40

Strafrecht AK (Subject) / Teil A (Lesson)

FML

This lesson was created by InDubioProReo.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Materielles Strafrecht: Es findet sich im StGB und zahlreichen strafrechtlichen Neben- und Spezialgesetzen. Zum Beispiel: SMG, WaffenG, FinStrG, JGG Es ist in einen AT und einen BT eingeteilt.
  • allgemeiner Teil: §§ 1 bis 74 StGBRegelt die Voraussetzungen der Strafbarkeit und der Anwendung von Sanktionen im Allgemeinen. Zum Beispiel: § 4 Er beschreibt Rechtsinstitute die den Aufbau des Verbrechensbegriffe sowie die Erscheinungsformen des Verbrechens. Er nennt die zulässigen Strafen, vorbeugenden Maßnahmen, sonstige Sanktionen, und Rechtsfolgen einer Verurteilung. Grundzüge der Zumessung einer Tat werden fest gelegt. Die Grenzen der staatlichen Strafgewalt im Verhältnis zum Ausland wird bestimmt.
  • Verbrechensbegriffe: Vorsatz, Fahrlässigkeit, Notwehr, Rechtsirrtum, entschuldigender Notstand, Zurechnungsunfähigkeit,..
  • Erscheinungsformen des Verbrechens: Versuch, Beteiligungsformen, unechtes Unterlassungsdelikt
  • besonderer Teil: §§ 75 - 321kDie Aufgabe des BT ist es einzelne Deliktstypen des StGB zu beschreiben und voneinander abzugrenzen. Auch die zugeordneten Strafdrohungen zu den einzelnen TB auszusprechen. BT ist quasi die konkrete Ausgestaltung der Lehre von den Straftatbeständen.
  • Strafrechtliche Nebengesetze: AktienG, AußenhandelsG, DevisenG, Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzG (LMSVG), MedienG, PatentG, PornographieG, TelekommunikationsG (TKG), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), UrheberrechtsG,.. Bei den Nebengesetzen muss man genau darauf achten, ob eine "gerichtliche Sanktion" oder nur eine "verwaltungsstrafrechtliche Sanktion" angedroht ist. Diese wird dann von den Verwaltungsbehörden wie Bundespolizeidirektionen, Bezirkshauptmannschaften,… verhängt.
  • Strafrechtliche Spezialgesetze: JGG, FinStrG, MilStG, SMG, VbVGWurden für eigene Regelungsbereiche und besondere Täter geschaffen. Enthalten uU einen eigenen AT.
  • Kernstrafrecht: Beschreiben von Ausschnitten aus Lebenssachverhalten, die von der Gesellschaft negativ bewertet werden. Weil gravierende Schäden an schutzwürdigen und schutzbedürftigen Rechtsgütern hervorgerufen werden können.
  • Nebenstrafrecht: Beschreiben von Ausschnitten aus Lebenssachverhalten, die von der Gesellschaft negativ bewertet werden. Weil gravierende Schäden an schutzwürdigen und schutzbedürftigen Rechtsgütern hervorgerufen werden können.
  • Erfolgsunwert: objektive Zurechnung einer TatUnwert der Tat, der insbesondere gekennzeichnet und bestimmt ist durch den durch die Tat verursachten Erfolg. Verletzung oder Gefährdung des jeweiligen Rechtsgutes.
  • Advertisement
  • Handlungsunwert: subjektive Zurechnung der TatUnwert der Tat, der insbesondere gekennzeichnet und bestimmt ist durch die Art und Weise des Handlungsvollzugs während der Tatbegehung.
  • Formelles Strafrecht: Strafverfahrens- oder StrafprozessrechtStPO und andere Gesetze, z.B. JGG Die Summe derjenigen Vorschriften, die zur Durchsetzung der sich aus dem materiellen Strafrecht ergebenen Rechtsfolgen erforderlich sind. Bestimmung über den Aufbau der Strafgerichte. Vorschriften über das Verfahren, in dem strafbare Handlungen ermittelt, verfolgt, verhandelt und abgeurteilt werden.
  • Strafvollzugsrecht: StVG, StPO, andere Gesetze wie GEGDie Summe der Normen, die die Einleitung, Durchführung und Überwachung des Vollzugs der mit rechtskräftigem Urteil festgesetzten Strafen und vorbeugender Maßnahmen betreffen.
  • Verwaltungsstrafrecht: Landespolizeikommando, Amt der Landesregierung, MagistratVerwaltungsübertretungen von Verwaltungsbehörden durch Bescheid Geldstrafen und Arreststrafen verhängt.
  • ius puniendi: Das Recht zu strafen.Nur der Staat hat das Recht zu strafen.
  • Strafrecht als ultima ratio: Das letzte mögliche Mittel. Nur wenn der Schutz durch andere Rechtsgebiete nicht ausreichend für Rechtsgüter ist.
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Es soll eine Relation zwischen Rechtsverletzung und der darauf folgenden Sanktion gewahrt werden. Jedes zu häufig angewandte Mittel durch übermäßigen Gebrauch wird weniger wirksam. Verwaltungsübertretungen bei Verstößen gegen die StVO. Zivilrecht bei Vertragsverletzungen.
  • Kriminalpolitik: Teil der Rechtspolitik. Befasst sich insbesondere mit Strafgesetzen, dem Strafvollzug und der Kriminalprävention. Sie sucht im Idealfall den effizientesten Weg der Strafrechtspflege unter Achtung der Menschen und Grundrechte sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
  • Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit: Verhaltensweisen sollen nur strafbar sein, wenn sie von der Gemeinschaft als so unerträglich erscheinen, dass ohne die gerichtliche Strafe nicht auszukommen ist, um ein Rechtsgut zu schützen.
  • Sittenbildende Kraft: Soll dazu führen, dass potentielle Täter abgehalten werden, sich ebenfalls rechtswidrig zu verhalten.
  • Entkriminalisierung: Ehebruch, Bereiche der Homosexualität und AbtreibungBestimmte Verhaltensweisen sind nicht mehr strafbar, die früher als kriminelles Unrecht angesehen wurden.
  • Kriminalisierung: Cybermobbing, Hacking, Phishing, Stalking, Durch die Entwicklung der Technik werden neue Tatbestände geschaffen.
  • Rechtsgüter: Leben, Gesundheit und körperliche Integrität, Ehre, Freiheit und VermögenJene Werte, und Einrichtungen, ohne die ein geordnetes menschliches Zusammenleben undenkbar wäre.
  • Fragmentarischer Charakter: Handlungen die keinen TB erfüllen, sind selbst dann nicht strafbar, wenn sie strafwürdig erscheinen. Jedoch stellt sich die Frage ob ein TB nicht so ausgelegt werden kann, dass auch diese Handlung von diesem TB erfasst wird, um kriminalpolitisch bedenkliche Lücken zu vermeiden.
  • Rechtssicherheit: Schutz des Vertrauens des einzelnen Staatsbürgers in eine Rechtmäßigkeit, die durch die Rechtsordnung und Rechtspflege garantiert wird.
  • Gesetzlichkeitsprinzip: § 1 Abs 1 StGB, Art 7 EMRK, Art 49 EU-GRCNullum crimen sine lege. = Kein Verbrechen ohne Gesetz. Nulla poena sine lege. = Keine Strafe ohne Gesetz.
  • Analogieverbot: Gilt für die Voraussetzung, die Art, den Rahmen der Strafbarkeit und Höhe der Strafe.
  • Rückwirkungsverbot: Gesetze können nicht rückwirkend angewandt werden. Dh Jemand darf nicht bestraft werden, wenn sein Handeln zum Tatzeitpunkt straffrei war. Auch darf keine strengere Strafe verhängt werden, wenn sie zum Tatzeitpunkt geringer war.
  • Tattypenstrafrecht: In einem Rechtsstaat kann nur menschliches Handeln strafbar sein und nicht die Gesinnung oder die Anlagen eines Menschen.
  • Täterstrafrecht: Strafrechtssystem, welches Strafen in erster Linie aufgrund der Persönlichkeit des Täters zuteilt und die konkrete Tat eher als Anlass und nicht als Grund der Strafe begreift. Greift meistens in Totalitären Systemen.
  • Advertisement
  • Rückfall: Die erneute Straffälligkeit nach Verbüßen einer Strafe.
  • Strafzwecktheorien: Absolute Straftheorie (Kant, Hegel)Sinne der Strafe ist alleine die Vergeltung. Strafe bleibt frei von jeder Zweckerwägung und stellt sich lediglich als gewollte Übelszufügung dar. Relative Straftheorie (Feuerbach, Franz v. Liszt)Strafe dient nicht dem Selbstzweck sondern als Vorbeugungsmittel. Zweck der Verhinderung künftiger Straftaten durch General- und (oder) Spezialprävention.
  • Generalprävention: PositivDurch die Verhängung und die Vollstreckung der Strafe soll die Rechtstreue der Allgemeinheit bestärkt werden. NegativAbschreckung potentieller Täter soll erzielt werden
  • Spezialprävention: Einwirkung der Strafe auf den Täter.PositivTäter soll nach dem Strafvollzug so beeinflusst werden, dass er künftig keine Straftaten NegativTäter soll durch die Strafe schockiert sein und ihm von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten. Resozialisierung. Sie soll auch den nicht mehr besserungsfähigen Täter von der Gesellschaft fernhalten.
  • Vereinigungstheorien: Vereinigung beider Straftheorien. Wird in Österreich vertreten.
  • Strafrechtszweck: Mehr als nur Strafen. Weitere Sanktions- und Reaktionsformen. Soll Spezial- und Generalpräventionen und auch dem Opferschutz dienen.
  • Maßnahmen: System der ZweispurigkeitDienen dazu neben und über die verhängte Strafe hinaus eine sonst wahrscheinliche Begehung weiterer strafbarer Handlungen durch den Verurteilten zu verhindern. Sie sollen bestimmungsgemäß für den Betroffenen kein Übel sein.
  • Etikettenschwindel: Vorbeugende Maßnahmen werden auf Grund der Gefährlichkeit des Täters verhängt, Strafen ausschließlich auf Grund der Schuld. Nachdem die Maßnahme aber genauso mit Wegsperren und Freiheitsverlust verbunden ist läuft das auf das selbe hinaus.
  • Diversion: "dritte" Spur des Strafrechts
  • Verbandsgeldbuße: Juristische Personen haben sich auch strafrechtlich zu verantworten, § 3 VbVG