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Exekutions- Insolvenz und Sanierungsrecht (Subject) / Pflichten und Haftung der Organe und des Abschlussprüfers (Lesson)
Pflichten und Haftung
der Organe und des Abschlussprüfers
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- 1. Frage: Allgemeines - Gegenüber wen kann eine Haftung des GF/Vorstandsmitlgieds bestehen? Beschreiben Sie kurz wie und wann ein GF haftet. Was ist die (legale) Grunddefintion von Haftung? a) Die Haftung des GF/Vorstandsmitglieds kann gegenüber→ Gesellschaft (Innenverhältnis)→ Dritten (im Außenverhältnis)bestehen. b) Unternehmerrisiko trägt Gesellschaft; der GF haftet grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft, kann jedoch zur Haftung herangezogen werden, wenn er seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Haftung setzt zunächst das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach § 1295 ABGB voraus: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden.
- 2. Frage: Allgemeines - Skizzieren Sie kurz die Haftungsproblematik im Falle einer GmbH & CO KG. Verhält es sich mit einer AG & CO KG ähnlich? In eine GmbH & CO KG haftet der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH bei Hinzutreten besonderer Umstände unmittelbar gegenüber der GmbH & Co KG analog § 25 GmbHG. Somit kommt auch die 5-jährige Verjährungsfrist gem § 25 Abs 6 GmbHG zur Anwendung. Besondere Umstände in der GmbH & CO KG: - Personenidentität (von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern); - oder wenn Tätigkeit der GmbH ausschließlich in Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG besteht. AG & CO KG: Nach 6 Ob 198/15h gilt oben ausgeführtes auch für Haftung des Vorstandsmitglieds einer Komplementär-AG gegenüber einer AG & CO KG; Haftung diesfalls analog § 84 AktG und Verjährung analog § 84 Abs 6 AktG
- 3. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Aus welchen Haftungstatbeständen kann sich die Haftung gegenüber einer Gesellschaft egeben? Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt; Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 GmbHG; § 84 AktG) Verteilung von Gesellschaftsvermögen; Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 25 Abs 3 Z 1, 82 GmbHG) für Gesellschafter Leistung von Zahlungen nach dem Zeitpunkt, in dem Eröffnung der Insolvenz beantragt hätte werden müssen (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG) Insichgeschäfte ohne Zustimmung des AR oder sämtlicher anderer Geschäftsführer (§ 25 Abs 4 GmbHG) oder keine Gefährdung der GmbH Wettbewerbsverbot (§ 24 GmbHG, § 79 AktG) (Wahrscheinlich nicht Prüfungsrelevant: wenn bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung durch falsche Angaben ein Schaden verursacht wurde (§ 10 Abs 4 GmbHG, §§ 6a Abs 4 iVm 41 AktG, § 52 GmbHG )
- 4. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Erklären Sie kurz den Sorgfaltsmaßstab. Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt; Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 GmbHG; § 84 AktG): Durch sein Einverständnis zur Bestellung als Geschäftsführer der GmbH bestätigt der Geschäftsführer auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den jeweiligen Geschäftszweig aber auch Größe des Unternehmens notwendig sind, zu besitzen. Der Gf ist verpflichtet, so zu handeln, wie es von einem Verwalter fremden Vermögens erwartet wird. Wenn sich der Gf in der Erfüllung seiner Pflichten als Gf behindert sieht, hat er als Gf zurückzutreten.
- 5. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Erklären Sie kurz das Verbot der Einlagenrückgewähr. (§§ 25 Abs 3 Z 1, 82 GmbHG) An Gesellschafter dürfen nur Gewinnen ausbezahlt und keine Stammeinlagen rückgewährt werden. Das betrifft auch eigenkapitalersetzende Darlehen (EKEG). Bei Verstößen sind GF ersatzpflichtig. Ausnahme: gutgläubig bezogener Gewinnanteil--> Gesellschafter haben, die unter Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses von der Gesellschaft Zahlungen erhalten haben, diese zurückzuerstatten. (vgl Einheit D)
- 6. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Erklären Sie kurz das Wettbewerbsverbot. Wettbewerbsverbot (§ 24 GmbHG, § 79 AktG) Gf dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft weder Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftende Gesellschafter sich beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder AR oder als GF bekleiden.
- 7. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Welche zwei grundsätzliche Haftungsarten (generell) können sich in Bezug auf die Gesellschaft ergeben? Haftung ex contractu:bei Verletzung der Pflicht, alle außerordentlichenGeschäftsführungsmaßnahmen oder im Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch GV oder HV vorbehaltenen Geschäftsführungsmaßnahmen den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zu unterbreiten Haftung ex delicto:Haftung aus Delikt bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter der Gesellschaft
- 8. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Wie kann die Gesellschaft Schadenersatzansprüche geltend machen? Wer Vertritt die Gesellschaft im Schadenersatzprozess? Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gesellschaft setzt zwingend einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraus; Masseverwalter in der Insolvenz muss Gesellschafterbeschluss nicht herbeiführen Vertretung der Ges. im Schadenersatzprozess durch Aufsichtsrat, anderen GF oder von den Gesellschaftern bestellten Prozessvertreter (§ 35 Aus 1 Z 6 GmbHG) → bei der AG ist für die Schadensgeltendmachung wahlweise der Vorstand oder AR (aufgrund eines in § 97 AktG vorgesehenen HV-Beschlusses) zuständi
- 9. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - WIe stellt sich die Verjährung der Schadenersatzansprüche dar? Gilt die DHG für den GF? Schadenersatzansprüche der Gesellschaft geg. Gesellschafter verjähren in 5 Jahren ab rechtwidrigem Verhalten; deliktische Ansprüche in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger → DHG ist nach hRsp für GF nicht anwendbar (OGH JBl 2000, 530)
- 10. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Gibt es Möglichkeiten zur Haftungsbefreiung? Wenn ja, wie gestalten sich diese? Haftungsbefreiung durch Weisungsbeschluss:→ bei der GmbH steht der Generalversammlung Weisungsbefugnis zu→ rechtmäßige Weisungen führen zur Haftungsbefreiung soweit Befriedigung bei der GmbH möglich ist (§ 25 Abs 5 GmbHG)→ Rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse sind anzufechten (§ 41 Abs 3 GmbHG) Haftungsbefreiung durch Entlastung:→ Verzicht auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen→ abhängig von Erkennbarkeit von Verstößen→ GF haben keinen Anspruch auf Entlastung; allenfalls neg. Feststellungsklage Haftungsbefreiung durch Hinzuziehung von Beratern:Gerade bei nicht einschlägig ausgebildeten Organen sind regelmäßig spezialisierte Berater hinzuziehen. Durch Einholung fachlichen Rates kann die objektive Sorgfaltswidrigkeit ausgeschlossen werden.Berater muss verlässlich, sachlich kompetent und über den gesamten Sachverhalt informiert sein. „Gefälligkeitsgutachten“ exkulpieren nicht. Haftungsbeschränkung durch Ressortverteilung?Die aufgrund gesetzl. Bestimmungen gegebene Gesamtverantwortung kann nicht eingeschränkt werden. (Kernfragen, grundsätzliche Angelegenheiten zB Geschäftspolitik).In Teilbereichen kann die Haftung durch genaue Aufteilung der Aufgaben eingeschränkt werden, sofern die GF ihrer Überwachungspflicht nachkommen; dann besteht eine primäre Haftung des Ressortverantwortlichen (vgl. dazu etwa OGH 8.8.2002, 8 ObA 78/02g).
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- 11. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Kann auch eine Haftung gegenüber anderen Gesellschaftern bestehen? Grundsätzlich besteht eine Haftung nur gegenüber der Gesellschaft Haftung gegenüber Gesellschaftern kann aber etwa in folgenden Fällen bestehen: - bei Verletzung der Pflicht zur Rechnungslegung (§ 22 GmbHG)- bei Verletzung der Auskunftspflicht und Verwehrung des Bucheinsichtsrechts (§ 22 GmbHG) - bei Verletzung der Pflicht, keine Zahlungen entgegen § 82 GmbHG vorzunehmen- bei Verletzung der Gleichbehandlungspflicht (etwa bei der Gewinnausschüttung- bei Verletzung der Verpflichtung, bei Verlust des halben Stammkapitals eine Generalversammlung einzuberufen (§ 36 GmbHG,§ 83 AktG)
- 12. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Wie stellt sich die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern dar? Im GmbHG sind nur 3 Haftungstatbestände zu finden: - § 56 Abs 3: Haftung für Schädigung aus falschen Nachweisen oder Erklärungen anlässlich der Herabsetzung des StammkapitalsBei Herabsetzung des Stammkapitals können Gläubiger auf ihr Verlangen hin Befriedigung od. Sicherstellung ihrer Forderung begehren, wenn der GF einen falschen Nachweis über die Befriedigung od. Sicherstellung von Gläubigern oder eine falsche Erklärung über das Ergebnis des Aufgebotsverfahrens abgibt. - § 64: Haftung für unrichtige Anmeldungen iZm Einforderungen auf das ausständige Stammkapital. Zu ersetzen ist der Schaden, der Gläubiger in Vertrauen auf Firmenbucheintragung erleidet. (praktisch nicht wichtig --> Bankbestätigung nötig) - § 26 Abs 2: bei falschen Angaben iZm dem Übergang eines Geschäftsanteils, bei Änderung des Namens, der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift sowie bei Änderung einer Stammeinlage oder der geleisteten Zahlungen eines Gesellschafters.
- 13. Frage: Zivilrechtliche Haftung allgemein - Gibt es über das GmbHG hinaus noch andere Haftungstatbestände gegenbüber Gesellschaftsgläubigern? Wenn ja, nenne so viele du kannst. bei Schutzgesetzverletzungen (zB §§ 1311, 1489 ABGB, § 255 AktG § 69 IO, §§ 153c, 159 StGB, 163a StGB Verletzen GF zwingende gesetzliche Vorschriften, die dem Gläubigerschutz dienen, so haften diese direkt den Gesellschaftsgläubigern, die von der GmbH die Forderungen nicht erhalten konnten (Ausfallshaftung). Schutzgesetzrechtliche Bestimmungen, bei deren schuldhafter Verletzung Haftungsfolgen gegeben sind, finden sich in § 69 IO, § 153c StGB und § 159 StGB Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Dritter etwa vorsätzliches Tätigen verlustreicher Geschäfte oder Gründung einer GmbH in Absicht der Gläubigerschädigung Rechtsscheinhaftung: Gem. § 18 Abs 2 GmbHG hat die Zeichnung so zu erfolgen, dass der GF der Firma der Gesellschaft seinen Namen zur Unterschrift beifügt. Eine persönliche Haftung des GF kommt in Betracht, wenn er für die GmbH einen Geschäftsabschluss tätigt, ohne die beschränkte Haftung offen zu legen. bei Vertretung ohne Vertretungsmacht Haftung wegen Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten (gefälschter Business-/Finanzplan bei Kreditwürdigkeitsprüfung Haftung von grob sorgfaltswidrigen Vorstandsmitgliedern einer AG (84 Abs 5 AktG) Haftung bei Wettbewerbsverstößen nicht aus Gesellschafterstellung alleine aber bei Eigenverschulden oder Mitwirkung am Verstoß (§§ 17ff UWG) bei Verletzung der Deckungsvorsorgepflicht durch GF von Hersteller/Importeure von Podukten wegen Missachtung der Versicherungspflicht aus der Produkthaftung --> Verletzung der Sorgfaltspflicht; dadurch herbeigeführte ZU führt zur Haftung gg Gläubiger(§ 16 PHG) Prospekthaftung
- 14. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Kann sich eine Haftung aus dem URG ergeben, obwohl dieses kaum Anwendung findet/Bedeutung hat und eigentlich ein Gesetz zur Prävention von Krisen ist? Wenn ja, durch welche Bestimmung? Haftung gem. § 22 URG- verschuldensunabhängige solidarische Haftung der Organe aller jur. Personen für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten- Haftungsbeschränkung von € 100.000,-- je Person d. Organs- Haftungsanspruch kann ausschließlich vom MV für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden. Ein Verzicht der Gesellschaft auf diesen Anspruch ist ausgeschlossen. - Haftungsvoraussetzungen:→ jur. Person muss ein Unternehmen betreiben → jur. Person muss prüfpflichtig sein
- 15. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Welche Anwednungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 22 URG? die Organe haben innerhalb der letzten 2 Jahre vor Insolvenzantrag:- einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten, wonach die Eigenmittelquote < 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt und haben nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt oder- einen Jahresabschluss nicht od. nicht rechtzeitig aufgestellt od. nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt.Das haftungsbegründende Verhalten muss kausal für die Insolvenzeröffnung geworden sein.
- 16. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Kann sich eine Haftung aus § 69 IO ergeben? Wenn ja, was muss vorliegen und welche Ansprüche können daraus abgeleitet werden? Aus § 69 IO ergibt sich die Insolbenzantragspflicht (vgl vorige Einheit insb. Insolvenzeröffnungsgründe) Bei Verletzung dieser Pflicht können sich Haftungsanspüche ergeben. Eine Verletzung liegt vor wenn Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen und eine schuldhafte Verzögerung über die maximale Antragsfrist von 60 Tagen hinaus vorliegt. Zum Antrag verpflichtet sind bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei jur. Personen die organschaftlichen Vertreter (GF, Vorstand, Liquidator, NotGF). Aus der Insolvenzantragspflich können folgende Ansprüche abgeleitet werden:- schuldhafte Pflichtverletzung begründet zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz gemäß § 1311 ABGB, § 25 GmbHG)- Quotenschaden für Altinsolvenzgläubiger (Ausfallsdifferenz)- Vertrauensschaden für Neuinsolvenzgläubiger (Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er nicht kontrahiert → Gesamtausfall, vermindert um im Fakturenwert enthaltene Gewinnspanne)- Vertrauensschaden für Aus- und Absonderungsgläubiger- Ersatzanspruch der Gesellschaft (des Masseverwalters) für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz
- 17. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Franz Schettinger, ehemaliger GF der Kosta C. GmbH, verließ laut Aussage bei seinem Golfclubtreffen "rechtzeitig das sinkende Schiff" und brachte sich in Sicherheit. Er ist der Meinung er hafte nicht für folgende Schäden, die jedoch zum großen Teil durch seine unverantwortlichen Taten noch auf die GmbH zukommen. Sie als guter Freund und Zwetschkenröster geben ihm nicht Recht und warnen Ihn davor was noch auf ihn zukommt. warum? Ein GmbH-Geschäftsführer haftet auch noch für nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer eingegangene Verbindlichkeiten, da sich der Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO auf alle und zwar auch von zukünftigen Geschäftsführern eingegangene Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss, erstreckt. (OGH ecolex 2008/77).
- 18. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Wen trifft bei Führungslosigkeit einer Kapitalgesellschaft und warum? GesRÄG 2013 - § 69 Abs 3a IO: Die Insolvenzantragspflicht liegt beim Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft. → Führungslosigkeit: analoge Anwendung des §15a GmbHG; es bedarf eines formellen oder faktischen Fehlens eines ordentlich bestellten organschaftlichen Vertreters → unbeachtlich sind gesellschaftsvertragliche Regelungen über andere Mehrheitserfordernisse oder Bestellungsrechte einzelner Gesellschafter
- 19. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Inwiefern ergiebt sich aus den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen (§ 25 GmbHG, §§ 70, 84 AktG) schon die Pflicht zur Durchfühung von Sanierungsmaßnahmen? Die ordnungsgemäße Unternehmensleitung umfasst auch strategische Maßnahmen und Planungen. → Pflicht der Gf und Vorstandsmitglieder, einen Sanierungsbedarf rechtzeitig zu erkennen (durch entspr Organisation des Rechnungswesens: Monatsabschlüsse, Cash Flow Rechnung, Geschäfts- bzw Finanzplan) und geeignete Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. → laufende Verschaffung eines Überblicks über die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage (OGH GesRZ 1986,97)
- 20. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Welche Maßnahmen ergeben sich aus den allgemeinen Pflichten in der Krise? Maßnahmen für einen Weg aus der Krise- betriebswirtschaftliche Maßnahmen- Gesellschafterdarlehen (Achtung Eigenkapitalersatz)- Kapitalzufluss durch finanzstarken Partner- außergerichtlicher Ausgleich (Schuldennachlass)- Einberufung der Generalversammlung (GmbH) bzw. der Hauptversammlung (AG) bei Verlust des halben Nennkapitals- Erläuterungspflicht gem § 225 (1) UGB- Einleitung eines Reorganisationsverfahrens (URG) vgl folgende Frage aus Einheit 2:Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldung - Maßnahmen zur Beseitigung - Welche Maßnahmen gibt es hinsichtlich des Liquidationsstatus?
- 21. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Wie gestaltet sich die Erläuterungspflicht gem § 225 (1) UGB? gemäß § 225 Abs 1UGB Erläuterungspflicht im Anhang bei negativem Eigenkapital; im Lagebericht ist auf die kritische Situation hinzuweisen (§ 243 UGB) Werden im Lagebericht, im Anhang od geg dem Abschlussprüfer unrichtige Angaben gemacht od erhebliche Umstände verschwiegen, ist das ein Straftatbestand (§ 122 GmbHG, § 255 AktG, § 272 UGB)
- 22. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Welche Pflichten treffen den GF vor bzw. in der Insolvenz? → keine Bezahlung von Altverbindlichkeiten (strafrechtl. Tatbestand der Gläubigerbegünstigung)→ Erhalt der Zahlungsfähigkeit durch geeignete Geschäftsführungsmaßnahmen→ Kein Eingehen neuer Verbindlichkeiten – Barzahlung (Zug- um Zug-Zahlungen); Neugläubiger müssen über die ZU und/od Überschuldung aufgeklärt werden)→ Beachtung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten – Abwicklung über Treuhandkonto→ keine Ausgabe von Gutscheinen→ keine Begünstigung von Gesellschaftern durch Rückzahlung von Darlehen→ können Löhne und Gehälter samt Nebenkosten nicht beglichen werden, sollte eine anteilige Auszahlung erfolgen, sodass die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer entrichtet werden können→ rechtzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens→ Erscheinen bei der Einvernahmetagsatzung→ Vorlage des Vermögensverzeichnisses→ Leistung des Kostenvorschusses (§ 72a IO)→ Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem MV (§99 IO)→ Auskunftserteilungspflicht
- 23. Frage: Zivilrechtliche Haftung in der KRISE - Wann liegt ein bloß faktischer GF vor und wie gestaltet sich die Haftung rund um einen solchen? Ein faktischer GF wurde nie wirklich ordentlich bestellt, leitet dennoch das Unternehmen und muss dies um als solcher zu gelten im Innen- sowie im Außenverhältnis als solcher in Erscheinung treten. Gesellschafterstellung ist irrelevant (vgl OGH 8 Ob 124/07d, 8 Ob 108/08b) Literatur: Die Haftung gegenüber der Gesellschaft wird in der Lit bejaht, zumindest soweit jemand bei Nichtvorhandensein von GF oder diese verdrängend ersatzweise und umfassend Geschäftsführeraufgaben wahrnimmt (Grundsatz der wirtschaftlichen Wahrheit). hL und Rsp.: DIe Haftung besteht nach hL und Rsp auch deliktisch bei Verletzung eines Schutzgesetzes (insb. Verletzung der Insolvenzantragspflicht - Haftung über Gläubigern) Weitere denkbare Haftungstatbestände: Strafbestimmung des § 163a StGB §§ 58 Abs 5 und 67 Abs 10 ASVG §§ 9 iVm 80 BAO
- 24. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Erklären sieden Tatbestand der betrügerische Krida. Als Tathandlung gemäß § 156 StGB kommen die wirkliche und scheinbare Verringerung des Vermögens zum Nachteil der Gläubiger in Betracht. Wirkliche Verringerung --> Aktive ohne Gegenwert/Passive ohne gleichw. Aufstockung erhöht (Beiseiteschaffen, Veräußern, Beschädigen von Vermögenswerten) Scheinbare Verr. --> für mind. einem Gläubiger stellen sich Befriedigungschancen wahrheitswidr. reduziert dar. (Verheimlichen von Vermögenswerten, Anerkennen/Vorschützen einer nicht bestehenden Verbindl.)
- 25. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Nennen sie 2 Beispiele für die betrügerische Krida und erklären sie den Zweck der Norm. Beispiele:- Vortäuschen eines Mietvertrages bezüglich eines Gebäudes- Verstecken von Vermögenswerten gegenüber GläubigernGeschütztes Rechtsgut des § 156 StGB ist das Gläubigerinteresse an einer Forderungsbefriedigung. Entscheidend für eine Strafbarkeit gemäß § 156 StGB ist dabei weder eine Fälligkeit der Forderungen, noch das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation auf Seiten des Schuldners. Der Straftatbestand der betrügerischen Krida kann daher ohne Vorliegen einer Krise, dh ohne Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung nach Eintritt der Krise aber auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verwirklicht werden. Zweck: Wiederherstellung der legalen wirtschaftlichen Wirklichkeit für gerechte Forderungsbefriedigung aller Gläubiger.
- 26. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Karl Schettinger, Bruder des ehemaligen GF Franz Schettinger der Kosta C. GmbH, der laut laut Aussage "rechtzeitig das sinkende Schiff" verließ ist der Meinung er hafte nicht für folgende Schäden. Nachdem Franz sagte: "Wenn ich nichts unternehme, gehen wir alle unter!", handelte er eigenmächtig und verkaufte den Großteil der Anlagen der GmbH auf dem Schwarzmarkt und parkte das Geld auf einem Konto in den Cayman Islands. Karl Schettinger wiegt sich in Sicherheit und meint er falle nicht unter § 156 StGB, also passiere ihm nichts. Was sagen sie ihm? Er hätte einen Paragraph mehr lesen sollen. § 157 StGB ist ähnlich formuliert wie § 156 StGB, wobei nach § 157 StGB nur solche Personen verurteilt werden können, die nicht nach § 156 StGB (als unmittelbare Täter, Bestimmungstäter oder Beitragstäter) strafbar sind. Geschütztes Rechtsgut ist auch nach § 157 StGB das Gläubigerinteresse an einer Forderungsbefriedigung. Strafrahmen: wie § 156 StGB
- 27. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Erklären sie den Tatbestand der Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB). Was ist das Problem der Gläubigebegünstigung? § 158 StGB erfasst Schuldner, die nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigen. Der strafrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit entspricht dabei im Wesentlichen dem insolvenzrechtlichen. Nicht tatbestandsmäßig iSd § 158 StGB wäre eine Gläubigerbegünstigung nach Eintritt der insolvenzrechtlichen Überschuldung ohne gleichzeitigem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) Problem: Beim außerger. Ausgleich gibt es Kleingläubiger die 100% wollen (Sozialversicherungsträger, DN, FA) - notwendig für strukturierten Ausgleich - Wenn nicht Zustimmung aller Gläubiger dazu vorliegt und dennoch entsprechend Verfahren wird --> § 158 StGB
- 28. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Was ist der Unteschied zw. Alt- und Neugläubigern hinsichtlich des § 158 StGB? Ein GF handelt sorgfaltskonform, wenn er Altverbindlichkeiten nach Erreichung der Insolvenzreife nicht mehr oder gleichermaßen nicht zur Gänze bedient, nach der Insolvenzreife entstandene Verbindlichkeiten hingegen unmittelbar und sofort (Zug-um-Zug-Geschäfte) begleicht. Sorgfaltskonform ist auch das Abdecken jener Verbindlichkeiten, die unmittelbar zur Unternehmensfortführung beglichen werden müssen. Ein derartiges Verhalten ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn dadurch ein größerer Schaden für die Gläubiger verhindert wird. ACHTUNG: kann zu einer Haftung gg. dem FA führen
- 29. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Sind Zahlungen bzw das eingehen neuer Schulden im Stadium der materillen Insolvenz (§ 25 (3) Z 2 GmbHG, § 84 (3) Z 6 AktG) strafbar? Unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergleichbehandlung ist auch das Verbot von Zahlungen bzw. das Eingehen neuer Schulden im Stadium der materiellen Insolvenz (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3 Z 6 AktG) zu sehen. Zahlungen nach Insolvenzreife sind zulässig, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dazu zählen Zug um Zug Leistungen, wenn der Gegenwert dem Wert der eigenen Leistung entspricht und im Rahmen einer Betriebsfortführung notwendige Zahlungen (Strom, Miete, Löhne), sofern es ernstliche Sanierungsbemühungen gibt. Achtung:Dennoch Haftung für Steuern/Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werden sollte.
- 30. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Welche Frage stellt sich hinsichtlich der Begünstigung des Fiskus/der Abgabenhoheit? In einer Entscheidung vom 31.7.1986 (13 Os 90/86) hat der OGH ausgesprochen, dass die Befolgung eines Gesetzes nicht strafbar machen könne. Wer also eine Steuerpflicht erfülle, könne nicht wegen Begünstigung des Fiskus nach § 158 Abs 1 StGB verantwortlich werden. Zu dieser Entscheidung ist kritisch anzumerken, dass jeder, der eine fällige Verbindlichkeit bezahlt, in Befolgung gesetzlicher (zB zivilrechtlicher) Bestimmungen handelt und die vom OGH in der erwähnten Entscheidung vertretene Ansicht daher zu hinterfragen ist, weil im Hinblick auf § 158 Abs 1 StGB nicht nachzuvollziehen ist, warum im Fall einer Befolgung der Bestimmungen der BAO anderes gelten soll (nämlich Straflosigkeit des begünstigenden Schuldners vorliegen soll), als dies im Fall der Befolgung sonstiger zivilrechtlicher Vorschriften der Fall wäre.
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- 31. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Inwiefern ist das grob fahrlässige Herbeiführen der Beeinträchtigung von Gläubigerinterssen strafbar? Nennen sie Beispiele § 159 StGB stellt- das grob fahrlässige Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln und- die grob fahrlässige Beeinträchtigung der Befriedigung von einem oder mehreren Gläubigern durch kridaträctiges Handelnunter Strafe. Z 1: einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt. Z 2: durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt. Z 3: übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt. Z 4: Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einem einen solchen Überblick verschaffen, unterlässtZ 5: Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt, oder auf eine solche Weise oder zu spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
- 32. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Welche Straftatbestand kann auf Gläubiger Anwendung finden? Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht (§ 160 StGB) 1.wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluß im Insolvenzverfahren zu erlangen; 2.ein Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht; 3.ein Gläubiger, der für die Zustimmung zum Abschluss eines Sanierungsplans ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vgl. dazu § 150a IO
- 33. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Welchen Straftatbestand erfüllt man mit Bilanzfälschung? „Bilanzfälschung“ wird durch diese Bestimmung neu geregelt (anstelle der §§ 122 GmbHG und 255 AktG) Tatbestand: Nach dieser Bestimmung ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger eines Verbandes in1. einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,2. einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,3.einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,Strafrahmen: Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren4. Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oder5. einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft, eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (§ 189a Z 10 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen.
- 34. Frage: Strafrechtliche Verantwortung - Erkläre den Unterschied zwischen Untreue alt und neu. Alt: Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. (§ 153 StGB) Neu (ab 1.1.2016: Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Seine Befugnis wissentlich missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. (Einfließen der sog. business judgement rule)
- 35. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Erklären Sie kurz inwiefern eine Gesellschaft abgabenrechtlich haftet. Grundsätzlich schuldet die Gesellschaft Abgabenverbindlichkeiten. Eine Haftung der Vertretungsorgane in abgabenrechtlicher Hinsicht besteht für die Abgabenverpflichtung, wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§§ 9 Abs 1 iVm 80 BAO) Voraussetzungen für die Haftung:→ Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Gesellschaft § 9 BAO sieht eines Ausfallshaftung vor; schlechte wirtschaftliche Lage oder Zahlungsstockung reichen für eine Haftungsbegründung idR nicht aus.→ Stellung als Vertreter iSd §§ 9 und 80 BAO zur Vertretung der Gesellschaft als Abgabenpflichtige befugte Personen → schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten iSd §§ 9 und 80 BAO (es genügt leichte Fahrlässigkeit (Verschulden kann sich aus Rechtsunkenntnis ergeben)→ Uneinbringlichkeit hängt kausal mit Pflichverletzung zusammen → Zeitlicher Umfang der Haftung Haftung kommt nur für solche Abgaben in Frage, die in jenem Zeitraum zu entrichten sind, in dem der in Anspruch Genommene tatsächlich Gf od. Vorstand war.→ Bei Zustandekommen einer Rückzahlungsvereinbarung mit der Finanzverwaltung
- 36. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Nennen sie einige schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten iSd §§ 9 und 80 BAO. Die Vertreter haben alle Pflichten zu erfüllen, die den Vertretenen obliegen, dazu zählen:- abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§119f BAO)- Buchführungspflichten (§§ 124ff BAO)- Aufbewahrungspflicht (§ 132 BAO)- Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln der Gesellschaft, insb Verpflichtung, Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als sonstige Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgebot); betrifft alle Abgaben außer LSt. und KESt. Achtung: Auch Bezahlung von Gütern in Form von Zug-um-Zug Geschäften kann eine derartige Ungleichbehandlung darstellen (VwGH 26.1.2011, 2007/13/0063). - bei den im Abzugsweg einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben (LSt, KESt) deren Abzug und Abführung an das FA (§§ 78, 82, 95f EStG)
- 37. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Ist ein Haftungsausschluss in Abgabensachen möglich? Haftungsausschluss durch anteilige Entrichtung von Abgaben gilt nach der Rechtsprechung des VwGH auch für USt und Abgeben nach den Landesabgabenordnungen Ausnahmen - Abzugssteuern:→ Lohnsteuer: Der VwGH geht in stRsp davon aus, dass die LSt von den ausbezahlten Arbeitslöhnen einzubehalten ist und deshalb stets abgeführt werden kann. Reichen die vorhandenen Mittel zur Abfuhr der Lohnsteuer nicht aus, muss der Vertreter entsprechend niedrigere Löhne auszahlen (auch bei Gleichbehandlung kein Freibeweis möglich).→ KESt: auch die KESt ist jedenfalls zur Gänze zu entrichten Der Haftungsausschluss durch anteilige Entrichtung gilt auch in Zusammenhang mit den Abgaben nach den Landesabgabenordnungen (Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe).
- 39. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Bestehen abgesehen von §§ 9 iVm 80 BAO noch weitere abgabenrechtliche Haftungstatbestände? → Haftung für die Verletzung einer Steuererklärungspflicht des GF-Vorgängers (§ 15 BAO)Abgabenerklärungen der Vergangenheit waren falsch oder wurden unterlassen; keine Haftung, wenn Anzeige binnen 3 Monaten ab Kenntnis erfolgt; keine Prüfungspflicht der Erklärungen; Haftung für vorenthaltene Abgaben (keine Ausfallshaftung) → bei vorsätzlichen Finanzvergehen (§ 11 BAO)Voraussetzung ist die rechtskräftige Verurteilung; Haftung für Abgabenverkürzung (keine Ausfallshaftung) → Haftung für Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabe nach den Landesabgabeordnungenes gilt das zur Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO ausgeführte; insb entfällt auch hier die Haftung bei erwiesener Gläubigergleichbehandlung.
- 40. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Verhält es sich bei der sozialversicherungsrechtlichen Haftung ähnlich wie bei der abgabenrechtlichen? Gem § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung jur. Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Durch das BGBl. I 62/2011 wurde die Geschäftsführerhaftung nach dem ASVG der Haftung von Geschäftsführern nach der BAO (s.dazu oben) inhaltlich angeglichen (§ 58 Abs 5 ASVG). Nach dieser Neuregelung ist daher auch von einer sozialversicherungsrechtlichen „Gleichbehandlungspflicht“ auf Seiten der Geschäftsführung auszugehen, deren Verletzung – bei Uneinbringlichkeit von Beiträgen – zu einer persönlichen Haftung führt. Das vorsätzliche Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist auch nach § 153c StGB strafbar. Haftungsverpflichtung wird bescheidmäßig ausgesprochen. Recht zur Feststellung der Haftungsverpflichtung verjährt auch gegenüber GF (Vorstandsmitglied) erst binnen 3 Jahren, bei unzureichenden Angaben einer meldepflichtigen Person binnen 5 Jahren.
- 41. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Gibt es sonst noch andere Haftungstatbestände für andere öffR Verpflichtungen? Die GF/Vorstandsmitglieder haben auch für die Erfüllung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der GmbH Sorge zu tragen. Dazu gehört insb. die Einhaltung von bau-, gewerbe-,arbeitnehmerschutz- und umweltrechtlichen Bestimmungen. Derartigen Bestimmungen kommt oft (insb. im Bereich des Umweltrechts) Schutzgesetzcharakter gem. § 1311 ABGB zu. zB- Verletzung des Gewerberechts durch Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung; Betreibsanlage ohne Bewilligung,...- arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen des AZG, ARG FrNArbG und ASchG; ArbeitsinspektionsG oder das AuslBG § 9 Abs 2 VStG - Verantwortlich ist wer zur Vertretung nach außen berufen ist (beachte Begriff des gewerberechtlichen GF)
- 42. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Definieren sie kurz den Begriff des gewerberechtlichen GF. Gewerberechtlicher GF→ Verantwortlicher für die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung ggü Gesellschaft und Behörde→ Allgemeine Voraussetzungen (volljährig, keine Vorstrafen, Insolvenzfreiheit, Wohnsitz im Inland außer Vollstreckungsübereinkommen von Verwaltungsstrafen oder EWR-Staat)→ Besondere Voraussetzungen: Befähigungsnachweis → Entweder handelsrechtlicher GF oder:Mind. zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt (voll versicherungspflichtig)→ Anzeige von Bestellung/ Ausscheidung bei der Bezirksverwaltungsbehörde→ Haftung und Strafbarkeit beginnt mit der Anzeige der Bestellung und endet mit tatsächlicher Beendigung (nicht Abmeldung!)→ Tipp: bei Ausscheidung eigene Meldung an Behörde→ Ordnungsgemäße Bestellung befreit GmbH von der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung nach dem Gewerberecht
- 43. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Mit welchen einfachen Grundregeln lässt sich die Haftung des gewerberechtl. GF vermeiden? → Kenntnis aller gewerberechtlicher Vorschriften für das ausgeübte Gewerbe (laufende Information)→ Einhaltung aller Auflagen e. Betriebsanlagen- genehmigungsbescheides sowie sonstiger Vorschriften→ Nachweisliche Meldung an Gewerbeinhaber (GmbH) bei Nichtverbesserung von Mängeln→ Bestellung von Filial-GF (§ 47 GewO)→ Vorsicht: Haftungsausschluss ggü der Behörde nicht rechtswirksam!
- 44. Frage: Haftung nach öffR Bestimmungen - Bewirkt ein Insolvenzverfahren den Verlust der Gewerbeberechtigung? Die Insolvenzöffnung bewirkt nicht den Verlust der Gewerbeberechtigung; der Masseverwalter hat ein Fortbetriebsrecht und hat den Fortbetrieb der Gewerbebehörde gegenüber anzuzeigen (§§ 41 und 44 GewO). Die Insolvenzabweisung mangels Masse bildet einen Gewerbeausschluss- bzw. entziehungsgrund (§ 13 GewO)
- 45. Frage: Haftung für Verfahrenskosten - Woraus ergeben sich eventuelle Haftungsverpflichtungen im Insolvenzverfahren? → Sonderbestimmung für jur. Personen in § 72 a IO→ Vertreter jur. Personen haften für einen Kostenvorschuss bis EUR 4.000,-- zur ungeteilten Hand→ keine Verpflichtung zum Kostenerlag für Notgeschäftsführer→ Kostenerlag entbindet GF von Abgabe eines eigenen Vermögensverzeichnisses gem § 72 b IO→ Rückforderung des Kostenvorschusses ist nachrangige Masseforderung (3. Gruppe nach § 47 IO)
- 46. Frage: Haftung des Aufsichtsrates - Skizzieren sie kurz die Voraussetzungen für die Haftung des Aufsichtsrates. OGH: Aufgaben des AR:-Hauptaufgabe des AR ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen.-Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des AR an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Haftungsvoraussetzungen: - Die Bestimmungen über die Sorgfalt und Haftung der GF/Vorstandsmitglieder (§§25 GmbHG und 84 AktG) gelten gem§ 33 Abs 1 GmbHG bzw. § 99 AktG auch für den AR- „ordentliches und gewissenhaftes AR-Mitglied“→nach der OGH-Rsp eine Person, die in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzt als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit hat, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen- In Zweifelsfällen und bei "schwierigen Deckungsgeschäften" sind juristische Sachverständige zu Rate zu ziehen, soweit solche nicht innerhalb des Aufsichtsrats selbst zur Verfügung stehen- Diese Anforderungen sind nicht auf die einzelnen AR-Mitglieder, sondern auf diesen als Kollegialorgan zu beziehen.
- 47. Frage: Haftung des Aufsichtsrates - Gehen sie kurz auf die Qualifikation des AR, sowie auf dessen Aufgabengebiet ein. Qualifikation:- Steuerung und Überwachung von Arbeitsprozessen- Erfassung wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge- Erfassen von Berichten des Vorstandes und beigezogener Sachverständiger- Lesen und Analysieren von Bilanzen- Kenntnis über Funktionen bestimmter Marktmechanismen- ausreichendes Zeitbudget- im Einzelfall abhängig von der Gesellschaft – Größe, Branche, Umsatz, MarktpositionLiegen diese Voraussetzungen bei einem AR-Mitglied nicht vor, darf er die Bestellung nicht annehmen (Übernahmeverschulden). Aufgaben (§ 30j GMbHG, § 95 AktG):- Überwachung der Geschäftsführung (mehrschichtig und arbeitsteilig - größte Fehlerquelle; ÜRAG 08 bei großen AGs Pflicht)- Beratung des Vorstandes/der Geschäftsführung- Einberufung einer GV bzw. HV, wenn das Wohl der Gesellschaft das erfordert- nur bei der AG: Personalhoheit über den Vorstand (Bestellung, Anstellung, zeitgerechte Abberufung)- Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts sowie Bericht an die GV/HV hierüber (§ 96 AktG, § 30k GmbHG)- Aufsichtsrat muss 4 mal jährlich/vierteljährlich tagen
- 48. Frage: Haftung des Aufsichtsrates - Wie gestaltet sich die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrates? Überwachung der Geschäftsführung generell- Recht, vom Vorstand jederzeit Berichterstattung zu verlangen- Einsichtsrecht in Bücher und Schriften der Gesellschaft- Zustimmungspflicht zu einigen Geschäften Reichweite und Inhalt der Überwachungspflichten- Begleitende Überwachung: gewöhnlicher Geschäftsverlauf- Unterstützende Überwachung: Anzeichen einer Krise, Verstärkung der Überwachung – Berichtsintensität, Genehmigungsvorbehalte- gestaltende Überwachung in der Krise: alle Rechte sind wahrzunehmen, Abberufung, ständige Informationspflicht, teilweise Übernahme von Vorstandaufgaben
- 49. Frage: Haftung des Aufsichtsrates - Wo findet das unternehmerische Ermessen des AR Grenzen? → Vorstand leitet AG in eigener Verantwortung mit unternehmerischem Ermessen→ AR hat unternehmerisches Ermessen anzuerkennen→ Unternehmerische Fehlschläge sind bei sorgfaltsgemäßem Handeln nicht als rechtswidrig vorwerfbar→ Klarer Pflichtverstoß des Vorstandes – unbedingte Handlungspflicht des AR→ Fehlschlagen der Präventivkontrolle – Pflicht zur Schadensverfolgung
- 50. Frage: Haftung des Aufsichtsrates - Was ist der Corporate Governance-Kodex (Jänner 2010) → rein private Initiative, kein Schutzgesetz→ keine Anhebung der Sorgfaltspflichten oder Verhaltensstandards→ höchstens Baustein für Herausbildung eines neuen Verhaltensstandards→ Konkretisierung ohnehin bestehender gesetzlicher Pflichten→ Erleichterung der Überprüfung und des Nachweises der Übertretung und Verletzung AR – Unternehmenskrise, Insolvenz→ gestaltende Überwachung: AR hat einzuwirken, dass - Analyse der Verlustursache, Ertragskrise erfolgt - taugliches Sanierungskonzept erstellt wird - zusätzliche Zustimmungsvorbehalte festgelegt werden - Sachverständige beigezogen werden→ Personalkompetenz wahrgenommen wird, d.h. allenfalls AR Mitglieder, Vorstandsmitglieder „austauschen“→ Abberufungsgrund Vorstand: fehlende Fähigkeit für Restrukturierung, Vertrauensverlust -Kommunikation nach Außen wahrgenommen wird -Vorstand erstellt für nächste Wochen/Monate Finanzplan + AR überwacht und kontrolliert - rechtzeitig Insolvenz beantragt wird-->AR eigene Überschuldungsprüfung und Kontrolle der Zahlungsfähigkeit vornehmen-->verwirklicht keine unzulässige Einflußnahme auf Geschäftsleitung, faktische Geschäftsführung-->Achtung: Mandatsniederlegung zwar ohne Sachgrund zulässig, aber nicht zur Unzeit!! (abrufbar unter www.corporate-governance.at/)
- 51. Frage: Haftung des Aufsichtsrates - Welche Möglichkeiten der Innenhaftung des Aufsichtsrates gibt es? Haftung gegenüber der Gesellschaft nach §§ 84 AktG, 25 GmbHG§ 99 iVm § 84 AktG bzw. § 25 iVm § 33 GmbHG bietet nur eine Grundlage für die Haftung der AR gegenüber der Gesellschaft. Aber: bei AG Sonderregel des § 84 Abs 5 iVm § 99 AktG → Dritte können Ansprüche der Gesellschaft gegen AR-Mitglieder auch im eigenen Namen geltend machen, wenn sie von der Gesellschaft keinen Ersatz erlangen können und die AR-Mitglieder die Sorgfalt gröblich verletzt haben (in den in § 84 Abs 3 aufgezählten Fällen reicht leichte Fahrlässigkeit) Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 25 URGHaftung der Mitglieder eines AR, die einem vom Vorstand vorgeschlagenen Reorganisationsplan nicht zugestimmt haben und somit die notwendige Zustimmung zum Reorganisationsverfahren nicht zustande gekommen ist. Die Höhe der Haftung ist mit einem Betrag von € 100.000,-- / Person beschränkt und hängt im Einzelnen davon ab, inwieweit der Vorstand nach § 22 URG gehaftet hätte.