Latein Studienberechtigung (Fach) / Latein - Vokabeln und Phrasen - Jus3 (Lektion)
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ab Seite 71 bis 105 im Skript
Diese Lektion wurde von schoge73 erstellt.
- lex imperfecta „unvollkommenes Gesetz“eine Nichtbefolgung zieht keine (direkte)Sanktion nach sich
- lex iniusta non est lex ein ungerechtes Gesetz ist keinGesetz
- lex interpellat pro homine das Gesetz mahnt anstelle desMenschen (des Gläubigers)
- lex minus quam perfecta „weniger als vollkommenesGesetz“ein Verstoß hat nicht die Nichtigkeit des betroffenenRechtsaktes zur Folge, sonderneine andere Sanktion (zB Strafe)
- lex neminem cogit ad impossibilia das Gesetz zwingt niemanden,Unmögliches (Undurchführbares)zu vollziehen
- lex perfecta „vollkommenes Gesetz“ein Verstoß hat die Nichtigkeit der angestrebtenrechtlichen Wirkung zur Folge
- lex plus quam perfecta „mehr als vollkommenes Gesetz“Rechtsfolge der Verletzung: Nichtigkeitund Strafe
- lex posterior derogat priori das spätere Gesetz setzt dasfrühere außer Kraft
- lex prospicit, non respicit das Gesetz blickt vorwärts,nicht rückwärts(Gesetze haben keine rückwirkendeKraft)
- lex scripta geschriebenes Gesetz(im Gegensatz zum ungeschriebenenGewohnheitsrecht)
- lex specialis Sondergesetz, Spezialgesetz(zB das HGB als Sonderprivatrecht derKaufleute im Gegensatz zum ABGB)
- lex specialis derogat generali das besondere Gesetz hebt dasallgemeine auf
- lex superior derogat inferiori das übergeordnete Gesetz hebtdas untergeordnete auf
- liber (m.) (Pl.: libri) Buch, Schrift
- liber (m.), libera (f.), liberum (n.) frei , unbeschränkt, ungebunden
- liberatio (f.) Befreiungvon einer Verpflichtung
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- liberatio ipso iure die Forderung erlischt „durchdas Recht selbst“, unmittelbarkraft Rechtssatzes(zB durch Leistung des Geschuldeten erlischt dieSchuld ipso iure, man hat keine Klage mehr)
- liberatio per exceptionem Befreiung „durch eine Einrede“Forderung des Gläubigers wurde zwar nicht erfüllt,der Klage des Gläubigers steht aber eineEinwendung entgegen, durch die der Anspruchim Prozess nicht durchsetzbar ist
- liberi (-orum m.) 2 Bedeutungen:(Haus)KinderFreie
- libertas (f.) Freiheit, Stand des Freigelassenen
- libertus oder libertinus (m.) liberti (libertini) Freigelassenerdie Freigelassenen
- libra (f.) Waage
- licentia (f.) Erlaubnis, Freiheit, Ungebundenheit
- licet es ist erlaubt
- licitum (n.) das Erlaubte
- limen (n.) Grenze
- lis (f.) Rechtsstreit
- litis aestimatio Schätzung des Streitgegenstandes
- litis contestatio Streitbefestigung, Streitbezeugung,Streiteinsetzung
- litis denuntiatio Streitverkündigung
- littera (f.) Buchstabe, Brief, Wissenschaft
- locatio conductio operarum Dienstvertrag
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- locatio conductio operis Werkvertrag
- locatio conductio rei Mietvertrag, PachtvertragMiete, PachtBestandsvertrag
- locus (m.) Ort, Stelle
- locus regit actum wörtl: der Ort bestimmt das Geschehen(das Rechtsgeschäft)Bei Rechtsgeschäften wird vermutet, dass die Parteiendas Recht des Abschlussortes zugrunde gelegthaben, sofern nicht besondere Umstände auf einenanderen Parteiwillen hindeuten
- longi temporis praescriptio „Einrede der langen Zeit“Verschweigungseinrede
- lucida intervalla die „lichten Momente“zeitweilige Zurechnungsfähigkeitvon an sich Geisteskranken
- lucrum (n.) Gewinn
- lucrum cessans entgangener Gewinn
- magister (m.) wörtl.: Meister, Lehrerauch: akademischer Grad
- magistratus (m.) römisches StaatsamtInhaber eines solchen Amtes
- maior volljähriggrößer, älter
- major dividat, minor eligat der Ältere möge teilen, der Jüngeresoll wählen
- mala fides Schlechtgläubigkeit, Unredlichkeit
- mala fides superveniens non nocet Überholender (nachträglicher)schlechter Glaube schadetnicht(Bedeutung: Erfährt der gutgläubige Erwerber nachder Übergabe, dass sein Vormann nicht Eigentümerwar, hindert das die Einsitzung nicht
- malae fidei possessor Besitzer „schlechten Galubens“,bösgläubiger Besitzer: jemand, derweiß, dass ihm die Sache nicht gehört
- mancipatio (-onis f.) „Handergreifung“förmliches Rechtsgeschäft aus dem älterenröm. Recht, durch das Rechte (zB Eigentumsrechtean res mancipi) übertragen werden
- mancipium (-i n.) Herrschaft/Gewalt über Sachen(die durch mancipatio erworben wurden)
- mandatum (n.) Auftragvertragliche Übernahme einerGeschäftsbesorgungBevollmächtigungsvertragheute: Mandat
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