HGB (Subject) / HGB Mitschrift 1 (Lesson)

There are 54 cards in this lesson

Methodik der Fallbearbeitung

This lesson was created by alexs89.

Learn lesson

  • Gesetzesauslegung Auslegung von Willenserklärungen
  • Sprachlich-Grammatische Auslegung setzt am Gesetzeswortlaut an und fragt nach Wortsinn, wie dieser sich aus dem allgemein gültigen oder juristischen Sprachgebrauch und Regeln der Grammatik ergibt Grenze: gerade noch möglicher Wortsinn -> danach Analogie
  • Systematische Auslegung fragt nach Sinnzusammenhang, in welchem sich Rechtssatz oder Rechtsbegriff befindet gerade bei HGB (systematisches Gestzeswerk) hilfreich
  • Historische Auslegung fragt nach Vorstellungen des historischen Gesetzgebers greift daher auf Entstehungsgeschichte zurück
  • Teleologische Auslegung fragt nach Sinn und Zweck des Gesetzes Ziel ist sachgerechte Regelung der Gesetzesnorm, die angemessenen Interessenausgleich bewirken soll sofern keine konkreten Anhaltspunkte aus Entstehungsgeschichte -> Gesetzeszweck dem zu entnehmen, was vernünftiger Weise mit der Regelung bewirkt sein könnte
  • Füllen von Gesetzeslücken sofern Gesetze Lücken enthalten, sind diese aus den Grundprinzipien des jeweils vorliegenden Gesetzes heraus auszufüllen  
  • Analogie Instrument zur Füllung von Gesetzeslücken Gesetz enthält für best. Fall keine Regelung, regelt jedoch ähnlichen Fall -> ähnliche Regelung kann analog auf vorliegenden Fall angewendet werden ob angewendet werden kann, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der ähnlichen Regelung Analogie setzt stets planwiedrige Regelungslücke voraus wenn Gesetz Rechtsfrage bewusst nicht in bestimmten Sinn regelt, so ist Umkehrschluss vorzunehmen
  • Teleologische Reduktion Gebot, ungleiches auch ungleich zu behandeln somit Fall vom Anwendungsbereich einer best. Gesetzesnorm auszunehmen, auf den die ratio legis dieser Norm nicht zutrifft(verdeckte Regelungslücke) gilt auch ,wenn Zweck einer anderen Gesetzesnorm die Einschränkung der ersten Gesetzesnorm gebietet
  • Gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung Rechtssprechung hat in best. Fällen Möglichkeit sich über Gesetz hinweg zu setzen, wenn Recht es fordert Rechtsfortbildung (contra legem) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht  -> wenn unabweisbares Bedürfnis nach einer Regelung, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt, den Wertvorstellungen der Verfassung entspräche Bps.: Wandel der Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen -> Verletzung allg. Persönlickeitsrechts
  • ökonomische Analyse des Rechts fragt nach Auswirkungen einer Rechtsnorm auf die Gesellschaft Ziel: ökonom. wünschenswertes Ergebnis, dass gesellschaftl. Wohlstand erhöht oder zumindest nicht verringert Ansatz ist in Deutschland aber nach herrschender Meinung abzulehnen, Gerichten fehlt gesetzl. Legitimation dazu sollte aber beim Handels- und Gesellschaftsrecht im Hinterkopf sein
  • Essentialia negotii notwendiger Mindestinhalt eines Vertrages eines best. Typus Vertragsparteien müssen sich über diesen Inhalt einig sein Bps.: Kaufvertrag -> Kaufsache und Preis           Mietvertrag -> Mietsache und Miete konkrete Bestimmung der Miete/Kaufpreis ist auch später anhand vorher bestimmter Kriterien möglich
  • Synallagma gegenseitige Abhängigkeit zweier Leistungen " ich gebe damit du gibst" synallagmatische Leistungsverpflichtungen sind immer Hauptleistungsverpflichtungen
  • invitatio ad offerendum an die Allgemeinheit gerichtet Anpreisung von Waren gilt nicht als Angebot im rechtl. Sinne soll Kunden anregen seinerseits ein Kaufangebot abzgeben, welches abern noch vom Verkäufer angenommen werden muss Bsp.: Kataloge, Plakate, Supermarkt
  • Einrede dilatorische Einrede: aufschiebende Wirkung in Bezug auf Anspruch des Klägers -> Stundung peremtorische Einrede: steht der Durchsetzung des Anspruchs auf Dauer entgegen -> Verjährung
  • Subsumption Unterordnung eines Sachverhalts unter einen Rechtssatz wichtigste Arbeitsweise von Juristen
  • Grundregeln zur Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche -> Grundsatz Wer will was von wem woraus? wer -> Anspruchssteller was -> Rechtsfolge wem -> Anspruchsgegner woraus -> Anspruchsgrundlage   problematisch ist i.d.R das "woraus"
  • § 433 1 1 Tatbestand: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache Rechtsfolge: verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen
  • §433 2 Tatbestand: der Käufer Rechtsfolge: ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte Sache abzunehmen
  • § 823 1 BGB Tatbestand: wer vorsätzlich od. fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonst. Rechte eines anderen (widerrechtlich) verletzt Rechtsfolge: ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstanden Schadens verpflichtet
  • §861 1 BGB Tatbestand: wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen Rechtsfogle: so kann dieser die Weidereinräumung des Bestizes, von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt
  • § 985 BGB Tatbestand: der Eigentümer kann von dem Besitzer einer Sache Rechtsfolge: die Herausgabe verlangen
  • Prüfungsreihenfolge von Ansprüchen 1. vertragl. Ansprüche 2. vertragsähnliche Ansprüche 3. dingliche Ansprüche 4. deliktische Ansprüche 5. bereicherungsrechtl. Ansprüche
  • Prüfung von Ansprüchen 1. Anspruch entstanden? 2. Anspruch erloschen? 3. Anspruch durchsetzbar? 4. Gutachtenstil
  • Hypothese formulieren/Obersatz bilden die 4 W beachten Wer will was von wem woraus? -> V könnte Anspruch auf Kaufvertrag haben Vorraussetzungen nennen -> Kaufvertrag müsste abgeschlossen sein ... Definieren/Subsumieren Def.: Eine Willenserklärung ist Kundgabe eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens Sub.: K hat erklärt, er will Buch kaufen. K hat eine auf Rechtsfolge gerichtete Erklärung abgegeben Ergebnis: K hat Angebot abgegeben;  evtl. Hypothese korrigieren V hat gegen  K Anspruch auf Zahlung Kaufpreis gemäß...    
  • Abstraktion Unterscheidung zw. schuldrechtl. Verpflichtungsgesetz und sachenrechtl. Verfügungsgeschäft Kaufvertrag vs. Eigentumsübertragung §433 1 1 vs. §929 S.1 Käufer erwirbt Anspruch auf Eigentumsverschaffung, aber noch nicht Eigentum an der Sache vs. Eigentumserwerb erfolgt durch Einigung und Übergabe der Sache Wirkung: jedes Rechtsgeschäft wirkt abstrakt vom jeweils anderen Rechtsgeschäft -> Verpflichtungsgesetz kann wirksam sein, Verfügungsgeschäft kann unwirksam sein und/oder umgekehrt
  • § 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse Vertrag zw. Beteiligten ist erforderlich, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt Schuldverhältnis mit Pflichten nach §241 Abs. 2 entsteht auch durch: Aufnahme von Vertragsverhandlungen Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf sein Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut oder sonst. geschäftl. Kontakte Schuldverhältnis mit Pflichten nach §241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen -> wenn Dritter Vertrauen beansprucht und damit Vertragsverhandlungen und -abschluss erheblich beeinflusst
  • teleologische Auslegung -> Schritte (kommt nicht in Klausur vor, hilft aber bei Fallauslegung) Bestimmung des maßgeblichen Normzwecks Suche nach der Normkonkretisierung, die im Rahmen des Normtextes als Mittel um Zweck geeignet ist Überprüfung des Mittels auf Nebewirkungen Bewertung der Angemessenheit des Mittels (Verhältnismäßigkeit)
  • § 14 HGB Bsp. für Straf- und Ordnungsvorschriften im HGB wer Pflicht zur Einreichung von Dokumenten im Handeslregister nicht nachkommt, bekommt Strafe (Zwangsgeld)
  • Handeslrecht- Sonderprivatrecht der Kaufleute §2 EGHGB in Handelssachen kommen die Vorschriften des BGB nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handeslgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist
  • Aufbau des HGB Buch: Handeslsstand Buch: Handelsgesellschaften & stille Gesellschaften Buch: Handelsbücher Buch: Handelsgeschäfte Buch: Seehandel
  • öffentlich-rechtliche Pflichten im HGB Registerpflicht (§14 HGB) Firmenführung (§§ 37 1, 18, 19, 21 HGB) Geschäftsbriefpublizität (§§ 37a, 125a, 177a HGB, §80 AktG, §35a GmbHG) Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (§238 HGB)
  • Leitprinzipien des Handelsrechts erhöhte Anforderungen an Geschäftsgewandheit u. Geschäfterfahrenheit Flexibilität/Schnelligkeit/Einfachheit/Rechtssicherheit des kaufm. Verkehrs im Detail: Erweiterung Privatautonomie gesteigerter Verkehrs- u. Vertrauensschutz gesteigerte Sorgfaltobliegenheiten  
  • Kaufsmannrecht außerhalb des HGB Zugang von Willenserklärungen §130 BGB Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften §138 BGB Schadensnachweis: entgangener Gewinn §252 BGB ...
  • wichtige Quellen des Handelsrechts Gewohnheitsrecht: steht nicht im Gesetzbuch, aber bekannt Richterrecht: wird vom BGH festgelegt, jedoch nicht kodifiziert Richter befragen Industrie- u. Handelskammern nach Handelsbräuchen viele AGB sind beim Verbraucher unwirksam, jedoch nicht beim Kaufmann -> dieser sollte BGB und HGB kennen im Allg. versucht BGB Verbraucher zu schützen international: CISG, UNIDROIT  
  • §377 HGB -Rügeobliegenheit ist Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so muss Käufer Ware unverzüglich nach Ablieferung durch Verkäufer untersuchen und ggf. dem Verkäufer den Mangel unverzüglich anzeigen unterlässt Käufer die Anzeige, so gilt Ware als genehmigt, es ei denn, es handelt sich um Mangel, der bei Untersuchung nicht erkennbar war zeigt sich später solcher Mangel, so muss Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt Ware als genehmigt zur Erhaltung der Rechte des Käufers gilt die rechtzeitige Absendung der Anzeige hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf diese Vorschriften berufen
  • Der Kaufmann des HGB § 1 HGB Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt Gewerbe ist jede äußerlich erkennbare selbständige, auf eine unbest. Vielzahl von Geschäften gerichtete, entgeltliche, mit Gewinnerzielungstaktik ausgeübte Tätigkeit, die nicht ein "freier Beruf" ist -> Ist-Kaufmann
  • Beispiele Freiberufler Ärtze, Zahnärzte Rechtsanwälte, Patentanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Künstler, Schriftstelle, Journalisten   -> keine  Kaufmänner ("wollen den Menschen nur helfen") -> monetäre Vorteile: keine Gewerbesteuerpflicht -> persönliche Fähigkeit und nicht unternehmerische Organisation steht im Vordergrund
  • wichtige Indizien für Handelsgewerbe Notwendigkeit einer kaufmännischen Buchführung u. Bilanzierung Anzahl der Mitarbeiter Umsatz (> EUR 250k) Kundenkreis -> unscharfe Bestimmung = Rechtsunsicherheit
  • §2 HGB gewerbliches UN das nach §1 Abs.2 kein Handelsgewerbe ist, gilt auch dann als Handelsgewerbe im Sinne des Gesetzbuchs, wenn die Firma in das Handelsregister eingetragen ist -> wer gemäß §2 HGB Kaufmann wird, möchte Vorteile eines Kaufmanns nutzen -> Kann-Kaufmann -> Antrag an Amtsgericht, in Zeit zw. Anmeldung und Eintragung, gilt Antragssteller für Verträge noch nicht als Kaufmann
  • § 3 HGB auf den Betrieb der Land- u. Forstwirtschaft finden die Vorschriften des §1 keine Anwendung für land- od. forstwirtschaftliches UN, das nach Art u. Umfang einen in kaufmänischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt §2 mit der Maßgabe, dass nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschug der Firma nur nach den allg. Vorschriften stattfindet auf ein Nebengewerbe des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes finden Vorschriften der Abs. 1 u. 2 Anwendung
  • §6 HGB Handelsgesellschaften haben Kraft ihrer Rechtsform gemäß §6 HGB den Status des Kaufmanns
  • § 5 HGB ist Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betreibene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei
  • § 15 HGB - Norm des Rechtschutzes Publizität der Handelsregisters
  • Vermögensverwaltend = Selbstständiger: Aktien etc. halten, verkaufen od. Immobilien verkaufen, verwalten, vermieten Einzelunternehmer ist Kaufmann (§2 HGB) Gesellschaften: Option zur Handelsgesellschaft (§105 2 1 Alt. 2 HGB) man kann beispielsweise auch Millionenbeträge mit Aktien Handeln uns ist trotzdem kein Kaufmann, es sei denn man möchte es
  • Ist-Kaufmann nach Art od. Umfang des Geschäfts ist kfm. Einrichtung erforderlich wie Buchführungspflicht Mitarbeiterzahl Umsatz/Gewin deklatorische Eintragung §1 HGB
  • Kann-Kaufmann Kleingewerbe §2 HGB Land- und Forstwirt §3 HGB freiwillige, konstituive Eintragung
  • Scheinkaufmann Kaufmann kraft Eintragung Rechtschein §5 HGB 1. war Kaufmann gemäß §5 HGB, aber UN ist kleiner geworden etc, dann ist er ja eigenltich kein Kaufmann mehr 2. gibt vor einer zu sein
  • Formkauffmann Handelsgesellschaften Unternehmensgegenstand unerheblich §6 HGB Formkaufmann = durch die Rechtsform
  • Funktionen des Handelsregisters das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis von Rechtsstaatssachen auf dem Gebiet des Handelsrechts Publizitätsfunktion Kontrollfunktion Beweisfunktion ( sehr eingeschränkt) Publikationsfunktion  
  • Publizitätsfunktion -> Funktion des Handelsregisters gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse Bekanntmachungspflicht (§10 HGB) Einsichtsrecht (§§9, 9a HGB) ohne Nachweis eines berechtigten Interesses -> formelle Publizität Handelregister genießt öffentl. Glauben, aber keine Vermutung der Richtigkeit -> eingeschränkte Beweisfunktion