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Zivilprozessrecht (Subject) / Unzuständigkeit der Gerichte (Lesson)

prozessuale Behandlung

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  • Welche 2 Arten der Unzuständikeit kann man unterscheiden? man unterscheidet die prorogable und die unprorogable Unzuständigkeit.
  • Was ist der Unterschied zw. prorogabler und unprorogabler Unzuständigkeit? Prorogable Unzuständigkeit: die Unzuständigkeit kann durch die Vereinbarung der Parteien (Prorogation) geheilt werden. unprorogable Unzuständigkeit: das angerufene Gericht kann nicht durch eine Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden. (Zwangszuständigkeit)
  • Zu welchem Zeitpunkt wird die Zuständigkeit des Gerichts beurteilt? zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage.
  • Handelt es sich bei der internationalen Zuständigkeit um eine prorogable oder um eine unprorogable Zuständigkeit? sie ist meist prorogabel (durch Parteivereinbarung begründbar), aber verfahrensrechtlich wird sie wie eine unprorogable Unzuständigkeit behandelt eine unprorogable internationale Unzuständigkeit heilt erst mit der Rechtskraft der Entscheidung.
  • Was bedeutet perpetuatio fori im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gericht? ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gegeben, so bleibt sie gem §29 Satz1 JN aufrecht, auch wenn sich die maßgeblichen Umstände im Laufe des Verfahrens ändern. das gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit. es gilt nicht für den Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit (Immunität) oder für den Wegfall der Zulässigkeit des Rechtswegs.
  • Wie erfolgt die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts? Das angerufene Gericht hat seine Zuständigkeit nach dem Einlagen der Klage bei Gericht zu prüfen (Gerichtsanhängigkeit) , also noch vor Streitanhängigkeit (Zustellung der Klage an Beklakten).  es prüft die Zuständigkeit aufgrund der Angabe in der Klage→Kläger muss zuständigkeitsbegründende Behauptungen aufstellen. (Kompetenzsachverhalt)
  • Wie lange steht dem Gericht die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit zu? solange bis es die erste amtliche Verfügung über die Klage getroffen hat, also nur: bis zur Anberaumung der mündlichen Streitverhandlung (BG-Verfahren) bis zum Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung (GH-Verfahren) bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines (Wechselzahlungs-) Auftrags (im BG- und GH-Verfahren)
  • Was ist die Rechtsfolg, wenn das Gericht die bereits die erste amtliche Verfügung über die Klage getroffen hat und eine Unzuständigkeit vorliegt? es kann von Amts wegen nur noch eine unprorogable Unzuständigkeit wahrgenommen werden, sofern sie noch nicht geheilt ist.  (§ 43 Abs1 JN)
  • Wann kann eine unprorogable internationale Unzuständigkeit wahrgenommen werden? jederzeit bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien.
  • Bis zu welchem Stadium des Verfahrens kann der Beklagte selbst eine Unzuständigkeitseinrede erheben. ?? eine prorogable Unzuständigkeit muss bei sonstiger Heilung bei der ersten Gelegeneit eingewendet werden. eine unprorogable Unzuständigkeit wird geheilt, wenn der qualifiziert Vertretene Beklagte schriftlich oder mündlich zur Sache vorbringt, ohne eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben (§ 104 abs3 JN) = GH- Klagebeantworung/ Einspruch gg Zahlungsbefehl/ BG-Beklagte in vorbereitenden Tagsatzung mündlich vorbringt.  eine unprorogable Unzuständigkeit eine nicht qualifiziert Vertretenen wird erst dann geheilt wenn der Richter den Beklagten über die Möglichkeit einer Unzuständigkeitseinrede u. deren Wirkung belehrt hat das im Verhanldungsprotokoll beurkundet hat u. sich dennoch in die Verhandlung eingelassen hat. (BG- ohne Anwaltspfllicht)
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  • Wie erfolgt die Zuständigkeitsprüfung nach europäischem Recht? Art 27 EuGVVO: Das Gericht eines MS hat sich dann für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitanhängigkeit angerufen wird, für die ein Gerich eines anderen MS zuständig wäre aufgrund von Art 24 EuGVVO (ausschließliche Zuständigkeit) in allen anderen Fällen darf das Gericht die Klage nicht von Amts wegen zurückweisen, sondern muss sie dem Beklagten zustellen u. ihm damit die Möglichkeit geben sich auf das Verfahren einzulassen.
  • Wie ist nach europäischen Recht vorzugehn bezüglich der Zuständigkeit, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren nicht einlässt (säumig ist)? Art 28 EuGVVO: das Gericht hat von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen. bejaht es seine Zuständigkeit, dann ist ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils stattzugeben. verneint es seine Zuständigkeit, dann hat es seine Unzuständigkeit auszusprechen u. die Klage zurückzuweisen.
  • Wie ist nach europäischen Recht vorzugehn bezüglich der (Un-)zuständigkeit, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt (säumig ist)? Das Gericht wird zuständig, wenn keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts vorliegt und der Beklagte nicht rechtzeitig eine Unzuständigkeitseinrede erhebt. In Versicherung-, Verbraucher- und Arbeitnehmerstreitigkeiten hat eine vorherige Belehrung über die Folgen einer Einlassung zu erfolgen.
  • Wie geht das Gericht vor, wenn es sich für unzuständig hält? das angerufene Gericht weist die KLage von Amts wegen mit Beschluss zurück (§43 Abs1 Satz 1 JN)
  • Ist der Zurückweisungsbeschluss (Beschluss über Zurückweisung der Klage) des Gerichs anfechtbar? Ja dieser ist immer anfechtbar mit einem (einseitigen) Rekurs, auch bei einem Streitwert unter 2700€. §517 Abs 1 Z1 ZPO
  • Was sind die Rechtsfolgen, wenn die Zuständigkeitsentscheidung nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit getroffen wurde? Entscheidungen über örtliche Zuständigkeit: immer anfechtbar Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit: nur anfechtbar, wenn die Zuständigkeit verneint wird u. das Gericht das eigentlich sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.