Verfassungsrecht (Fach) / Normsetzung (Lektion)

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Grundlagen, Gesetzgebungskompetenzen, Gesetzgebungsverfahren, Verfassungsänderung, Rechtsverordnung

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  • Grundlagen: Norm, Recht und Gesetz Norm= Oberbegriff für Gesetz, in bestimmtem Grad auch Recht Gewohnheitsrecht: nicht planvoll zu setzen, sondern bildet sich heraus Gesetz ist / Recht ist nicht planvoll umzusetzen Unterscheidung von Recht und Gesetz, Gesetz und Rechtsordnung Gesetz= staatliche Anordnung, die von den für die Gesetzgebung zuständigen Organen in dem von der Verfassung vorhergesehenen Verfahren und der vorhergesehenen Form beschlossen wird (Art. 76 bis 82 GG)                                                                                            ⇒formeller Gesetztesbegriff Recht / Rechtsverordnung= werden nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive (Regierung) auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen. Die Voraussetzungen finden sich in Artikel 80 Absatz 1 GG.               ⇒ nur die Bundesregierung, einzelne Bundesminister oder Landesregierungen können zur Verordnungsgebung ermächtigt werden. Wichtig: Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung müssen im förmlichen Gesetz hinreichend bestimmt sein
  • Grundlagen: Funktion von Gesetzgebung Demokratie beruht auf dem Prinzip der Reversibilität von Entscheidungen. Ein Gesetz kann demnach nicht den Anspruch haben einen Gegenstand dauerhaft zu regeln, muss aber auf absehbare Zeit gültig sein Ein Gesetz muss Verlässlichkeit und Sicherheit bieten, damit das Leben planbar ist - Recht muss jederzeit änderbar sein, stellt die Norm zur Disposition In Deutschland sind Gesetze grds. unbefristet, sodass eine Kraft des Faktischen entsteht, da sie nicht an die Legislaturperioden geknüpft sind 
  • Grundlagen: Problem der Übernormierung Normenflut, Gesetzesflut Gesetze werden immer detailreicher Eingriffe erreichen immer mehr Lebensfaktoren Grund: sozial verdichtete Gesellschaft Folge: Juridifizierung der Politik soziale Konflikte werden vor dem Gesetz ausgetragen wenn BVerfGG angerufen wird: politischer Offenbarungseid, da kene Entscheidung getroffen werden konnte
  • Gesetzgebungskompetenzen (Verbandskompetenz) Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern                                     ⇒ Hintergrund: vertikale Gewaltenteilung  Grundsatz: Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern, sofern das GG keine andere Regelung trifft Länder: ausschließliche Gesetzgebung (Art. 70 GG)                                                                    Bund: ausschließlich Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG), konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) Bund darf Bereich regeln, Länder können aber fortsetzen oder mitarbeiten Bedürfnisklausel (Art. 72 II GG) - warum muss der Bund das machen? Darlegung notwendig tw. Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 III GG): grds. Länder
  • Gesetzgebungsverfahren - Einleitungsverfahren Art. 76 ff. GG 1. Einleitungsverfahren ungeregeltes Vorverfahren: ein Gesetzesentwurf wird formuliert + Kreativität, Ideenfindung kann /muss spontan entstehen                                                           − gerade am Beginn einer Idee wird der ein oder andere Einfluss ausgeübt (Stichwort: Lobbyismus) Gesetzesinitiative: Art. 76 I GG BReg, BR, BT = Initiativberechtigte, können Gesetz ins Rollen bringen (geregeltes) Vorverfahren: Art. 76 II, II GG 
  • Gesetzgebungsverfahren - Beschlussverfahren Art. 76 ff. GG 2. Beschlussverfahren Beratung im BT soll autonom verlaufen, daher keine weitere Regelung im GG Behandlung der Gesetzesvorlage in 3 Lesungen 3 Lesungen, da Entscheidungsdesign / -frage vielfältig verlaufen kann, sie aber auf eine Ja/Nein Entscheidung  hinauslaufen muss Arbeit v.a. in Ausschüssen Zustimmung: Art. 77 I 1 GG Beratung im BR der BR kann Einspruch gegen oder Zustimmung für ein Gesetz geben bei Einspruch ist der Anruf eines Vermittlungsausschusses nötig  Ausfertigung Gegenzeichnung der BReg Ausfertigung durch den BP stammt eigentlich aus der konstitutionellen Zeit ca. 1850
  • Gesetzgebungsverfahren - Abschlussverfahren 3. Beschlussverfahren Art. 82 GG Gegenzeichnung des BK oder zuständigen Fachminister Ausfertigung durch BP Verkündigung im Bundesgesetzblatt Inkrafttreten: Art. 82 II GG ist verkündet, sobald es an die Öffentlichkeit (= Empfängerkreis) gelangt