Theoretisches Examen (Subject) / Recht (Lesson)

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Grundlagen Haftungsrecht, Grundzüge strafrechtlicher Haftung, Grundzüge zivilrechtlicher Haftung

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  • Zivilrecht (Grundlagen Haftungsrecht) Tag 1,2,3 DB) Mündliches? Gehört zum Privatrecht und regelt die Beziehungen der Bürger untereinander. Es ist zum großen Teil im BGB verankert. Zum ZR gehören Verträge, Ehescheidungen und Testamente. Aber auch der Behandlungsvertrag, er regelt die Rechtsgrundlage zwischen Arzt und Patient. Zum Zivilprozess kommt es nur wenn der Bürger/Pat. Klage beim Gericht einreicht. Der Pat. muss einen widerrechtlichen Behandlungsfehler/Pflegefehler beweisen. Ein Beweis ist sehr schwer und häufig gar nicht möglich. Schadensersatz/Schmerzensgeld.
  • Strafrecht (Grundlagen Haftungsrecht) Tag 1,2,3 DB) Mündliches? Gehört zum öffentlichen Recht und regelt die Beziehung zwischen Bürger und Staat. Es ist im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Die Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen ein und erhebt Anklage. Eine Verurteilung erfolgt entweder zu einer Gefängnis- oder Geldstrafe. Das Gericht muss voll und ganz überzeugt sein,dass der Angeklagte der Täter ist. Es gilt: "Im Zweifel für den Angeklagten" Sanktionen des StGBs sind : Freiheitsstrafe Geldstrafe Verwarnung Maßregeln der Besserung und Sicherung Unterbringung in einem psychiatrischen KH Entziehung der Fahrlaubnis Berufsverbot Straftaten werden unabhängig davon verfolgt, ob der Geschädigte dies wünscht oder nicht. Antragsdelikte werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, z.B. leichte Körperverletzungen,Hausfriedensbruch,Beleidigung, Verletzung der Schweigepflicht oder Verletzung des Briefgeheimnisses. 
  • Tatbestand (Grundzüge strafrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 DB) Mündliches? Man blickt rein objektiv auf das Geschehen und ordnet dieses einem oder mehreren Strafbeständen zu. Was der Täter dabei denkt,weiß oder will, spielt hier noch keine Rolle, da es nur um das objektive Geschehen geht.  Beispiel: Injiziert eine PFK ein Medikament oder entfernt der Arzt den Blinddarm, so sind das objektiv gesehen Körperverletzungen, auch wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist.
  • Rechtfertigungsgründe (Grundzüge strafrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 DB) Mündliches? Rechtswidrig handelt der Täter, wenn es für seine Tat keine Rechtfertigung gibt. Rechtfertigungsgründe sind vorallem Notwehr, Notstand und Einwilligung. Rechtfertigungsgrund Einwilligung: OPs und pflegerisches Handeln sind nur dann nicht strafbar, wenn der Pat. in die OP wirksam eingewilligt hat und davor über alle Risiken und die Tragweite der OP aufgeklärt wurde. Der Pat. willigt nur in eine kunstgerechte OP ein, insofern sind Fehler des Arztes Tatbestände einer Körperverletzung, die nicht gerechtfertigt sind. PFK benötigt wirksame Einwilligung des Pat. zu Verabreichung einer Injektion, ansonsten Tatbestand der Körperverletzung. Mutmaßliche Einwilligung: Wenn eine Maßnahme schnell vorgenommen werden muss und das Opfer nicht ansprechbar ist (Unfall). Normalerweise würde es einwilligen, weil die OP ihm das Leben rettet und daher aus objektiver Sicht nützlich ist. Konkludentes Handeln: Einwilligung durch schlüssiges Verhalten. PFK kommuniziert Pat. Verabreichung von Injektionen und Pat. sagt nichts, dreht sich aber zur PFK und macht den Bauch frei, kann aus dem Verhalten geschlossen werden, dass der Pat. mit der Injektion einverstanden ist. Rechtfertigungsgrund Notwehr: Darunter versteht man,dass jemand, der angegriffen wird, sich gegen einen Angreifer verteidigt. Es muss daher ein gegenwärtiger (jetzt oder steht unmittelbar bevor) und rechtswidriger Angriff vorliegen. Rechtfertigungsgrund Notstand: Ein Dritter greift ein und verteidigt das Opfer. Oder ein desorientierter Pat. der insulinpflichtig ist verlässt das KH. PDL informiert die Polizei, da ernste Gesundheitsgefahren drohen und erfüllt den Straftatbestand "Verletzung der Schweigepflicht". Wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist und das durch die Handlung geschützte Rechtsgut (Leben) gegenüber dem verletzten Rechtsgut von der Wertung höher ist, ist die Handlung angemessen. Rechtfertigungsgrund Pflichtenkollision: PFK ist allein auf Station, zwei Pat. klingeln gleichzeitig. PFK muss notwendigerweise eine Reihenfolge festlegen. Der PFK kann kein Vorwurf gemacht werden, was die Reigenfolge betrifft.
  • Schuldformen (Grundzüge strafrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Wenn es keinen Rechtfertigungsgrund gibt, geht die strafrechtliche Prüfung weiter d.h. Motivation, Wissen und Absichten d. Täters werden geprüft: Vorsatz: Der Täter weiß was er tut und will die Tat so wie sie geschieht. Absicht (stärkste Form), direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz. Fahrlässigkeit: Der Täter lässt die erforderliche Sorgfalt außer Acht. Verwirklichung des Straftatbestandes war vermeidbar. Fahrlässigkeit unterteilt man in leichte,mittlere und grobe Fahrlässigkeit. PFK erkennt falsches Medikament in der Spritze,sagt zu sich selbst "wird schon stimmen was die Kollegin gerichtet hat"--> somit handelt sie grob fahrlässig. Sagt sie zu sich selbst "mir egal bekommt der Pat. das falsche"-->bedingt vorsätzlich Unterlassung: Nichtstun wird dem Täter vorgeworfen, er hätte also etwas tun müssen. Er hatte insoweit eine ihm zumutbare Handlungspflicht. Es muss untersucht werden, ob der Täter etwas vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt. Die von ihm eigentlich geforderte Handlung muss man anschließend hinzudenken und fragen, ob dann der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.-->Frage der hypothetischen Kausalität
  • Haftung wegen Schlecht- bzw. Nichterfüllung des Vertrages (Grundzüge zivilrechtlicher Haftung Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Ein Vertrag besteht in einem KH zwischen dem Träger und dem Pat. Ein weiterer Vertrag besteht zwischen Pat. und dem Arzt, nämlich ein Behandlungsvertrag(meist Teil des Krankenhausaufnahmevertrages). PFKs sind Arbeitnehmer, haben also einen Arbeitsvertrag mit dem Träger. Erfüllt der Träger seine Vertragspflichten nicht oder nur schlecht, so hat der Pat. vertragliche Ansprüche nur gegen den Träger, nicht aber gegen die PFKs. Es gibt folgende Leistungsstörungen:  Unmöglichkeit, d.h. Vertragserfüllung nicht (mehr) möglich Verzug, d.h. vertraglich geschuldete Leistung wird zu spät erbracht Schlechtleistung, d.h. der Schuldner leistet zwar, aber nicht so wie er soll Beispiel: Pat. zahlt die Rechnung des Träger 3 Wochen zu spät. Hierbei handelt es sich um Verzug. Rechtsfolge--> Ersatz des Verzugsschadens. Verzug berechtigt nicht automatisch Rücktritt vom Vertrag. Beruft sich der Pat. darauf, dass er aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schaden erlitten hat, so muss er das beweisen. Schadensersatzklagen finden häufig erst Jahre später statt, deswegen wurde die Beweislastumkehr entwickelt d.h. es muss nur die Verletzung vertraglicher Pflichten dargelegt werden und das dadurch die Ursächlichkeit für den Schaden vermutet wird. Das KH bzw. der Arzt muss nun beweisen,dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Schaden war. 
  • Haftung aus Delikt (Grundzüge zivilrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Schädiger haftet wenn er ein Rechtsgut (Leben,Körper,Eigentum) eines anderen verletzt, dies ursächlich für den Schadenseintritt ist und der Schädiger schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt hat. Beispiel: PFK richtet Medis falsch für den nächsten Tag. PFK 2 verteilt Medis trotz Bedenken. Pat. muss notfallmäßig behandelt werden. Zwischen PFK und Pat. besteht kein Vertrag. Es geht nun um Schadensersatz (Behandlungskosten im KH) und um Schmerzensgeld. Dieser Fall hat auch eine strafrechtliche Seite--> Straftatbestand der Körperverletzung: PFK 1 fahrlässige Körperverletzung durch Tun und PFK 2 fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung
  • Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (Grundzüge zivilrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Pat. muss aufgrund geistiger Verfassung beaufsichtigt werden-->KH Aufnahmevertrag. Diese Aufsichtspflicht lässt der Träger durch PFKs wahrnehmen. Fügt eine zu beaufsichtigte Person einer Dritten Schaden zu, ist der Träger zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Außer wenn der Träger nachweisen kann, dass er durch sein Personal seiner Aufsichtspflicht genügt hat und der Schaden in jeden Fall entstanden wäre.
  • Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Grundzüge zivilrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Organisationsverschulden. Der Boden wurde gewischt und kein Warnschild aufgestellt. Angehöriger rutscht aus und bricht sich ein Bein.
  • Wen trifft die deliktische Haftung? (Grundzüge zivilrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Träger der Einrichtung: Für fremdes Verschulden. Er haftet dem Pat. gegenüber für das Verschulden der eingesetzten Personen. Für Auswahl-,Anleitungs-u. Überwachungsfehler außer er kann nachweisen,dass er die PFK gewissenhaft ausgesucht und regelmäßig überwacht hat. Organisationsfehler, z.B. unzurecheinde Hygienmaßnahmen, unzureichende Arbeitsorganisation. Die Vorgesetzten (z.B. PDL): Für Anleitungs- und Überwachungsfehler Pflegefachkraft: deliktische Haftung Ehrenämtler/Schüler: Schüler dürfen was sie in der Theorie gelernt haben, praktisch gezeigt und unter Anleitung ausgeführt haben durchführen. Ehrenämtler schwierig, An Auswahl und die  Überwachung sind große Anforderungen zu stellen.
  • Eintreten einer Versicherung (Grundzüge zivilrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Privathaftpflichtversicherung: Tritt nicht nur für Schäden ein, die während der Berufsausübung entstehen Berufshaftpflichtversicherung: Tritt für Schäden ein, die während der Berufsausübung entstehen. Betriebshaftpflichtversicherung: Kann durch den Träger (von z.B. KH) für sich und seine Mitarbeiter abgeschlossen wedren.
  • Rückgriffsansprüche des Trägers der Einrichtung (Grundzüge zivilrechtlicher Haftung) Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Verletzt PFK einen Pat., dann verletzt sie auch arbeitsvertragliche Pflichten. Muss der Arbeitgeber für PFK Schadenersatz leisten, kann er von ihr Erstattung verlangen, sofern ein Verschulden vorliegt. PFK hat Schaden in voller Höhe zu tragen wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.  Mittlere Fahrlässigkeit: Schaden wird geteilt Einfache Fahrlässigkeit: Arbeitgeber trägt Schaden Arbeitgeber hat in den Fällen, in denen er Rückgriff auf den Arbeitnehmer hisichtlich des Schadensersatzes nehmen will, die Beweislast. Er muss beweisen,dass die PFK fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
  • Verhalten bei Haftungszwischenfragen/fällen Tag 1,2,3 Db) Mündliches? Bei einem Behandlungs-/Pflegefehler mit möglichen haftungsrechtlichen Folgen kann das richtige verhalten das Haftungsrisiko mindern. Dabei ist folgendes zu beachten: Ausführliche und lückenlose Dokumentation erleichtern den Nachweis richtigen Verhaltens Jeden Vorfall, der haftungsrechtliche Folgen auslösen kann, sofort dem unmittelbaren Vorgesetzten melden-->arbeitsvertragliche Verpflichtung schriftlichen Bericht für die PDL anfertigen Bei der Abfassung des Berichts auf Tatsachen beschränken und eigene Bewertung/Schuldzuweisung unterlassen. Bericht auf Sachlichkeit prüfen. Kontakaufnahme mit dem ärztlichen Dienst, um wiedersprüchliche Berichte zu vermeiden Eigene Aufzeichnungen unmittelbar danach als Gedächtnisstelle anfertigen keine voreiligen Schuldgeständnisse vor Pat. und Angehörigen, Gespräche auf das Nötigste beschränken und möglichst unter Anwesenheit von Zeugen Beweissicherung durch Anfertigung von Fotos z.B. bei Doku-Vorwurf bzw sicherstellen von Ampullen oder Geräten,die entlasten können Empfehlenswert ist die Beratung durch Rechtsanwalt um Fehler zu vermeiden
  • Anordnungsverantwortung Mündliches Jede Injektion stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität des Pat. dar und fällt nach Ansicht der Rechtssprechung in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arztes. Dementsprechend trägt er die Gesamtverantwortung d.h. er ist trotz Delegation weiter verantwortlich für die Richtigkeit der Anordnung,Auswahl und Überwachung der PFK. Der Arzt muss messungsberechtigt sein und sich vom Wissenstand und Fähigkeiten der PFK überzeugen. Er muss PFK über Wirkung und eventuelle Nebenwirkung des Medikaments informieren-->Instruktionspflicht Er muss den Namen des Pat., Namen des Medikaments, die zu verabreichende Menge, die Applikationsart und den Zeitpunkt genau und schriftlich benennen. Er trägt die volle Verantwortung für die Auswirkungen des Medikaments. 
  • Übernahmeverantwortung Mündliches PFK ist zur Durchführung verpflichtet. Sie muss selbst prüfen, ob sie in der Lage ist die Tätigkeit auszuführen. Sie muss sich weigern wenn sie sich nicht in der Lage dazu fühlt und dies dem anordnenden Arzt sofort mitteilen. Je höher die Qualifikation der PFK desto geringer sind die Anforderungen des Arztes an die Pflicht der Überwachung. Die Remonstrationspflicht beinhaltet die Pflicht, auftretende Bedenken gegen die ärztliche Anordnung dem Arzt gegenüber mitzuteilen. Wird die Anordnung trotzdem aufrecht erhalten, muss sie allerdings ausgeführt werden, es sei denn es läge eine Straftat vor. 
  • Durchführungsverantwortung Mündliches Für die Durchführung der Maßnahme ist derjenige verantwortlich, der eigenhändig die delegierte Tätigkeit ausführt. richtiger Pat. richtiges Medikament richtige Dosis richtige Applikationsart richtiger Zeitpunkt richtige Dokumentation Sie umfasst die korrekte Vorbereitung wie Desinfektion sowie die technisch richtige Durchführung. Auch muss die PFK auftretende Komplikationen beherrschen bzw. solche erkennen und in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen entgegenzuwirken. 
  • Organisationsverantwortung Mündliches obliegt dem Arbeitgeber Vorschriften beachten Wartung der Geräte Fachaufsicht durchführen Schulung des Personals richtige Dokumentation
  • Pflegestärkungsgesetz Mündliches Mit Inkrafttreten des zweiten PSG am 1.1.16 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der ab 1.1.17 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen 3 Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl d. Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben,da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In dem Pflegegrad 1 werden künftig erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maße - zumeist körperlich- eingeschänkt sind. PSG: 1) mehr Geld für Pflegeempfänger 2) Betreuungsleistungen für alle 3) Mehr Leistungen für Demenzkranke z.B. Kurzzeitpflege nach Klinikaufenthalten, erhöhte Fördermitte zum altersgerechten Wohnraumumbau etc. 4) Mehr Mittel für Tages- und Nachtpflege 5) Mehr Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege 6) Höhere Zuschüsse für Hilfsmittel 7) Pflegevorsorgefonds, Beitragssteigerungen mindern PSG: Bedeutenste Reform der Pflegeversicherung--> 1) Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Ab 2017 wird die vorhandene Selbstständigkeit eines Antragsstellers auf Pflegeleistungen ausschlaggebend dafür sein, ob er Kassenleistungen erhält oder nicht. Bislang zählte in erster Linie sein körperlicher Unterstützungsbedarf, wenn er Pflegeleistungen beziehen wollte. 2) Neues Begutachtungssystem: Mit dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) prüfen Gutachter des MDK anhand von 6 Kriterien, wie selbstständig ein Hilfs- und Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist. 3) Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen 4) Heutige Leistungsempfänger werden nicht schlechter gestellt  PSG: Die Kommunen sollen ab 2017 eine zentrale Rolle bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörige spielen. Sie steuern künftig die Beratungsangebote in ihrem Stadt- oder Kreisgebiet und erhalten das recht, neue Pflegestützpunkte für Hilfssuchende zu gründen. Zudem erhalten Krankenkassen mehr Prüfrechte bei betrugsverdächtigen Pflegediensten. Neuregelung Kostenübernahme bei Menschen mit Behinderung.
  • Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) Mündliches Inkrafttreten am 30.10.2012. Mit dem Gesetz sollten u.a. neue bzw. verbesserte Leistungen für Demenzkranke u. deren Angehörige, die Förderung von neuen Wohnformen (Pflege-WGs), sowie eine staatl. Bezuschussung privater Pflege- Zusatzversicherungen erreicht werden. Der Beitragssatz wirde von 1,96% auf 2,05%, bei kinderlosen auf 2,3% erhöht. Inhalt des Gesetzes:  Höhere Leistungen für Demenzkranke: höhere Pflegesachleistungen und Pflegegeld Pflegestufe 0: Personen mit eingeschränkter Alltagskompentenz (z.B. mit Demenz) die noch keiner Pflegestufe zugeordnet waren und Betreuungsgeld zw. 100-200Euroim Monat erhielten, haben nun Anspruch auf 225Euro für Pflegesachleistungen bei Übernahme der Pflege durch Pflegedienst oder 120Euro Pflegegeld für pflegende Angehörige.  Pflegestufe I und II. erheblich eingeschränkte Alltagskompentenz: I statt 450Euro jetzt 665Euro, II statt 1100Euro jetzt 1250Euro  Pflegestufe III: unverändert Förderung von Wohngruppen,, Pflege WGs": mind. 3 Pflegebedürftige--> Zweck der gemeinschaftlich organisierten Pflege Förderung privater Zusatzversicherungen ,,Pflege Bahr". Freiwillige private Zusatzversicherung Aufsuchende zahnärztliche Betreuung in Pflegeheimen: Zahnärzte erhalten eine zusätzliche Vergütung für die aufsuchende Versorgung von Pflegebedürftigen Informationspflicht: Pflegeheime üssen ab 1.1.14 darüber informieren, wie sie die medizinische Versorgung inkl. d. Versorgung mit Arzneimitteln organisieren -->Große Kritik durch Gewerkschaften, Krankenkassen,Sozialverbände etc-->Armutszeugnis-->tatsächlich anstehende Probleme werden nicht gelöst. keiner neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • Pflegeversicherungsgesetz (Pflege VG) Mündliches Durch Artikel 1 des PflegeVg wurde dem Sozialgesetzbuch zum 1.1.1995 ein elftes Buch angefügt (SGBXI). Damit wurde die soziale Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der deutschen Sozialversicherung neben der KV, der VV, der RV und der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Grundsätze des Gesetzes:  Die PV wird als 5 Säule der gesetzlichen Sozialversicherung eingerichtet Träger der PV sind die Pflegekassen, die bei jeder KK eingerichtet werden Jedes Mitglied der gesetzlichen KV wird Mitglied der sozialen PV Jeder, der privat krankenversichert ist, muss sich zusätzlich privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern Die PV wird aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert (als Ausgleich für die zusätzliche Belastung der Arbeitgeber wurde in allen Bundesländern bis auf die Sachsen ein gesetzl. Feiertag gestrichen) Leistungsberechtigt sind Personen die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft i n erheblichem Maße auf Hilfe bei den Verrichtungen des tägl. Lebens angewiesen sind Vorrang zu Pflegeleistungen haben Leistungen zur Prävention/Rehabilitation Vorrang zur vollstationären Pflegeleisungen haben Leistungen zur häuslichen oder teilstationären Pflege  Der Pflegebedürftige hat ein Wahlrecht zwischen Geldleistungen bei ehrenamtl. Pflege oder Pflegesachleistungen,auch die Pflegeeinrichtung darf er frei wählen Bei stationärer Pflege werdennur dir Pflegekosten übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der zu Pflegende Die pflegerische Versorgung ist Aufgabe der Pflegekasse.Wenn allerdings Pauschalbeträge überstiegen werden, muss aus eigenen Mitteln finanziert werden Für Menschen, die Pflegehilfe benötigen, ohne die Vorraussetzungen der PflegeVG zu erfüllen, bleibt die Sozialhilfe Leistungsverpflichtend Leistungen der Pflegeversicherung:  Ambulante Pflege Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen bei häusl. Pflege: Pflegebedürftige können Pflegegeld beantragen um damit die Pflege durch eine oder auch mehrere Pflegepersonen selbst sicher zu stellen Häusl. Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Ersatzpflege): Ist die ehrenamtl. Pflegeperson durch Urlaub/Krankheit verhindert, kann für bis zu 28 Tage im Jahr bis zu 1500 Euro eine Pflegevertretung in Anspruch genommen werden  Pflegesachleistung: Alternativ zum Pflegegeld übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Grundpflege durch professionelle Pflegekräfte.  Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegesachleistung können kombiniert werden Stationäre Pflege: Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse Kosten für Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftl. Tätigkeiten und soziale Betreuung Tage- o- Nachtpflege: Teilstationäre Pflege um pflegende Angehörige zu entlasten. Dazu gehört auch die Beförderung von der Wohnung zur z.B. Tagespflege. Anspruch: wenn häusl. Pflege nicht im ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dies zur Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist Zusätzliche Leistungen bei besonderem Bedarf: demenzbedingte Funktionsstörungen, geistige Behinderungen, psychische Erkrankungen Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Pflegemittel, die die Pflege erleichtern z.B. Inkontinenzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen--> bis zu 31 Euro monatlich Versorgungsvertrag mit den Pflegediensten und Pflegeheimen: Sicherstellungsauftrag: Pflegekassen schließen Versorgungsverträge und Vergütungsverträge/vereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen Vergütung der Pflegeleistung: Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung für allg. Pflegeleistungen. Bezahlung zwischen ambulantem Dienst und Pflegekasse wird nach Leistungspaketen abgerechnet. Dabei spielt Leistungsnachweis eine wichtige Rolle. Qualitätssicherungsbesuch durch die Pflegekasse. Herausforderung für die Pflegeversicherung->Demographischer Wandel! Versicherte werden älter, Zahl der Pflegebedürftigen steigt, gleichzeitig nimmt die Zahl der jungen Menschen (Beitragszahler) ab.  Fachkräftemangel-->kostenlose Ausbildung sicherstellen, Berufsbild attraktiv gestalten Zunahme an dementiellen Erkrankungen, bisher nicht in Pflegestufen-->neu in Pflegegraden Qualitätsdefizite--> Qualität sichern und transparent für den Verbraucher machen Der Hilfebedarf: Eine pflegerische Hilfeleistung im Sinne der PV bedeutet einen hilfebedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen oder ganz zu übernehmen. Die pflegerische Hilfe im Gesetz ist in 4 Bereiche (Körperpflege,Ernährung,Mobilität und Haushalt) gegliedert. Im Bereich der Körperpflege das Waschen,Duschen,Baden,die Zahnpflege,das Kämmen,Rasieren,die Darm-oder Blasenentleerung. Im Bereich der Ernährung das mundgerechte zubereiten der Mahlzeiten und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und zubettgehen, An-und Auskleiden,Gehen,Stehen,Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen,Reinigen der Wohnung,spülen,wechseln und waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung. Leistungen: Geldleistungen (für pflegende Angehörige), Sachleistungen (vom Pflegedienst), Kombileistungen, Bereitstellen von technischen Hilfsmittel, Monatl. Zusatzleistung für Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Wohnraumanpassung, Pauschalbetrag für Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege, Pflegekurse für pflegende Angehörige, Unfallversicherung für Pflegeperson, Beitragsstellungen für RV von Pflegepersonen.  Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit:Versicherter stellt Antrag bei Pflegekasse-->MDK-Fallbesprechung (Arzt oder PFK des MDK)-_>Gutachterbeschluss (muss innerhalb 5Wochen vorliegen)-->Gutachten an die Pflegekasse-->Leistungsbescheid an den Versicherten. Im KH kann man innerhalb von 5 Tagen einen Pflegegrad bekommen.
  • Krankenversicherung SGBV Mündliches §1 Solidarität und Eigenverantwortung: Die Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten.  §2 Leistungen: Die Krankenkassen stellen gewisse Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen. Außer bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, für die keine anerkannte Leistung zu Verfügung steht. Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten,dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.  §3: Solidarische Finanzierung: Die Leistungen und sonstige Ausgaben der KK werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für Versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben. §4 Krankenkassen: Die KK sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die KV ist in folgende Kassenarten gegliedert: Allgemeine OrtsKK,BetriebsKK,InnungsKK, Sozialversicherung für Landwirtschaft/Forsten/Gartenbau als Träger der KV der Landwirte,Dt. Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der KV, Ersatzkassen. §5 Versicherungspflicht: Versicherungspflichtig sind: Arbeiter,Angestellte und Azubis, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, Personen die Arbeitslosengeld der Unterhaltsgeld beziehen, Landwirte+mitarbeitende Familienagehörige, Künstler und Publizisten, Personen die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähgt werden sollen, behinderte Menschen die in anerkannten Werkstätten tätig sind, Studenten etc. §6 Versicherungsfreiheit: Arbeiter, deren regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe,Beamte,Richter,Soldaten,  sonstige Beschäftigte des Bundes/Landes,satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen u.ä. §10 Familienversicherung: Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörige ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, Gesamteinkommen nicht einen gewissen Betrag überschreitet etc. Kinder sind versichert, bis zum Ende des 18.Lebensjahres oder 23.lebensjahres wenn sie nicht erwerbstätig sind, oder 25.Lebensjahres wenn sie sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung oder FSJ befinden, ohne Altersgrenze bei Behinderung ohne Möglichkeiten auf Erwerbstätigkeit §11 Leistungsarten: Anspruch auf Leistungen bei: Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten, zur Behandlung einer Krankheit, des persönlichen Budgets,Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, unterhaltssichernde/ergänzende Leistungen um Behinderung und Pflegebedürftigkeit abzuwenden/zu mindern, Anspruch auf ein Versorgungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche z.B. auch fachärztliche Anschlussversorgung, Begleitperson bei stationärem Aufenthalt wenn medizinisch notwendig, kein Anspruch bei Folge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit.  §12 Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag. §20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung: Die KK sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Folgende Gesundheitsziele werden berücksichtigt: Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen Tabakkonsum reduzieren gesund aufwachsen: Lebenskompentenz, Bewegung, Ernährung gesundheitliche Kompentenz erhöhen, Souveränität des Pat. stärken depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln gesund älter werden Alkkonsum reduzieren §20i P.P. durch Schutzimpfungen: Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schtzimpfungen §23 Medizinische Vorsorgeleistungen: Versicherte haben Anspruch auf ärztl. Behandlung und Versorgung mit Arznei-,Verband-,Heil- und Hilfsmitteln,wenn diese notwendig sind: Eine Schwächung der Gesundheit die vorraussichtlich zu einer Krankheit führen würde zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitl. Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten verhüten oder Veschlimmerung zu reduzieren, Pflegebedürftigkeit vermeiden Reichen bei Versicherten Leistungen nicht aus oder können sie wegen bestimmter beruficher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die KK aus medizinischen Gründen erforderl. ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der KK kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16Euro tägl. vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss auf 25Euro erhöht werden. Reicht dies nicht aus kann die KK Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag besteht. Für pflegende Angehörige kann die KK unter denselben Vorraussetzungen Behandlung mit Unterkunft u. Verpflegung auch in einer Vorsorgeieinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag besteht. §24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: ärztl. Betreuung und Hebammenhilfe,Versorgung mit Arznei-,Verband-,Heil-u.Hilfsmittel, Entbindung,häusl. Pflege,Haushalshilfe und Mutterschaftsgeld §24f Entbindung: Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung §25 Gesundheitsuntersuchungen: Versicherte(ab 18J.) haben Anspruch auf alters-,geschlechter- u. zielgruppengerechte ärztl. Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung,einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus. Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. §27 Krankenbehandlung: Ärztl. Behandlung einschl. Psychotherapie,Zahnärztl. Behandlung--> Zahnersatz einschl. Zahnkronen, Versorgung mit Arznei-,Verband-,Heil-und Hilfsmittel,häusl. Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, Rehabilitation. Zur KH-Behandlung gehört auch die palliative Versorgung. Leistungen der Behandlungspflege SGBV: Trachealkanülenmanagement Anleitung bei der Pflege in der Häuslichkeit Injektion und richten von Injektionen Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung Inhalation Medi-Gabe RR-Messung  BZ-Messung Katheterversorgung KBO Drainagen,Überprüfung und Versorgung Magensonde,legen und wechseln Einlauf,Klistier,Klysma Venenkatheter (Port), Versorgung Infusionen, wechseln und erneutes Aufhängen PEG-Sondenversorgung Verbände uvm.
  • SGB V und SGB XI Leistungen Mündliches SGB V Leistungen: Häusliche Krankenpflege: Behandlungspflege,Medikamentengabe,RR/BZ-Messung,Injektionen,VW,Katheterwechsel/-versorgung,parenterale Ernährung,Portversorgung,Bedienung und Überwachung von Beatmungsgeräten, PEG-Versorgung,Überwachung der ärztl. angeordneten Maßnahmen, spezielle Wundversorgung usw. Soziotherapie Palliativ-Versorgung Ambulante Hospizleistungen Wohnortnahe Rehabilitation SGB XI Leistungen: Häusliche Pflege: Grundpflege,Prohylaxen,hauswirtschaftliche Versorgung, Essen zubereiten,Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei Ausscheidungen, Körperpflege (Ganz-,Teil-,Intimpflege), Transfer vom/ins Bett, Hilfe beim an- und auskleiden Vermittlung von Kurzzeit-,Verhinderungs- und Tagespflege Case Management(Koordinierung von Leistungen) Angehörigen bzw Pat.Schulungen und Beratungen Hilfmittelversorgung und Vermittlung Überleitungsmanagement (z.B. vom KH in den häuslichen Bereich und umgekehrt) Bereitschaftsdienst der Rund um die Uhr erreichbar ist
  • Dokumentation Tag 3 Db) Mündliches Die berufsrechtliche Verpflichtung für die PFK zur Dokumentation ergibt sich aus §4 KrPflG.Die Durchführung im Einzelnen kann durch eine Patientendokumentations-Verordnung (PatDokVo) geregelt werden,die von der zuständigen Behörde der einzelnen Bundesländer zu erfassen ist. Zweck der Doku ist Herstellung und Sicherung von Qualität in Behandlung und Pflege, sowie Transparenz des Behandlungsverlaufs und Information der an Behandlung und Pflege Beteiligten. PFK kann Fortschritte in der Pflege erkennen, Pflegeziele überprüfen oder anregen. Abgelegte Daten und Berichte von früher müssen leicht zugänglich gehalten werden (Archivierung). Alles was praxisrelevant oder vergütungsrelevant oder juristisch erforderlich ist wird vollständig, wahr und klar dokumentiert. Dokumentationssystem: Stammblatt,Pflegeanamnese, Kurvenblatt mit Medikamentenplan, Bogen für ärztliche Anordnungen, Pflegeplanung+Durchführungsnachweis,Pflegebericht. Zusatzblätter: Risikoskalen,Bilanzierungsprotokoll,Trinkprotokoll,PKMS,Ernährungsprotokoll, Wachblatt,Wundbogen,Lagerungsplan etc. Erkennen von Ressourcen,Risikoeinschätzung,Pflegebedarf erheben, Entlassungsprobleme-Versorgungsmöglichkeiten, Pflegeziele. Pflegebericht beschreibt Entwicklungsweg der Pat. in Zusammenhang mit der Pflege. Rechtliche Bedeutung: Fehlende Doku hat Folgen für de Beweislast im Zivilprozess. Behauptet Pat. Schaden erlitten zu haben durch die Pflegefehler, muss er dies beweisen. Wenn Pflegemaßnahme zweifelhaft oder nicht dokumentiert wurde, muss Träger beweisen,dass durch namentlich genannte PFK fachgerecht gepflegt wurde. Bei nicht ausreichender Doku erhält der Anspruchsteller Beweiserleichterung. Pflegedoku hat Beweiswert, jede nachträgliche Änderung ist eine Urkundenfälschung. Gepflegte haben einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Pflegedoku. Durchführung: Zeitnahe Doku (vermeidet Übertragungsfehler), was nicht namentlich abgezeichnet wird gilt als nicht erbracht, gleiche Abkürzungen und Symbole verwenden (Abkürzungsliste), Einheitlichkeit zw. Stationen, nachträgl. Änderungen als solche kenntlich machen, Pflegedoku auf wesentliche Aspekte beschränken,Handzeichenregister, auch bei unverändertem Zustand min. 1x tägl. dokumentieren ,Eintragung durch die Person die die Maßnahme durchgeführt hat, Aufbewahrung Pat. Doku von Verstorbenen im Krankenhaus: Erwachsener: 10Jahre                  Minderjähriger: 20Jahre Wirkung: Arbeits- u. Informationsmittel für die am Pflegeprozess beteiligten Personen Beweismittel  bei haftungsrechtlichem bedeutsamen Überprüfung Zurückbehaltungsrechte der Arbeitsleistung von Pflegenden (§273 BGB) bei nicht dokmentierten ärztlichen Anordnungen (außer Notfall) ist eine Urkunde (nach§267-269 StGb) nachträglich verändert oder falsch aufgezeichnet worden gilt dies als Urkundenfälschung Zwingend erforderliche Inhalte:  Anamnese besondere Risiken der Pflege und spezielle Bedürfnisse des zu pflegenden Anordnungen pflegerischer oder ärztlicher Art Verlaufsbeschreibungen, die Behandlung und Pflegemaßnahmen wiedergeben Besondere Ereignisse im Verlauf von Behandlung/Pflege Ziele: lückenloses Bild vom Zustand des zu pflegenden Menschen Nachweis der professionellen,systematischen, aktualisierten und auf den Pflegebedürftigen bezogene,individuelle Pflege Sicherung der Kontinuität und Organisation der Pflege durch übersichtliche, konkrete und vollständige Verlaufsdarstellung Einsatz als intra-u. interprofessionelles Kommunikationsmittel Darstellung des leistungsgeschehen intern und extern Praktibilität und Reduzierung von überflüssigem Schreibaufwand Form: schriftlich oder über Datenerfssungssystem lesbar knapp aber verständlich Dokumentenrecht keine Freizeilen zw. den Zeilen Überschreiben ist verboten Textpassagen nur leserlich Durchstreichen Tipp-Ex u. Klebeetiketten sind verboten Texte nicht mit Textmarker markieren Gesetzliche Regelungen:  Krankenpflegegesetz §3: (2) Die Ausbildung für die Pflege soll insb. dazu befähigen, 1. die folgenden Ausgaben eigenverantwortlich auszuführen a) Erhebung u. Feststellung des Pflegebedarfs, Planung,Organisation, Durchführung und Doku. der Pflege b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege Krankenversicherungsrecht SGB V §73: (1)(...) Die hausärztl. Versorgung beinhaltet insb. (3) die Dokumentation, insb. Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus d. ambulanten und stationären Versorgung... Pflegeversicherungsrecht SGB XI §112: (1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben,...für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich (2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen und in regelmäßigen Abständen die erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen...
  • Delegation Tag 1,2,3 Db) Mündliches Delegation von Aufgaben erfolgt in Ausübung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts. Eine wirksame Deleation setzt voraus, dass der Anordnende gegenüber dem Ausführendem weisungsberechtigt ist und die Weisung als solche rechtmäßig ist. Ist dies der Fall, ist der Anweisungsempfänger grundsätzlich zur Ausführung der Anweisung verpflichtet. Die Aufteilung der Verantwortung erfolgt dann wie folgt: Der Anweisende-->Delegierende haftet für die Richtigkeit seiner Anordnung aus dem Gesichtspunkt der Anordnungsverantwortung. Der Anweisungsempfänger-->Delegationsempfänger haftet für die richtige Durchführung-->Durchführungsveranwortung. Vorraussetzung der Delegation: Übertragbarkeit der Aufgabe-->ärztliche Aufgaben, die eine medizinische Ausbildung erfordern, dürfen nicht an PFK delegiert werden z.B. Diagnostik,Aufklärungsgespräche,Operationen Fachliche Befähigung der Person an die delegiert wird. Der Delegierende muss sich von der Qualifikation der Person überzeugen Bei Übernahme ärztlicher Tätigkeiten: Bereitschaft der PFK. Die generelle Regelung, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, sollte von der PDL getroffen werden. Im Einzelfall muss die PFK die Übernahme ablehnen, wenn sie sich zur Ausführung nicht in der Lage sieht-->Übernahmeverantwortung z.B. wegen fehlender Übung oder besonderer Pat. Situation Infusionen,Injektionen,Blutentnahmen...sind ärztliche Täigkeiten. Die Delegation setzt stets eine ärztliche Anordnung vorraus, die in der Regel schriftlich erteilt wird. Arzt muss sich von der Befähigung überzeugen.
  • Schweigepflicht Tag 1,2,3 Db) Mündliches Schweigepflicht beruht auf strafrechtl., arbeitsrechtl. und datenschutzrechtl. Rechtsformen. Wahrung der Würde, des Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre. Es bedeutet, dass PFK grundsätzlich gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung des Berufs anvertrauten Geheimnisse verpflichtet sind. Dazu zählen Name, Religion, Krankheitsgeschichte, Vermögensverhältnisse, Berufsausübung, private Verhältnisse. Auch die Erhebung und Speicherung von Daten soll auf das Notwendige beschränkt sein und unzugänglich für Unbefugte sein. Schweigepflicht ist in der Berufsverordnung geregelt und kann bei Verstoß mit Berufsverbot geahndet werden. Arbeitsrecht: Schweigepflicht wird in vielen Arbeitsverträgen ausdrücklich erwähnt oder ergibt sich aus einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertragsrichtlinien. Wenn es keine Regelung gibt, folgt die Schweigepflicht als vertragliche Nebenpflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB). Praktische Probleme: Dokumentationspflicht:  Pflegeprozess muss dokumentiert werden wegen haftungsrechtl. Fragen und Qualitätssicherung und diese Daten müssen für alle am Prozessbeteiligten zugänglich sein. Daher verstößt dies nicht gegen die Schweigepflicht. Weitergabe von Infos an Kollegin einer anderen Station ist verboten. Auskunftspflicht gegenüber beteiligten Berufsgruppen: Allen anderen am Behandlungs- u. Betreuungsprozess Beteiligten müssen Infos zugänglich gemacht werden. Diese Berufsgruppen unterliegen auch der Schweigepflicht.  Auskunftserteilung gegenüber Angehörigen: benötigt Einverständnis des Pflegeempfängers--> Entbindung der Schweigepflicht. Mutmaßliche Einwilligung zur Entbindung (wenn Pat. nicht dazu in der Lage ist und nichts gegenteiliges bekannt ist) bei nahen Angehörigen (Ehepartner,Eltern,Kinder) Die Auskunftserteilung kann auch durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn Gefahr für Leib und Leben des Pat. besteht Keine Akten liegen lassen,separater verschlossener Raum keine telefonischen Auskünfte, wenn Identität des Anrufers unbekannt ist Schweigepflicht gegenüber Mitpatienten Fallbesprechung mit nicht beteiligten Kollegen nur ohne Namensnennung Schweigepflicht berechtigt zur Zeugnisverweigerung vor Gericht Im Zweifelsfall an den Arzt verweisen
  • Fixierung Tag 1,2,3 Db) Mündliches Eine Fixierung erfüllt den objektiven Starftatbestand der Freiheitsberaubung. Sie ist strafbar, wenn kein Rechfertigungsgrund vorliegt, wie etwa die Einwilligung des Fixierten oder ein Gerichtsbeschluss. Arten:  direkte Fixierung: Anbringen von Bettgitter, Anbringen eines Tischbetts vor einem Stuhl,Fixiergurte auf einer Liege/Bett, Zwangsjacken räumliche Fixierung: Einsperren im Zimmer/auf Station durch verschließen, Benutzung von Trickschlössern, Wegnehmen von Gehhilfen/Kleidung, am Verlassen der Station hindern z.B. durch PFK medikamentöse Fixierung: sedierende Medikamente Einsatz von Fixiergurten und Leibbandagen: Das Gurtsystem darf in sich nicht schadhaft sein, um ein Zerreißen und als Folge davon eine Selbstgefährdung zu minimieren. Drei-Punkt-Fixierung: außer der Taille wird eine Hand und der gegenüber liegende Fuß mit Gurten gefesselt. Fünf-Punkt-Fixierung: Körper,beide Hände und beide Füße werden gefesselt Herzschrittmacher: Bei Pat. mit SM ist eine Sicherheitsabstand von 10cm zwischen Magnetschlüssel und SM einzuhalten, um Tachykardien zu vermeiden. Gründe für Fixierung: Vermeiden von Fremdaggression gegen z.B. PFK, vermeiden von Zerstören von Sachwerten, Schutz zur Gesundheitserhaltung (z.B. Vermeiden von Herausreißens von Kathetern). Fixierung mit Einwilligung von Pat.: Aufklärung durch Arzt, dokumentiert Einwilligung und Einsichtsfähigkeit( nur wer Tragweite der Maßnahme versteht) Fixierung zur Abwendung akuter Gefahren: letztes Mittel (z.B. rechtfertigender Notstand)- auch ohne Anordnung. AAO muss unverzüglich nachgeholt werden. Bei einwilligungsunfähigen Pat. (bewusstlos),vorübergehend zulässig um eine Gefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden. Bei einwilligungsfähigen Pat.ist die Zustimmung einzuholen, z.B. auch schon vor OP. Anordnung: Durch Ordnungsbehörde ärztl. Stellungsnahme,die zur Anordnung durch OB führen soll, muss enthalten: Name des Arztes, Selbst- o. Fremdgefährdung, Name d. Pat., Diagnose, Grund der Fixierung, vorraussichtl. Dauer, Art der Fixierung. 24h Fixierung kaum rechtfertigbar: Risiko von Deku, Thromboserisiko erhöht,länger als 6-8 wird sehr genau auf Notwendigkeit geprüft. Während der Fixierung lückenlose persönliche Überwachung (Blickkontakt). Überwachung: Gefahr tödl. Unfälle. Sitzwache oder Kontrolle alle 15min. Dokumentation: Aus beweisrechtlichen Gründen sehr wichtig. Pflegedoku und Fixierungsprotokoll: Name Pat., anordnender Arzt, wer Fixierung durchführte, Zeitpunkt und Art, besondere Maßnahmen, wann und wie erfolgt Überwachung, wann und warum Ende der Fixierung.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Tag 1,2,3 Db) Mündliches §8 Dauer der Arbeitszeit: Jugendliche dürfen nicht mehr als 8h täglich und nicht mehr als 40h wöchentlich beschäftigt werden. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, so darf die ausfallenden Arbeitszeit auf die Werktage von 5 zusammenhängenden Wochen inkl. die Woche mit den Ausfalltagen verteilt werden. In dieser Zeit darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit dieser 5 Wochen 40Std. nicht überschreiten und die tägl. Arbeitszeit von 8,5h nicht überschritten werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8h verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5h beschäftigt werden.  §11 Ruhepausen,Aufenthaltsräume: Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15min. Arbeitszeit 4,5-6h-->30min Pause, >6h-->60min Pause. Angemessene Lage der Ruhepausen: frühestens 1h nach Beginn der Arbeitszeit, spätestens 1h vor Ende der Arbeitszeit. Länger als 4,5h dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Der Aufenthaltsort während der Pause darf in Arbeitsräumen nur, wenn während dieser Zeit in diesem Raum nicht gearbeitet wird. §12 Schichtzeit: Schichtzeit ist die tägl. Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. Die Schichtzeit darf 10h nicht überschreiten.  §13 Tägl. Freizeit: Nach Beendigung der tägl. Arbeitszeit dürfen Jugendl. nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mind. 12h beschäftigt werden. §14 Nachtruhe: Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23Uhr beschäftigt werden. Vor dem Schultag nicht nach 20Uhr, wenn der Unterricht vor 9Uhr beginnt. §15 5-Tage Woche: Jugendl. dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden, lt. §16 u. §17 dürfen sie am Sa u. So. beschäftigt werden, wenn sie in derselben Woche für jeden geleisteten Wochenendtag einen Arbeitstag außerhalb des Schultages frei bekommen. §18 Feiertagsruhe: In Krankenanstalten dürfen Jugendl. an gesetzl. Feiertagen beschäftigt werden, ausgenommen von: 25.12,01.01,1.Osterfeiertag, 01.05. Wenn Jugendl. an einem Feiertag beschäftigt werden-->Freistellung in derselben Woche! §21 Ausnahmen in besonderen Fällen: Die §§ 8 u. 11-18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehend und unaufschiebbaren Arbeiten in Nofällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Wird in den iben genannten Fällen Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden 3 Wochen auszugleichen.
  • Betäubungsmittelgesetz (BTMG) Tag 1,2,3 Db) Mündliches Defintion: Das BTMG regelt den Umgang mit Medikamenten, die als Betäubungsmittel eingestuft wurden. Zweck ist die Verhütung von Missbrauch. Hintergrund: Das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) reguliert in Deutschland den Handel sowie die Ein- u. Ausfuhr von Stoffen, die zur Herstellung von BTM geeignet sind. Das BTMG regelt u.a. die Lagerung und den Umgang mit verschreibungspflichtigen Medikamenten. Alle BTM müssen in einem Tresor mit BTM-Zulassung gelagert werden. Es ist statthaft, Mengen für einen durchschnittl. Tagesbedarf außerhalb des tresors zu lagern. Dieser Lagerplatz ist durch Verschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung erschwert wird. Die Schlüssel sind von den Berechtigten grundsätzlich persönlich in Gewahrsam zu nehmen. Dokumentation: Erfolgt im BTM-Buch. Jede Veränderung im BTM-Bestand ist lückenlos und unverzüglich zu dokumentieren. Dazu zählen: Zugang von der Apotheke (inkl. Rezeptnummer), Verabreichung an Pat. und Verwurf, am Ende jeden Monats hat d. Verantwortl. Arzt die Eintragungen und Bestände zu kontrollieren und dies für jedes BTM mit Prüfdatum und Unterschrift abzuzeichnen. BTM-Bücher sind 3 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.  Entsorgung: Die Vernichtung von BTM ist von 2 geschäftsfähigen Personen durchzuführen und von beiden im BTM-Buch abzuzeichnen. Die Entsorgung muss so erfolgen,dass eine Wiedergewinnung unmöglich ist.  BTM sind z.B. Fentanyl,Morphin,Piritramid
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) Tag 1,2,3 Db) Mündliches §1 Geltungsbereich: für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen §2 Arbeitsplatz: wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, muss erforderliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter treffen. Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitstellen. Bei sitzender Beschäftigung: Gelegenheit zur kurzen Unterbrechung der Arbeit. Bundesregierung wird ermächtigt, Arbeitgeber zu verpflichten-->Liegeräume zu Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen. Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Maßnahmen anordnen. §3 Beschäftigungsverbot: keine Beschäftigung wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben/Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet ist. Keine Beschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung, es sei denn,dass sie sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. §4 Weitere Beschäftigungsverbote: keine schwere körperliche Arbeit, keine gesundheitsgefährdeten Stoffe oder Strahlen,von Staub,Gasen,Dämpfen,Hitze,Kälte,Nässe, keine Erschütterung,kein Lärm, keine regelmäßiges heben von mehr als 5kg, ab 5.Monat nach 4h stehen kein arbeiten, kein häufiges strecken,beugen,hocken, oder gebückt halten. Keine Bedienung von Geräten mit Fußantrieb. Bei Arbeiten mit Gefahr einer Berufskrankheit, bei Gefahr der Leibesfrucht. Bei Sturzgefahr. §5 Mitteilungspflicht: Schwangerschaft+ Entbindungstermin dem Arbeitgeber mitteilen sobald der zustand bekannt ist.-->Zeugnis vom Arzt oder Hebamme. Arbeitgeber muss Aufsichtsbehörde informieren,Schweigepflicht! Berechnet Arzt o. Hebamme Entbindungstermin falsch verkürzt oder verlängert sich das BV. Kosten für Zeugnisse trägt der Arbeitgeber. §6 Beschäftigungsverbot nach Entbindung: bis 8 Wochen nach Geburt, bei Früh- o. Mehrlingsgeburt bis 12 Wochen nach Geburt. Bei Tod des Kindes auf ausdrückliches Verlangen der Mutter ab 2 Wochen nach Geburt wieder arbeiten. §7 Stillzeit: erforderl. Zeit: mind. 2xtägl. 30min oder 1x tägl. 1h freigeben, mehr als 8h: 2x 45min. Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden und nicht von Ruhezeit abgezogen werden. §8 Mehrarbeit, Nacht- u. Sonntagsarbeit: keine Mehrarbeit, keine zw. 20 u. 6Uhr,keine an Sonn- u. Feiertagen, unter 18 nicht über 8h, über 18 nicht über 8,5h, in Gastwirtschaften bis 22Uhr, Landwirtschaft ab 5Uhr , Theater und ähnliches bis 23Uhr u.a. im KH darf an Sonn.-u. Feiertagen beschäftigt werden wenn 1x Woche Ruhepause von 24h im Anschluss von Nachtruhe gewährt wird. §9 Kündigungsverbot: keine Kündigung bis 4.Monate nach Entbindung wenn Schwangerschaft bekannt. Wenn innerhalb 1 Jahres Wiedereinstieg dann gilt dies als unterbrochen,keine Auswirkung auf die Rente. §13 Mutterschaftsgeld: Mitglied bei gesetzl. Krankenkasse während Schutzfristen Mutterschaftsgeld, kein Mitglied Mutterschaftsgeld zu lasten des Bundes.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Tag 1,2,3 Db) Mündliches aushänge-/auslegepflichtiges Gesetz, überwacht von Gewerbeaufsicht, Polizeibehörden,Betriebsrat Aushängeort im Vincenz: Mensa, Eingangsbereich §2 Arbeitszeit: die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen, Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zsm. zu rechnen. §2Arbeitnehmer: Arbeiter,Angestellte,Azubis §2 Nachtzeit: zwischen 23 und 6 Uhr §2 Nachtarbeit: Jede Arbeit die mehr als 2h der Nachtzeit umfasst §3 Zulässige werktägl. Arbeitszeit: 8h, sie kann auf 10h verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt. §4 Ruhepausen: Arbeitszeit unter 6h-->keine Pause, 6 bis 9h--> 30min, über 9h-->min. 45min, Pausen können in jeweils 15min aufgeteilt werden.  §5 nach Beendigung der tägl. Arbeitszeit mind. 11h ununterbrochene Ruhepause -->in Pflegeeinrichtung, kann Ruhezeit auf 10h verkürzt werden, jede Verkürzung muss innerhalb von 4Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeit auf 12h ausgeglichen werden. §6 Nacht-u. Schichtarbeit: 8h nicht überschreiten, auf 10h verlängern wenn innerhalb von 4 Wochen eine werktägl. Arbeitszeit von im Durchschnitt 8h nicht überschritten wird. Nacharbeitnehmer haben ein Anrecht auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung alle 3 Jahre, ab 50.Lebensjahr jedes Jahr. §4 Anrecht auf Tagarbeitsplatz für Nachtarbeitnehmer: Wenn Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, Kind unter 12 Jahren, schwerpflegebedürf. Angehöriger §4 Nachtarbeitszuschlag: freie Tage oder angemessener Zuschlag §9 Sonn-u.Feiertagsruhe: keine Beschäftigung von 0 bis 24Uhr §10 sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, Beschäftigung abweichend von §9 §11 Ausgleich für Sonn-u.Feiertage: mind. 15 Sonntage im Kalendarjahr müssen Beschäftigungsfrei sein, werden Arbeitnehmer am Sonntag beschäftigt-->innerhalb von 2 Wochen-->Ersatzruhetag, am Feiertag innerhalb von 8 Wochen §16 Arbeitszeitnachweise: Arbeitgeber ist verpflichtet ArbZG und Tarifverträge und Betriebsvereinabrung an geeigneter Stelle auszuhängen. §16 Dienstpläne: müssen mind. 2 Jahre aufbewahrt werden -->Ziele: Das ArbZG soll die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten und Arbeitsruhe an Sonn-u.Feiertagen schützen. Im KH-Berecih gilt es insbesondere beim Aufstellen der Dienstpläne auf diese Bestimmungen Rücksciht zu nehmen. Es soll die notwendige Flexibilität für die Unternehmen bei der Arbeitszeitgestaltung verbessern.