Steuern (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)

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Gewerbesteuer mündlich

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  • Gewerbebetrieb i.s.d GewStG originäre Gewerbebetriebe, "echter" gewerblicher Tätigkeit, (EU, OHG, KG) Gewerbebetriebe durch Abfärbung oder Prägung (GmbH & Co KG) Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (GmbH, AG, KGaA) Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
  • Beginn Gewerbesteuerpflicht bei EU/PersGes Mit Aufnahme der aktivern gewerblichen Tätigkeit, dabei keine Berücksichtigung von vorweggenommenen Betriebsausgaben
  • Ende Gewerbesteuerpflicht bei EU/PersGes Mit Beendigung der aktiven gewerblichen Tätigkeit Veräußerungsgewinne §16EStG unterliegen dabei nicht der GewSt Ausnahme: Veräußerung Teilbetriebsfiktion (100% Beteiligung an KapGes) Veräußerung eines Teils eine MU-Teils Veräußerung eines MU-Anteils, soweit er nicht unmittelbar auf eine natürliche Person entfällt
  • Beginn Gewerbesteuerpflicht KapGes Grundsätzlich mit Eintrgung ins HR Ausnahme:  Vorgesellschaft ist schon vorher nach Aussen tätig geworden, dann mit Aufnahme Tätigkeit
  • Ende Gewerbesteuerpflicht KapGes Mit Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter
  • Gewerbesteuerliche Folgen von Betriebsunterbrechung Kein Wegfall der Gewerbesteuerpflicht sondern Fortbestand bis zur Wiederaufnahme (z.B. Saisonbetriebe)
  • Gewerbesteuerliche Folgen von Unternehmerwechsel Fiktion der Betriebseinstellung, mit anschliessender Neugründung Folge daraus: Wegfall von Verlustvortrag, wegen Verlust Unternehmeridentität
  • Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei EU Gewinn im Sinne von §15(1)S.1Nr.1 EStG
  • Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei PersGes Gewinn §15(1)S1.Nr.2 S.1 Hs. 1+2 EStG
  • Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei KapGes Einkommen i.S.v. §8(1) KStG ohne Berücksichtigung von Verlustabzug nach §10d EStG
  • Sinn und Zweck von §7 S.2 GewStG Entschärfung des Einbringungsmodells für gewerbesteuerliche Zwecke Beispiel: KapGes bring WG erfolgsneutral in PersGes ein, und veräussert anschliessend Anteile gewerbesteuerneutral
  • Kürzungen §8 Nr.1 GewStG a) 25% der Entgelte für Schulden b) Renten und dauernde Lasten c) Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters d) 20% der Miet- und Pachtzinsen(inkl. Leasingraten) von bewegl. WG e) 50% der Miet- und Pachtzinsen (inkl. Leasingraten) bei unbeweglichen WG f) 25% der Aufwendungen für die Überlassung von Rechten Freibetrag 100.000€
  • Hinzurechnung von Spenden bei GewStG §8 Nr. 9 GewStG anschliessend Kürzung unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach §9 Nr. 5 GewStG
  • Kürzungsbetrag für Grundbesitz §9 Nr.1 S.1 GewStG 1,2% des EW, wenn Grundbesitz zu Beginn des Kalenderjahrs zum BV gehörte dabei ist EW zu korrigieren 140% in alten Bundesländern (§121a BewG) 400% in neuen Bundesländern (§133 S.1 Nr.2 BewG) ggf. kommt erweiterte Kürzung nach §9 Nr.1 S.2 GewStG in Betracht
  • Voraussetzungen §9 Nr.1 S.2 Ausschliessliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder daneben Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens oder  daneben Betreuung von Wohnungsbauten oder Errichtung und Veräusserung bestimmter Immobilien Aber keine Anwendung bei Betriebsverpachtung oder auch nur geringfügiger Mietvermietung von Betriebsvorrichtungen Rechtsfolge: Kürzung um den Teil des Gewerbertrags der auf die Verwaltung und die Nutzung des Grundbesitzes entfällt
  • Voraussetzungen §9 Nr. 2a GewStG Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn zu Beginn des Erhebungszeitraums die Beteiligung mindestens 15% am Grund-/Stammkapital beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns gem. §7 GewStG angesetzt wurden
  • Rechtsfolgen §9 Nr. 2a GewStG Kürzung des Gewinnanteils, soweit dieser bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt wurde. Minderung des Kürzungsbetrags um Aufwendungen welche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewinnanteil stehen
  • Voraussetzungen §8 Nr. 5 GewStG Gewinnanteile (Dividenden) soweit bei der Ermittlung des Gewinns §7 GewStG angesetzt aus Anteilen an KapGes die nicht die Voraussetzung des §9 Nr. 2a GewStG (15% Anteil) erfüllen
  • Rechtsfolgen §8 Nr.5 GewStG Hinzurechnung des nach §3 Nr.40 EStG oder nach §8b KStG ausser Ansatz gebliebenen Gewinnanteils, nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben welche nach §3c(2) EStG oder §8b(5) KstG unberücksichtigt bleiben.
  • Voraussetzungen für Verlustabzug gem. §10a GewStG Wahrung der Unternehmen und der Unternehmensindentität
  • Verlustabzug §10a GewStG Nur Verlustvortrag, kein Rücktrag max. 1.000.000€ zzgl. 60% des verbleibenden Gewerbeertrags, höchstens jedoch vortragsfähiger Gewerbeverlust Abzug erfolgt von Amts wegen bis auf 0€
  • Zurechnung Gewerbeverlust bei Mitunternehmerschaften Nach allgemeinem Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Vorabgewinne und Sondervergütungen)
  • Freibetrag GewSt Bei PersGes und EU 24.500€ Bei KapGes 0€
  • Berechnung Steuermessbetrag maßgebender Gewerbeertrag abzurunden auf volle 100€ abzgl. Freibetrag Anwendung Steuermesszahl von 3,5%
  • Anrechnung der GewSt gem. §35 EStG GewSt-Meßbetrag * 3,8 (höchstens tatsächliche GewSt)