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Exekutions- Insolvenz und Sanierungsrecht (Subject) / Rechtliche Probleme bei der außergerichtlichen Unternehmenssanierung (Lesson)
Rechtliche Probleme bei der außergerichtlichen Unternehmenssanierung
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- 1. Frage - Sanierung - Was ist eine Sanierung? Summe aller organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Maßnahmen zur Beseitigung einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Illiquidität bzw einer bedrohlich fallenden Rentabilität umfasst alle Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die im Gefüge eines Unternehmens entstanden sind und seine Existenz in Frage stellen- dies beinhaltet die Sicherung einer gefährdeten bzw die Wiedereinlangung einer verlorenen Lebensfähigkeit eines Unternehmens durch Maßnahmen, die auf eine vollständige Beseitigung von Gefährdungstatbeständen ausgerichtet sind
- 2. Frage - Einleitung - Aus welchen Punkten besteht eine Sanierungsprüfung? - SanierungsbedürftigkeitSanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn sich das Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation befindet und aus eigener Kraft ohne grundlegende Änderungen nicht mehr in der Lage ist, eine akute Krisensituation zu beseitigen. - SanierungsfähigkeitSanierungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Unternehmens, durch geeignete Maßnahmen eine wirtschaftliche Stabilität zu erlangen und die Lebensfähigkeit nachhaltig sicherzustellen. - SanierungswürdigkeitSanierungswürdigkeit ist gegeben, wenn die subjektiven Überlegungen und Interessen der Sanierungsbeteiligten erfüllt werden können. (Interessen der Stakeholder, Kann Unternehmen wieder positive Zahlen schreiben, um Altlasten zu beseitigen und dauerhaft zu bestehen?)
- 3. Frage - Einleitung - Wie gehen Banken mit Krisenmanagement um? - bankinterne Krisenfrüherkennungsmechanismen- rechtzeitiges Krisengespräch mit Kunden- Anregung zur Bereitstellung von qualifizierten Sanierungsberatern und Restrukturierungsspezialisten- Aktive Rolle bei der Auswahl einzelner Sanierungsmaßnahmen- Realistische Beurteilung von rechtlichen Risken- Unterstützung bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
- 4. Frage - Einleitung - Welche Handlungsalternativen gibt hat die Bank? Mit welchen Haftungsrisiken muss sie rechnen? Handlungsalternativen:- Untätigkeit- Beendigung der Kredite- Unterstützun des Kreditnehmers Haftungsrisiken:- Zivil- und strafrechtliche Haftungen- Risiko der Anfrechtung- Insolvenzverschleppung § 69 (5) IO
- 5. Frage - Einleitung - Welche Art von Unterstützung kann man bei der (Haus-)bank erwarten? SanierungszinssatzZinsenfreistellungRückstehungserklärungFortführungsgarantienBereitschaft, anfechtungsfeste Sicherheiten für die Sanierungsunterstützung frei zu gebenBereitschaft zur Gewährung (weiterer) Sanierungskredite
- 6. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Welche Sanierungsbereiche & aufgaben gibt es? Finanzwirtschaftliche Sanierung: Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit/Sicherung der Liquidität Bereinigung der Überschuldung/Sicherung der Eigenkapitalbasis Bereinigung Bilanzbild Operative Erfolgs-, Liquiditäts- & Kapitalrestrukturierung; 1 - 8 Wochen Erfolgswirtschaftliche Sanierung: Beseitigung der Verlustsituation Rationalisierung Sicherstellung einer ausreichenden Ertragskraft Operative Erfolgs-, Liquiditäts- & Kapitalrestrukturierung; 1-12 Monate Strategische Sanierung: Beseitigung strategischer Defizite Sicherung einer wettbewerbsfähigen Positionierung Strategische Neustrukturierung; 1-3 Jahre
- 7. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Nennen sie die Formen der Unternehmenssanierung. Welche Vorteile hat der außergerichtliche Ausgelich? Insolvenzverfahren: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sanierungsverwalters (Sanierungsplan bis Insolvenz-eröffnung; Quote mind 30 %) Sanierungs-verfahren mit Masseverwalter (Sanierungsplan bis Insolvenzeröffnung; Quote mind. 20 %; 60/90 Tage - Sanierungsplantagsatzung; inhaltlich Zwangsausgleich wie bisher) Konkursverfahren mit Masseverwalter (Sanierungsplan nach Insolvenzeröffnung = Zwangsausgleich wie bisher ODER Liquidation) Schuldenregulierungsverfahren (wie bisher Sanierungsverfahren ist nach § 166 ausgeschlossen) Außergerichtlicher Ausgleich - Vorteile: - Formlose Abwicklung (keine gesetzlichen Verfahrensvorschriften; keine Tagsatzung und einzuhaltende Fristen Möglichkeit der raschen Abwicklung (oft Illusion)) - Keine Publizitätswirkung durch öffentliches Verfahren (höhere Diskretion („stiller Ausgleich“); geringerer/kein Imageverlust) - Keine Bindung an Mindestquoten (Quoten und Teilnehmer können ind. festgelegt werden ; muss mehr sein als bei anderen Optionen) - Die Zahlungs-/Erfüllungsfristen sind frei wählbar - Beibehaltung der vollen Verfügungsberechtigung über Vermögen und Geschäftsinhalt - Wesentlich geringerer Kostenaufwand - Größere Chancen für Unternehmensfortführung - Insolvenztatbestände sind keine Voraussetzung für den a.g. Ausgleich
- 8. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Welche Nachteile könnte eine außerger. Unternehmenss. mit sich bringen? - Keine gerichtliche Forderungsfeststellung- Keine Prozess-/Exekutionssperre - keine Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten - kein Schutz gegen Exekutionen oder Insolvenzanträge- 100%ige Zustimmung der (teilnehmenden) Gläubiger notwendig- Erschwernis durch „lästige“ Gläubiger- Sanierungserfolg z.T. vom Willen der Gläubiger abhängig- Gefahr der Bevorzugung einzelner Gläubiger- Keine Beendigungsrechte für Dauerschuldverhältnisse- Volle Befriedung von bestimmten Gläubigern notwendig - Sozialversicherungsträger (Krankenkasse), Mitarbeiter, Kleingläubiger- Geringere Entschuldung als bei Sanierungsplan- Einhaltung der 60 Tage-Frist – hoher Zeitdruck!- Keine begünstigte Sanierungsgewinnbesteuerung
- 9. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Von welchen ENtscheidungskriterien hängt eine ag Unternehmenssanierung ab? -rechtliche: Anfechtung Einlagenrückgewährung Haftungen Sonstige Risiken - betriebswirtschaftliche: Gläubigerstruktur (Anzahl, Größenstrutkur, wer sind ganz zu befriedigende Gläubiger) Unternehmensfortführung (Auflösung Teilbereiche, Mitarbeiterabbau, Imagewirkung, Vertragsbeendigungen,...) Kapitalaufbringung (Unternehmensvermögen, von Gesellschaftern, Dritte, Fremdkapitalgeber, Innenfinanzierung aus Ertragskraft) Gläubigerinteresse (Besicherungssituation, Interessa an Ufortführung, Geschäftsbez. aufrechterh., Anfechtungsproblematik) Finanzierungsbedarf für Sanierung (Vorfinanz. für Betreibsfortf., Quoten/Raten, Sanierungskosten)
- 10. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Welche VOrausstzeungen für eine außerger. Sanierung fallen Ihnen ein? - Überschaubare Anzahl an großen (unbesicherten) Gläubigern- Geringe Verbindlichkeiten ggü. nicht teilnehmenden Gläubigern- Interesse der Gläubiger an Fortbetrieb- (Rasch)verfügbare Liquidität- Positive Erträge und Cash-Flows aus dem laufenden Betrieb- Verlsliches Rechnungswesen(v.a. aktuelle und korrekte Buchhaltung mit vollständiger OP-Liste Kreditoren)- Realisierbares Sanierungskonzept mit Angemessenheit des Sanierungsvorschlages und ausgewogenen Beiträge aller Beteiligten
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- 11. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Wie kann man die Restrukturierungsmaßnahmen gliedern? Nenne Unterkategorien zu den Kategorien. vgl Frage 6 Finanzwirtschaftliche Restrukturierung- Vermögensorientiert (AV, UV) - Kapitalorientiert (EK, FK) Ertragswirtschaftliche Restrukturierung- Ertragsorientiert (Umsatzerlöse)- AUfwandsorientiert (Personalaufwand, Sachaufwand, Abschreibungen, Finanzierungsaufwand, Steuern) Strategische/Organisatorische Restrukturierung- Marketing- Organisation/Prozesse- Mitarbeiter- Rechnungswesen
- 12. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Nennen SIe Vermögensorientierte Maßnahmen. Anlagevermögen Verkauf bzw. Vermietung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen Investitionsstop bzw. –reduktion Miete bzw. Leasing anstelle von Kauf Sale and lease back UmlaufvermögenLagerabbau u.a. durch: Reduktion des lfd. Wareneinkaufes Lagerhüterabverkauf Kommissionswaren anstelle von eigenem Lager Lager zu Lieferanten ausgliedern (Just-in-time-Lieferungen) Forderungsreduktion vor allem durch: Mahnwesen forcieren Zahlungskonditionen und Einhaltung überwachen Max. Kreditobergrenze einführen und überwachen Debitorenmanagement optimieren Factoring
- 13. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Kapitalorientierte Maßnahmen Eigenkapital Kapitalerhöhung Nachschüsse Sanierungsdarlehen durch Gesellschafter Atypische stille Gesellschaft Fremdkapital Rückstehungserklärung Forderungsverzicht, Zinsfreistellung, Sanierungszinssatz Debt Equity swap Sanierungskredit Stundung Ratenvereinbarung Lieferantenkredit Mezzaninkapital stille Gesellschaft partiarisches Darlehen Genussrechte Wandelschuldverschreibung Gewinnschuldverschreibung (Mezzaninkapital Ihr Unternehmen ist am Markt etabliert, nun sollen neue Märkte erschlossen, neue Produkte entwickelt oder Wachstum durch Unternehmenskäufe (Akquisitionen) erzielt werden. Oder es kommt zu einem Gesellschafterwechsel (Unternehmensübernahme). In jedem Fall benötigen Sie Risikokapital. Als Alternative und/oder Ergänzung zur Aufnahme von Eigenkapital bietet sich die Möglichkeit der Finanzierung über Mezzaninkapital. Mezzaninkapital ist weitgehend unbesichertes Risikokapital, das ähnlich einem Darlehen zu verzinsen und zu tilgen ist. Aufgrund des erhöhten Risikos ist die Verzinsung für Mezzaninkapital deutlich höher als bei herkömmlichen Kreditfinanzierungen. Zusätzlich besteht meist die Möglichkeit der Partizipation am steigenden Unternehmenswert durch einen „Equity Kicker“. Beim Equity Kicker handelt es sich um das Recht des Mezzaninkapitalgebers auf Unternehmensanteile oder auf Ausgleichszahlungen. Mezzaninkapital wird bei Unternehmen in einer reiferen Entwicklungsphase eingesetzt, sofern diese Unternehmen nicht an einer Börse notieren – somit in einer ähnlichen Phase wie Private Equity.)
- 14. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Wie kann die Zuführung von haftendem Kapital gestaltet sein? Zuführung von (haftendem) Kapital - in der Praxis sehr häufig mögliche Kapitalgeber: Alteigentümer (insb Familienbetriebe) Neue Kapitalgeber (Kunden, Lieferanten, bisherige Darlehensgeber mit Interesse am Erhalt der Geschäftsbeziehungen; Dritte (Mittelstandsfinanzierung, Mezzanin-Kapital, stille Gesellschaft))
- 15. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Erklären Sie die Kapitalerhöhung. Wie kann diese ausgestaltet sein. geeignetes Mittel zur Überwindung der Überschuldung und zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit durch: Einzelunternehmer, Personengesellschaften (freiwillige Vereinbarung, im Gesellschaftsvertrag festgelegte Beschlussform, Einlage) Kapitalgesellschaften (gesetzliche Regelung; nominelle versus effektive Kapitalerhöhung) Nominelle Kapitalerhöhung: Umwandlung von Rücklagen in Grund-/StammkapitalEffektive Kapitalerhöhung: Erhöhung durch Zuführung neuer Mittel (Weitere) Augestaltungen: Ordentliche Kapitalerhöhung:- Setzt die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter voraus- Vorrecht/Bezugsrecht der Altgesellschafter- Sofortige Vorauszahlung auf die künftige EinlagenschuldKombinierte Kapitalherabsetzung (in Verbindung mit der Kapitalerhöhung):- Das Grundkapital wird unter den Mindestnennbetrag herabgesetzt, zugleich wird der Beschluss auf eine Erhöhung des Grundkapitals gefasst- beide Beschlüsse müssen zusammen in das Firmenbuch eingetragen werden- Sanierung notleidender GesellschaftenVereinfachte KapitalherabsetzungNur zulässig zum- Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste- Zur Auffüllung der gesetzlichen RücklagezB durch Sanierung durch Beseitigung der Unterbilanz
- 16. Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Wie verhält es sich mit Nachschüssen? Geldeinlagen der Gesellschafter, die für die Gesellschaft eine Vermögensmehrung in Form liquider Mittel darstellen, wobei die Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter unverändert bleiben72 ff GmbH- Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen im Gesellschaftsvertrag, die auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt sind (Beschränkung obligatorisch, sonstige Unwirksamkeit!)- Zusätzlich: Beschluss der Gesellschafter, der sämtlichen Gesellschaftern die gleichmäßige Einzahlung nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen auferlegtUnbedingter Gleichheitsgrundsatz Nachschüsse können bilanziell und steuerrechtlich sein:- Bilanziell:Kapitalrücklage - Steuerrechtlich:Einzahlung und Rückzahlung von Nachschüssen sind gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die das steuerrechtliche Ergebnis der Gesellschaft nicht berühren Nachschüsse sind kostengünstiger und rascher als Kapitalerhöhung, trotzdem werden sie in der Praxis nicht sehr häufig angewendet
- 17. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Was ist ein Sanierungsdarlehen? Gesellschafterdarlehen- Tilgungsmöglichkeit nach Beendigung der Krise- aber weitere Verschlechterung der Bilanzrelation Achtung: Finanzierungsverantwortung in der Unternehmenskrise => EKEG (vgl. Vorlesung E.)
- 18. Frage - Außergerichtliche Unternehmenssanierung - Erklären sie kurz die stille Gesellschaft iSd ag US. MEZZANINKAPITAL ermöglicht eine Beteiligung mit begrenztem Kapitaleinsatz ohne unmittelbare Haftung- vgl §§ 178 bis 188 UGBder stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen derart, dass er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet- die Haftung des Stillen ist auf seine Einlage beschränkt- den Stillen trifft keine Nachschusspflichteine stille Gesellschaft hat stets schuldrechtlichen Charakter und gewährt nur ausdrücklich geregelte Mitgliedschaftsrechte (Kontroll-, Kündigungsrecht)die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft- nach außen hin tritt alleine der Geschäftsinhaber auf, die stille Gesellschaft tritt nach außen gar nicht in Erscheinung- wird nicht ins Firmenbuch eingetragen- hat keine Firma und ist auch nicht partei- und prozessfähig
- 19. Frage - ag US - Erklären sie kurz die Ausgestaltungsmögl. des Innenverh. einer stillen Gesellschaft. (MEZZANINKAPITAL) typische stille Gesellschaft- Kreditverhältnis- Fremdkapital- Gewinnbeteiligungsanspruch des Stillen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden; am Verlust nimmt er nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil- Insolvenzteilnahmeanspruch (soweit die Einlage nicht durch Verluste aufgezehrt ist)atypische stille Gesellschaft- Die Stellung des stillen Gesellschafters ist der des Kommanditisten ähnlich- Dispositiv: Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, Gewinn und Verlust- kein Insolvenzteilnahmeanspruch
- 20. Frage - ag US - Erklären Sie kurz das partiarische Darlehen, die Wandel und Gewinnschuldverschreibung und die Genussrechte. Welcher Kapitalart sind diese Maßnahmen zuzuordnen? MEZZANINKAPITAL Partiarisches Darlehen: Darlehen gem. § 983 ff ABGB Darlehensrückzahlung samt gewinnabhängiger Verzinsung keine Mitwirkungsrechte und Verlustbeteiligung Wandel-, Gewinnschuldverschreibung (§ 174 AktG)Genussrechte: Begründet nur schuldrechtliches Verhältnis Keine Mitbestimmungsrechte Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Beteiligung am Liquidationserlös
- 21. Frage - ag US - Gehen Sie auf die Stundung ein. FREMDKAPITAL - durch Stundung wird die Fälligkeit der Forderung nachträglich hinausgeschoben (bis zum neuen Termin kann die Leistung weder verlangt noch erbracht werden)- beachte aber reine Stundung: die Fälligkeit bleibt unverändert, der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung hinaus (der Schuldner bleibt im Verzug, sodass er weiterhin leisten kann und Verzugszinsen zahlen muss; imm Zweifel ist reine Stundung anzunehmen!)- kann nur dazu dienen, eine vorübergehende Illiquidität zu überwinden- um zu neuen Mitteln zu gelangen, sind gleichzeitig andere zusätzliche Maßnahmen notwendig!
- 22. Frage - ag US - Wie ist der Forderungsverzicht zu kategoerisieren? Was ist ein Forderungsverzicht? FREMDKAPITAL in der Praxis treten 2 Arten von Forderungsverzichten auf:- Verzicht auf Zinsen, ggf Überziehungszinsen - (teilweiser) Verzicht auf KapitalForderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung (es wird vereinbart, dass bei Eintreten bestimmter Bedingungen die Forderung im gewissen Umfang wieder auflebt)Gläubigerbereitschaft zu Forderungsverzichten ist insb bei Kleingläubigern sehr geringdurch Forderungsverzichte entsteht Sanierungsgewinn, der zu hohen Steuerbelastungen führen kann (dazu später)
- 23. Frage - ag US - Was ist ein debt to equity swap? FREMDKAPITAL führt zur Verringerung des Verschuldensgrades und Verbesserung der Liquiditätslage durch den Wegfall von Zins- und Tilgungszahlungen - eine gute Sanierungsmöglichkeit- in der Praxis sehr häufigaus der Sicht der Bank:- Vorteil: Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, Mitwirkungs- und Kontrollrechte- Risiko: Forderung der Bank wird zur Sacheinlage, beachte: Werthaltigkeit der Kreditforderung und der Einlageforderung
- 24. Frage - ag US - Was ist unter einem Gläubigerrücktritt zu verstehen? FREMDKAPiTAL durch eine Rangrücktrittserklärung tritt ein Gläubiger gegenüber allen anderen Gläubigern im Rang zurück, seine Forderung wird im Rang nach Forderungen aller anderen Gläubigern beglichen- Erklärung, dass Gläubiger Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 (1) UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Forderung kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht - die Forderung des zurückgetretenen Gläubigers ist weiterhin als Fremdkapital mit einem „davon“ Vermerk (+Hinweis im Anhang) auszuweisen!- Hingegen ist die Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus nicht anzusetzen, vgl § 67 Abs 3 IO (keine Zuführung von liquiden Mitteln, nur vorübergehende Beseitigung von rechnerischer Überschuldung)
- 25. Frage - ag US - Was ist ein Sanierungskredit? insb durch die Hausbank- Vertrauensverhältnis zwischen der Hausbank und dem sich in der Krise befindlichen Kundengrundsätzlich mit Auflagen verbunden- Sanierungskonzept: Vornahme von Umstrukturierungen in der Kostenstruktur und im Marketingkonzept - Engagement der Gesellschafter: Ausscheiden der alten Inhaberfamilie, Neuordnung der Eigentumsverhältnisse - Wechsel im Management Risiko Bank: Anfechtung als nachteiliges Rechtsgeschäft § 31 Abs 1 Z 2 und 3 IO, Achtung: EKEG (vgl. Vorlesung E.)in der Praxis: hohes Risiko, daher hohe Zinsen und meist schlechte Bedingungen
- 26. Frage - Wie gestaltet sich die Sanierung wenn Maßnahmen ergriffen werden, die auf freiwilliger Änderung der Rechtsposition von Gläubiger(n) (Gläubigerrücktritt, Stundung,...) beruht? - setzt daher die Zustimmung des/der betroffenen Gläubiger voraus!- auch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung- zulässig auch in der 60-Tagesfrist des § 69 (2) IO, wenn nicht von vornherein aussichtslos und diese ernsthaft und sorgfältig betrieben wird
- 27. Frage - ag US - Von was hängt hinsichtlich der Menge an vielen unterschiedlichen Verträgen (Kredit, Miete, Erfüllungsgarantien, ...) des Schuldners mit seinen Gläubigern der Erfolg einer ag US ab? - oft unter der Bedingung, dass eine allseitige oder wenigstens weit reichende Zustimmung der Gläubiger erreicht wird- wirtschaftlich aufeinander abgestimmte Parallelverträge- für welche die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich ist, da die Mehrheit der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen kann --> Einstimmigkeitsprinzip
- 28. Frage - ag US - Wie verhält es sich mit einem Vergleich? Was ist die Beziehung zum Verzicht? hA: Vergleich §§ 1380 ff ABGB- die unter beidseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte- anstelle der strittigen oder zweifelhaften Verbindlichkeiten wird eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festgesetztaA (Harrer/Heidinger): (Teil-)Verzicht § 1444 ABGB, soweit die Forderungen nicht strittig oder zweifelhaft sind; Verzicht auf die die Ausgleichsquote übersteigende Restschuld
- 29. Frage - ag US - Erklären sie kurz die Problematik des Einstimmigkeitsprinzipes. OGH, wesentlicher Teil der Lehre: alle Gläubiger, deren Forderungen nicht voll befriedigt werden, müssen dem Ausgleich zustimmenim Regelfall wird der Gläubiger einen außergerichtlichen Ausgleich mit sämtlichen Gläubigern anstreben müssen, weil diese nur unter der Voraussetzung der Gleichbehandlung mit Forderungskürzungen einverstanden sein werden (ausgenommen strukturierter Ausgleich)
- 30. Frage - ag US - Erklären Sie kurz die verschiedenen Beteiligten in einem Sanierungsteam. Sanierungsteam (Geschäftsführer Unternehmer, Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, Rechnungswesen, Steuerberater / Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater Spezialist mit Sanierungs-Know-how, Rechtsanwalt mit Insolvenzrecht und Sanierungserfahrung)Fachliche Anforderungen (an externe Sanierungsberater):Fundierte Kenntnisse Insolvenzrecht, Professionelles Sanierungs-Know-how, Kenntnisse des Kreditrisikomanagements von Banken, Kenntnisse des FörderwesensPersönliche Anforderungen (an das Sanierungsteam):Belastbarkeit, Flexibilität, Veränderungsbereitschaft, Durchsetzungskraft
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- 31. Frage - ag US - Erklären Sie kurz den Ablaub einer ag US. Auf was muss man im generellen Acht geben wenn Sie die vorigen Punkte kurz zusammenfassen. Ablauf: Schreiben an betroffene Gläubiger (Darstellung der Verlustursachen, der Vermögens- und Ertragslage, Gegenüberstellung ag Ausgleich – Liquidation/Sanierungsplan, Vorschlag, angemessene Überlegungsfrist) Zustimmung Umsetzung (Exekutionseinstellungen nicht vergessen!) Nachbetreuung Wichtig: Gläubigergleichbehandlung Nicht zustimmende Gläubiger Krisenmanagement der Banken Bürgschaften & Haftungen Gläubigerschutzverbände Kreditversicherungen Förderstellen
- 33. Frage - Übertragene Sanierung - Was ist eine Übertragene Sanierung? Was ist zu haftungstechnisch beachten? Loslösung des operativen Unternehmens, Unternehmensteils, Betriebs, Betriebsteils von seinem bisherigen Rechtsträger zwecks Fortführung durch einen anderen Rechtsträger (= Auffanggesellschaft) ! Bei der außergerichtlichen Sanierung kommen sämtliche Bestimmungen über die Nachfolgehaftung zur Anwendunga) Haftung des Übernehmers nach § 1409 ABGB Unternehmen: sUnternehmen wird als Ganzes übernommen, nicht nur einzelne Vermögenswerte -> d.h. wesentliche Teile müssen übertragen werden, die dessen Substanz und individuellen Charakter ausmachen (Umfang strittig!!)Zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Sachen:-> wirtschaftlicher Zusammenhang (Verbindlichkeiten zum Zweck des Betriebes, Verwaltung des Unternehmens)-> „alle Arten“ von Schulden, die im Zeitpunkt der Übergabe bestanden; auch für bedingte Verbindlichkeiten•Haftungsbeschränkung:- mit Höhe des Wertes der übernommen Aktiva- Erwerber muss Gläubiger bis zur Ausschöpfung des Haftungsfonds in der zeitl. Reihenfolge der Geltendmachung der fälligen Forderungen befriedigen. b) § 38 UGBHaftung des ErwerbersUnabhängig, ob Rechtsverhältnisse übernommen werden oder nicht, haftet Erwerber für Altverbindlichkeiten, wenn nicht einvernehmlich ausgeschlossen und Gläubiger darüber informiert (Kein zwingendes Recht --> Ausschluss möglich, ABer beachte § 1409 ABGB; außerdem Haftungsausschluss bei Erwerb aus einem Exekutions- oder Insolvenzverfahren)c) Haftung des Erwerbers nach § 14 BAOWird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Abgaben und Steuerabzugsbeträge. (Mit Ausnahmen)d) Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 67 Abs 4 ASVG e) Haftung nach §§ 3 und 6 AVRAGAusnahme § 3 Abs 2 AVRAG nur für Betriebsübergänge in der Insolvenz
- 32. Frage - Übertragend Sanierung - Was ist ein Unternehmen, was ein Unternehmensträger? Unternehmen: organisierte Wirtschaftseinheit, mittels derer der Unternehmer (=Unternehmensträger) am Markt auftritt Gesamtsache iSd Sachenrechts Gegenstand des Rechtsverkehrs Keine Rechtspersönlichkeit Unternehmensträger: Zuordnungssubjekt der Rechte und Pflichten des Unternehmens, juristische Personshare deal – asset deal
- 34. Frage - Gefahren und Risiken eines ag US - Fassen Sie kurz Zusammen. 1. GleichbehandlungsgrundsatzStrafrechtlich - Beachte § 158 StGB-Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. -Tathandlung: Verletzung des Grundsatzes der GläubigergleichbehandlungGültigkeit schon vor der formellen Eröffnung der Insolvenz- Bevorzugung durch Dritte nicht erfasst- Gläuber der zur Begünstigung verleitet ist von § 158 StGB ausdr. ausgenommen Zivilrechtlich - § 879 ABGB: ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die gute Sitten verstößt, ist nichtigRechtsfolgenVerstoß bedarf durch zivilrechtliche Nichtigkeit keiner Anfechtung --> In voller Höhe ohne Rücksicht auf Sondervereinbarungen einklagbar. 2. Anfechtungim Falle eines an einen gescheiterten außergerichtlichen Ausgleich anschließenden Insolvenzverfahrens sind §§ 28 ff IO zu beachten!§ 28 IO: Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (10 bzw 2 Jahre) und Vermögensverschleuderung (1 Jahr)§ 29 IO: Schenkungsanfechtung (2 Jahre)§ 30 IO: Anfechtung wegen Begünstigung (1 Jahr)§ 31 IO: Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit /nachteiliges Rechtsgeschäft(6 Monate)Ziel: Rückgängigmachung masseschmälender Rechtshandlungen zwischen der materiellen Insolvenz
- 35. Frage - Gefahren und Risiken der ag US - Nennen SIe Lösungsansätze. - unter der Voraussetzung, dass alle Beteiligten mit einbezogen werden, ist es zulässig, Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren- Abgehen von der Gläubigergleichbehandlung ist daher dann und nur dann zulässig, wenn jeder benachteiligte Gläubiger vor Vertragsabschluss über die Besserbehandlung anderer informiert wird- Vollständige Information der betroffenen Gläubiger über die Begünstigung eines oder mehrerer Gläubiger und deren Zustimmung ist als tatbestandsausschließendes Einverständnis zu qualifizieren- Umfang der Offenlegung? Nennung der Gläubigergruppen, Größenordnung der Forderungshöhe, Ausmaß und Art der Bevorzugung, Verlustursachen, Vermögen/Einkommen, Verbindlichkeiten
- 36. Frage - Gefahren und Risiken der ag US - Welche Probleme hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind in der Praxis am relevantesten? es ist üblich, dass bestimmte Gläubigergruppen voll befriedigt werden:- Kleingläubiger- Dienstnehmer - nach hA sind die Dienstnehmerforderungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unverzichtbar- „Drucktheorie“ - Vorenthaltung des Entgelts bewirkt Austrittsrecht aus wichtigem Grund- SozialversicherungsträgerErlass des BMS (1994): mangels gesetzlicher Grundlage ist es verwehrt, Sozialversicherungsbeiträge nachzusehen oder eine Beitragsschuld herabzusetzen
- 37. Frage - Gefahren und Risiken der ag US - Was ist alles Anfechtbar? Gibt es außer den Tatbeständen zur Anfechtung in der IO noch andere Anfechtungstatbestände? Geltendmachung durch den Masseverwalter mit Klage binnen 1 Jahr nach InsolvenzeröffnungAnfechtbar: • Außergerichtliche Vereinbarung• Abschlagszahlungen• Vorgesehene Maßnahmen/Verwertung Zivilrechtliche Anfechtung wegen:Irrtum § 871 ABGBaufgrund der Unterstellung unter die zivilrechtlichen Regelungen des Vergleiches keine Anfechtung des außergerichtlichen Ausgleichs wegen Irrtum über den streitigen Sachverhalt möglichvgl § 1385 ABGB: Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifftAnfechtung wegen Irrtum über die unstrittige Vergleichsgrundlage kommt daher in FrageList und Drohung § 870 ABGBwer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden ist, ist ihn zu halten nicht verbunden. - ausreichend ist, wenn der Täuschende es ernsthaft für möglich hält, dass er die Gegenseite in die Irre geführt hat und sich damit abfindet (OGH in SZ 53/108)- zB ist die Anfechtung durch den Gläubiger aufgrund von unrichtigen Angaben im Vermögensverzeichnis, welche für die Zustimmung des Gläubigers zum außergerichtlichen Ausgleich ursächlich waren, möglich
- 38. Frage - Gefahren und Risiken des ag US - Erklären sie die Vereinbarung des Wiederauflebens. In außergerichtlichen Ausgleichsvereinbarungen findet sich häufig die Bestimmung, dass Forderungen des Gläubigers zur Gänze „wieder aufleben“ (oder dass der Ausgleich „hinfällig“ wird), wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte. Fraglich ist, ob eine derartige Vereinbarung seit dem IRÄG 2010 unzulässig ist, weil sie als „Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ zu werten ist (§ 25b Abs 2 IO).Für eine Unzulässigkeit spricht: Durch das „Wiederaufleben“ wird der außergerichtliche Ausgleich zur Gänze hinfällig, was der Vereinbarung einer „Vertragsauflösung“ bzw. eines „Rücktrittsrechts“ entsprechen könnte.Gegen die Unzulässigkeit spricht: Zweck der Neuregelungen des IRÄG 2010 (insbesondere der §§ 25a und 25b IO) ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen und die Sicherung des Fortbetriebes - nicht jedoch eine Erschwerung außergerichtlicher Ausgleiche.Die Frage der Zulässigkeit des „Wiederauflebens“ von Forderungen in außergerichtlichen Ausgleichen ist bislang in der Judikatur noch nicht geklärt.
- 39. Frage - Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung - Vertragsaulösung nach § 21 IO Ist ein Vertrag (z.B. Unternehmenskaufvertrag) bei Insolvenzeröffnung noch nicht abgewickelt, d.h. zur Zeit der Verfahrenseröffnung von beiden Seiten noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter in den Vertrag eintreten oder vom Vertrag zurücktreten. Sollte sich der Schuldner (als Unternehmensverkäufer) mit seiner Leistung (die nicht in Geld besteht) im Verzug befinden, müsste der Insolvenzverwalter diesbezüglich binnen 5 Tagen eine Erklärung abgeben.