In dieser Lektion befinden sich 6 Karteikarten
OECD-MA
Diese Lektion wurde von Sinus99999 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Betriebsstätte Artikel 5 Ort der Leitung Zweigneiderlassung Geschäftsstelle Fabrikationsstätte Werkstätte Bergwerk oder andere Einrichtung zur Ausbeutung von Bodenschätzen
- Unbewegliches Vermögen Artikel 6 kann im Belegenheitsstaat besteuert werden
- Unternehmensgewinne Artikel 7 Besteuerung im Vertragsstaat dem das Unternehmen zuzuordnen ist Ausnahme: Gewinne aus Betriebsstätten im anderen Staat
- Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt, Luftfahrt Artikel 8 Gewinne werden in dem Staat besteuert in dem sich die tatsächlcihe Geschäftsleitung befindet Wenn Ort der Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes, dann: dort wo sich der Heimathafen befindet, ...
- Dividenden Artikel 10 Grundsätzlich Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers aber Quellensteuer im Quellenstaat möglch, dabei darf die Steuer bei jur. Personen die mit mind. 25% an der Quelle beteiligt ...
- Zinsen Artikel 11 Zinsen können im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können auch im Quellenstaat besteuert werden, Steuer darf 10% nicht übersteigen Gilt nicht wenn Zinsen aus Forderungen stammen die ...