Steuern (Fach) / OECD-MA (Lektion)

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OECD-MA

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  • Betriebsstätte Artikel 5 Ort der Leitung Zweigneiderlassung Geschäftsstelle Fabrikationsstätte Werkstätte Bergwerk oder andere Einrichtung zur Ausbeutung von Bodenschätzen
  • Unbewegliches Vermögen Artikel 6 kann im Belegenheitsstaat besteuert werden
  • Unternehmensgewinne Artikel 7 Besteuerung im Vertragsstaat dem das Unternehmen zuzuordnen ist Ausnahme: Gewinne aus Betriebsstätten im anderen Staat
  • Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt, Luftfahrt Artikel 8 Gewinne werden in dem Staat besteuert in dem sich die tatsächlcihe Geschäftsleitung befindet Wenn Ort der Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes, dann: dort wo sich der Heimathafen befindet, ...
  • Dividenden Artikel 10 Grundsätzlich Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers aber Quellensteuer im Quellenstaat möglch, dabei darf die Steuer bei jur. Personen die mit mind. 25% an der Quelle beteiligt ...
  • Zinsen Artikel 11 Zinsen können im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können auch im Quellenstaat besteuert werden, Steuer darf 10% nicht übersteigen Gilt nicht wenn Zinsen aus Forderungen stammen die ...