Berufskunde (Subject) / zwexamen (Lesson)
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- gesetzliches Versicherungssystem KrankenversicherungPflegeversicherungUnfallversicherungRentenversicherungArbeitslosenversicherung→ sollen stabilen Lebensstandard garantieren
- zuständige Fachministerien Sozialversicherungssystem Bundesministerium für Gesundheit (BMG)Leistungsfähigkeit der GVK und Pflegeversicherung erhalten, zu sichern und fortzuentwickelnBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten, zu sichern und fortzuentwickel
- GKV Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V für abhängige Beschäftigte mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (4.3050)Leitungsempfänger nach dem SGB IIBehinderte in Anstalten, Heimen, WerkstättenHöhe des Beitrags richtet sich nach dem Einkommen (solidarische Beiträge)15,5 % vom Bruttolohn8,2 % AN, 7,3 % AGSolidaritätsprinzip: jeder bekommt gleiche Leistungen, aber nicht jeder bezahlt gleich viel SGB V: alle Bestimmungen zur gesetzlichen KrankenversicherungGVK erstattet Behandlungen die vorab mit der Kassenärztliche Vereinigung (Leistungskatalog) ausgehandelt im Versicherungsvertrag definiert worden sindmedizinisch begründet von einem Arzt verschrieben
- versicherungsfreie Personen GVK Arbeiter und Angestellter, deren regelmäßiges Jahreseinkommen über 50850,00 € (Stand 29012) übersteigtBeamteRichter, SoldatenGeistliche der KirchenKinder (fallen unter Familienversichert)
- PKV Bruttogehalt höher als jährlich 54.900 € bruttoSelbstständige können sich privat oder freiwillig krankenversichern Höhe der Versicherungsbeiträge: ÄquivalenzprinzipAlter,Gesundheitsstatus, individuelle Risikofaktoren, Geschlechtgewünschten LeistungenUmfang der gewünschten Leistungen wird in individuellen Vertrag festgelegtKostenerstattungssystem
- Primärprävention = Gesamtheit aller Maßnahmen, zum Erhalt der Gesundheit
- sekundäre Prävention = Gesamtheit aller Maßnahmen zur Früherkennung → Möglichkeit einer rechtzeitigen Behandlunggezielt bei Personen mit Risikofaktoren
- Tertiärprävention = Gesamtheit aller Maßnahmen, zur Verhinderung des Fortschreitens oder des Eintritts von Komplikationen bei einer bereits manifesten Erkrankung
- nationale Berufsverbände vier Bundesverbände der PhysiotherapeutenIFK Bundesverband selbstständiger PhysiotherapeutenZVK deutscher Verband der PhysiotherapeutenPhysioDeutschlandVDB Physiotherapieverband e.V. VPT Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V.noch weitere 16 Landesverbänd
- Heilmittelkatalog Versicherte der GKV haben neben Anspruch auf ärztliche Behandlung auch Anspruch auf Arznei und Verbandmittel sowie auf die Versorgung mit Heilmitteln
- Heilmittel = Sachleistungen der GKV im Rahmen der KrankenbehandlungMaßnahmen (Behandlungen) die durch einen Therapeuten persönlich erbracht werdeneinem der folgenden Bereiche zuzuordnenPhysikalische TherapiePodologische TherapieSprech- und SprachtherapieErgotherapie
- Heilmitterlerbringer Heilmittel dürfen an Versichtere der GKV nur durch zugelassene Dienstleiter erbracht werden
- Heilmittelrichtlinien = Vereinbarung zwischen GKV und Ärzten mit Kassenzulassung welche Heilmittel in welchen Mengen von Vertragsärzten der GKV für Versicherte der GKV verordnet werden könnenregelt Versorgung Versicherter mit Heilmitteln durch die Heilmittelerbringung (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen)Privatpatienten können bei Verordnung durch Arzt selbst entscheiden, welche Heilmittel sie in welchen Mengen erhalten bzw. bezahlen wollenVerordnungsvordrucke, durch Arzt auszufüllen
- Arbeitsrecht Arbeitsvermittlung → Bundesagentur für ArbeitunparteilichAG und AN nicht verpflichten BfA einzuschaltenArbeitsvermittlung nicht zwingend → ArbeitsvertragStellenausschreibungdiskriminierungsfrei (Rasse/ethische Herkunft, Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung)AG und EinstellungsverhandlungenAufnahme von Vertragsverhandlungen → gesetzliches Schuldverhältnis mit wechselseitiger Schutz-, Sorgfalts- und ObhutspflichtSchuldverhältnis ohne Rücksicht auf späteres Zustandekommen des VertragsSchadensersatzansprüche bei Verletzung der Pflichten
- Gerichte → 5 Gerichtbarkeiten ordentliche GerichtsbarkeitZiviljustizStrafjustizvorsorgende Justiz ArbeitsgerichtbarkeitArbeitgeber - Arbeitnehmer Allgemeine VerwaltungsgerichtbarkeitBürger – Behörde / Bürger - Bürger FinzanzgerichtbarkeitBürger - Finanzamt SozialgerichtbarkeitBürger - Staat
- Rechte AN Recht auf Beschäftigung entsprechend vereinbarter TätigkeitRecht auf VergütungRechts auf Urlaub (Mindesturlaub)Recht auf ZeugniserteilungAushändigung Personalunterlagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisseskein Weiterreichen der PersonalunterlagenEinsicht in PersonalunterlagenBeurteilung durch den AG mit Hinweisen zur beruflichen Entwicklung Recht auf Anhörung und Beschwerdefreie Entscheidung über GewerkschaftseintrittStreikrecht
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- Pflichten AG Pflicht zur Beschäftigung entsprechend vereinbarter TätigkeitFürsorgepflichtAnmelden des AN bei Krankenkasse, Abführen der SV-Beiträgevertrauliche Behandlung von Personaldatenkein Abhören/Überwachen durch Mikrofone oder optische ÜberwachungseinichtungenSchutz der Gesundheit des AN (Unfallverhütungsvorschriften, (Jugend-)Arbeitsschutzgesetz)Pflicht Gleichbehandlung Mann und Frau, Voll- und Teilbeschäftigung, keine Diskriminierung (Rasse, Abstammung, Sprache, Glauben, politische Einstellungen)Schutz vor ungerechter Behandlung durch Vorgesetzte (Bossing) und Mitarbeiter
- Pflichten AG Pflicht zur Beschäftigung entsprechend vereinbarter Tätigkeit Fürsorgepflicht Vergütungspflicht Beschäftigungsverbot für Mütter6 Wochen vor -8 Wochen nach Entbindung Zeugnispflicht Informations- und Anhörungspflicht
- Bewerbungsgespräch → nicht zulässige Fragen Eheschließung/Kinderwunsch/Schwangerschaftgenetische VeranlagungReligions- und Parteizugehörgkeit (Ausnahme konfessionelle o. Parteipolitische Institutionen)Gewerkschaftzugehörigkeit
- Kündigungsfristen Frist beginnt mit Zugang der Kündigung4 Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats verlängerte Kündigungsfrist: 1-7 Monate zum Ende eines KalendermonatsVereinbarung von kürzeren Fristen möglich Probezeit (6 Monate)2 Wochen Frist außerordentliche Kündigung (fristlos)2 Wochen Frist„wichtiger“ Grund für Kündigung, Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar
- Kündigungsform Schriftformerforderniseigenhändig mit vollem Namen unterschriebenKündigungsgrund muss nicht angegeben werdenAusnahme Ausbildungsverhältnis und Mutterschutz
- Patientenrechte Informations- und AufklärungspflichtDiagnosevoraussichtliche gesundheitliche Entwicklungrichtige TherapieAushändigung der Patientenaufklärung Individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL)von KK nicht übernommenInformation über vorraussichtliche Kostenwenn Behandelnder nicht darauf hinweist, muss Patient nicht bezahlen Patientenakte und EinsichtpflichtDokumentationspflichtjederzeit Einsicht in Akten Behandlungsfehlereigene Fehler zugeben, Fehler in der Behandlung offen zu legen
- unterlassene Hilfeleistung unterlassen einer Hilfeleistung in einem Unglücksfall/Not/gemeine Gefahr→ Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr/GeldstrafeStGBTatbestand unterlassene Hilfeleistung setzt bedingten Vorsatz voraus
- Körperverletzung Körperliche Misshandlungüble, unangemessene Behandlung→ nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefinden und der körperlichen Unversehrtheit→ Beeinträchtigung des physischen WohlbefindensSchmerzempfinden nicht relevantz.B. Ohrfeige, Zähneausschlagen, Haare abschneiden
- Gesundheitsschädigung Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der Körperfunktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustands (körperlich oder seelisch)seelisch nur dann, wen sie somatisch objektivierbaren Zustand hervorruftz.B. Anstecken mit Krankheiten, Zufügen von Platzwunden, Hämatomen
- Jugendgerichtbarkeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres strafunmündigfür Jugendliche (14-18 Jahre)→ Jugendgericht→ andere Arten von Strafen wie Erziehungsmaßregelungen, Zuchtmittel, Sozialstunden, Jugenstrafe
- = Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, ZahnärztePsychotherapeutenKrankenhäuserKrankenkassenbestimmt (Richtlinien) den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)welche Leistungen medizinischer Versorgung von GKV erstattet werdenbeschließt Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens
- Fürsorgepflicht Anmelden des AN bei Krankenkasse, Abführen der SV-Beiträge vertrauliche Behandlung von Personaldaten kein Abhören/Überwachen durch Mikrofone oder optische Überwachungseinichtungen Schutz der Gesundheit des AN (Unfallverhütungsvorschriften, (Jugend-)Arbeitsschutzgesetz) Pflicht Gleichbehandlung Mann und Frau, Voll- und Teilbeschäftigung, keine Diskriminierung (Rasse, Abstammung, Sprache, Glauben, politische Einstellungen) Schutz vor ungerechter Behandlung durch Vorgesetzte (Bossing) und Mitarbeiter
- Vergütungspflicht pünktliche Bezahlung bei erbrachter Leistungunverschuldete Verhinderung des AN → berechtigt nicht zum kürzen des EndgeldsLohnzahlung bei Krankheit bis zu 6 WochenLohnzahlung bei sonstigen persönlichen Hinderungsgründenz.B. Geburt, Tod naher Verwandter, eigene Hochzeit
- Vergütungspflicht Ausstellung Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung → einfaches ZeugnisLeistung und Führung → qualifiziertes Zeugnis
- Informations- und Anhörungspflicht Unterrichtung über Aufgaben und Gestaltung des Arbeitsplatzes Aufklärung über Gesundheits- und UnfallgefahrenBeschwerderecht des ANs bei ungerechter Behandlung