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Sachenrecht I (Subject) / Definitionen (Lesson)

für Sachenrecht Klausur

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  • Verwendung willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen
  • notwendige Verwendungen notwendig, sind solche, die bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten
  • nützliche Verwendungen solche, die zwar nicht notwendig, aber den Wert der Sache erhöhen
  • gewillkürte Prozessstandschaft wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger (also dem Kläger) auf die Partei des Prozesses übertragen wird Ermächtigung des Rechtsträgers eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters materiell-rechtliche Übertragbarkeit des Rechts keine unzumutbare Beeinträchtigung des Prozessgegners
  • Tbm des §1004 BGB Anspruchssteller = ET Eigentmsbeeinträchtigung Anspruchsgegner = Störer Beeinträchtigung = rechtswidrig
  • Eigentumsbeeinträchtigung Beeinträchtigung darf nicht in einer Besitzentziehung bestehen Problem der Grenzbestimmung zw. Beeinträchtigung und Schaden -> Abgrenzung in der Rechtsfolge Einschränkung, dass die Beeinträchtigung auf menschliches Verhalten zurückzuführen sein muss Vorzugswürdig:jede Einwirkung in die Herrschaftsmacht des ET aus §903
  • Arten von Beeinträchtigungen gegenständliche (Bsp.: Betrete fremder Grundstücke) rechtliche
  • Störer Handlungs- Zustandsstörer
  • Handlungsstörer durch dessen Handlung die Eigentumsbeeinträchtigung (unmittelbar) eintritt
  • Zustandsstörer (Unterlassen) der für eine Sache verantwortlich ist, von der die Beeinträchtigung ausgeht Beeinträchtigung zumind. auf den Willen des Ag zurückzuführen
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  • Nachbarn i.S.d §904ff. nicht nur angrenzende sondern jeder, auf dessen Grundstück sich möglicherweise die Auswirkung des anderen Grundstücks erstreckt
  • §1004 I 1 Beseitigungsanspruch nur Beseitigung der Ursache für die Störung, während ET bezügl. Folgen der Störung auf deliktische Ansprüche verwiesen ist
  • §1004 I 2 Unterlassensanspruch erstreckt sich auf in Zukunft liegender Beeinträchtigungen erforderlich "weitere Beeinträchtigungen zu besorgen" (Wiederholungsgefahr) besteht auch, wenn die erste Beeinträchtigung hinreichend nahe bevorsteht Befürchtung einer zukünftigen Beeinträchtigung hinreichend auf Tatsachen und nicht nur subj.Befürchtungen des ET stützen
  • §1007 I As = war Besitzer einer beweglichen Sache Ag = ist Besitzer jetzige Besitzer muss bei Besitzerlangung bösgläubig bzgl. seines mangelnden Besitzrechts gewesen sein (§932 II) Anspruch darf nicht gem.§1007 III ausgeschlossen sein (As darf bei Bew. nicht bösgl. gewesen sein; As darf den Besitz nicht freiwillig aufgegeben haben; Ag darf nicht nachträglich Recht zum Besitz erlangt haben) -,,- nach §1007 II S.1,Hs.2.,1.Alt (Ag nicht ET,Sache darf dem aktuellen Besitzer nicht selbst vor der Besitzzeit des Ag abhandengekommen sein)
  • §1007 II As = war B Ag = ist B Sache muss As abhandengekommen sein kein Ausschluss gem.§1007 II S.1,2.Hs,1.Alt -,,- gem.§1007 III (siehe §1007 I, nur nicht §1007 II S.1 2.Alt wegen Abhandenkommen)
  • Besitzmittler - wenn Veräußerer nur mittelbarer Besitzer ist, kann er den unmittelbaren Besitzer anweisen, die Sache dem Erwerber zu übergeben - wenn auf Erwerberseite ein Besitzmittler eingeschaltet wird, indem dieser die Sache statt des Erwerbers annimmt und diesem dem Besitz mittelt
  • Geheißperson - wenn eingeschaltete Person weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist- auf Seite des Veräußerers = Übergabe durch Anweisung an Besitzer der Sache, diese an Erwerber zu übergeben- auf seiten des Erwerbers = Veräußerer wird angwiesen, die Sache an eine Person die nicht der Erwerber ist zu übergeben (Eigentum für juristische Sekunde)
  • Besitzaufgabe - willentliche Lösung  jeder besitzrechtlichen Beziehung zu einer Sache