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Architektur (Subject) / Bau- und Planungsrecht (Lesson)

Fragenkatalog TU Wien "Bau_und_Planungsrecht_Fragenkatalog_2016-2"

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  • Die Baubehörde zweiter Instanz in Österreich a) Baubehörde (Wien) b) Gemeinderat oder Gemeindevorstand (Öst) a) Baubehörde (Wien) b) Gemeinderat oder Gemeindevorstand (Öst)
  • Die Errichtung eines Einkaufszentrums a) ist ohne Zustimmung der Standortgemeinde nicht möglich b) kann vor Festlegung in überörtlichen Raumplänen abhängig sein c) kann wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes unzulässig sein b) kann vor Festlegung in überörtlichen Raumplänen abhängig sein c) kann wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes unzulässig sein
  • Bei der Überprüfung des Orts-und Landschaftsbildes im Bauverfahren a) sind von der Baubehörde die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen b) sind auch private Gutachten in Erwägung zu ziehen c) muss die Umgebung des Grundstücks berücksichtigt werden. a) sind von der Baubehörde die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen c) muss die Umgebung des Grundstücks berücksichtigt werden.
  • Bautechnische Anforderungen an Baulichkeiten a) werden durch die Bauordnung bzw. Spezialgesetze geregelt. b) werden durch bestimmte Regelungen (z.B Richtlinien) konkretisiert. c) können für bestimmte Gebiete unterschiedlich sein. a) werden durch die Bauordnung bzw. Spezialgesetze geregelt. b) werden durch bestimmte Regelungen (z.B Richtlinien) konkretisiert. c) können für bestimmte Gebiete unterschiedlich sein.
  • Nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen folgende Angelegenheiten a) Baustrafsachen b) Enteignung c) öffentliche Gebäude d) Kontrollmaßnahmen bei der Bauausführung a) Baustrafsachen b) Enteignung c) öffentliche Gebäude
  • Das Grundrecht auf Eigentum a) ist verfassungsrechtlich garantiert b) kann nicht durch Gesetze der Länder beschränkt werden. a) ist verfassungsrechtlich garantiert b) kann nicht durch Gesetze der Länder beschränkt werden.
  • Privatrechtliche Einwendungen im Bauverfahren a) können vertragliche Vereinbarungen sein b) sind von der Baubehörde aufzunehmen und es ist auf eine Einigung hinzuwirken a) können vertragliche Vereinbarungen sein b) sind von der Baubehörde aufzunehmen und es ist auf eine Einigung hinzuwirken
  • Fehlen für einzelne Liegenschaften Bebauungspläne a) gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bauordnung b) sind insbesondere die Regelungen hinsichtlich Orts-und Landschaftsbild zu beachten c) sind entsprechende Gestaltungskonzepte zu erstellen a) gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bauordnung b) sind insbesondere die Regelungen hinsichtlich Orts-und Landschaftsbild zu beachten
  • Gefahrenzonenpläne a) sind rechtlich unmittelbar verbindlich b) können verschiedene verbindliche Widmungs-und Bauverbote enthalten c) gelten für bestehende Gebäude nur eingeschränkt b) können verschiedene verbindliche Widmungs-und Bauverbote enthalten c) gelten für bestehende Gebäude nur eingeschränkt
  • Sind Grundeigentümer im Planungsverfahren bei Planänderung des Flwp "Betroffene" oder Beteiligte? Nein, Eigentümer haben bei Planänderung/Erstellung keine Parteistellung. Aber ggf Recht auf Entschädigung.
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  • Ist der Grundeigentümer ermächtigt seine Nutzung einer neuen Widmung anzupassen? Der Eigentümer DARF die Nutzung anpassen, er MUSS aber nicht (das ist der springende Punkt, Stichwort Baulandhortung)