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Recht (Fach) / 1. Semester (Lektion)

1. Semester Recht für Soziale Arbeit (Metz und Lukaßen)

Diese Lektion wurde von Yannee erstellt.

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  • Was ist die Sozialpflichtigkeit? Warum ist sie im Grundgesetz kaum ausgeführt? Welche Rechtsquelle ist dafür eher zuständig? Die Sozialpflichtigkeit ist wichtig, sie behandelt die Pflicht einer Grundversorgung, z.B. Rente im Alter, Bau von Schulen und Kindergärten etc. dennoch stehen im Grundgesetz nur wenig konkrete Ausführungen dieser. Das liegt daran, dass das GG aufgrund der zahlreichen subjektiven Möglichkeiten nicht konkret genug werden könnte. Außerdem ist die Welt im Wandel, in dieser Geschwindigkeit kommt eine Änderung des GG nicht mit. Das ist also eher die Aufgabe der Gesetze.
  • Was ist das Bundesstaatsprinzip und wieso ist es dreifach abgesichert? Art. 20 Absatz 1 und Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG beinhalten die wichtigsten, in Deutschland geltenden Verfassungsprinzipien. Dazu zählt auch das Bundesstaatsprinzip, welches zunächst besagt, dass die Staatsgewalt zwischen Bund und Länder – jeweils unter der Prämisse der Staatsqualität (s. unter I.) – aufzuteilen ist. Ferner lässt sich die sog. Bundestreue aus dem Bundesstaatsprinzip ableiten. Danach besteht die Pflicht für Bund und Länder zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Außerdem ist das Gesetz der Aufteilung in die Bundesländer unangreifbar Artikel: 79 (3))
  • Was ist ein Staatenbund? Nenne zwei Beispiele. wirtschaftliche Bunde wie Nato oder TTIP
  • Was ist ein Staatenverbund? Nenne ein Beispiel. EU, die Richtlinien gehen bis in die Länder hinein
  • Was bedeutet die Bundestreue? Die Bundesländer dürfen nichts machen, womit die Bundesrepublik überhaupt nicht einverstanden ist.
  • Was ist das Sozialstaatsprinzip? Die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit (sozialer Ausgleich). die Herstellung tatsächlicher Chancengleichheit zur Förderung der individuellen Entfaltung sowie Schutz der „Schwachen gegen die Starken“
  • Nenne 6 Beispiele, in denen man soziale Gerechtigkeit finden kann. - Ausbildungs- Berufs- und Arbeitsförderung (z.B. BAföG)- Prozesskostenhilfe - Familienleistungsausgleich (Kindergeld, Erziehungsgeld)- Arbeitsrecht, insb. Arbeitsschutz, s. Art. 74 Abs.1 Nr.12 GG- soziales Mietrecht (Wohngeld)- Verbraucherschutz im Zivilrecht
  • Was ist soziale Sicherheit? Nenne einige Beispiele für das Sozialversicherungssystem nach dem SGB. Schaffung o. Erhaltung von Einrichtungen, die in Krisensituationen die notwendige Daseinshilfe gewähren (Daseinsvorsorge)z.B.:- Sozialversicherungssystem nach dem SGB (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Kinder- und Jugendhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Sozialversicherung etc.)
  • Nenne 4 konkrete Ausgestaltungen im Grundgesetz zur sozialen Gerechtigkeit - Art.3 Abs.3 S.2 GG Verbot der Benachteiligung von Behinderten- Art. 6 Abs.4 GG Schutz und Fürsorgeanspruch der Mutter- Art.14 Abs.2 GG Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Begrenzung des Eigentumsrechts)- Art. 74 Abs.1 GG Gesetzgebungskompetenzen: Nrn. 6, 7, 9, 10, 10a, 12, 13, 16, 19, 19a, 20, 24
  • Erkläre das Subsidiärprinzip anhand der Leistungsversorgung eines Hilfebedürftigen. es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Leistungen in gestufter Reihenfolge: Hilfebedürftige/r selbst, Angehörige, Sozialversicherung, Staat).
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  • Nenne 5 wesentliche Elemente des Bundesstaatsprinzips o Eigenstaatlichkeit von Bund und Ländern- sowohl der Gesamtstaat als auch die einzelnen Gliedstaaten besitzen Staatsqualität o Homogenitätsprinzip- gem. Art. 28 Abs.1 S.1 GG muss die staatliche Grundstruktur in den Ländern der des Bundes entsprechen (z.B. keine Monarchie auf Landesebene) o Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern- Art. 30 GG: Erfüllung staatlicher Aufgaben ist Sache der Länder, soweit nicht anders geregelt.- spezielle Regelungen u.a.: Art.70 ff. GG(Gesetzgebung); Art. 83 ff. GG (vollziehende Gewalt); Art. 92 ff. GG (Rechtsprechung) o Gegenseitige Einwirkungsmöglichkeiten, s. Art. 50, 76 Abs.1, 79 Abs.2, 110 Abs.3 GG; Art. 32 Abs.3, 37, 84, 85 GG o Bundestreue- Gebot zum bundesfreundlichen Verhalten- Verbot des Kompetenzmissbrauchs- Verbot von Sonderbeziehungen zwischen Bund und Ländern- kein Pflichtenentzug- Informations- und Beteiligungspflichten, s. Art. 32 Abs.2 GG- Verpflichtung zur kommunalen Rechtsaufsicht- Verpflichtung zum Finanzausgleich, Achtung: Änderung ab voraussichtlich 2020!
  • Nenne die 7 Wesensmerkmale, des Demokratieprinzips o Volkssouveränität, Art. 20 II 1 GG: Ursprung der Staatsgewalt liegt beim Volk (Umsetzung durch unmittelbare o. repräsentative Demokratie) o Wahlprinzipien: allgemeine, gleiche und geheime Wahlen, Art. 38 I 1 GG o Mehrparteiensystem: zumindest zwei regierungsfähige Parteien mit alternativen Programmen o Prinzip der demokratischen Legitimation aller Staatsorgane und Amtsträger(z.B. Art. 51, 54, 60, 63, 67, 68 GG) o Herrschaft auf Zeit: zeitliche Begrenzung der Amtszeit der Verfassungsorgane, Art. 39, 54 II, 63 GG o Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz, Art. 42 II 1 GG etc. o Demokratische Grundrechte: politische Meinungs- und Betätigungsfreiheit im Vorfeld des staatlichen Entscheidungsprozesses, insbesondere Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 5 I, 8 und Art. 9 sowie 21 I GG) Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen freiheitlicher Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit: keine Demokratie ohne rechtsstaatliche Ordnung und Gewährleistung von Freiheitsrechten
  • Was ist die freiheitliche und demokratische Grundordnung? = die unantastbaren Grundwerte einer rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes, nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und der Gleichheit, die durch das Grundgesetz, die ihm nachgeordneten Gesetze aufgestellt und durch das BVerfG präzisiert worden sind (BVerfGE 2, 1 (12 f.)).
  • Welche Grundrechte nach dem Schutzzweck gibt es? o FreiheitsgrundrechteHauptfreiheitsrecht Art. 2 I GG und besondere Freiheitsrechte (Art. 2, Art. 4 ff GG)o Gleichheitsgrundrechteallgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 Abs.1 GG und besondere Gleichbehandlungsgebote (Art. 3 Abs.2, Abs.3, Art. 6 Abs.5, Art. 33 Abs.1-3, Art. 38 Abs.1 S.1 GG)o Instituts- o. VerfahrensgrundrechteAbsicherung und Durchsetzung materieller Grundrechte prozessuales Hauptgrundrecht Art. 19 Abs.4 GG, Justizgrundrechte: Art. 101 – 104 GG
  • Welche Grundrechte gibt es, die nach dem Personenkreis eingeteilt sind? o Menschenrechte/Jedermannsrechtegelten für jeden, unabhängig von der Staatsangehörigkeito Bürgerrechte/Deutschengrundrechtesetzen deutsche Staatsangehörigkeit voraus (jedoch Art. 2 Abs.1 GG als Auffanggrundrecht!)
  • Welche Rechte werden nach der Zielrichtung/ Funktion der Grundrechte eingeteilt? o Abwehrrechte (status negativus)Anspruch auf Abwehr von staatlichen Eingriffen in Freiheit und Eigentum sowie von Ungleichbehandlungen;u.U. auch Wirkung im Verhältnis von Privatpersonen untereinandero Leistungs- o. Teilhaberechte (status positivus)Anspruch auf staatliches Tun- grundsätzlich keine originären Leistungsansprüche aus Grundrechten, in Einzelfällen ausnahmsweise verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche (z.B. Anspruch auf Sozialhilfe nach Art. 1 Abs.1 und Art. 2 Abs.1, 2 i.V.m. Sozialstaatsprinzip).- derivative Leistungsrechte (= Teilhaberechte) aus Art. 3 Abs.1 GG: Anspruch auf verhältnismäßige, sachgerechte Teilhabe an bereits bestehende Leistungen (aber kein Anspruch auf absolute Gleichheit in der Gesellschaft)o Gestaltungsrechteaktives und passives Wahlrecht (Art. 33 Abs.1 S.1 GG)
  • Rechte nach der Nennung sind? o ausdrücklich benannt (z.B. Art.12: Freiheit von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte)o abgeleitet (Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1 i.V.m Art.1 Abs.1 GG)
  • Rechte nach der Wirkungsbreite sind? o allgemeine/generelle Grundrechte (Grundsatznormen/Auffangtatbestände, Art. 2 Abs.1, Art. 3 Abs.1 GG)o spezielle Grundrechte
  • Nenne die 6 Gleichheitsrechte 1. Art. 3 I GG allgemeiner Gleichheitssatz: Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln 2. Art. 3 II GG Gleichbehandlung von Männern und Frauen 3. Art. 3 III GG Verbot von Bevorzugungen oder Benachteiligungen wegen bestimmter Merkmale wie Geschlecht, Abstammung, Rasse o.ä. 4. Art. 6 V GG Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern 5. Art. 33 I-III GG Garantie der staatsbürgerlichen Gleichheit 6. Art. 38 I 1 GG Wahlrechtsgleichheit
  • Was bedeutet: Gleichheit vor dem Gesetz? : „Gleichheit vor dem Gesetz“ meint Rechtsanwendungsgleichheit. Nach h.M ist auch der Gesetzgeber (wg. Art.1 III GG) gebunden (also auch „Gleichheit in dem Gesetz“)
  • Wann findet die Verletzung eines Gleichheitsgrundrechts statt? 1. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung (verschiedene Behandlung) von wesentlich Gleichem (Vergleichbarem) durch den gleichen Hoheitsträger?a) Vergleichbarkeit verschiedener Personen(gruppen) bzw. Situationenb) Werden diese relevant ungleich (verschieden) behandelt? 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungena) Bei speziellen Gleichheitsgrundrechten : Ungleichbehandlung ausdrücklich erlaubt und sind deren Voraussetzungen erfüllt (z.B. Art. 3 II 2 GG in Bezug auf Frauenquoten)?Differenzierung bei Männern und Frauen nur bei zwingenden (biologischen) Unterschieden.I.Ü. strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.b) Beim allgemeinen Gleichheitssatz zu unterscheiden:- bei Ungleichbehandlung geringerer Intensität (situations- bzw. sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung) erfolgt Willkürprüfung: besteht ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtenden Grund für die Ungleichbehandlung? - bei Ungleichbehandlung größerer Intensität: (z.B. personenbezogene Ungleichbehandlung oder Auswirkungen der Ungleichbehandlung auf Freiheitsrechte): legitimes Ziel der Ungleichbehandlung und ist sie zur Erreichung dessen geeignet, erforderlich und angemessen (Intensität!)?
  • Welche Grundrechtsschranken gibt es? Grundrechte mit verfassungsunmittelbaren Schrankenz.B. Art. 9 II, 13 III 1. HS GG Grundrecht enthält selbst Einschränkungen Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehaltz.B. Art. 2 II 3, Art. 8 II, Art. 10 II 1 GG Grundrecht ist durch Gesetz o. aufgrund eines Gesetzes (Rechtsverordnung, Satzung) einschränkbar; keine besonderen Voraussetzungen an das eingreifende Gesetz Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehaltz.B. Art. 5 II, Art. 10 II 2, Art. 11 II GG das eingreifende Gesetz muss - an bestimmte Situationen anknüpfen- bestimmten Zwecken dienen - o. bestimmte Mittel benutzen Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt(= verfassungsimmanente Schranken)z.B. Art. 4, 5 III GG Einschränkung nur durch kollidierende Grundrechte Dritter o. durch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter (kollidierendes Verfassungsrecht)
  • Was ist der Unterschied zwischen einer Beeinträchtigung und einer Verletzung eines Grundrechtes? Ein Eingriff in den Schutzbereich eines GR = BeeinträchtigungErst die unzulässige (verfassungs-/rechtswidrige) Beeinträchtigung stellt eine Verletzung des GR dar. Ist die Beeinträchtigung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ist sie zulässig; es liegt keine GR-Verletzung vor.
  • Welche Kriterien unterliegen Gesetzen, welche die Grundrechte einschränken? • legitimer Zweck, den der Gesetzgeber durch die Beschränkung verfolgt? und• das Gesetz muss- geeignet sein, den angestrebten Zweck zumindest zu fördern- erforderlich sein, d.h. es muss das mildeste Mittel sein um Zweck zu fördern- angemessen / verhältnismäßig i.e.S. sein (Zweck-Mittel-Relation)
  • Welche drei Stufen werden bei der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts geprüft? 1. Stufe Ist der Schutzbereich des Grundrechts (= der grundrechtlich geschützte Lebensbereich) durch das Verhalten eines Hoheitsträgers (also durch die öffentliche Gewalt) überhaupt berührt?a) ist der persönliche Schutzbereich betroffen? Wird der Beschwerdeführer als Person vom Grundrecht geschützt?b) ist der sachliche Schutzbereich betroffen? 2. Stufe Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich vor?Wird dem Beschwerdeführer ein grundrechtlich geschütztes Verhalten durch ein staatliches Handeln erschwert o. ganz o. teilweise unmöglich gemacht? 3. Stufe Ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt? Grundrechtsbeschränkungen sind möglich aufgrund von• verfassungsunmittelbaren Schranken,• einfachem Gesetzesvorbehalt,• qualifiziertem Gesetzesvorbehalt oder• verfassungsimmanenten Schranken verbunden mit formeller und materieller Verfassungsmäßigkeit sowohl des beschränkenden Gesetzes als auch des ggf. vorgenommenen Einzelaktes (Handeln der öffentlichen Gewalt in verfassungsmäßiger Anwendung des Gesetzes), insbesondere Verhältnismäßigkeit:aa) legitimer Zweck, den der Gesetzgeber durch die Beschränkung verfolgt?bb) das Gesetz/die Handlung muss- geeignet sein, den angestrebten Zweck zumindest zu fördern- erforderlich sein, d.h. es muss das mildeste Mittel sein um Zweck zu fördern- angemessen / verhältnismäßig i.e.S. sein (Zweck-Mittel-Relation) = Abwägung Grundrechtseingriff – verfolgter Zweck
  • Wie ist die einfache Struktur des Rechtssatzes? Tatbestand --> Rechtsfolge Wenn --> Dann
  • Für welches Recht findet man im BGB hauptsächlich Anwendung? Für das Zivilrecht
  • Wann ist das BGB in Kraft getreten? 1. Januar 1900
  • Wie heißt der Vorgänger des BGB und welcher Einfluss prägte es? Corpus luris civilis, römischer Einfluss
  • In welche großen Bereiche ist das BGB unterteilt? Buch 1                Buch 2          Buch 3           Buch 4              Buch 5Allgemeiner Teil  Schuldrecht  Sachenrecht  Familienrecht   Erbrecht§ 1-240               § 241-853      §854-1296    1297-1921       § 1922-2385
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  • Was ist ein Schuldverhältnis? Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Personen die aus Rechten und Pflichten besteht.
  • Welche zwei Formen von Schuldverhältnissen gibt es und wie unterscheiden sie sich? Man unterscheidet dabei zwischen Vertraglichen Schuldverhältnissen (es wird ein Vertrag zwischen zwei Privatpersonen geschlossen) und Gesetzlichen Schuldverhältnissen (findet unabhängig vom Willen der Beteiligten statt, verwirklicht durch einen gesetzlichen Tatbestand) Bei einem Schuldverhältnis kann der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen. Eine Leistung kann auch eine Unterlassung sein.
  • Was ist Sache, Eigentum und Besitz? Sachenrecht beinhaltet die Beziehung einer Person zu einer Sache. Eigentum und BesitzAls Sache gilt alles was man fassen kann, auch bei Tieren geht man auf das Sachenrecht zurück. Als Eigentum gilt das umfassende, absolute gegenüber allen anderen wirkende Herrschaftsrecht (es gehört der Person, es ist ihres, selbst wenn es gerade nicht in ihrem Besitz ist. Beispiel: Hauseigentümer. Als Besitz gilt die tatsächliche Herrschaft, die Person hat es momentan bei sich in ihrem Besitz. (Beispiel: geliehenes Fahrrad, man ist der Besitzer aber nicht der Eigentümer) Man kann auch Miteigentümer einer Sache sein.
  • Was ist Familienrecht und was sind relevante Themen? Unter Familienrecht versteht man die rechtlichen Beziehungen zwischen Ehe, Familie, Verwandtschaft etc. Wichtige Inhalte sind z.B. der Verwandtschaftsgrad, Unterhaltspflicht, Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kinder, Betreuung, Vormundschaft und Adoption.
  • Was versteht man unter Erbrecht? Unter Erbrecht versteht man die Vermögensrechtlichen Folgen beim Tod einer Person. ( § 1922 Erbfolge, Vermögen) Es wird geklärt wer erbfähig ist und die Reihenfolge der gesetzlichen Erben. Man erbt jedoch nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten.
  • Was bedeutet Privatautonomie? Wir haben eine sogenannte Privatautonomie, das bedeutet, dass sich die Bürger weitestgehend selbst um ihre Belange kümmern und sich der Staat nicht überall einmischt. Die Privatautonomie kommt durch Rechtsgeschäfte und Rechtsfolgen zustande. Es können zwar auch einzelne Personen eine Rechtsfolge einleiten (z.B. indem man kündigt) aber in der Regel gehören dazu immer mindestens zwei Subjekte und es können Verträge beschlossen werden.
  • Was ist der Unterschied zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen? Man unterscheidet zwischen Natürliche Personen (der einzelne Bürger, dessen Rechtsfähigkeit mit seiner Geburt beginnt und mit seinem Hirntod endet. Dazu zählen also auch Verbraucher und Unternehmer) und Juristischen Personen (rechtsfähige Zusammenschlüsse von Personen und Vermögensmassen, beispielsweise GmbHs, Vereine, Stiftungen, Anstalten etc.)
  • Ab wann ist ein Mensch rechtsfähig? Ab Beginn der Geburt ist man rechtsfähig, also Träger von Rechten und Pflichten!
  • Ab wann ist ein Mensch handlungsfähig? Wann erlangt man die volle Geschäftsfähigkeit? Die Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit zum rechtswirksamen Handeln erlangt man jedoch erst später. Zur Handlungsfähigkeit gehört die Geschäftsfähigkeit, die Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen. Die volle Geschäftsfähigkeit erlangt man mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Wer ist Geschäftsunfähig und welche Auswirkug hat das? Wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ist Geschäftsunfähig. Das bedeutet Geschäfte die diese Person abschließt sind nichtig (als hätte es sie nie gegeben) § 104,105
  • Wer ist beschränkt geschäftsfähig und welche Auswirkungen hat das? Wer das 7. Lebensjahr vollendet hat aber noch nicht 18 Jahre alt ist, ist beschränkt Geschäftsfähig. § 106 Bei Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dürfen Geschäfte abgeschlossen werden, solange keine Einwilligung vorliegt sind sie jedoch unwirksam, wenn ein rechtlicher Nachteil für den Minderjährigen besteht. § 107,108 Laut dem Taschengeld Paragraph sind Rechtsgeschäfte die mit eigenen Mitteln finanziert wurde wirksam. § 110
  • Wer ist deliktsunfähig? Wie geschäftsunfähig: Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat ist Deliktsunfähig. Das bedeutet, er ist für einen Schaden, den er anderen hinzufügt, nicht verantwortlich § 828 (1)
  • Was ist bei der Deliktsfähigkeit für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren zu beachten? Wer das 7. Aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Verkehrsunfall den er selbst herbeigeführt hat nicht verantwortlich, außer dies ist vorsätzlich geschehen. § 828 (2)
  • Was ist bezüglich der Deliktsfähigkeit für Minderjährige unter 18 zu beachten? Wer noch unter 18 ist aber aus den ersten beiden Absätzen ausgeschlossen ist, kann nicht zur Verantwortung für den Schaden, den er einer anderen Person zugefügt hat, herangezogen werden, wenn er nicht die zur Erkenntnis der Verantwortung geforderten Einsicht hat (wenn er noch nicht die geistige Reife erlangt hat) § 828 (3)
  • Was ist eine Legaldefinition? Nenne ein Beispiel. deutliche Definitionen die zur Erklärung von Begriffen dienen. Beispiel: § 90 Begriff der Sache. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
  • Was sind gesetzliche Fiktionen? : Ein Sachverhalt wird unterstellt der in Wirklichkeit nicht gegeben ist. Beispiel: § 1923 (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
  • Was ist eine gesetzliche Vermutung? : Es wird etwas vermutet. Beispiel: § 891 Ist im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
  • Was sind Verweisungen? Es wird auf eine andere Norm verwiesen. Beispiel: § 951 Wer infolge der Vorschriften der §§ 946-950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
  • 1. Warum bedarf es besonderer Erwähnung, dass es sich bei dem Grundgesetz um die Verfassung Deutschlands handelt? weil das GG zunächst nur für die Gebiete der westlichen Alliierten als grundlegendes Gesetz gelten sollte, bis Gesamtdeutschland eine gemeinsam Verfassung erlassen würde. Seit der Vereinigung gilt das Grundgesetz für das gesamte Deutschland
  • 8. Erlaubt das Grundgesetz eine neue Verfassung? ja, gemäß Art. 146 GG und unter Berücksichtigung u.a. des Art. 79 III GG