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Strafrecht

Diese Lektion wurde von Jagonak erstellt.

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  • § 242 Diebstahl 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ...
  • Sachen alle körperlichen Gegenstände, vgl. §90 BGB
  • Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
  • Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann
  • Der Wegnahmebegriff Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
  • Der Gewahrsamsbegriff Gewahrsamsbegriff ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, in ihrer Reichweite von der Verkehrsanschauung bestimmte tatsächliche Sachherrschaft
  • Verkehrsanschauung Die tatsächliche Sachherrschaft wird bestimmt und begrenzt durch die sog. Verkehrsanschauung. Damit ist die Anschauung des täglichen Lebens gemeint ->Gefragt wird, ob bei objektiver Betrachtung der ...
  • Die tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn der Verwirklichung des Willens zur unmittelbaren Sachherrschaft keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
  • Der Gewahrsamsbruch Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers 
  • Die Gewahrsamsbegründung liegt vor, wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung des bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des ...
  • Zueignung die Anmaßung einer eigentümerlichen Verfügungsgewalt über die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (faktische Enteignung) zu mindestens vorübergehender ...
  • Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat Gegenmeinung: Rechtswidrigkeit entfällt, wenn die Aneignung durch den Täter zivilrechtlich gestattet wäre