Rechnungslegung (Subject) / Bilanzierung I (Lesson)
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Heft 3
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- Entwicklung Jahresabschluss (Aktiengesellschaften) Aufstellung (Vorstand) Prüfung (Abschlussprüfer/Aufsichtsrat) Feststellung (meist Vorstand oder Aufsichtsrat)d.h. Billigung - Unterschrift der Gesellschafter Offenlegung (Elektronischer Bundesanzeiger)
- Methoden zur Ermittlung von GoB (3/-5) deduktive Methode: Herleitung des Besonderen (GoB) aus dem Allgemeinen Zwecke (Zwecke der Buchführung/Jahresabschluss induktive Methode: Herleitung von allgemeinen Regeln aus EinzelfällenMaßgeblich wären hier die Ansichten der ordentlichen und ehrenwerten Kaufleute Hermeneutik: Wortlaut und Wortsinn des GesetzesBedeutungszusammenhang des GesetzesEntstehungsgeschichte des GesetzesGesetzesmaterialien und Ansichten des Gesetzgebersbetribswirtschaftliche Gesichtspunkte
- GoB Rahmengrundsätze 1. Richtigkeit und Willkürfreiheit= Bilanzwahrheit 2. Bilanzklarheitfachkundiger Dritter muss verstehen 3. Bilanzidentität (kodifiziert § 252HGB)Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz (vollständig und lückenlos) 4. Vollständigkeitdurch Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit eingeschränkt 5. Grundsatz der Wesentlichkeit und WirtschaftlichkeitAufwand nur wenn Ertrag > Aufwand 6. Stetigkeit und VergleichbarkeitProblem sind aber die Wahlrechte - Vergleich schwierigStetigkeit = Beibehalten der Bewertungsmethoden
- GoB Abgrenzungsgrundsätze (7) hier werden die Zeitpunkte für die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen definiert 1. StichtagsprinzipWertpapiere - Schwankungen werden nicht berücksichtigt. Nur der AbschlussstichtagWertaufhellende Information vs Wertbegründende Information 2. PeriodisierungsprinzipRechnungsabgrenzungsposten - Geschäftsfälle werden berücksichtigt die aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise wirklich in diese Periode fallen 3. Abgrenzung der Sache nach 4. Abgenzung der Zeit nach 5. Vorsichtsprinzip 6. Realisationsprinzip 7. Imparitätsprinzip
- GoB Stichtagsprinzip Wertpapiere - Schwankungen werden nicht berücksichtigt. Nur der am Abschlussstichtag vorliegende Wert wertaufhellende Sache:eine Sache geschah vor dem Abschlussstichtag, wurde aber nach dem Abschlussstichtag bekannt - Ansatzgebot (Bsp. Insolvenzverfahren) wertbegründende Sache:eine Sache geschieht nach dem Bilanzstichtag und wird auch erst nach dem Bilanzstichtag bekant - Ansatzverbot
- GoB Periodisierungsprinzip kodifiziert in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Rechnungsabgrenzungsposten - Geschäftsfälle werden berücksichtigt die aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise wirklich in diese Periode fallen
- GoB Abgrenzung der Sache nach Periodengerechtigkeit: Den Erträgen der Zukunft sind Aufwendungen zuzuordnen periodengerechte Abschreibungen, damit nicht die Nullte Periode alle Verluste Trägt während die anderen Perioden nur die Gewinne verbuchen - kein einheitliches Bild Aufwendungen & Erträge = Mittel - Zweck Releation die nicht getrennt werden soll
- GoB Abgrenzung der Sache nach Ergenzung zum PeriodisierungsprinzipPeriodengerechtigkeit: Den Erträgen der Zukunft sind Aufwendungen zuzuordnen periodengerechte Abschreibungen, damit nicht die Nullte Periode alle Verluste Trägt während die anderen Perioden nur die Gewinne verbuchen - kein einheitliches Bild Aufwendungen & Erträge = Mittel - Zweck Releation die nicht getrennt werden soll
- GoB Abgrenzung der Zeit nach Ergänzung zum Periodisierungprinzip Aufwendungen oder Erträge die in eine Andere Periode fallen werden kenntlich gemacht oder dürfen nicht aktiviert/passiviert werden RAPs
- GoB Abgrenzung der Zeit nach Ergänzung zum Periodisierungprinzip Aufwendungen oder Erträge die in eine Andere Periode fallen werden kenntlich gemacht oder dürfen nicht aktiviert/passiviert werden RAPs typisch sind: Zinseinnahmen und Ausgaben sowie Mieteinnahmen und Ausgaben
- GoB Vorsichtsprinzip dient der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz wenn bei Ungewissheit o.Ä. Bewertungsräume entstehen: Vermögen unterbewerten (Niederstwertprinzip) Schulden Überbewerten
- GoB Vorsichtsprinzip dient der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutzwird konkretisiert durch Realisationsprinzip und Imparitätsprinzipwenn bei Ungewissheit o.Ä. Bewertungsräume entstehen: Vermögen unterbewerten (Niederstwertprinzip) Schulden Überbewerten
- Realisationsprinzip Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden wenn sie realisiert sind, nicht in dem Moment wo der Kaufvertrag geschlossen wird. Das bedeutet: Der Ertrag wird erst gebucht wenn die Zahlung eingegangen istDas Erfüllungsgeschäft ist maßgeblich (Lieferung/Zahlung) Umkehrschluss: Werterhöhung darf nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen, auch wenn diese im Wert gestiegen sind. Grund: Ein noch nicht realisierter Gewinn darf auch nicht ausgewiesen werden. Erst bei Veräußerung!
- Imparitätsprinzip Konkretisierung des Vosichtsprinzip impar = ungleich negative Erfolgsbestandteile werden zu einem früheren Zeitpunkt erfasst als positive Erfolgsbestandteile Gewinne werden erst dann ausgewiesen wenn sie realisiert wurden, Verluste werden bereits dann ausgewiesen wenn sie zu erwarten sind Bsp: am 31.12.01 ist vorhersehbar dass ein Warenbestand nur noch zu 700 statt 800 Euro veräußert werden kann. Dieser Verlust ist vorwegzunehmen
- Niederstwertprinzip und Höchstwertprinzip Höchstwertprinzip - Schulden sind bei Unsicherheit zum höheren Wert anzusetzen NiederstwertprinzipAV = gemildertes Niederstwertprinzip: außerplanmäßige Wertkorrektur nur bei einer dauerhaften Wertmiderung (zB nicht wenn der Aktienkurs nur kurzzeitig schwankt)UV = strenges Niederstwertprinzip: auch bei nur vorrübergehenden Preis/Kursschwankungen!!
- GoB Ergänzende Grundsätze (2) Grundsatz der Unternehmensfortführung Grundsatz der Einzelbewertung
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- GoB Grundsatz der Unternehmensfortführung "Going-Concern-Prinzip" Ermessung eines Wertes erfolgt nicht einzeln, sondern im Rahmen des Unternehmens Grundsätzlich ist von der Fortführung des Unternehmens für mind. 1 Jahr auszugehen Ansatz von Liquidationswerten ist also unzulässig zB Unternehmer hat eine Maschiene für 5000 Euro anfertigen lassen, die so speziell ist, dass sie keinen Abnehmer finden würde und außerhalb des Unternehmens 0 Euro wert wäre
- GoB Grundsatz der Einzelbewertung Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenständen einzeln zu bewerten denn: Für Dritte verständlich + keine Wertkompensation durch andere Vermögensgegenstände (aka Saldierungsverbot) Grenzen: Wenn die Einzelbewertung aus praktischen Gründen nicht mehr Anwendbar (Schrauben im Baumarkt)
- GoB Richtigkeit und Willkürfreiheit = Bilanzwahrheit: Bilanz muss den Tatsachen entsprechen Richtigkeit:Der Darstellung der Geschäftsvorfälle - keine Saldierungen oder Vertuschungen Willkürfreiheit:Wenn sich Ermessensspielräume ergeben! Schätzung einer Nutzungsdauer oder Bildung von Rückstellungen zB
- GoB Bilanzklarheit Ziel: Fachkundiger Drittel soll verstehen Angemessene Gliederungsebene! Saldierungsgebot: Grundsätzlich darf nicht verrechnet werden der Jahresabschluss muss bestimmten formalen Gleiderungs- und Gestaltungsprinzipien entsprechen und somit übersichtlich und unmissverständlich sein!
- Bilanzindentität Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz vollständige und lückenlose Gewinnermittlung
- GoB Vollständigkeit durch Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit eingeschränkt Bsp. Abgeschriebenes Vermögen: Erinnerungswert 1Euro
- GoB Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit Steigerung der Qualtiät und Quantität nur wenn Ertrag > Auufwand Bsp. Schrauben zählen im Baumarkt
- GoB Stetigkeit und Vergleichbarkeit Stetigkeit: Gewählte Methoden müssen beibehalten werden, es sei denn wesentliche Gründe sprechen dagegen - Zeitliche Vergleichbarkeit!! formelle Stetigkeit: äußere Form (Gliederung etc) materielle Stetigkeit: Ansatz- und Berwertungsmethoden
- Bilanz Ansatzgrundsätze Aktivierungsgrundsatz: Passivierungsgrundsatz: abstrake Aktivierungsfähigkeit abstrakte Passivierungsfähigkeitkonkrete Aktivierungsfähigkeit konkrete Passivierungsfähigkeit
- Bilanz Ansatzgrundsätze Aktivierungsgrundsatz: Passivierungsgrundsatz: abstrake Aktivierungsfähigkeit abstrakte Passivierungsfähigkeitkonkrete Aktivierungsfähigkeit konkrete Passivierungsfähigkeit
- Abstrakte Aktivierungsfähigkeit Ist das Gut ein Vermögensgegenstand? Ja: Abstrakte Aktivierungsfähigkeit Nein: keine Abstrakte AktivierungsfähigkeitMuss grundsätzlich aktiviert werden Muss grundsätzlich nicht aktiviert werden es sei denn eine konkrete Vorschrift besagt etwas anderes siehe konkrete Aktivierungsfähigkeit
- Definition Vermögensgegenstand (2) ein Vermögensgegenstand ist: 1. Ein wirtschaftlicher Wert- materielle Güter (zB Maschinen)- immatereille Güter (zB Rechte)- sonstige Vorteile (zB Kundenstamm) 2. selbstständig Verwertbar- durch Veräußerung- durch Einräumung eines Nutzungsrechts- durch bedingten Verzicht- durch Zwangsvollstreckung Erklärung Wiki:- wirtschaftlichen Vorteil materieller oder immaterieller Art, der ausschließlich dem Unternehmen über den nächsten Bilanzstichtag hinaus zusteht und- zu dessen Erlangung Aufwendungen getätigt wurden und- der somit selbständig bewertbar ist und- der unabhängig vom Unternehmen einzeln veräußert werden kann.
- konkrete Aktivierungsfähigkeit Aktivierungsverbot § 248 HGB- Aufwendungen für Gründung, Beschaffung EK und Abschluss von Versicherungsverträgen- selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, oder Vergleichbares AV Aktivierungswahlrechte - selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände AV § 248 HGB- Disagio § 250 Abs. 3 HGB Aktivierungsgebote:- entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert § 246 HGB
- Zurechnung eines Vermögensgegenstandes Nicht nach dem juristischen Eigentum, sondern nach dem wirtschaftlichen Eigentum wenn ich das Auto meiner Oma nutze und sie dauerhaft woanders wohnt habe ich das wirtschaftliche Eigentum und sie das juristische
- Zurechnung einer Schuld immer derjenige auf dessen Namen die Schuld begründet ist
- abstrakte Passivierungsfähigkeit analog abstrakte Aktivierungsfähigkeit Schuld (3 Kriterien):- rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung gegenüber Dritten- die in einer späteren Periode zu einer wirtschaftlichen Verpflichtung führt- quantifizierbar, d.h. selbstständig bewertbar
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- konkrete Passivierungsfähigkeit Passivierungsgebot:- Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (wenn in den nächsten 3 Monaten), oder Abraumbeseitigung (im folgenden Geschäftsjahr) § 249 Abs. 1 HGB- passive Rechnungsabgrenzungsposten § 250 Abs. 2 HGB- passive latente Steuern § 274 Abs. 1 HGB es gibt kein Passivierungsverbot und kein Passivierungswahlrecht!
- Funktionen des Jahresabschlusses (3) Dokumentationsfunkton:Dokumentation aller Geschäftsvorfälle Zahlungsabmessungsfunktion:Fiskus: Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip: GoB gelten ebenso für die Steuerbilanz)Eigner: Handlesrechtlicher Jahresabschluss Informationsfunktion:Informationen über die Vermögens-, Finanz- und ErtragslageHautadressat = Gläubigeraber auch Kunden, Anteilseigner, Lieferanten, Unternehmensführung, Konkurrenten usw.
- a) Jahresabschluss alle Kaufleute b) Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften c) kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Konzerne a) Bilanz und GuV b) Bilanz, GuV, Anhang extra: Lagebericht c) Bilanz, GuV, Anhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentbericht (Wahlrecht), extra: Lagebericht
- Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften - Tiefe der Untergliederung- Umfang des Anhangs- Prüfungspflichten- Offenlegungspflichten Gesetze:- Größenabhängige Erleichterungen: § 264 a HGB- Größenklassen nach § 267 HGB mind. 2 der drei Merkmale in 2 aufeinanderfolgenden J.- Größenklassen nach § 1 PublG
- Inventurverfahren §§ 240, 241 HGB (4) 1. Stichtagsinventur - 10 Tage vor oder nach dem Stichtag 2. Permanente Inventur - besondere Lagerbuchführungnicht bei unkontrollierbarem Schwund oder besonders wertvollem 3. Zeitverschobene Inventur - 3 Monate vor oder 2 Monate nach Stichtag + wertmäßige Umrechnung 4. Stichprobeninventur - Stichproben und statistische anerkannte Umrechnungsverfahren
- Inventar Vermögensgegenstände nach Art, Menge, Wert Staffelform, 3 Teile: 1. Vermögen2. Schulden3. Eigenkapital (Betriebs- und Reinvermögen) also 1 - 2 Sinn: Kontrolle der Buchmäßigen BeständeUmbuchungen!!
- Bewertungsgrundsätze (5) - Wertmaßstäbees ist geklärt, dass ein Gut aufgeführt werden muss, welcher Wertmaßstab muss nun angewand werden? - Erstbewertung vs. Folgebewertungdh. bei Zugang und bei Weiterentwicklung - Planmäßige Abschreibung - Außerplanmäßige Abschreibung - Wertaufhohlung
- Wertmaßstäbe (5) Anschaffungskosten Herstellungskosten Erfüllungsbetrag beizulegnder Zeitwert beizulegender Wert
- Wertmaßstäbe (5) Bilanzierung der Höhe Nach:Bilanzierungsgebot, oder Bilanzierungswahlrecht? - Anschaffungskosten- Herstellungskosten- Erfüllungsbetrag- beizulegnder Zeitwert- beizulegender Wert
- Wertmaßstab Anschaffungskosten Anschaffungskosten & Herstellungskosten: immer nur Aufwendungen! Anschaffungspreis - Anschaffungspreisminderungen (Nachlässe: Rabatte, Skonti; Zuwendungen: Subventionen, Zuschüsse) + Anschaffungsnebenkosten (Ausgaben bei der Beschaffung: Transport, Notar; und zur Herstellung der Betriebsfähigkeit: Montagekosten) + Nachträgliche Anschaffungskosten (nachträgliche Ausgaben: Erschließung von Grundstücken, Nachträgliche Kaufpreiserhöhungen: Bei Abhängigkeit von zukünftigen Ereignissen) = Anschaffungskosten (Netto!)
- Ermittlung Anschaffungskosten bei einem Tauschgeschäft Alter PKW wird zum gemeinen Zeitwert (Zeitwert+USt) verrechnet Gemeiner Wert des in Zahlung gegebenen PKW+ Barzahlung = Preis- USt 19%= Anschaffungskosten neuer PKW
- gemeiner Zeitwert Zeitwert + Umsatzsteuer gemeiner Zeitwert = der unter marktüblichen Umständen erzielbare Marktpreis eines Wirtschaftsgutes
- Nachträgliche Anschaffungskosten möglich, aber nur wenn diese zum Zeitpunkt der Anschaffung auch aktiviert worden wären
- Anschaffungsgeschäft vs Finanzierungsgeschäft Streng getrennt Kosten Aufgenommener Kredite gelten nicht als Anschaffungskosten es sei denn durch die Aufnahme des Kredits werden die Anschaffungskosten gesenkt(Imparität)
- Erstbewertung immer zu Anschaffungskosten! leicht durch Rechnungen zu ermitteln, kein Bewertungsspielraum
- Wertmaßstab Herstellungskosten (3) §255 HGB 3 Sachverhalte 1. Herstellung eines neuen Vermögensgegenstands 2. Erweiterung eines Vorhandenen Vermögengegenstands 3. Wesentliche, über seinen Ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung eines vorhandenen Vermögengegenstands(keine bloße Instandhaltung)
- Herstellungskosten § 255 HGB Pflicht, Wahlrecht, Verbot Verbot: 1. Sondereinzelkosten: zB Reisekosten bei erfolgloser Auftragserlangung 2. Vertriebsallgemeinkosten: Werbung 3. Forschungskosten: Wenn Forschung und Entwicklung nicht eindeutig getrennt werden können ist der Ansatz ausgeschlossen!
- Wertmaßstab Erfüllungsbetrag Bewertungsmaßstab für Verbindlichkeiten und Rückstellungen und bezeichnet den Betrag, mit dem ein bilanzierender Schuldner eine Verbindlichkeit bei deren Fälligkeit zu erfüllen hat Geldleistung: Erfüllungsbetrag = Nennwert Sachleistung:Erfüllungsbetrag = Alle Aufwendungen berücksichtigen die nötig sind um die Verpflichtung zu erfüllen, auch wenn die Preise gestiegen sind! Dienstleistung
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