaufpreis -> diesen Mehrwert kann der Gläubiger verlangen
- Vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit Anfängliche (ursprünglich) UnmöglichkeitSchadensersatz statt Leistung (der Gläubiger ist so zu stellen wie wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäss erfüllt hätte)Ersatz der Gläubigeraufwendungen (Übergabe, Versendung, Beurkundung, Zölle, Frachtkosten, Einbau und Montage)Bei nachträglicher Unmöglichkeit der Rücktritt vom Vertrag
- Teilunmöglichkeit Hat Schuldner die Teilunmöglichkeit zu vertreten kann der Gläubiger nur auf Schadenersatz klagen wenn er kein Interesse an der Teilleistung hat
- Erfüllungsgehilfen Schuldner haftet für schuldhaftes Handlen des Gehilfen bei der Erfüllung der Verbindlichkeit
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- Schadensberechnung Abstrakt: Auf der Vermutung basierend, daß die Ware zum Weiterverkauf erworben wurde, kann der Käufer die Differenz als Schadensersatz verlangen, die sich aus dem Markpreis der gekauften Ware am Tage des Eintritts der Unmöglichkeit und dem Vertragspreis zu seinen Gunsten ergab.Konkret: Der Schaden ist durch Vergleichung der Vermögenslage des Gläubigers bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und bei Nichterfüllung zu ermitteln.
- Schuldnerverzug Verzug setzt die Nachholbarkeit der Leistung voraus. Es ist deshalb stets zunächst zu prüfen, ob die Leistung nicht unmöglich geworden ist; denn jede Unmöglichkeit der Leistung schließt den Verzug aus. Im Gegensatz zur Unmöglichkeit der Leistung ist der Verzug lediglich eine vorübergehende Leistungsverhinderung.Gläubiger kannam Vertrag festhalten und Verzugszinsen (privat: 5% über Basiszinssatz, bei Unternehmen 8% darüber) auf Geldschulden, höhere Zinssätze können vereinbart werdenErsatz durch den bei der Verzögerung entstandenen Schaden verlangenSich vom Vertrag lösen/zurücktreten und nach erfolgloser Nachfristsetzung Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen; dabei setzt das Rücktrittsrecht keine vom Schuldner zu vertretene Verzögerung voraus.
- Voraussetzungen für Schuldnerverzug Fälligkeit der Leistung: § 271 BGB “sofort”Einredefreiheit z.B. Verjährung nach § 222 BGBMahnung, Klageerhebung auf Erfüllung oder Zustellung eines Mahnbescheids nach Eintritt der Fälligkeit.Bei einem Kalendergeschäft tritt Verzug ohne Mahnung ein.Der Schuldner muß den Verzug zu vertreten haben: §§ 285, 276, 278 BGBBei einer Entgeltforderung 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit, falls der Gläubiger vor Fälligkeit mahnt entsteht Verzug; dies gilt bei Verbrauchern nur wenn er auf die 30 Tage hingewiesen wurde.Unterschied zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und dem Anspruch auf VerzugsschadensDer Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung tritt an die Stelle des Leistungsanspruches.Der Anspruch auf Verzugsschaden tritt neben den bestehenbleibenden Leistungsanspruch. Verzugsschaden enthält auch den entgangenen Gewinn.
- Fixgeschäft Falls die Leistung nicht zur festbestimmten Zeit „definiert mit fix, prompt oder genau“ eintritt kann der Gläubiger sofort vom Vertrag zurücktreten
- Vertragsstrafe Meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht. Sie dient dazu, den Schuldner im Sinne eines Druckmittels zur ordnungsgemässen Erbringung des geschuldeten Leistung anzuhalten; darüber hinaus soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen, in dem sie ihm den Einzelnachweis erspart.Die Vertragsstrafe tritt bei eigenem Verschulden oder zu verantwortendes fremdes Verschulden einBei verspäteter Lieferung muss sich der Gläubiger die Vertragsstrafe ausdrücklich bei der Annahme vorbehalten, ansonsten erlischt dieser Anspruch. Dies kann durch eine Individualvereinbarung (nicht AGB) geändert werden.Abnahme bedeutet bei körperlichen Werken: Der Besteller nimmt das Werk körperlich entgegen und erklärt ausdrücklich oder stillschweigend, dass er die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annehme.
- Positive Vertragsverletzung (auch positive Forderungsverletzung) Leistungsstörungen, die durch die Verletzung von Verhaltens- und Unterlassungspflichten, die neben den anderen aus einem Vertrag erwachsenden Pflichten bestehen. Die rechtliche Ableitung erfolgt aus § 242 BGB: Grundsatz, daß der Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den der Gläubiger infolge einer vom Schuldner zu verantwortenden Pflichtverletzung erlitten hat. Unter diesen Begriff fällt jede schuldhafte Leistungsstörung, die nicht Unmöglichkeit oder Verzug ist und die zu einer Schädigung des Vertragspartners führt, ohne daß die Folgen von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen erfaßt werden.Im Rahmen der Abwicklung abgeschlossenen Verträge hat jeder Partner die Pflicht, alles zu tun und zu unterlassen, damit der Vertragszweck weder gefährdet oder vereitelt, noch der andere Vertragsteil geschädigt wird.
- Rechtsfolgen von positiver Vertragsverletzung Schadensersatzverpflichtung desjenigen, der die positive Vertragsverletzung begangen hat. Die Berechnung erfolgt nach §§ 249 ff BGB. Dieser Anspruch tritt neben dem Anspruch auf Erfüllung selbständig auf.Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn der Gläubiger kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages hat oder ein gegenseitiger Vertrag so schwer gestört ist, daß dem vertragstreuen Teil die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann: §§ 280, 325, 326 BGB.Ausübung eines Rücktrittrechts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage Mögliche Unterscheidung in:Fehlende Geschäftsgrundlage: Annahmen erweisen sich später als falsch.Wegfall der Geschäftsgrundlage: Annahmen gehen nicht in Erfüllung.Rechtsfolgen:Durchbrechung des Grundsatzes von § 242 BGB: Pacta sunt servanda.Wenn ein Festhalten an dem Inhalt der früheren Vereinbarung noch zuzumuten ist, soll der Inhalt entsprechend den jetzigen Begebenheiten angepaßt werden.Ansonsten kann der Vertrag aufgelöst werden: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.Die angestrebten Veränderungen verringern die Ansprüche auf der einen und die Verpflichtungen auf der anderen Seite kraft Gesetz, ohne daß die andere Seite ihr Einverständnis mit der Anpassung mit der Anpassung erklären muß.
- Gläubigerverzug Der Gläubiger kann die Abwicklung eines Schuldverhältnisses dadurch stören, daß er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt: §§ 293-304 BGB.Voraussetzungen:Der Schuldner muß zur Leistung berechtigt sein (§ 271 BGB).Er muß zur Erbringung der geschuldeten Leistung bereit und imstande sein Unmöglichkeit oder Schuldnerverzug.Tatsächliches Angebot der Leistung (§§ 294-296 BGB).Der Gläubiger nimmt die angebotene Leistung nicht an oder unterläßt eine Mitwirkungshandlung.Rechtsfolgen:Ersatz von Mehraufwendungen durch den Gläubiger an den Schuldner: § 304 BGB.Die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) geht auf den Gläubiger über: § 324 Abs. 2.
- Gläubigerwechsel mittels Abtretungsvertrag nichtabtretbar sind Herausgabeanspruch, Anspruch auf GrundbuchberichtigungAusschluss ist möglich bei spezieller Vereinbarung oder Ausschluss (z.B. Mietvertrag)Akzessorische Nebenrechte (voll abhängig zur sichernden Forderung), wie Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften gehen auf neuen Gläubiger über (auch wenn diese dem neuen Gläubiger nicht bekannt sind)Auch möglich wenn Schuldner keine Kenntnis hat bzw. dagegen ist; zahlt der Schuldner dem alten Gläubiger so kann der neue Gläubiger die Herausgabe vom alten Gläubiger fordern; eine Forderung für nochmalige Zahlung durch Schuldner ist ausgeschlossen.
- Factoring Gewerbemäßiger Ankauf und die Geltendmachung von Forderungen anderer. Zum Factoring gehört:Führung der Debitorenbuchhaltung des die Forderung abtretenden Unternehmen.Anschlußkunde (Zedent: Unternehmen) tritt die Forderung gemäß § 398 BGB ab.Den Gegenwert für die abgetretenen Forderungen erhält das abtretende Unternehmen unter Abzug von Gebühren gutgeschrieben (Zessionar: Bank)
- Echtes Factoring Forderungskauf bestehend aus Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft)Unternehmen muß in dessen Erfüllung die Forderung an die Bank gemäß § 398 BGB abtreten (Verfügungsgeschäft) und erhält dafür als Gegenleistung den Gegenwert der abgetretenen Forderungen als Gutschrift.
- Unechtes Factoring: Die Bank als Kreditgeber gewährt über eine Gutschrift dem Kunden ein Darlehen, § 607 BGB, und läßt sich zur Sicherung Forderungen gegen Dritte erfüllungshalber abtreten: § 364 Abs. 2 BGB.
- Schuldnerwechsel Befreiende Schuldübernahme möglich mittelsVertrag zwischen Gläubiger und ÜbernehmerVertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit Genehmigung des GläubigersSchuldmitübernahme: Gläubiger kann nach seiner Wahl von einem der Schuldner die Leistung verlangen mittelsVertrag zwischen Gläubiger und ÜbernehmerVertrag zwischen Schuldner und ÜbernehmerErfüllungsübernahme: Dritter verpflichtet sich dem Schuldner gegenüber dessen Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber zu ersetzen. Dritter übernimmt nicht die Forderung.
- Vertrag zugunsten Dritter (ein Dritter kann eine Leistung aus dem geschlossenen Vertrag verlangen Vertragsverhältnis: Versprechender – Empfänger: Deckungsverhältnis, ein Vertrag aus dem die Rechtsstellung des Dritten ergibtEmpfänger – Dritten: Valutaverhältnis gibt Aufschluss über dem Rechtsgrund der Empfänger die Leistung an den Dritten veranlasstVersprecher – Dritte: Dritte erwirbt das Recht die Leistung zu verlangen oder kann es zurückweisen
- Kaufvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschafftem, §433 I S.1 BGB und die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, §433 I S.2 BGB Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, §433 II BGB, dabei ist die Zahlung ist eine Hauptpflicht, die Abnahme eine Nebenpflicht (§320ff BGB ist nicht anwendbar)Kaufvertrag ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und ist unabhängig zur Übertragung des Eigentums. Zur Übertragung des Eigentums ist ein weiteres Rechtsgeschäft abzuschliessen, bei einem Sachkauf von beweglichen Gütern ist dies die Übereignung.
- Gegenstand des Kaufvertrages Verbrauchsgüterkauf §§474ff BGB Kaufvertrag zwischen Verbraucher (§13) und Unternehmer (§14) über bewegliche Sachen, §§474 ff BGB ergänzen die allg. Regelungen der §§433ff BGBHandelskauf, §§343,345,373ff HGB Mindestens 1 Kaufmann beteiligt, Bezug zum Handelsgewerbe, Gegenstand des Handelskaufs sind nur Waren und Wertpapiere
- Gefahrtragung beim Kauf Verkäufer erfüllt seine Leistungspflichten nicht aufgrund der UnmöglichkeitLeistungspflicht erlischt §275Verliert Anspruch auf Gegenleistung gemäss §326 wenn der Käufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hatBei der Übergabe der gekauften Sache and den Käufer geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt und zufälliger Zerstörung eines TV durch Blitzschlag muss der Käufer den Kaufpreis zahlen obwohl er nicht Eigentümer war.Versendungsverkauf: Geht die Ware während des Transports zum Käufer unter, so behält der Verkäufer den Anspruch auf Kaufpreisforderung. Der Verkäufer trägt nur das Risiko am Leistungsort, nicht am Erfolgsort.
- Ansprüche und Rechte bei Mängeln der gekauften Sache Anspruch auf Nacherfüllung, §§437 Nr.1, 434 bzw. 435, 439 BGB, Käufer kann wählen zwischen Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache Verkäufer hat alle Kosten hierzu zu tragen Leistungsverweigerungsrechte falls Verkäufer mit unverhältmässig hohen Kosten bei der Nacherfüllung belastet wird -> alternative Austausch Käufer kann das Rücktrittsrecht, Kaufpreisminderung, Schadenersatzrecht oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen erst anwenden wenn Frist zur Nacherfüllung ergebnislos verstrichen ist. Für Schadenersatzrecht oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen muss der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten haben
- Definition Sachmangel §434 BGB Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (massgeblicher Zeitpunkt der Ermittlung des Sachmangels ist der Gefahrenübergang) z.B. Garantiekeine Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendungkeine Eignung zur gewöhnlichen VerwendungUnsachgemäße MontageMangelhafte MontageanleitungFalschlieferung oder Zuweniglieferung