Steuern (Fach) / Körperschaftsteuer mündlich (Lektion)
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Körperschaftsteuer mündlich
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- unbeschränkte KSt-Pflicht KapGes, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit. sonstige juristische Personen des priv. Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen des priv. Rechts und Betriebe gewerblicher Art von jur.Pers. des öff. Rechts Bei Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (§1(1)KStG) Welteinkommensprinzip (§1(2) KStG)
- beschränkte KSt-Pflicht (§2 KStG) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sind steuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften §2 Nr.1 KStG sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die nicht nach §1(1) KStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, sind steuerpflichtig mit den Einkünften die dem Steuerabzug unterliegen. §2 Nr.2 KStG
- Gründung einer GmbH Vorgründungsgesellschaft entsteht mit Beschluss der Gründer, eine GmbH zu gründen wird als PersGes behandelt, daher keine KSt-Pflicht die Einkünfte unterliegen bei den Gesellschaftern der ESt, Einkünfte sind gesondert und einheitlich festzustellen, §§179, 180 AO 2. Vorgesellschaft ensteht mit Abschluss des notariellen Vertrags wird als KapGes behandelt, wenn die anschliessende Eintragung ins HR erfolgt wird als PersGes behandelt, wenn Eintragung scheitert, dann selbe Folge wie Vorgründungsgesellschaft 3. KapGes entsteht zivilrechtlich mit Eintragung ins HR KSt-Pflicht nach §1(1) Nr.1 KStG
- Behandlung von Ausschüttungen ogA §20(1) Nr.1 S.1 EStG vgA §20(1) Nr.1 S.2 EStG wenn Anteile im BV: Teileinkünfteverfahren: 40% steuerfrei §3 Nr.40 S.1 lit. d i.V.m. S.2 EStG wenn Anteile im PV: gesonderter Steuertarif §32d(1) EStG 25%
- steuerliches Einlagekonto §27 KStG Erfassung von Einzahlungen die über das Nennkapital hinaus erbracht werden (Z.B. vE, Zahlungen in Kapitalrücklage); Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind keine Einkünfte aus KapVerm. §20(1) Nr.1 S.3 EStG; Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung Zugänge sind jährlich fortzuschreiben und gesondert festzustellen §27(2) KStG
- Einlagenrückgewähr §27(1) S.3 KStG positiver Endbestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen WJ Leistung der KapGes an Anteilseigner (ogA oder vgA) Leistung ist erbracht Verwendung des steuerlichen Einlagekontos wenn die Summe der Leistungen den ausschüttbaren Gewinn des vorangegangen Wirtschaftsjahres übersteigt
- Rechtsfolge Einlagenrückgewähr Minderung des steuerlichen Einlagekontos, im Rahmen der gesonderten Feststellung des Einlagekontos KapGes hat Bescheinigung über Verwendung auszustellen
- Berechnung ausschüttbarer Gewinn Eigenkapital abzgl. Nennkapital abzgl. Bestand steuerliches Einlagekonto zum 31.12. des Vorjahrs = ausschüttbarer Gewinn §27(1) S.5 KStG
- verdeckte Gewinnausschüttung Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst nicht auf einem Beschluss beruhend Auswirkungen auf Gewinn §4(1) EStG
- Veranlassung durch Gesellschaftsverhältnis bei vGA Grundsätzlich wegen Verstoss gegen Fremdvergleich zusätzlich bei beherschendem Gesellschafter: Verstoß gegen Nachzahlungs-/Rückwirkungsverbot Verstoß gegen Klarheitsgebot Verstoß gegen Durchfphrungsgebot
- Rechtsfolgen vGA bei Kapitalgesellschaft: ausserbilanzielle Hinzurechnung, §8(3)S.2 KStG ggf. Minderung des steuerlichen Einlagekontos bei Gesellschafter: Einnahme gem. §20(1) Nr.1 S.2 EStG (TEV oder ges. Steuertarif)
- Verdeckte Einlage einlagefähiger Vermögensvorteil durch Gesellschafter oder eine ihm nahestende Person Erhöhung eines Aktivpostens bei der KapGes oder Minderung eines Passivpostens bei der KapGes den ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft nicht gewährt hätte nicht auf einem Gesellschaftsbeschluss beruhend
- Rechtsfolgen vE ausserbilanzielle Kürzung §8(3) S.3 KStG Zugang im steuerlichen Einlagekonto Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter
- Pensionszusage 1. innerbilianzielle Prüfung: ob zivilrechtlich wirksam, wenn NEIN schon in Handelsbilanz erfolgswirksame Auflösung, maßgeblich auch für Steuerbilanz Wenn zivilrechtlich wirksam, ist §6a EStG zu prüfen: wenn Voraussetzungen nicht erfüllt, ist sie in der Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen 2. ausserbilanzielle Prüfung: Prüfung wegen vGA: Ernsthaftigkeit Erdienbarkeit Finanzierbarkeit Angemessenheit
- Erdienbarkeit von Pensionszusage Bei beherschendem Gesellschafter-Geschäftsführer: Zeitraum zwischen Erteilung der Zusage und Versorgungseintritt mind. 10 Jahre bei nicht beherschendem Gesellschafter-Geschäftsführer: Zeitraum zwischen Diensteintritt und Versorgungseintritt mind. 12 Jahre Zeitraum zwischen Erteilung der Zusage und Verosrgungseintritt mind. 3 Jahre
- Korrespondenzprinzip bei vGA und vE vGA §32a(1) KStG sofern Bescheid der KapGes wegen vGA noch erlassen, aufgehoben oder geändert werden kann, kann auch der korrespondierende Bescheid beim Gesellschafter noch erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Ablauf der Festsetzungsfrist beim Ges. insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft des KSt-Bescheides vE §32a(2) KStG sofern Bescheid des Ges. wegen vE noch erlassen, aufgehoben oder geändert werden kann, kann auch der korrespondierende Bescheid beim der KapGes. noch erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Ablauf der Festsetzungsfrist bei der KapGes insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft des Steuerbescheids beim Ges.
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- Schädlicher Beteiligungserwerb §8c KStG Bei mittelbarer oder unmittelbarer Veräusserung von mehr als 25% aber nicht mehr als 50% der Anteile innerhalb von 5 Jahren an einen Erwerber oder eine ihm nahe stehende Person, oder an eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen gehen bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste anteilig unter Bei mittelbarer oder unmittelbarer Veräusserung von mehr als 50% aber nicht mehr als 50% der Anteile innerhalb von 5 Jahren an einen Erwerber oder eine ihm nahe stehende Person, oder an eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen gehen bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig unter Davon abweichend ist die Konzernklausel: Wenn an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber, oder an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräusserer zu 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, oder wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe nat, oder jur. Person oder PHG zu 100% beteiligt ist Ferner gehen Verluste nicht unter, soweit bei einem Beteiligungserwerb von mehr als 25% aber weniger als 50% der Verlust die anteiligen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven nicht übersteigt. Bzw. soweit bei Beteiligungserwerb von mehr als 50% der Verlust die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven nicht übersteigt.
- Voraussetzungen des §8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) Es hat ein schädlicher Beteiligungserwerb stattgefunden Es wird ein Antrag nach §8d KStG gestellt Die Körperschaft betreibt seit Gründung oder zumindest seit 3 VZ vor dem VZ des Beteiligungserwerbs ausschliessich den selben Geschäftsbetrieb seit Gründung oder zumindest seit 3 VZ vor dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs hat kein schädliches Ereignis gem. §8d(2) KStG stattgefunden die Körperschaft ist zu Beginn des 3.VZ das dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs vorangeht nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligt oder Organträger Erstmalige Anwendung §8d KStG auf schädlcihe Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015
- Folgen des Antrags nach §8d KStG Der normale Verlustvortrag wird zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag, welcher in Anwendung des §10d(4) EstG gesondert auszuweisen und festzustellen ist. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vorrangig vor dem nach §10d(4) EStG festgestellten Verlustvortrag abzuziehen
- Schädliche Ereignisse im Sinne des §8d(2) KStG Der Geschäftsbetrieb wird eingestellt Der Geschäftsbetrieb wird ruhend gestellt Der Geschäftsbetrieb wird einer anderen Zweckbestimmung zugeführt Die Körperschaft nimmt einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb auf Die Körperschaft beteiligt sich an einer Mitunternehmerschaft Die Körperschaft wird Organträger Auf die Körperschaft werden Wirtschaftsgüter zu einem geringeren als dem gemeinen Wert übertragen
- Voraussetzungen Organgesellschaft Kapitalgesellschaft (Europäische Gesellschaft, AG oder KGaA) oder nach §17 KStG auch andere Kapitalgesellschaft z.B. GmbH mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in EU/EWR Staat
- Vorraussetzungen Organträger Nicht steuerbefreite Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft (gewerbliche Mitunternehmerschaft, §15(1) S.1 Nr.2 EStG) welche originär gewerblich tätig ist oder natürliche Person
- Voraussetzungen Organschaft Der OT muss von Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte an der OG haben (finanzielle Eingliederung) Die Beteiligung muss während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte (§12AO) des OT zuzuordnen sein. Der Gewinnabführungsvertrag muss für mindestens 5 Zeitjahre geschlossen sein und tatsächlich durchgeführt werden Die OG darf nur wirtschaftlich begründete Rücklagen bilden
- unbeschränkte Steuerpflicht von juristischen Personen Ort der Geschäftsleitung §10 AO oder Sitz, §11 AO im Inland
- beschränkte Steuerpflicht juristischer Personen juristische Personen die weder Sitz noch Ort der GL im Inland haben sind mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig, §2 Nr.1, §8(1)S.1 KStG i.V.m. §49 EStG
- beschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen natürliche Personen die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben sind mit ihren inländischen Einkünften i.S.v. §49 EStG steuerpflichtig, §1(4) i.V.m §49 EStG
- unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen natürliche Personen mit Wohnsitz, §8 AO oder gewöhnlichen Aufenthalt, §9 AO im Inland
- Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Bilaterale/Multilaterale Bestimmungen (Völkerrechtliche verträge, z.B. DBA) durch unilaterale Bestimmungen (Nationale Regelungen)
- Vermeidung der Doppelbesteuerung bei DBA Durch Freistellung Art. 23A OECD-MA Durch Anrechnung Art. 23B OECD-MA, §34(6) EstG
- Vermeidung der Doppelbesteuerung bei nicht DBA-Fällen Durch Anrechnung §32d(5) EStG, §34c(1) EStG, §26(1) S.1 Nr.1 KStG Auf Antrag durch Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte, soweit sie auf ausländische nicht steuerfreie Einkünfte entfällt, §34(2) EstG
- Grundprüfung DBA Anwendung Ansässigkeit Verteilung Vermeidung
- Struktur OECD-MA persönlicher und sachlicher Geltungsbereich, Art. 1 und 2 Definitionen, Art 3 -5 Verteilungsnormen Art. 6-21 Vermeidungsnormen Art. 23A - 23B Besondere Bestimmungen Art. 24 - 29 Schlussbestimmungen Art. 30 und 31
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