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Lebensmittel (Subject) / Verbraucherschutz (Lesson)

Lebensmittel

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  • Anwendungsbereich VO (EG) Nr. 178/2002 Welche Grundlage? Gilt für was und für was nicht ? -Grundlage für hohes Schutzniveau für ○ Gesundheit des Menschen ● gilt: alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln ● gilt nicht: privater häuslicher Gebrauch
  • Art. 16 Aufmachung keine Irreführung der Verbraucher durch  Kennzeichnung ○ Werbung ○ Aufmachung Bsp:  durch Form, Aussehen, Verpackung, durch Medien verbreitete Infos 
  • Art. 16 VO (EG) Nr. 178/2002: Welche Detailvorschriften gibt es? Wie können Verstösse geahndet werden? Detailvorschriften: VO (EU) Nr. 1169/2011 LFGB Verstöße geahndet : LFGB LFGB = Lebensmittel und Futtermittel Gesetzbuch 
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 [LebensmittelinformationsVerordnung=LMIV] betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel  
  • Ziele VO (EU) Nr. 1169/2011 : ● Verbraucherschutz:         ○ fundierte Wahl ○ sichere Verwendung ● freier Warenverkehr   Pflicht, Lebensmitteln bei Lieferung an Endverbraucher Informationen beizufügen
  • Art. 7 Lauterkeit der Informationspraxis ● Informationen nicht irreführend ● Informationen zutreffend, klar, leicht verständlich ● auch keine Irreführung durch Werbung oder Aufmachung
  • Verbot der Irreführung a) a) in Bezug auf die Eigenschaften des LM, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort u. Methode der Herstellung o. Erzeugung
  • Verbot der Irreführung b) b) indem dem LM Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt
  • Verbot der Irreführung c) c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das LM durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren LM dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten u/o Nährstoffe
  • Verbot der Irreführung d) d) indem durch Aussehen, Bezeichnung oder bildliche Darstellung das Vorhandensein eines bestimmten LM oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich von Natur aus vorhandener Bestandteil oder normalerweise verwendete Zutat durch anderen Bestandteil/Zutat ersetzt wurde
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  • Verbot der Irreführung : a)b)c)d) Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 a) Eigenschaften b)Wirkungen c)besondere Merkmale d)suggeriert/ersetzt 
  • Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1169/2011 Verbot krankheitsbezogener Werbung ● kein Zuschreiben von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit