Verfassungsrecht (Fach) / Legitimation und Partizipation (Lektion)
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Grundlagen, Wahlsystem, Wahlrechtsgrundsätze
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- Grundprinzip Legitimation / Partizipation (von unten nach oben) Art. 20 II 1 G - alle Staatsgewalt geht vom Volke aus Staatsgewalt, die das Volk innehat, wird von Wahlen und Abstimmungen durch bestimme Organe ausgeführt Legitimation: alle Staatsgewalt soll rückführbar sein auf das Volk Art. 20 II 2 GG - Ausübung der Staatsgewalt Wahlen nach Art. 38 I GG (Grundsätze) Volksvertreter als demokratisch legitimierte Instanzen Beschlussfassung oder Wahl Entscheidung
- Legitimation durch Wahlen - Mehrheitswahl Ein Abgeordneter pro Wahlkries wird durch die Mehrheit der Stimmen gewählt. Gewinner ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt
- Legitimation durch Wahlen - Verhältniswahl Im Parlament sollen alle gesellschaftlichen Gruppen gemäß ihrem Anteil an Wählerstimmen vertreten sein - Mandate werden also nach Verhältnis der Wählerstimmen vergeben Anzahl der Sitze einer Partei = proportional zu Anzahl ihrer Stimmen gleicher Zählwert und gleicher Erfolgswert
- Legitimation durch Wahlen - personalisierte Verhältniswahl §1 I 2 BWG zwei Stimmen pro Wähler (§4 BWG) Erststimme: für den Wahlkreisabgeordneten = Mehrheitswahl Zweitstimme: für die Landesliste der Partei = Verhältniswahl
- Personalisierte Verhältniswahl (§1 I 2BWG) Element der Verhältniswahl (§6 BWG) = wie viele Sitze stehen einer Partei im BT zu Zusammensetzung des Parlaments (also Anzahl der Sitze je Fraktion) bestimmt sich nach den jeweils für einzelne Parteien abgegebenen Stimmen (Zweitstimme)
- Personalisierte Verhältniswahl (§1 I 2BWG) Element der Personalisierung ( §5 BWG) - Mehrheitswahl Vergabe der Sitze innerhalb der Fraktion zunächst an die Gewinner der Direktmandate in den Wahlkreisen (Erststimmen). Anschließend Besetzung der noch freien Sitze nach Reihenfolge der Liste ⇒Überhangmandate
- Überhangmandate Entstehen, wenn eine Partei bei der Wahl zum Bundestag mehr Direktmandate über die Erststimmen erhält, als ihr Sitze im Bundestag gemäß der Zweitstimmen zustehen §6 IV 2 BWG
- Ausgleichsmandate Die Gesamtzahl der Sitze wird so lange vergrößert, bis alle Überhangmandate im Sinne des Zweitstimmenproporzes ausgeglichen sind und sie keinen relativen Vorteil mehr darstellen §6 IV 2 BWG
- Wahlrechtsgrundsätze Art. 38 I 1 GG: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt" Allgemeinheit Unmittelbarkeit Freiheit Gleichheit Geheimheit Öffentlichkeit
- Allgemeine Wahl Alle deutschen Staatsbürger ohne Unterscheidung nach Rasse, Geschlecht, Religion oder sonstige Differenzierung (Art. 3 III GG) Schutz der Wahlberechtigten auch in §12 BWG festgeschrieben sachlich gerechtfertigte Einschränkungen Mindestalter: Vollendung des 18.Lebensjahres (Art. 38 II GG), aufgrund der Einsichtsfähigkeit von Volljährigen Art. 38 III GG i.V.m. §12 BWG: deutsche Staatsangehörige oder gleichstellte Bürger mit Wohnsitz im Inland (mind. 3 Monate) kein Ausschluss laut §13 BWG
- Unmittelbare Wahlen Zwischen Wähler und Wahlbewerber, Wahlentscheidung und Wahlergebnis dürfen keine weiteren Personen stehen ⇒ höchstpersönliche Ausübung des Wahlrechts (keine Stellvertretung) mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit vereinbar: System der Listenwahl Nachrücken eines Bewerbers nach Ausscheiden; Ersatzleute am Wahltag mitgewählt (§48 I 1 BWG) mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht vereinbar: Regelung des ruhenden Mandats
- Freie Wahlen Verbot der unzulässigen Wahlbeeinflussung ⇒ kein staatlicher Zwang, sondern freie Entscheidung des Wählers (§32 I BWG) mit dem Grundsatz der freien Wahl vereinbar: eine Wahlmöglichkeit muss vorhanden sein Wahlwerbung der Parteien (Art. 5 GG, Meinungsfreiheit) Wahlempfehlung (etwa Religionsgemeinschaft, Gewerkschaften,...) mit dem Grundsatz der freien Wahl nicht vereinbar: amtliche Wahlwerbung Wahlwerbung durch Private im Fall von Täuschung, Missbrauch oder wirtschaftlicher Macht Beeinflussung im Wahlraum
- Ist Wahlpflicht mit einer freien Wahl vereinbar? Die Einführung einer Wahlpflicht in Deutschland setzt voraus, dass sie sich mit den Wahlrechtsgrundsätzen, insbesondere mit der Freiheit der Wahl, vereinbaren ließe. Contra: Verstoß gegen die freie Wahl durch den Zwang zu wählen wird das „Ob“ der Wahl beeinflusst Freiheit der Wahl umfasst auch die Möglichkeit, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen Wahlpflicht im Sinne einer Erscheinungs- und Teilnahmepflicht ist verfassungsrechtlich unzulässig ⇒ gilt auch bei Bestehen einer Stimmenthaltungsmöglichkeit durch Abgabe eines leeren Stimmzettels und der Zulässigkeit ungültiger Stimmabgabe Zur Wahlfreiheit gehört es auch, die Entgegennahme des Stimmzettels für eine Wahl ablehnen zu können und mit dem Vorgang der Stimmabgabe gar nicht erst beginnen zu müssen. Pro: Vereinbarkeit von Wahlpflicht und freier Wahl dem Wähler muss die Freiheit bleiben, gegen alle zur Wahl stehenden Kandidaten oder Listen Stellung zu nehmen danach liegt kein Verstoß gegen die Freiheit der Wahl vor, solange die geheime Wahl gesichert bleibt und der Wähler unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel abgeben kann Unstreitig ist, dass eine Wahlpflicht durch eine Verfassungsänderung eingeführt werden könnte.
- Gleich Wahlen 2 Grundprinzipien Zählwergleichheit = jeder Wähler hat die gleiche Stimmanzahl ("one man one vote") Erfolgswertgleichheit = jede Stimme muss gleichen Einfluss / gleiche Erfolgschance haben Durchbrechen der Grundprinzipien: 5%-Klausel, §6 III 1 Alt. 1 BWG: Parteien, die weniger als 5% der Wählerstimmen (Zweitstimmen) erreichen, bleiben bei der Sitzvergabe unberücksichtigt Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der Parteien Rehtfertigung: Funktionsfähigkeit des Parlaments; Bildung regierungsfähiger Mehrheiten
- Gleiche Wahlen Grundmandatsklausel §6 III 1 Alt.2 BWG: Parteien, die 3 Direktmandate erreichen, sind von der 5%-Klausel befreit. Sie erhalten so viele Sitze wie ihrem Anteil an Zweitstimmen entspricht Eingriff: abgeschwächt, aber Ungleichheit unter den gescheiterten Parteien Rechtfertigung: Berücksichtigung als besondere politische Kraft und regionaler Bedeutung einer Partei
- Gleiche Wahlen: Überhang- und Ausgleichsmandate §6 IV 2 BWG: Parteien, die mehr Direktmandate erzielt haben (Erststimmen), als ihnen nach den Zweitstimmen zustehen, dürfen die überschüssigen Mandate behalten um stärkere Repräsentation einer Partei zu verhindern: Auslgeichsmandate Erhöhung der Sitze für die Parti, sodass Sitzzahl ihrem prozentualen Anteil der Zweitstimmen entspricht (§6 V, VI 1 BWG)
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- Geheime Wahlen = Wahl muss so gesichert sein, dass anere Personen nicht erfahren, wie der einzelne Wähler gewählt hat = Schutz vor Offenbarung, Diskretion ein Muss Schutz der freien Wahl Schutz des Wählers - undurchsichtige Wahlkabinen Faltung des Wahlzettels kein Verzicht des Einzelnen möglich, da allgemeiner Grundsatz im Interesse aller Wähler ⇒bezieht sich auf den Wahlakt an sich ⇒ im Vorfeld und Nachhinein gilt aber Art. 5 GG i.V.m dem freien Willen der Preisgabe mit dem Grundsatz der geheimen Wahl vereinbar: Briefwahl: Verbesserung der Allgemeinheit der Wahl als Rechtfertigung allerdings keine verfassungsrechtliche Pflicht
- Öffentliche Wahlen = ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz - abgeleitet aus Art. 38 I i.V.m. Art. 20 I, II GG Ziel: Vertrauen in den Wahlvorgang durch Nachvollziehbarkeit Wahlvorschlagsverfahren, Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses muss öffentlich sein (NICHT: Stimmabgabe)
- Unmittelbare Legitimation und Partizipation Art. 20 II 2 GG: repräsentative Demokratie Volk übt Staatsgewalt in Wahlen (Art. 38 I GG ) und Abstimmungen (Sachentscheidungen) aus BT geht als einziges unmittelbar legitimiertes Staatsorgan aus den Wahlen hervor Abstimmungen sind nur im Falle der Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen (Art. 29, 118, 118a GG) gleichwohl ermöglicht Art. 20 II 2 GG die Aufnahme plebiszitärer Elemente in das GG und somit die Schaffug weiterer unmittelbarer Legitimation und Partizipation ⇒ dafür aber Verfassungsänderung notwendig (Art. 29 GG)
- Instrumente unmittelbarer Demokratie hinsichtlich Sachfragen Gesetztesreferendum Verfassungsreferendum Volksbefragung Volksinitiative Volksbegehren Volksabstimmung Volksentscheid
- Gesetzesreferendum Entscheidung des Volkes über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz
- Verfassungsreferendum Entscheidung des Volkes über eine vom Parlament beschlossene Verfassungsänderung
- Volksbefragung offizielle Befragung des Volkes über eine bestimmte Angelegenheit durch staatliche Inititative oder auf Antrag des Volkes →keine rechtliche Bindung
- Volksinitiative Antrag aus dem Volk an das Parlament eine bestimmte Angelegenheit zu behandeln und darüber abzustimmen
- Volksbegehren Antrag des Volkes auf Durchführung einer Volksabstimmung
- Volksabstimmung Verfahren, das zum Volksentscheid führt
- Volksentscheid rechtich verbindliche Entscheidung des Volkes über eine Sachfrage
