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Oberseminar Gesellschaftsrecht (Fach) / Begriffe und Definitionen (Lektion)

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Wo ist die Rechtsfähigkeit geregelt? Welche Ausnahmen gibt es für die natürliche Person? § 1 BGB ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Der Beginn der Rechtsfähigkeit ist die Vollendung der Geburt (also mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib), § 1 BGB à jeder Mensch ist rechtsfähig, d.h. ein Säugling kann schon als Aktionär sein. AUSNAHME: „nasciturus“: das Recht des Ungeborenen soll geschützt werden Das Ende der Rechtsfähigkeit ist nicht im BGB geregelt, aber es ist selbstverständlich, dass mit dem Tod die Rechtsfähigkeit erlischt.
  • Wie erlangt die Juristische Person die Rechtsfähigkeit? Juristische Personen (= KapGes) erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das HR (konstitutive Wirkung der Eintragung). 
  • Wie ist die Rechtsfähigkeit bei PersG und n.e.V. geregelt? -       PersG (GbR, oHG und KG) sind gem. § 124 HGB teilrechtsfähig. -       n.e.V. ist gem. § 50 (2) ZPO teilrechtsfähig.
  • Wo ist die Geschäftsfähigkeit geregelt und welche Unterscheidung gibt es? Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. BGB volle Geschäftsfähigkeit- die Fähigkeit selbst alle WE abgeben und damit alle Rechtsgeschäfte vornehmen zu können-geschäftsfähig ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, § 2 und nicht dauernd gestört ist (§ 104 Nr. 2) Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104 BGB Unfähigkeit Rechtsgeschäfte vornehmen zu können:-Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 104 Nr. 1) und die, die eine dauerhafte geistige Behinderung haben (§ 104 Nr. 2) Nichtigkeit der WE (§ 105 Abs. 1) Beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 106–113 BGB Kinder und Jugendliche, die das 7. Lebensjahr vollendet und das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht dauern geistesgestört sind - WE ist wirksam, wenn sie sich ausschließlich auf Rechtsgeschäfte bezieht, durch die der Minderjährige „lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt“ -die WE des Minderjährigen bedarf eine Einwilligung der Eltern/ seiner Vormundschaft
  • Wo ist die Deliktsfähigkeit für Minderjährige geregelt? Welche Unterschiede gibt es? Deliktsunfähigkeit §828 BGB Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben §828 (1) BGB: à keine Haftung für den entstandenen Schaden-       Eltern haften für ihre Kinder, wenn der Schaden unter ihrer Aufsicht verursacht worden ist doppelt beschränkte Deliktsfähigkeit zwischen 7 und 9 Jahren: §828 (2) BGB bei Verkehrsunfällen in Zusammenhang mit einem Kfz, soweit er ohne Vorsatz einen Schaden zugefügt hat à er ist nicht für den Schaden verantwortlich einfach beschränkte Deliktsfähigkeit zwischen 10 und 17 Jahren: richtet sich nach der erforderlichen Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3), d.h. ist nötige Einsicht erkennbar (Einsichtsfähigkeit, aber nicht, ob er fähig ist, sich der Einsicht entsprechend zu verhalten) àVerantwortlichkeit für den Schaden (+) Bsp.: ein 9jähriger fuhr mit seinem Kickboard gegen ein geparktes Auto àdas Auto fuhr nicht, d.h. es kam auf die Einsicht des Jugendlichen an àHaftung (+) volle Deliktsfähigkeit: mit Vollendung des 18. Lebensjahres    
  • Was bedeutet die Religionsmündigkeit und wo ist sie geregelt? Welche Unterscheidung gibt es? Religionsmündigkeit § 5 RKEG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) ist das Recht, über das eigene religiöse Bekenntnis frei entscheiden zu können und tritt in zwei Stufen ein: -       Mit Vollendung des 12. Lebensjahres kann ein Kind gemäß § 5 S. 2 RKEG nicht mehrgegen seinen Willen in einem anderen Glauben als bisher erzogen werden (beschränkte Religionsmündigkeit) -       Mit Vollendung des 14. Lebensjahres (Konfirmation/ Firmung) kann ein Kind gemäß § 5 S. 1 RKEG selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden
  • Wo ist die Strafmündigkeit geregelt? Strafmündigkeit § 14 StGB ist jede natürliche Person ab 14 Jahren. -       Bei Heranwachsenden, also der Altersklasse 18 – 21 ist das Jugendstrafrecht uneingeschränkt anzuwenden, um den Tätern die Zukunft nicht von vorherein zu beschweren. Das Täterhinter-dem-Täter-Prinzip bedeutet, dass die Straftat des Täters dem erwachsenen Anstifter zugerechnet wird.
  • Was ist die Ehemündigkeit und wo ist sie geregelt? Ehemündigkeit § 1303 BGB ist das Recht, eine Ehe eingehen zu können und tritt ein mit Volljährigkeit, d.h. mit 18 Jahren. -       Minderjährige können mit Vollendung des 16. Lebensjahres auf Antrag durch ein Familiengericht Befreiung von der Volljährigkeit erhalten, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist.
  • Wer oder was ist ein Verbraucher? Wo ist er geregelt? Verbraucher § 13 BGB (oder auch Konsument) ist idR derjenige, der eine oder mehrere Waren oder Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung, d.h. überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erwirbt. Ein Verbraucher ist aufgrund seiner typischerweise gegebenen wirtschaftlichen Unterlegenheit besonders schützenswert (Verbraucherschutz).
  • Wer ist Unternehmer? Wo ist er geregelt? Unternehmer § 14 BGB ist eine natürliche ode rjuristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Freiberufler gem. § 1 PartGG). Hiervon werden sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler erfasst. Auf eine hauptberufliche unternehmerische Tätigkeit oder z.B. Eintragung als Kaufmann (e.K.) kommt es dabei nicht an.
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  • Wer ist Existenzgründer? Was sind die Voraussetzungen? Gewerbetreibende sind Selbständige, die ein Gewerbe ausführen. Er betreibt ein Gewerbe im eigenen Namen für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung und ist von einem Freiberufler abzugrenzen, der einem freien Beruf (Rechtsanwalt, Arzt usw.) nachgeht. §  Rechtsgrundlage à GewO. Gewerbetreibende müssen im Gegensatz zu Freiberuflern ihre Selbstständigkeit als Gewerbe anmelden. Das geschieht bei der Gemeindeverwaltung, in welcher der Selbstständige seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise sein Unternehmen als Gewerbe betreibt. Nach der Anmeldung wird ein Gewerbeschein ausgegeben. Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt durch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den jeder Selbständige (also auch Freiberufler) zu Beginn seiner Tätigkeit ausfüllen muss. Voraussetzungen:     die gewerbliche Tätigkeit muss nach außen gerichtet sein: jeder Außenstehende muss deutlich erkennen können, dass der Selbstständige ein Gewerbe betreibt die gewerbliche Tätigkeit ist geplant und muss auf Dauer oder zumindest für einen von Beginn an geplanten Zeitraum angelegt sein die feste Absicht, mit dem Gewerbe Gewinne zu erzielen.   Wenn diese Gewinnabsicht dauerhaft nicht erkennbar ist, dann wird die Tätigkeit vom Betriebsfinanzamt aus steuerlicher Sicht als „Liebhaberei“ eingestuft – also ohne Gewinnerzielungsabsicht (d.h. Ausgaben können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden) Selbstständige, keine freiberufliche Tätigkeit Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs.1 HGB). Wer nicht weisungsgebunden ist, ist demnach selbständig tätig. die Tätigkeit darf jedoch nicht den freien Berufen zugehören. Diese erfordern in der Regel eine höhere Bildung und sind besonders durch die persönliche Leitung und Mitarbeit des Betriebsinhabers geprägt
  • deklatorisch vs. konstitutiv Eine deklaratorische Eintragung hat lediglich klarstellende Wirkung. Eine konstitutive Eintragung eine rechterzeugende Wirkung.
  • Welche Form benötigt die Auflassung nach §873 BGB? notarielle Form
  • Was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek? Grundschuld: abstrakte Abkopplung als dingliches Recht möglich Hypothek: unmittelbar mit der Forderung verbundenNachteil: strengere Akzessorität hwischen Forderung und dinglicher Belastung (Abhängigkeit von Forderungen)
  • Welche Arten von Vertretung gibt es? Einzelvertretung §126 BGB gemeinschaftl. Vertretung §§ 714, 709 BGB mehrheitliche Vertretung §26 (2) S.1 BGB Gesamtvertretung:-echte (alle Vorstände)-unechte (Prokuristen)
  • Welche Formerfordernisse gibt es? §125 BGB Nichtigkeit §126 BGB Schriftform (Bsp. Bürgschaften) §126a BGB elektronische Form §126b BGB Textform §127 BGB Vereinbarte Form §128 BGB notarielle Beurkundung: Notar ließt den Vertrag vor.. §129 BGB notarielle Beglaubigung: Anmeldung bei öffentlichen Registern --> Identifikation der Person
  • Was ist der unterschied zwischen notarielle Beurkundung und Beglaubigung? §128 BGB notarielle Beurkundung: Notar ließt den Vertrag vor..§129 BGB notarielle Beglaubigung: Anmeldung bei öffentlichen Registern --> Identifikation der Person
  • Was ist der Unterschied zwischen einer GbR und einer oHG? Gemeinsamkeiten:(GbR) und (OHG) sind sich strukturell sehr ähnlich.--> können durch Privatautonomie, nahezu identisch seinBeide sind ein Zusammenschluss mehrerer Personen aufgrund eines Gesellschaftsvertrags zu einem gemeinsamen Zweck und mit gegenseitiger Beitragspflicht. Unterschied:GbR: -keine Formvorschrift für den G´ftervertrag-keine Eintragungspflicht-keine Anmeldung zum HR notwendig-unterliegt dem BGBoHG: -ist zur Anmeldung ggfs. ein G´ftervertrag einzureichen-wesentliche Unterscheidung ist der Handelsbetrieb-unterliegt dem HGB Bei der OHG muss aber ein ganz bestimmter, ein qualifizierter Zweck vorliegen: Der Betrieb eines Handelsgewerbes mit gemeinsamer Firma. Ein Handelsbetrieb liegt vor, wenn die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen ist (§ 105 Abs. 2 HGB) oder ein nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (§ 105 Abs. 1 HGB).
  • Sind die Auflösungsgründe der oHG auf die GbR anwendbar? Anwendung von §131 HGB möglichkann im GbR Vertrag verwendet werden und darauf Verweisen
  • Wie erfolgt die Kapitalisierung eines Geschäftswert einer GbR, oHG, GmbH? Kapitalisierung erfolgt durch eine Unternehmensbewertunggängige Verfahren: -Substanzwertverfahren-Ertragswertverfahren Um im nachhinein mögliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sollte im vorhinein ein Verfahren zur Kapitalisierung festgelegt werden, um mögliche Problematiken wie vollständiger Kapitalentzug und Insolvenzanfälligkeit nach Auszahlungen Typische rechtliche Schutzwirkungen, um den Kapitalabfluss zu verhindern:Abfindungsklauseln und Austrittsregelungen eines G´ftersvertrags um die Liquidität zu erhalten
  • Was sind die Strukturunterschiede zwischen einer PersG und einer KapG? Wesentliche Unterschiede: Selbstorganschaft vs. Fremdorganschaft unbeschr. direkte Haftung §128 HGB vs. Beschränkte Haftung (Grund- und Stammkapital) Trennungsprinzip Entstehung:-G´ftervertrag + (Eintragung) mit deklaratorischer Wirkung vs. Satzung/G´ftervertrag und HR-Eintragung konstitutive Wirkung Rechtsfähigkeit:-teilrechtsfähig vs. Juristische Person (per se rechtsfähig) Bestand der G´fter:-abhängig vom Bestand der G´fter vs. unabhängig vom Bestand der G´fterKapital:-kein Mindestkapital vs. Mindeskapital
  • Was ist ein Verein, inwieweit unterscheidet sich ein e.V. und ein n.e.V.? Ein Verein ist ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen, der einen einheitlichen Namen führt, auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist und von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. Grundstruktur der Körperschaften (vgl. § 6 Abs. 2 HGB) Tätigkeit des Idealvereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, § 21 BGB. erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Vereinsregister, §§ 55 ff. BGG. eingetragene Verein ist eine juristische Person. Mitglieder des e.V. haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist, handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen Verein) i.S.d. § 54 BGB. Laut Gesetz finden die Regelungen der Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB auf den n.e.V. Anwendung). bei dem n.e.V. handelt es sich noch nicht um eine jurist. Person. Aufgrund der körperschaftlichen Struktur des n.e.V. finden jedoch entgegen dem Gesetzeswortlaut die Vorschriften über den eingetragenen Verein Anwendung mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die eine Rechtsfähigkeit voraussetzen. Bei Regelungslücken ist auf das Personengesellschaftsrecht oder allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Der n.e.V. ist gem. § 50 (2) ZPO teilrechtsfähig (seit dem 30.09.2009) – der n.e.V. ist Träger von Rechten und Pflichten und das Vereinsvermögen wird dem n.e.V. zugeordnet. Mit Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des n.e.V. gem. § 54 S.2 BGB (Handelndenhaftung).
  • Was ist ein wirtschaftlicher Verein? Der wirtschaftliche Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB). Eine Verleihung ist nur zulässig, wenn es für die Vereinigung wegen besonderer Umstände unzumutbar ist, sich als AG, GmbH oder Genossenschaft zu organisieren (Spezialgesetze wie BundeswaldG, MarktstrukturG). Die Entziehung der Rechtsfähigkeit kann nach § 43 BGB erfolgen. § 395 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), für nicht wirtschaftliche Vereine Eintragungen ins Register, einstweilige Verfügung, vorläufiger Rechtsschutz, Entziehung der Rechtsfähigkeit u. s. w. Dies bedeutet, dass die Löschungsregelung in § 43 BGB nur für wirtschaftliche Vereine gilt, wohingegen die in § 395 Abs. 1 FamFG für nicht wirtschaftliche Vereine gilt. Die Rechtsfähigkeit kann entzogen werden, wenn ein Idealverein keinen ideellen, nicht wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, es sei denn, das Nebenzweckprivileg greift. 
  • Welche Bedeutung hat das Nebenzweckprivileg im Vereinsrecht? Gemeinnützigkeit ≠ ideele Tätigkeit Vereine haben undurchsichtige Strukturen:nur die ausgegliederten Gesellschaften sind einsehbar keine Rechnungslegungspflicht für die Konzernobergesellschaft der Vereine Das Nebenzweckprivileg steht nur dem Idealverein zu. Es erlaubt einem Verein in Teilbereichen wirtschaftliche Tätigkeiten zu entfalten. Voraussetzung ist jedoch, dass sein Hauptzweck kein wirtschaftlicher, sondern ein idealer Zweck bleibt und der von ihm betriebene oder beabsichtigte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur Mittel zur Förderung oder Unterstützung seiner idealen Zwecksetzung und vor allen Dingen von untergeordneter Bedeutung ist. Allerdings können auch die wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins in ein rechtlich selbständiges Tochter- und Beteiligungsunternehmen (Kapitalgesellschaft, i. d. R. GmbH) ausgegliedert werden Bsp.: Vereine im Profisport: das Halten von Beteiligungen kann unter das Nebenzweckprivileg subsumiert werden und ist nicht schädlich für die Rechtsstellung als Idealverein.
  • Kommanditistenhaftung Thema 11
  • Was sind die Gründungsstufen von Körperschaften ( KapG) Vorgründungsgesellschaft beginnt mit dem formlosen Entschluss der zukünftigen Gesellschafter zur Gründung einer Gesellschaft bis zum Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages.  Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. um eine OHG, wenn der Geschäftsbetrieb zumindest schon mit Vorbereitungshandlungen begonnen hat, der Geschäftszweck sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes richtet und ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen entsprechend ausgestaltet und eingerichtet wird. Während dieser Phase haften immer nur der tatsächliche Inhaber bzw. die Gesellschafter des Unternehmens, die sich zur Gründung einer GmbH verabredet haben. Eine Haftungsbefreiung tritt nicht schon deshalb ein, weil später die GmbH ins Handelsregister eingetragen wird. Vorgesellschaft entsteht mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und endet mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister. -       Die Vor-GmbH geht rechtlich in der späteren Gesellschaft auf, es gilt die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge): Forderungen und Sachgegenstände der Vorgründungsgesellschaft gehen mit Zustimmung der Gläubiger auf die Vorgesellschaft über, §§ 398, 414 BGB. -       ist unbeschränkt handlungsfähig und kann auch Träger von Rechten und Pflichten werden, z.B. Eigentümerin eines Grundstücks -       ist namens- und firmenrechtsfähig à zum Schutz des Rechtsverkehrs Zusatz "in Gründung" oder "i.Gr." -       Regeln des HGB über die Buchführungspflicht, Prokura, Handlungsvollmacht und Handelsgeschäften gelten bereits -       aktiv und passiv parteifähig, kann also klagen und verklagt werden. -       Bis zur Eintragung ins Handelsregister haften die Handelnden etwaigen Gläubigern persönlich und solidarisch gem. § 11 Abs. 2 GmbHG -       Handelndenhaftung erlischt mit Eintragung ins Handelsregister Gesellschaft entsteht mit Eintragung ins Handelsregister
  • Was sind die Gründungsstufen von Körperschaften ( Verein) Vorgründungsgesellschaft §§ 705ff BGB Gilt als GbR, d.h. keine Anwendung der §§ 21ff BGB Ziel: Erreichung eines bestimmten Zwecks, später ist dies in den meisten Fällen auch der Vereinszweck Endet wenn:-       der vereinbarte Zweck erreicht wurde, also der Verein/Vorverein gegründet wurde-       der vereinbarte Zweck nicht mehr erreicht werden kann-       die Gesellschafter die Auflösung der Vorgründergesellschaft beschließen Vorverein Gründungsvertrag notwendig Einigkeit über folgende Punkte:-Errichtung eines Vereins-Die erarbeitete Satzung soll verbindlich sein (Satzungsfeststellung)-Verein soll die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister erlangen-Solange Gründungsvertrag noch nicht abgeschlossen ist, können Änderungen an der Satzung nur durch eine übereinstimmende Willenserklärung aller Gründer vorgenommen werden-Besitzt beschränkte Rechtsfähigkeit-Regelungen für den rechtsfähigen Verein gelten bereits   Verein-       Mit Eintragung § 59 I BGB-       Schriftform der Satzung-       Mind. 7 Mitglieder § 59 III müssen Satzung unterschreiben-       § 77 BGB Anmeldeerklärung muss von ALLEN Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und vom Notar beglaubigt sein-       § 60 BGB Keine Eintragung, wenn §§ 56, 57, 58, 59 nicht erfüllt oder Satzung insgesamt oder in wesentlichen Teilen unwirksam ist Nur der eingetragene Verein weicht ab von den Gründungsstufen der AG und GmbH, da es bei dem Verein keine Formvorschriften gibt. Wird die Eintragung angestrebt, so findet nur eine konstituierende Sitzung statt über die Satzung und die Bestellung des Vorstandes; hingegen ist bei Kapitalgesellschaften die notarielle Beurkundung sowie Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form (Identitätsprüfung) explizit vorgesehen ist. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister hat konstitutive Wirkung für die Entstehung. Bei Vereinen kann aufgrund der fehlenden Formvorschriften kein exakter Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn der Übergang der Rechte und Pflichten unklar ist, kann keineGesamtrechtsnachfolge stattfinden wie bei den Kapitalgesellschaften. Die Parteien können ein antizipatives Besitzkonstitut oder § 398 BGB (Abtretung von Forderungen) oder § 414 BGB (Schuldübernahme mit Genehmigung des Gläubigers [Gläubigerschutz], § 415 BGB).
  • 13. ORGANFUNKTION UND ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS BEI AG UND GMBH Geschäftsführer einer GmbH/Vorstand einer AG: Strikte Trennung von Organfunktion und Anstellungsverhältnis Differenzierung zwischen Bestellung und Anstellung (Trennungsprinzip= Bestellung: Berufung in die Organfunktion Anstellung: Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrages Bestellung und Anstellung bei einer AG: Bestellung: § 84 Abs. 1 S. 1-4 AktG: Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann […]. Anstellung: § 84 Abs. 1 S. 5 AktG: Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, dass er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt. Zuständigkeit: Aufsichtsrat Nach § 30 Abs. 1 AktG haben die Gründe den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft […] zu bestellen. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand, § 30 Abs. 4 AktG. Bestellung und Anstellung bei einer GmbH:§ 46 Nr. 5 GmbHG§  Zuständigkeit: Gesellschafterversammlung Es gilt das Prinzip des Gleichklanges, d. h. dasjenige Organ, welches die Bestellung vornimmt, ist auch für den Abschluss des Anstellungsvertrages zuständig. Anstellungsverhältnis: regelt den persönlichen Status des Geschäftsführers/des Vorstandes z. B. Vergütung und Versorgung dienstvertragliche Pflichten können sich mit den organschaftlichen Pflichten decken  Organverhältnis: regelt den gesellschaftsrechtlichen Status des Geschäftsführers/des Vorstandes z. B. Leitung und Vertretungo   Der Anstellungsvertrag ergänzt die Organstellung.o   Das Trennungsprinzip kann allerdings durch sog. Koppelungsklauseln aufgehoben werden, d. h. die strikte Trennung zwischen Organfunktion und Anstellungsverhältnis wird aufgegeben. Danach ist der Widerruf der Organbestellung auch gleichzeitig als Kündigung des Anstellungsvertrages aufzufassen. Diese Klauseln dienen erkennbar dem Zweck, dass sich die Gesellschaft – im Fall der Abberufung eines Organs – lange Rechtsstreitigkeiten über die dann in aller Regel auch notwendige Kündigung des Anstellungsvertrages ersparen will, zumal in diesen Fällen grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.   Beispiel: Abberufung des Vorstandes/Gesch.ftsführers GmbH: Abberufung gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit oder gemäß  § 38 Abs. 2 GmbHG, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) AF: Abberufung gemäß § 84 Abs. 3 S. 1-4 AktG wenn ein wichtiger Grund vorliegt (grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung) Die Abberufung hat keine Auswirkung auf die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag, d. h. der Vorstand oder der Geschäftsführer verliert nicht seine Anstellung, § 84 Abs. 3 S. 5 und § 38 Abs. 1 GmbHG Der wichtige Grund unterliegt der richterlichen Überprüfung. Eine wirksame Eintragung der Abberufung muss in das Handelsregister erfolgen, da ansonsten eine Rechtsscheinhaftung im Außenverhältnis erfolgt (positive/negative Publizität nach § 15 HGB)  Anstellungsverhältnis Kündigung gem. § 84 Abs. 3 S. 5 AktG/§ 38 Abs. 1 GmbHG nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 611, 626 BGB Wenn Koppelungsklauseln im Anstellungsvertrag enthalten sind, dann gilt die Abberufung auch als Kündigung des Anstellungsvertrages Koppelungsklauseln sind dann unwirksam, wenn der Vertragspartner entgegen Treu und Glauben benachteiligt wird und Bestimmungen nicht klar und verständlich sind
  • 14. DIE HANDELNDENHAFTUNG IM ZIVILRECHT; REGELUNGEN UND GRÜNDE § 54 S. 2 BGB: nicht eingetragener Verein: aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. § 11 Abs. 2 GmbHG: Vor-GmbH: ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch (§§ 177, 179 BGB, 128 HGB) § 41 Abs. 1 S. 2 AktG: Vor-AG: Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner (§§ 124, 128 HGB) Zeitpunkt: Feststellung der Satzung bis zur Eintragung in das Register (zwischen Errichtung und Entstehung) Sicherungsfunktion: Der allgemeine Rechtsverkehr soll vor dem Vertragsabschluss geschützt werden (Gläubigerschutz), denn das Register hat noch nicht die Kapitalgrundlage kontrolliert. Drohfunktion: Vertretungsorgane sind dazu angehalten, so bald wie möglich die Gesellschaft oder den Verein in das Register einzutragen = keine Rechtsscheinhaftung. Handelnde Personen: Jede Person, die rechtsgeschäftlich im Namen des Vereins gegenüber Dritten im Außenverhältnis haftet --> nicht eingetragener Verein Tatsächliche und faktische Geschäftsführungsmitglieder (nicht Handelnde sind Gründer und Prokuristen) --> GmbH Tatsächliche und faktische Vorstandsmitglieder (Gründer haften nach den Rechtsinstituten der Gründerhaftung) -->AG Handlung: Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung im Namen eines Vor-Vereins, einer Vor-GmbH und einer Vor-AG (Grundsatz des unternehmensbezogenen Geschäfts). Bei einer Vertretung ohne Vertretungsmacht i. S. v. §§ 177, 179 BGB kommt es nicht zu einer Universalsukzession wie bei den Kapitalgesellschaften. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen eines Vertrags, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Vor Errichtung kommt eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. § 179 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also noch gar nicht existiert.
  • Was ist der unterschied zwischen einer fehlerhaften und einer fehlgeschlagenen Gesellschaft? Was sind die Voraussetzungen und Folgen? Von einer fehlerhaften Gesellschaft spricht man, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar existiert, aber nichtig und damit unwirksam ist. Das kann seinen Grund darin haben, dass von einem der Gesellschafter eine als nichtig zu bezeichnende Willenserklärung abgegeben wurde. Damit ist der Gesellschaftsvertrag unwirksam. Die Nichtigkeit gem. § 125 BGB kann auch zustande kommen durch Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung, Abschluss mit beschränkt Geschäftsfähigen, Formmangel (§ 311b BGB). Es kann sein, dass die fehlerhafte Gesellschaft zunächst von einem bestehenden Gesellschaftervertrag ausgegangen ist und so bereits Handlungen vorgenommen hat. Nun ist es wichtig, diejenigen zu schützen, die mit der Gesellschaft bereits Geschäftsbeziehungen aufgenommen und Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben. Die Gesellschaft benötigt Bestandsschutz und die Gläubiger müssen geschützt werden. Denn nach den gesetzlichen Regelungen würden grundsätzlich eine Rückabwicklung nach § 812 ff. BGB in Frage kommen. Für die Vergangenheit wird die fehlerhafte Gesellschaft jedoch als eine wirksam handelnde Gesellschaft anerkannt (ex tunc). Für die Zukunft aber gilt die Gesellschaft als unwirksam (ex nunc). Sie kann zukunftsorientiert keine Handlungen mehr vornehmen. Bei Kapitalgesellschaften stellt sich das Problem meist nicht, da hier bspw. gem. § 275 I AktG, bei fehlerhafte Satzung, erst die Klage zur Nichtigkeit führt. I.d.R. finden die Regeln zur fehlerhaften Gesellschaft also in Personengesellschaften Anwendung.   Voraussetzungen: Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags ein Fehler führt zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags die Gesellschaft ist bereits in Vollzug gesetzt worden. Das ist dann der Fall, wenn sie Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgenommen hat à Geschäftsbeziehungen   Die fehlgeschlagene Gesellschaft (unechte Gesellschaft) Die Gründungsgesellschafter beabsichtigen die Gründung einer Kapitalgesellschaft und schließen einen formgültigen Gesellschaftsvertrag ab. Kommt es aber letztlich nicht zu einer Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, so handelt es sich bei der bestehenden Vorgesellschaft nicht um eine juristische Person, sondern weiterhin um eine Personengesellschaft bzw. ggf. um ein Einzelunternehmen (bei nur einem Gründungsgesellschafter). Voraussetzungen: es bestand niemals eine Eintragungsabsicht oder die Eintragungsabsicht wurde aufgegeben, die Gesellschaft dennoch fortgeführt oder die Eintragung wurde nie ernsthaft betrieben Rechtsfolgen: Es besteht keine Vor – GmbH, sondern nur eine Personengesellschaft. Die Haftungsfolgen richten sich nach §§ 714 BGB, 128 HGB: Unbeschränkte persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter. Haftung: -       Bei Entstehung einer unechten Vorges mangels ernsthafter Gründungsabsicht sind personengesellschaftsrechtliche Haftung wie auch § 28 HGB uneingeschränkt anwendbar. -       Entsteht unechte Vorgesellschaft erst nachträglich durch Weiterführung des Unternehmens trotz Aufgabe der Eintragungsabsicht, haften die Gfter jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach § 128 HGB unbeschränkt persönlich. -       Haftung für vor Aufgabe der Eintragungsabsicht entstandene Verbindlichkeiten der Vorges (Altschulden) entweder durch rückwirkende Anwendung der OHG Haftung oder als Haftung der Gfter für auf OHG entspr §§ 25, 28 HGB übergegangene Verbindlichkeiten. Sie umfasst aber nicht Verbindlichkeiten, für welche die Vorges als solche nicht haften würde, da Anwendung der unbeschränkten Außenhaftung Gläubiger der Vorges, nicht dagegen nach § 28 HGB auch Gläubiger eines Einzelkaufmanns bei Einbringung seines Unternehmens in Vor-GmbH schützen soll. Sie erstreckt sich nach §160 HGB auf nach Entstehen der unechten
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  • Was bedeutet bzw. bezweckt der Kapitalaufbringungsgrundsatz? GmbH/AG = KapG --> keine persönlichen Haftung (Haftungsbeschränkung). Dies bedeutet, dass mit Entstehung der GmbH und AG, diese nach § 13 (2) GmbHG und § 1 (1) S. 2 AktG nur mit dem Geschäftsvermögen haften. Die Geschäftstätigkeit kann jedoch schon vor der Eintragung unter dem Grundsatz der Kapitalaufbringung aufgenommen werden. Die Kapitalaufbringung ist in den Grundzügen bei der GmbH und AG ähnlich und spielt im Gründungsstadium der GmbH und auch bei der AG eine bedeutende Rolle. Sie erstreckt sich von der Errichtung bis hin zur Eintragung. Zur Wiederholung noch kurz die Gründungsstufen: 1.     Vorgründungsgesellschaft: zeichnet sich durch ihre vorbereitende Tätigkeit aus und stellt eine GbR oder oHG dar. Die Vorgründungsgesellschaft endet mit der notariellen Beurkundung. 2.     Durch die not. Beurkundung kommt es zur Errichtung der Gesellschaft und die Vorgesellschaft beginnt. 3.     Die GmbH entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Kapitalaufbringung erstreckt sich bis zur Eintragung. Das ausgewiesene Stammkapital der GmbH i.H.v 25000 bzw. das Grundkapital bei der AG (50.000 €) muss zur Eintragung voll eingezahlt sein, unerheblich, ob dies in Form einer Bar- oder Sacheinlage erfolgt. Jedoch müssen bei der Gründung durch Sacheinlagen die erhöhten Anforderungen eingehalten werden. Bei der AG ist zu beachten, dass der Ausgabebetrag der Aktien den Nennbetrag nicht unterschreiten darf, § 9 (1) AktG, sog. Unter-Pari-Emission. Ein Überschreiten ist nach dem AktG zulässig.  Ist das ausgewiesene Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung nicht voll vorhanden, kommt es zur Differenzhaftung bei den Gesellschaftern einer GmbH.
  • Welche Arten von Differenzhaftung gibt es? Bei der Differenzhaftung können grundsätzlich 4 Fälle unterschieden werden: 1.     Zum Zeitpunkt der Eintragung fehlt es an der originären Einzahlungspflicht gem. § 19 I, II. Dies bedeutet, dass die Bareinlage nicht in vollem Umfang geleistet wurde, d.h. eine Einzahlungsdifferenz besteht.  2.     Ausfallhaftung der Gesellschafter gem. § 24 GmbHG. Es ist eine Zurechnungsnorm, d.h. soweit die Einlage des Gesellschafters weder durch ihn noch durch den Verkauf seines Geschäftsanteils gedeckt werden kann, so müssen die übrigen Gesellschafter den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufbringen.  3.     Die Überbewertung einer Sacheinlage gem. § 9 GmbH. A, B und C gründen eine GmbH. Sie vereinbaren eine Stammeinlage von je 20.000,- Euro. B will seine Stammeinlage durch die Übereignung eines Pkw erbringen (Sacheinlage). Als sich herausstellt, dass der Pkw bei Eintragung der Gesellschaft nur einen Wert von 15.000,- Euro hatte, muss B gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG an die Gesellschaft weitere 5.000,- Euro in bar leisten. 4.     Sonderfall der Unterbilanzhaftung. Hierbei wurde das Kapital der Gesellschaft zwischen der notariellen Beurkundung und der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister aufgebraucht/gemindert, d.h. die Vermögenssubstanz ist nicht mehr vorhanden, z.B. Diebstahl nach der notariellen Beurkundung und vor der Eintragung. Zu beachten sind im Rahmen der Kapitalaufbringung und Differenzhaftung auch zulässige Kapitalminderungen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, falls dies in der Satzung ausgewiesen wird. Hierunter fallen beispielsweise die Gründungskosten, wie Gerichts- und Notarkosten, falls dies in der Satzung festgelegt ist.
  • Welche Einlagefähigkeiten von Vermögenswerten gibt es in den verschiedenen Gesellschaftsformen? Bei PersG sind nach § 706 (2) + (3) BGB sowohl Sacheinlagen als auch Dienstleistungen einlagefähig. Legaldefinition von Sache in § 90 BGB In Abgrenzung hierzu sind bei KapG Dienstleistungen trotz der Bewertbarkeit ( §§ 611, 612 BGB) nicht einlagefähig. Dies gilt sowohl für Dienstleistungen von Gründern und für Dienstleistungsansprüche gegen Dritte. Die noch in der Zukunft zu erbringende Dienstleistung wird zeitlich betrachtet erst nach der Entstehung der Gesellschaft in Anspruch genommen und ist daher nicht zur realen Kapitalaufbringung geeignet. Hiervon sind angefallene Gründungskosten abzugrenzen. Gem. § 26 AktG sind Gründungskosten, die auch Dienstleistungen sein können, zu berücksichtigen, wenn diese in der Satzung festgesetzt wurden. Im GmbHG existiert eine vergleichbare Regelung nicht. Fallen bei der Errichtung einer GmbH Gründungskosten an, ist deren Berücksichtigung entweder anhand der analogen Anwendung des § 26 AktG (Richter ist der Meinung, dass es an der planwidrigen Regelungslücke mangelt und daher keine Analogie) oder anhand der allgemeinen Rechtsgrundsätze vorzunehmen. Im Ergebnis ist die Berücksichtigung von Gründungskosten bei der Errichtung einer GmbH zulässig, wenn diese in der Satzung festgesetzt wurden.  Zwar ist alles, was keine Geldeinlage ist, eine Sacheinlage. Nichtsdestotrotz muss es sich um einen Vermögensgegenstand mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert handeln. Sowohl bei der GmbH als auch bei AG müssen bei der Einlage von Sachen bei Gründung der Gesellschaft entsprechende Vorschriften beachtet werden. -       Festsetzung der Sacheinlage in der Satzung -       Nachweis der Werthaltigkeit -       Bewirkung der Sacheinlage  Ziel ist es die Sacheinlage transparent durchzuführen und die entsprechende Ausstattung der Gesellschaft mit Kapital bei Entstehung (Grundsatz der Kapitalaufbringung) trotz der Sacheinlage zu gewährleisten. Insbesondere die Problematik der Überbewertung einer Sacheinlage ist stets zu beachten!  Gründungsnahe Erwerbsvorgänge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern/ Aktionären1.)   Verdeckte Sacheinlage nach § 27 Abs. 3 AktG und § 19 Abs. 4 GmbHG2.)   Nachgründung bei der Aktiengesellschaft, § 52 AktGVerdeckte/offene Einlagerückgew.hr nach § 57 AktG und §§ 30, 31 GmbHG ab einem Zeitraum von 6 Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft
  • Wie funktioniert der Entlastungsbeschluss im Körperschaftsrecht? Was bedeutet Präklusionswirkung? Gesetzl. Regelungen + rechtl. Auswirkung: n.e.V. + e.V.: Entlastungsbeschluss und Präklusionswirkung wird aus den allg. Rechtsgrundsätzen abgeleitet; Bedeutung: Bei ordnungsgemäßer Berichterstattung durch den Geschäftsführer (o. Vorstand bei dem n.e.V./ e.V. können die Gesellschafter/ Vereinsmitglieder den sog. Entlastungsbeschluss erlassen. Dieser entfaltet bei dem n.e.V./ e.V. und der GmbH die sog. Präklusionswirkung. Hierunter versteht man auch die Verzichtswirkung – die Entlastung erstreckt sich auf alle verzichtbaren Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer (Vorstand), welche für die (Gesellschafter-) Versammlung auf der Grundlage der Rechenschaftslegung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren oder hinsichtlich deren Voraussetzung positive Kenntnis bestand. GmbH: §§ 46 Nr. 5 i.V.m. 47 (4) S.1 GmbHG – Präklusionswirkung (+);AG: § 120 (2) AktG – keine Präklusionswirkung!
  • KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ UND EINLAGENRÜCKGEWÄHR BEI GMBH /AG / Unvollständig! GmbH Vermögen der Gesellschaft darf an die G´fter nicht ausgezahlt werden §30 (1) GmbHG Der Grundsatz der Kapitalerhaltung zielt darauf ab, Zugriffe der Gesellschafter auf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH zu verhindern. Zwar kann sich kein Gläubiger der GmbH darauf verlassen, dass das Gesellschaftsvermögen nicht durch unternehmerische Risiken aufgezehrt wird. Er soll aber wenigstens davon ausgehen können, dass sich nicht die Gesellschafter selbst aus dem Gesellschaftsvermögen bedienen. Folge: Unterbilanz (wenn das Reinvermögen der Gesellschaft geringer als die Stammkapitalziffer ist) gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, an den die Ausschüttung erfolgte. Nimmt der Geschäftsführer gem. § 30 GmbHG unzulässige Auszahlungen vor, haftet er neben dem Gesellschafter persönlich für die Erstattung. AG: §57 AktGVerbietet jede Leistung der AG an ihre Aktionäre, wenn die Leistung nicht aus dem Bilanzgewinn erfolgt oder gesetzlich zugelassen ist Rückgewährverbot bezieht sich nicht auf die ursprüngliche Einlage der Aktionäre und im Unterschied zur GmbH: auch nicht auf das Grundkapital der Gesellschaft --> Bindung des gesamten Vermögens der Gesellschaft Vorschrift findet Anwendung auf offene und verdeckte Vermögensleistungen
  • 20. VERDECKTE SACHEINLAGE BEI GMBH UND AG 13.12.2017 Sacheinlage bzw. Sachgründung zu umgehen und eine Sacheinlage als Geldeinlage „zu tarnen“, § 19 Abs. 4 GmbHG und § 27 Abs. 3 AktG. Die Tatbestandsvoraussetzungen beider Regelungen sind identisch. Prüfungsschema:1.)   Wirtschaftliche Betrachtung (S. 1.): Die Bareinlage entspricht einer Sacheinlage.Argumentation mit:-       Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes-       Zeitliche Nähe zur Gründung: Das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage gilt vor der Eintragung bis 6-12 Monate danach.-       Getroffene Abrede zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter/Aktionär (Vermutungsregelung) Rechtsfolge: Der Gesellschafter/Aktionär ist nicht von seiner Einlagepflicht befreit.2.)   Die Verträge über die Sacheinlage bleiben wirksam, § 27 Abs. 3 S. 2 AktG und § 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG3.)   Anrechnungslösung: auf die fortbestehende Einlagepflicht wird der Wert des Vermögensgegenstandes angerechnet, soweit die Sacheinlage nach der Eintragung bewirkt wurde, § 27 Abs. 3 S. 3 AktG und § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG4.)   Keine Anrechnungslösung, wenn die Sacheinlage vor der Eintragung der Gesellschaft bewirkt wurde, § 27 Abs. 3 S. 4 AktG und § 19 Abs. 4 S. 4 GmbHG §  § 7 Abs. 3 GmbHG: Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Gesch.ftsführer stehen. §  § 36a Abs. 2 AktG: Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. §  Die Umgehung der strengen Vorschriften wird dadurch erreicht, in dem bei der notariellen Beurkundung der Satzung/ des Gesellschaftsvertrages festgesetzt wird, dass die Gesellschaft bar gegründet wird. Allerdings wird vor der Eintragung der Gesellschaft (d. h. ab notarieller Beurkundung) in das Handelsregister bis 6-12 Monate (Geltungszeitraum für eine verdeckte Sacheinlage, zeitliche Nähe zur Gründung) danach eine Abrede getroffen, dass Gesellschaft ein Vermögensgegenstand übertragen wird und diese dafür eine Geldleistung an den Gesellschafter erbringt. §  Einlagefähig sind immer Sachen, allerdings keine Dienstleistungen, da ihr Mehrwert erst im Laufe der Zeit entsteht, d. h. erst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung. Lösung? Der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten, denn zusätzlich zu der jetzt noch fortbestehenden Einlagepflicht ist die Gesellschaft auch im Besitz des Vermögensgegenstandes. Daher muss über das Bereicherungsrecht der Vermögensgegenstand an den Gesellschafter/Aktionär herausgegeben werden. Nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ist ein Vermögensgegenstand herauszugeben, wenn der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg nicht eintritt. (Rechtsposition verloren, Entreicherung: causa data causa non secuta) a)    Ewas erlangt = den Vermögensgegenstandb)    Durch Leistung des Gläubigers (anderer Zweck als Erfüllung einer Verbindlichkeit; Vereinbarung dieses Zwecks als Inhalt des Rechtsgeschäfts)c)    Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgsd)    Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten  Nachteil: bereicherungsrechtliche Forderungen haben den letzten Rang bei einer Insolvenz: i. d. R. 0 bei Quote.  Bei der AG existiert zudem bei einer verdeckten Sacheinlag noch die Möglichkeit der Nachgründung gem. § 52 AktG. Diese ist äußerst nachteilhaft für die Gesellschafter. Da der § 52 AktG noch im AktG steht, muss die Frage der Anwendbarkeit gelöst werden. Abs. 1: Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen werden, werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung in das Handelsregister wirksam… Abs. 9: Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft etc. erfolgt.-->Das jüngere Gesetz geht dem älteren vor, d. h. § 27 Abs. 3 AktG ist vorrangig Widerspruch: § 52 Abs. 2 S. 1 AktG – Ohne Zustimmung der Hauptversammlung sind die Verträge unwirksam. § 27 Abs. 3 S. 2 AktG – Die Verträge über den Vermögensgegenstand bleiben wirksam.
  • 21. AKTIENARTEN, AUSWAHL, BESONDERHEITEN, EMPFEHLUNGEN 28.11.2017 - Nach Umfang der verbrieften Rechte §§ 11, 12, 139 AktG Stammaktien (gewähren alle nach dem AktG vorgesehenen Rechte: Recht auf Anteil am Bilanzgewinn, Stimmrecht, Bezugsrecht, Anteil am Liquidationserlös (typische Form einer Aktie) Vorzugaktien: gewähren Sonderrechte, beinhalten Vorzüge und/oder Nachteile in Bezug auf Dividenden- und Liquidationserlösanspruch, Stimmrechte und/oder Bezugsrechten (Investoren, die reine finanzielle Interessen haben). Vorzugsaktien werden bei börsennotierten Unternehmen geringer quotiert als Stammaktien.-       § § 139 Abs. 2 AktG: Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden-       § § 140 Abs. 2 AktG: Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis die Rückst.nde nachgezahlt sind.   Nach Zerlegung des Grundkapitals § 8 AktG-       Nennwertaktien (§ 8 Abs. 1, 2 AktG): laufen auf einen festen, ziffermäßig bestimmten Nennwert; Mindestnennwert 1 €; Summe aller Nennwerte ergibt die Höhe des Grundkapitals. Junge (neue) Aktien dürfen nicht unter pari emittiert werden.  -       Stückaktien (§ 8 Abs. 1, 3, AktG): nennwertlos; Höhe des Grundkapitals ist variabel; Anzahl der Aktien in der Satzung festgelegt; verbriefen indirekt Anteil am Grundkapital (anteiliger Betrag = Grundkapital/Anzahl Aktien)  -       Quotenaktien: nennwertlos, Höhe des Grundkapitals festgelegt, lauten auf einen Bruchteil des Grundkapitals, in USA übliche Form der Stammaktien (Das Unternehmen muss sich für eine Art der Zerlegung des Grundkapitals entscheiden) Nach Grad der Übertragbarkeit §§ 10, 67, 68 AktG-       Inhaberaktien (Grad der Übertragbarkeit): gewähren dem Inhaber/Besitzer Rechte, Übertragung erfolgt formlos durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) – Nachteil: anonym, die AG hat keinen Überblick, wer sich an dem Grundkapital beteiligt; Ausnahme: größere Investoren haben ab einem Anteil von 3% Mitteilungspflichten, um die Kapitalmarkttransparenz zu gewährleisten -       Namensaktien (Grad der Übertragbarkeit): gewähren nur demjenigen Rechte, dessen Name, Geburtsdatum und Adresse im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist; Übertragung durch Indossament und Übergabe (schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier); bei vinkulierten Namensaktien ist bei Übertragung die Zustimmung der Gesellschaft nötig Mehrstimmrechtsaktien: Nach § 12 Abs. 2 AktG sind nicht zulässig, vgl. auch § 5 EGAktG (wurden abgeschafft). Stimmrechtsbeschränkungen nach § 134 Abs. 1 S. 2 AktG: Für den Fall, dass einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.-->Nicht möglich bei börsennotierten Aktiengesellschaften, da der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit gilt
  • Was sind Kapitalisierungsmaßnahmen einer AG? Kapitalmaßnahmen stellen Satzungsänderungen dar und bedürfen immer der qualifizierten 3/4 Mehrheit mit Beschlussfassung in der HV und natürlich der notariellen Beurkundung gem. § 179, 130 AktG.1 Mit einer Kapitalveränderung ist meistens ein Zufluss bzw. ein Abfluss von Kapital verbunden, allerdings sind auch Kapitalveränderungen möglich, die "nur" die Zusammensetzung des Kapitals ändern. Grundsätzlich wird unter einer Kapitalerhöhung eine Maßnahme der Eigenfinanzierung bei einer Aktiengesellschaft verstanden, durch die das Grundkapital der Aktiengesellschaft erhöht wird    
  • Welche Formen der Kapitalisierungsmaßnahmen gibt es? Kapitalerhöhung gegen Einlagen (auch ordentliche Kapitalerhöhung) gem. §§ 182 - 191 AktG. Dies ist der Regelfall und man spricht von der Ausgabe neuer Aktien. Es fließen dem UN somit neue finanzielle Mitteln zu. Eine Kapitalerhöhung soll nicht durchgeführt werden, solange die Einlagen auf das bisherige Kapital noch nicht voll erbracht sind (§ 182 (4). Vor der Ausgabe der Aktien (§ 191) muss die Durchführung der Kapitalerhöhung ins HR eingetragen werden (§ 189).  Auch hier ist zwischen einer Bar- und Sachkapitalerhöhung zu differenzieren und die jeweiligen Voraussetzungen zu beachten. Bei Sachkapitalerhöhungen kann es sich um Grundstücke oder Patente, aber auch um ganze Unternehmen handeln.  Durch die Kapitalerhöhung sind dann deutlich mehr Aktien als zuvor am Markt handelbar und der Aktienkurs sinkt idR durch das Überangebot. Oft hält dieser Kursrückgang nur eine kurze Zeit an und das Kursniveau wie vor der Kapitalerhöhung stellt sich wieder ein. Grundsätzlich wird bei Kapitalerhöhungen jedem Aktionär ein Bezugsrecht eingeräumt. Mit dem Bezugsrecht bekommt der Altaktionär das Recht, bei einer Kapitalerhöhung "ihrer" Aktiengesellschaft neue Aktien zu beziehen. Somit soll die "Verwässerung" der Anteile der Altaktionäre verhindert werden. In bestimmten Fällen kann das Bezugsrecht aber auch ausgeschlossen werden. Bei der bedingten Kapitalerhöhung gem. §§ 192 - 201 AktG wird die Durchführung an eine Bedingung bzw. Voraussetzung geknüpft. Sollte diese Bedingung nicht eintreten, erfolgt auch keine Kapitalerhöhung  Bedingte Kapitalerhöhungen werden ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche auf Wandelung in Aktien, die aus Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen resultieren, zur Vorbereitung von Zusammenschlüssen mehrerer Unternehmen und zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer (Belegschaftsaktien) und Mitglieder der Gesch.ftsführung durchgeführt. Diese Kapitalmaßnahme hat eher weniger Einfluss auf den Aktienkurs zum Zeitpunkt der Autorisierung durch die Hauptversammlung als zum Zeitpunkt der Ausübung. Sobald das Ausmaß und der Umfang für die Aktionäre deutlich werden, kommt es zu einer entsprechenden Reaktion des Aktienkurses. Genehmigte Kapitalerhöhung gem. §§ 202 - 206 AktG. Das genehmigte Kapital ist eine erleichterte Kapitalerhöhung für die AG. Von dieser Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht. Dies passiert dann, wenn der Vorstand über den Zeitpunkt und den Umfang der Durchführung in Abstimmung mit dem AR selbst entscheiden will. Für diese Art von Kapitalerhöhung bedarf es keiner neuen Beschlussfassung und Satzungsänderung in der HV und ihre HR-Eintragung. Für das genehmigte Kapital besteht eine Grenze von höchstens der Hälfte des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ermächtigung. Das Kapital wird quasi auf Reserve gehalten und zum einem späteren Zeitpunkt flexibel zu sein. Also, sodass eine Flexibilisierung der Eigenkapitalbeschaffung besteht, vor allem können günstige Kapitalmarktbedingungen ausgenutzt werden. Die Eigenkapitalbeschaffung kann dem tatsächlichen Kapitalbedarf der AG angepasst werden. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 207 - 220 AktG. Hier werden keine zusätzlichen Einlagen in die Gesellschaft geleistet, sondern es werden lediglich Gewinn- und Kapitalrücklagen ("Gesellschaftsmitteln") in Grundkapital umgewandelt. Dadurch fließen der Kapitalgesellschaft keine neuen Mittel von außen zu. Es erfolgt lediglich eine Umschichtung des "freien" Kapitals in gebundenes Grundkapital. Für das zusätzliche Grundkapital werden i.d.R. Aktien (Berichtigungs- bzw. Gratisaktien) an die Aktionäre in einem bestimmten Verhältnis ausgegeben. Durch diese Erhöhung der Aktienanzahl sinkt der Aktienkurs und die Aktie erscheint "billiger". Der Aktienkurs reduziert sich also entsprechend annähernd dem Verhältnis, da sich die Anzahl der Anteile entsprechend dem Verhältnis ausgeweitet hat, während der Unternehmenswert sich nicht verändert hat. Kapitalherabsetzung gem. §§ 222 ff. AktG. Diese werden typischerweise im Zusammenhang mit Sanierungserfordernissen durchgeführt. Sie bewirkt eine Herabsetzung des Grundkapitals. Beispielsweise bedeutet eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 1:10, dass je zehn alte Stückaktien zu einer neuen Stückaktie zusammengelegt werden. Annähernd im gleichen Verhältnis wird sich auch der Aktienkurs nach unten entwickeln.Diese Kapitalmaßnahme wird häufig bei schwer angeschlagenen Unternehmen angewendet. Ziel ist es, solchen Firmen das Überleben mit Hilfe von frischem Kapital zu sichern. Dazu wird häufig zuerst eine Kapitalherabsetzung durch die Zusammenlegung mehrerer Aktien durchgeführt. Anschließend folgt dann eine Kapitalerhöhung, damit neue Investoren frisches Geld in das Unternehmen stecken können. Der Anteil ist weniger wert. Dies ist jedoch besser als eine Insolvenz des Unternehmens.
  • 23. VORZUGSAKTIEN NACH DER AKTIENRECHTSNOVELLE 2016 Stimmrechtslose Vorzugsaktien können nun ohne zwingend nachzuzahlenden Vorzug ausgegeben werden. Zudem ist klargestellt, dass der Vorzug entweder in einer Vorab- oder in einer Mehrdividende bestehen kann. Die Nachzahlbarkeit einer Vorabdividende kann in der Satzung ausgeschlossen werden (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG n.F.). In diesem Fall haben die Vorzugsaktionäre bereits dann ein Sonderstimmrecht, wenn der Vorzugsbetrag in einem Jahr teilweise nicht gezahlt wird (vgl. § 140 Abs. 2 Satz 2 AktG n.F.). https://www.noerr.com/de/newsroom/News/aktienrechtsnovelle-2016-tritt-in-kraft.aspx
  • Welche Bedeutung hat der Konzernbegriff des Aktienrechts? Ein Konzern ist ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen. Der Konzern ist selbst keine juristische Person. Man spricht von rechtlicher Vielfalt bei wirtschaftlicher Einheit.  „Konzern“ nach § 18 AktG: Ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens.Unternehmensbegriff: Der Unternehmensbegriff in § 15 AktG ist rein funktional ausgelegt und er wird vorausgesetzt. Unternehmen können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und natürliche Personen sein. Es ist ausreichend, wenn diese die Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen haben; es ist allerdings unerheblich, ob die Einflussnahme tatsächlich ausgeübt wird. Unternehmen kann dabei jede Gesellschaft gleich welcher Rechtsform oder jede Person sein, soweit er gesellschaftsfremde Interessen hat (d. h. mindestens 2 Beteiligungen erforderlich), die die Gefahr begründen, die Interessen der betroffenen Gesellschaft gegenüber diesen gesellschaftsfremden Belangen zurückzustellen. (Begründung eines Konzernkonflikts). Das Konzernrecht will die Klärung von Interessenkollisionen im Unternehmensverbund aufgrund der wirtschaftlichen Betätigung einer Person in mehreren Unternehmen regeln. Ein Konzernkonflikt beinhaltet die Chancen und Möglichkeiten einer Einflussnahme auf das abhängige Unternehmen. Einerseits zu Lasten des Unternehmens selbst, andererseits zu Lasten der anderen Anteilseigner dieses Unternehmens (Minderheitsaktionäre, außenstehende Aktionäre) durch ein anderes beherrschendes Unternehmen im Konzernverbund. Ziel ist es, eigene Interessen durchzusetzen (bspw. Konzernverrechnungspreise, Lenkung von Geschäftschancen und Kosten- sowie Gewinnverlagerungen). Der Konzernkonflikt ist die Kernproblematik beim Recht der verbundenen Unternehmen. Das Konzernrecht reagiert dabei auf das möglicherweise gestörte Interessengleichgewicht zwischen Gesellschaftern, Gesellschaft und Gläubigern. Eine Einflussnahme ist möglich durch: Stimmrechtsausübung, Besetzung von Gremien, faktische Einflussfaktoren (z.B. im Finanzbereich), Weisungen und Vorgaben zu einem Tun oder Unterlassen (z.B. Lenkungen von Einkaufsströmen). Das Land Niedersachsen (20 %ige Beteiligung an VW AG) ist ein Unternehmen, weil: Erlassen von nachteiligen Gesetzen Öffentlich-rechtliche Verwaltung des Gemeinwesens: hohe Steuern, Gewerbesteuer Unterschiedliches Konfliktverhältnis (z. B. Aktionäre wollen hingegen eine hohe Dividende) Weiteres Beispiel: Land Hessen ist an den Hessischen Staatsweingütern beteiligt und macht der Winzereigenossenschaft Konkurrenz Mitteilungspflichten nach dem Aktiengesetz -       Höhe der Beteiligung -       Kapitalmarktrecht (WpHG, WpÜG, WpPG, Vermögensanlagegesetz [Welche -       Unternehmen unterliegen der Aufsicht durch die BaFin?], Kapitalanlagegesetz) -       Aktienrecht -       Rechtsform -       § 8 VermAnlG: Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlichtwerden. Der Prospektprüfung ist die BaFin.   Aufgaben der BaFin -       Aufsicht der Banken nach dem KWG -       Aufsicht der Versicherungen nach dem VAG -       Kapitalmarktrecht nach WpHG, WpÜG -       Vermögensanlagegesetz – allgemeiner Handel im Wirtschaftsverkehr -       WpPG – börslicher Handel -       Kapitalanlagegesetz wurde eingeführt, da man im Rahmen der Finanzmarktkrise festgestellt hat, dass dazu keine Regelungen bestanden. Merke: Nur die AG und KGaA können börsennotiert sein. Es greift automatisch das Kapitalmarktrecht, § 20 Abs. 8 AktG, § 21 Abs. 5 AktG.
  • Welche Bedeutung haben Unternehmensverträge? Nach § 291(1) AktG sind Unternehmensverträge, Verträge, durch die eine AG oder KGaA die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Das sind die sogenannten organisationsrechtlichen Verträge. In § 292 (1) AktG sind andere Unternehmensverträge definiert, z.B. Gewinngemeinschaftsvertrag (Gewinn wird zusammengelegt), Teilgewinnabführungsvertrag, Betriebspacht-/-Überlassungsvertrag (Gesellschaft verpachtet oder überlässt den Betrieb einem anderen), Betriebsführungsvertrag (Übernahme des Betriebs einer Gesellschaft durch einen anderen). Dies sind schuldrechtliche Verträge. Gemäß § 293 AktG muss die HV dem Abschluss eines Unternehmensvertrages zustimmen. Dazu ist eine. Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals notwendig.Des Weiteren muss der Unternehmensvertrag schriftlich abgeschlossen werden (ist die andere Vertragspartei ebenfalls eine AG oder KGaA muss auch deren HV zustimmen).  Der Hauptversammlung muss der Vertrag mündlich vorgetragen werden und es müssen der Jahresabschluss beider Unternehmen, der Vertrag und ausgelegt werden, § 293g AktG. Der Vorstand hat außerdem schriftlich einen Bericht über die Art und die Höhe desAusgleichs oder der Abfindung für die außenstehenden Aktionäre (§§ 304, 305 AktG) zu erstellen, der diese rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet, § 293a AktG. Außenstehende Aktionäre: Minderheitsaktionäre, die zum Schutz vor einer möglichen Willkür vor Mehrheitsaktionären Minderheitsrechte genießen. Der Unternehmensvertrag ist gemäß § 293b i.V.m. § 293e AktG durch einen Vertragsprüfer zu prüfen. Dieser hat schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Gegenstand der Prüfung ist die Angemessenheit des Ausgleichs oder der Abfindung. Laut § 294 AktG hat der Vorstand das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das HR anzumelden. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie die Niederschrift des Hauptversammlungsbeschlusses in -       Urschrift = Original, erste bekannte Fassung einer Urkunde -       Ausfertigung: Beglaubigte Abschrift der Urschrift (mit einem Ausfertigungsvermerk) -       Öffentlich beglaubigte Abschrift: Unterschrift vom Notar beizufügen. Erst mit Eintragung in das Handelsregister wird der Vertrag wirksam.  Änderungen können nur mit Zustimmen der Hauptversammlung vorgenommen werden. Dazu finden die gleichen Vorschriften wie bei Abschluss Anwendung, § 295 AktG. Eine Aufhebung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums vorgenommen werden. Betrifft die Aufhebung die Leistung eines Ausgleichs oder den Erwerb von Aktien der außenstehenden Aktionäre, so ist ein Sonderbeschluss notwendig, § 296 AktG.  Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist ohne Einhaltung einer Frist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn ein Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird eine auf Grund des Vertrages bestehende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Auch hier ist ein Sonderbeschluss notwendig wenn es um die Leistung eines Ausgleichs oder den Erwerb von Aktien der außenstehenden Aktionäre geht, § 297 AktG. Laut §298 AktG muss die Beendigung, genau wie der Abschluss, zur Eintragung in das HR unverzüglich angemeldet werden. Einzutragen ist Grund und Zeitpunkt.
  • 26. DIE GESELLSCHAFTERKLAGE IM PERSONEN- UND KAPITALGESELLSCHAFTSRECHT GbR, oHG, KG: Hintergrund der Gesellschafterhaftung (auch actio pro socio genannt) ist, dass im Grundfall einer GbR nur die vertretungsberechtigten Personen zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft berechtigt sind, § 714 BGB (grds. sind bei einer GbR alle Gesellschafter zur GF befugt, § 709 BGB. Nach § 714 BGB kann aber die Vertretungsbefugnis auf einen einzigen Gesellschafter übertragen werden). Dabei besteht aber das Problem, dass die jeweiligen Gesellschafter diese Ansprüche nicht geltend machen, weil sie davon selbst etwa iRd Leistung einer Einlage betroffen wären oder ein sonstiges Interesse daran haben, dass der Anspruch nicht geltend gemacht wird. Da die nicht zur Gesch.ftsführung und Vertretung berufenen Gesellschafter selbst nicht zur Geltendmachung berechtigt sind, müssten sie sozusagen zusehen, wie der Anspruch verjährt und aus sonstigen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann. Zwar hätten sie die Möglichkeit dem vertretungsberechtigten Gesellschafter durch einen Gesellschafterbeschluss die Vertretungsmacht zu entziehen, aber dafür benötigt er eine entsprechende Mehrheit, die der nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter möglicherweise nicht verfügt. Um diese Lücke zu schließen, wurden den nicht vertretungsberechtigten Gesellschaftern ein sog. actio pro socio, also ein Klagerecht eingeräumt (Durchbrechung der Gesch.ftsführungsbefugnisse).Bevor der Gesellschafter im Wege der Gesellschafterklage vorgehen kann – also selbst gegen Mitgesellschafter klagen–, muss zunächst die Gesellschaft bzw. ihre primär zuständigen Gesellschaftsorgane selbst klagen, dies hat stets Vorrang. Die actio pro socio ist demnach subsidiär. Vor Erhebung der eigenen Klage muss der Gesellschafter die Gesch.ftsführer auffordern Klage zu erheben. Erst wenn das zuständige Organ erfolglos zur Rechtsdurchsetzung zugunsten der Gesellschaft aufgefordert wurde oder eine solche Aufforderung von vornherein aussichtslos war, darf der Gesellschafter selbst klagen.  Grundsätzlich können nur Klage gegen sog. Sozialansprüche erhoben werden. Das sind Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, die aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere aus dem Gesellschaftsvertrag, resultieren. Die actio pro socio soll dem Schutz von Minderheiten oder Gesellschaftern, die von der GF ausgeschlossen sind, dienen. Der Gesellschafter soll davor geschützt werden, dass Sozialansprüche gegen Gesellschafter nicht geltend gemacht werden und dadurch das Vermögen der Gesellschaft gemindert wird. Zu den Sozialansprüchen gehören z.B. Ansprüche auf Leistung der Einlage, auf Beiträge, auf Verlustausgleich (§ 735 BGB), aus der Gesch.ftsführung (§§ 713, 666, 667 BGB), auf Schadensersatz wegen Verletzung des Gesellschaftsvertrags (§ 280 I BGB) oder der Treuepflicht, und auf Rückzahlung unberechtigt entnommener Gewinne (§ 812 BGB). Von der actio pro socio nicht erfasst werden hingegen Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte. Für diese bleibt der vertretungsberechtigte Gesellschafter selbst zuständig. AG: Die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand werden vom Aufsichtsrat durchgesetzt, § 112 AktG. Ansprüche gegen den Vorstand müssen außerdem auch durchgesetzt werden, wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Mehrheit bestimmt, § 147 (1) 1 AktG. Darüber hinaus ist ebenfalls auf Antrag von einer 1%-Minderheit bzw. Aktionären, die die Aktien in einem anteiligen Betrag von 100.000€ halten, eine Klage im eigenen Namen auf die Durchsetzung der Ersatzansprüche der Gesellschaft zulässig, § 148 AktG. Dies entspricht dem actio pro socio im Personengesellschaftsrecht. GmbH: Bei einer GmbH fehlt es an einem funktionsfähigen Organ zur Durchsetzung dieser Rechte der Gesellschaft, da kaum damit gerechnet werden kann, dass ein Mitgesch.ftsführer solche Ansprüche gegen seinen Kollegen nachdrücklich geltend macht. Daher kann der Anspruch der GmbH gegen ihren GF oder Mitgesellschafter auch hier im Wege einer actio pro socio durchgesetzt werden. Es handelt sich nach wie vor um einen Anspruch der GmbH, daher bedarf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Bestimmung der Gesellschafter gem. § 46 Nr. 8 GmbHG. Nur wenn die Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt ist, ist die Realisation des Anspruchs im Wege der actio pro socio möglich.Ohne diese vorherige Beschlussfassung wäre die Klage eines Gesellschafters auf Leistung an die Gesellschaft also nicht möglich.
  • 27. DIE AD-HOC-PUBLIZITÄT DER MAR MAR verpflichtet alle Emittenten von Finanzinstrumenten, Insiderinformationen an den Markt weiterzugeben, damit andere Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden Ad-hoc-Publizitätspflicht trifft dabei alle Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder erhalten haben Nur wenn börsennotierte Unternehmen alle Marktbeteiligten schnell und umfassend über Insiderinformationen aufklären, können Anleger fundierte Entscheidungen treffen und sind gegenüber Insidern nicht benachteiligt. Zur Veröffentlichung von Insiderinformationen ist der Emittent laut Gesetz verpflichtet, ein weitverbreitetes elektronisch betriebenes Informationssystem und ein Bündel von Medien zur europaweiten Verbreitung zu benutzen. Zudem müssen die Unternehmen diese Veröffentlichungen an das Unternehmensregister weiterleiten, welches sie dann speichert. Verfügt das Unternehmen über eine Internetseite, muss die Insiderinformation für mindestens 5 Jahre auch dort für die Öffentlichkeit eingestellt werden. Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, deren Emissionen bestimmte Mindestschwellen überschreiten, sind ab dem 03.01.2018 verpflichtet, Insiderinformationen in Bezug auf ihnen gehörende Emissionszertifikate, die sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit benötigen, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt zu geben. Dazu gehört etwa die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit von Anlagen. Die Aufsicht schreitet ein, sobald ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, verspätet, falsch oder nur unvollständig veröffentlicht. Die BaFinprüft dabei auch, ob Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die von der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, sich ordnungsgemäß von der Ad-hoc-Pflicht haben befreien lassen. Ergänzt wird Art. 17 MAR auf europäischer Ebene durch verschiedene Level 2- und Level 3-Maßnahmen, national aber auch weiterhin durch das WpHG, das im Hinblick auf die Verordnung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) und das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) angepasst wurde. Daneben bleibt die WpAIV (ab 03.01.2018: WpAV) in ihrer bisherigen Fassung zunächst bestehen, tritt allerdings hinter der MAR sowie den ausführenden europäischen Rechtsvorschriften zur MAR zurück, soweit sich in diesen entsprechende oder abweichende Regelungen finden. Darüber hinaus ist eine Überarbeitung des Emittentenleitfadens geplant, sobald sich zu den neuen Vorschriften eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat. Um Emittenten bis dahin eine Orientierungshilfe zu geben, hat die BaFin eine Frage-und-Antwort-Liste zur Ad-hoc-Publizität für Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Auslegungsfragen können außerdem an die E-Mail-Adresse MAR@bafin.de gesendet werden. Die BaFin wird die Liste anhand solcher Eingaben regelmäßig anpassen und erweitern. https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/Transparenzpflichten/Ad-hoc-Publizitaet/ad-hoc-publizitaet_node.html
  • 28. DIE BEDEUTUNG VON BETEILIGUNGSPROZENTSÄTZEN NACH § 21AF/§ 33 WPHG § 21 (1) S.1 WpHG: Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. 3 %: Einstiegsbeteiligung, „Anschleichen“ an einer Gesellschaft soll verhindert werden 5 %: gem. § 122 Abs. 1 AktG Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit; gem. § 122 Abs. 2 AktG Bekanntmachungsverlangen für Gegenstände zur Beschlussfassung bei der Hauptversammlung, gem. § 254 AktG, auch die Anfechtungsmöglichkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses 10 %: Bestellung anderer Vertreter bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 2 AktG 15 %: Aufbau einer nennenswerten Position 20 % + 1: assoziierte bzw. verbundene Unternehmen gem. § 271 Abs. 1, 2 HGB, die in den Konzernabschluss nach § 290 HGB einzubeziehen sind 25 %: Sperrminorität bei Satzungsänderungen als Umkehrschluss von § 179 Abs. 2 AktG, weil damit Satzungsänderungen verhindert werden können 30 %: Kontrollerwerb nach § 29 Abs. 2 WpÜG mit Pflichtangebot (Streubesitz: zumeist 60 % des Anteils nimmt an der Hauptversammlung teil, d. h. Präsenzmehrheit -->faktische Mehrheit) 50 %: einfache Beschlussmehrheit nach § 133 AktG 75 %: satzungsändernde Mehrheit, § 179 Abs. 2 AktG
  • 29. DIE SQUEEZE-OUT-REGELUNGEN NACH AKTG, WPÜG, UMWG UND FMSTBG Ausschlussverfahren zur Übertragung von Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung. Gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out gem. §§ 327a-327f AktGZiel war, ein vernünftiges Mittel zum Ausschluss von außenstehenden Aktionären zu schaffen, welche weniger als 5 % Anteile halten.Nach Inkrafttreten der Squeeze-out-Regelung wurde sie genutzt, um bei Gesellschaften mit kleinen FK-Anteilen aus Kostengründen zu einer 100%-Quote zu kommen und Minderheitsaktionäre endgültig auszuschließen (sie beschränkt sich jedoch auf AktG und KGaA unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind)  Ein Hauptaktionär, der mind. 95% des Grundkapitals mittelbar oder unmittelbar hält, kann von den Minderheitsaktionären jederzeit die Übertragung ihrer Aktien an ihn verlangen à dies erfordert die Beteiligung der HV, die über den Squeeze-Out bestimmt. Der Minderheitsaktionär erhält dafür eine Barabfindung, die sich am Unternehmenswert der Zielgesellschaft orientiert. Minderheitsaktionäre können jedoch eine .berprüfung der Barabfindung durch das Spruchverfahren veranlassen; auch eine Anfechtungsklage istmöglich, jedoch nur wegen Verfahrensmängeln oder materieller Rechtswidrigkeit  Übernahmerechtlicher Squeeze-out gem. §§39a-c WpÜGDer Bieter kann die in der Zielgesellschaft verbliebenen Aktionäre ausschließen, wenn ihm nach Durchführung des Übernahme- oder Pflichtangebots 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft gehören. Das Squeeze-Out kann nur in zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahme- oder Pflichtangebot nach WpüG oder im Anschluss erfolgen und ist es nur bei Unternehmen möglich, die an einem organisierten Markt notiert sind.Die in der Zielgesellschaft verbliebenen Aktionäre haben ihrerseits das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist die Übernahme ihrer Aktien durch den Hauptaktionär zu verlangen (sog. ,,Sell-out‘‘). Auch hier gibt es eine angemessene Abfindung. Die Übertragung der ausstehenden Aktien erfolgt nicht wie nach § 327a I durch Beschluss der HV, sondern durch Gerichtsbeschluss (§ 39a I 1 WpÜG). Mangels des Beschlusses der HV kann dieser nicht angefochten werden. Dieses Verfahren ist schneller und einfacher als gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out. Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out gem. § 62 UmwG ist ein Squeeze-Out, das nur im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Konzernverschmelzung einer Tochter-AG auf eine Mutter-AG (sog. Up-Stream Verschmelzung) eingesetzt werden kann § 62 (5) UmwG.Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre ist bereits bei einer 90%-Beteiligung an Stammkapital und Grundkapital der übernehmenden Mutter-AG an der Tochter-AG möglich. Der Gesetzeswortlaut lässt offen, wann die 90%-Quote erreicht sein muss. Es genügt daher, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Register der übernehmenden AG vorliegt. Die HV der übertragenden AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 S. 1 AktG zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre („Squeeze Out“) fassen. Sonderform gem. § 12 FMStBGIm Zuge der weltweiten Finanzkrise wurde das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStBG) erlassen um die überschuldete Hypo Real Estate Bank vor der Insolvenz schützen. Ziel des Gesetzes war laut Gesetzesbegründung, durch ein Maßnahmenpaket ein tragfähiges Instrumentarium zu schaffen, um die bestehenden Liquiditätsengpässe zeitnah zu überwinden und die Stabilität des deutschen Finanzmarktes zu stärken. Das Gesetz wurde zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von UN des Finanzsektors durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds geregelt.  Dieses squeeze-out unterscheidet sich fundamental von anderen Squeeze-out Formen.Erreicht der Finanzmarktstabilisierungsfond SoFFin durch eine vorgeschaltete Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der anderen Aktionäre eine Mehrheit von 90% kann der Bund über die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschließen lassen. Die Minderheitsgesellschafter erhalten auch hier eine Barabfindung.
  • 31. DIE „KLEINE AKTIENGESELLSCHAFT“ Die „Kleine Aktiengesellschaft“ ist keine besondere Form der Aktiengesellschaft, sondern hat typischerweise auf Grund ihrer Struktur und Anteilseigner mit einem überschaubarem Aktionärskreis die Möglichkeit von gewissen Formalien für größere Aktiengesellschaften abzuweichen.  Diese Änderungen wurden durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.94 in das Aktiengesetz aufgenommen. Ziel der Änderungen, die sich aus Einzelregelungen ergeben, war: die AG als direkte Alternative zur GmbH in formeller Hinsicht attraktiver zu gestalten, um damit auch den Zugang zum freien Kapitalmarkt zu öffnen Formalien des Aktienrechts zu lockern und zu vereinfachen und damit eine Vergleichbarkeit zum Recht der GmbH herzustellen sowie kostenaufwändige Verfahren zu reduzieren ABER: Aktien können nach wie vor weitgehend formfrei, GmbH-Anteile auch nach der Reform durch das MoMiG immer noch nur in notarieller Form übertragen werden! Wesentliche Aspekte der Rechtsvorschriften über die kleine Aktiengesellschaft waren: Zulässigkeit der 1-Personen-Gründung gem. § 2 I Ausschluss der Einzelverbriefung von Aktien gem. § 10 V Einberufung der HV durch Einschreiben statt Bekanntmachung im Bundesanzeiger gem. § 121 IV (aber elektronischer BAnz) Bekanntmachung durch Einschreiben bei Minderheitsverlangen durch Querverweis gem. § 124 I 3 Spontan- bzw. Vollversammlung gem. § 121 VI Hauptversammlungsniederschrift mit Unterschrift des AR-Vorsitzenden anstelle der notariellen Beurkundung möglich nach § 130 I 3, falls keine 3/4 Mehrheit erforderlich; dies wären in der Regel Satzungsänderungen, die den Gründungsformalien nach wie vor unterworfen werden sollen Genehmigungsmöglichkeit des nicht geladenen Aktionärs gem. § 242 II 4 zur Beseitigung des Nichtigkeitseinwandes   Ob und in welchem Umfang hierdurch die Attraktivität der Unternehmensform der Aktiengesellschaft gesteigert worden ist, ist nicht exakt feststellbar. Die Zahl der Aktiengesellschaften hat jedoch seit dieser Zeit deutlich zugenommen, ca. 15.000 AG. Die Formalitäten bei der GmbH sind in der Praxis den Unternehmern, Rechtsanwälten und Steuerberatern auf Grund des ungleich höheren Verbreitungsgrades (geschätzt ca. 1 Mio. GmbH) eher geläufig, als diejenigen bei der AG. Andererseits bietet die AG durch die fehlende Verpflichtung zur Einreichung einer Liste von Gesellschaftern wie dies bei der GmbH festgeschrieben ist, bei nicht börsennotierten AG durchaus die Möglichkeit der Anonymität des Anteilsbesitzes, auch wenn der AG dies selbst durch Ausgabe von Namensaktien an Stelle von Inhaberaktien bekannt sein könnte. Die frühere Verbreitung der englischen Limited als Gesellschaft mit geringem Aufwand und Haftungsbegrenzung, ist durch die aktuellen Gesetzesänderungen bei der GmbH mit Einführung der UG = haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach § 5 a GmbHG mit möglicherweise 1,- € Stammkapital als Sonderform der GmbH deutlich zurückgegangen.  
  • Welche Insolvenzgründe und Handlungspflichten gibt es bei der GmbH, AG und oHG? Unvollständig Insolvengründe: Zahlungsunfähigkeit §17 InsO (GmbH die fälligen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann ) drohende Zahlunsfähigkeit §18 InsO Überschuldung §19 InsO (Schulden der GmbH das Vermögen übersteigen) GmbH: Gesteigerte Informationspflicht (Verlustanzeige bei hälftigen Verlust des Stammkapital an GmbH Gesellschafter + Einberufung der G´fter-Versammlung Sanierungs- und Überwachungspflicht Gesteigerte Vermögensschutzpflicht Insolvenzantragspflicht AG:Vorstand hat ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantrage (Insolvenzantragspflicht aus § 15a InsO) oHG: Keine Pflicht bei natürlichen Personen Gesellschafter der OHG oder GbR = natürliche Person Grundsätzlich sind natürliche Personen nicht zu einem Insolvenzantrag verpflichtet gilt auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon länger vorliegt. Hat die OHG jedoch eine natürliche Person als Gesellschafter, besteht keine Antragspflicht zur Insolvenz.
  • Was ist der Sinn Zweck des Schutzschirmverfahren und welche Voraussetzungen werden erforderlich? 1. Sinn und Zweck des SchutzschirmverfahrensDas Schutzschirmverfahren ist ein auf die Erstellung eines Insolvenzplans angelegtes Sanierungsverfahren. Es soll einem Schuldner (in der Regel drei Monate) Zeit geben, einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Gläubiger können ihre Forderungen aber weiterhin fällig stellen. Allerdings kann es gelingen, mit den Gläubigern innerhalb der Laufzeit eine Einigung außerhalb der Insolvenzordnung zu finden.  2. Voraussetzungen für den Eintritt in das Schutzschirmverfahren Insolvenzantrag, der auf drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung basiert (bei bereits eingetretener Zahlungsfähigkeit besteht ein Verbot für Insolvenzantrag) Neben dem Insolvenzeröffnungsantrag sind bis zu zwei weitere Anträge zu stellen:-       Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung: Das Schutzschirmverfahren ist nur möglich, wenn Eigenverwaltung beantragt wird. Wegen der beantragten Eigenverwaltung ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss dann einzusetzen, wenn bestimmte wirtschaftliche Kennziffern erreicht werden.-       Antrag auf Bestimmung einer Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans 3. Rechtsfolgen des Schutzschirmverfahrens Für die Dauer von höchstens drei Monaten ist der Schuldner, wenn er dies beantragt, vor Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, geschützt. Während des Schutzschirmverfahrens unterliegt der Schuldner der Aufsicht durch einen (vorläufigen) Sachwalter. Ist die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans abgelaufen, wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines Insolvenzverwalters entschieden. Im eröffneten Insolvenzverfahren wird dann über den Insolvenzplan abgestimmt, der während des Schutzschirmverfahrens vorbereitet worden ist.    
  • Wann ist nach der neuen zentralen Norm eine Durchgriffshaftung möglich? Durchgriffshaftung nur noch bei Existenzvernichtenden Eingriff Demnach wird für das objektive Vorliegen eines existenzvernichtenden Eingriffs vorausgesetzt, dass der Entzug vom Gesellschaftsvermögen und der ein nichtvorhandener Ausgleich bzw. die fehlende Berechtigung, die zur einer Insolvenz der Gesellschaft führt. Würde allerdings dem Vermögensentzug eine Gegenleistung gegenüberstehen oder gerechtfertigt sein, so würde kein existenzvernichtender Eingriff vorliegen