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Verwaltungswissenschaft_AMK (Fach) / 2. Sitzung (Lektion)

Und so weiter

Diese Lektion wurde von Harmening erstellt.

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  • Welche vier Ebenen der Steuerverteilung gibt es und welche Steuern sind welcher Ebene zuzuordnen? ·      Bundessteuern (Z.B Zölle, Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer), Versicherungssteuer, Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt) ·      Landessteuern (z.B. KfZ., Erbschaftssteuer, Biersteuer, Spielbankenabgabe) ·      Gemeindestern (z.B. Gewerbe,- Grundsteuer, Zweitwohngssteuer)
  • Definieren Sie verdammt nochmal die drei verfassungsrechtlichen Typen der Verwaltungsorganisation. Weisen Sie diesen Typen Rechts- und/oder Fachaufsicht zu. 1.     Ministerialverwaltung = unmittelbare Staatsverwaltung (Ministerialprinzip: hierarchisch, monokratisch, funktional differenziert, mehrstufig, d.h. Rechts- und Fachaufsicht) 2.     Kommunale Selbstverwaltung (rechtlich selbständig, eigenständige demokratische Legitimation, aber unter Rechts- und Fachaufsicht) 3.     Funktionale Selbstverwaltung (meist Körperschaften öR mit gewählten Organen), z.B. Sozialversicherung, berufsständische Selbstverwaltung, Hochschulen, stehen jeweils unter Rechtsaufsicht
  • Nun erklären Sie mir bitte, was ich unter den Begriffen Rechts- und Fachaufsicht? Rechtsaufsicht: Kontrolle, ob Recht oder Gesetz eingehalten werden: Z.B. Reisekosten oder Beschaffungskosten. Fachaufsicht: Totale Aufsicht, Verwaltung in jedem Schritt eingreifen, jegliche Verwaltungsentscheidungen können beeinflusst und kontrolliert werden. Kommunen können gegen diese klagen
  • Was unterscheidet die ministerielle Verwaltung und die nichtministerielle Bundesverwaltung? Merkmale der Bundesministerien ·      Errichtung teilw. Im GG geregelt: BVert (Art. 65 GG), AA, Bundesfinanzverwaltung (Art. 87 Abs. 1GG), BMF (Art. 112 GG), aber meist Organisationserlass ·      Hierarchischer Aufbau (aber § 10 GGO) ·      Monokratische Leitung (Minister, Staatssekretäre) ·      Grundsätzlich: Referate und Abteilungen (§ 7 Abs. 1) ·      Zuständigkeit, Verantwortlichkeit, Gebot des Sachzusammenhanges (§ 7 Abs. 2 GGO) ·      Mindestgrößen bei Unterabteilungen, Referaten (§ 8 und 9 GGO) Merkmale nichtministerielle Bundesverwaltung: ·      Unterschiedliche Rechtsformen (siehe nächste Folie) ·      Errichtung aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Beschluss der BReg, obligatorische u. fakultative BV  ·      Überwiegend hierarchischer Aufbau, selten Kollegial-organe (Bsp. BKartA, BNetzA) ·      monokratische Leitung (Präsident, Direktor) ·      Organisation jeweils in Geschäftsordnung, selten gesetzlich geregelt Aufgaben u.a.: Wettbewerbsrecht, Arznei- u. Lebens-mittelsicherheit, Telekommunikation, Energieregulierung    
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