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Privatrecht (Subject) / Übungsfälle (Lesson)

Fälle mit Lösungen

This lesson was created by Kreuzbube.

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  • M von Firma A soll Handtücher für höchstens 20€ pro Stück bei Firma X kaufen. Er handelt einen Preis von 22,5€ aus. Firma A will das Geschäft nicht abschließen. Firma X könnte einen Anspruch gegen Firma A auf Kaufpreiszahlung von 22,5€ pro Stück haben gemäß §433 II BGB   Voraussetzung: Kaufvertrag zwischen Firma X und Firma A   Prüfung: Kein Kaufvertrag, da Vollmacht überschritten §177 I BGB   Ergebnis: Firma X kann nicht von Firma A Kaufpreiszahlung gemäß §433 II BGB verlangen
  • F fährt mit seinem neuen Fahrrad versehentlich über die A1 OS-Bremen. A macht Vollbremsung als er F ausweichen will und erleidet Unfall. Hat A gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Anspruchsgrundlage: A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen F gemäß §823 I BGB haben   Voraussetzungen: 1.       Recht oder Rechtsgut aus §823 BGB muss betroffen sein Hier: Körper + Gesundheit + Eigentum des A weil er Verletzungen erlitten hat und sein Auto beschädigt ist 2.       Durch Verletzungshandlung des F Hier: F hat durch fahren auf der A1 mit seinem Fahrrad ein Verkehrshindernis dargestellt, dadurch kam es zu dem Unfall 3.       Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung des F Hier: Erfüllt. Grundsätzlich immer wenn 1 und 2 erfüllt ist, es sei denn es gibt einen Rechtfertigungsgrund z.B. Einwilligung (Boxen / Operation) oder Notwehr 4.       Durch Verletzungshandlung muss ein kausaler Schaden entstanden sein Hier: Arztkosten, Verdienstausfall und Reparaturkosten 5.       Verschulden des F (Vorsatz (Wissen und Wollen) oder Fahrlässigkeit §276 II BGB) Hier: F hat fahrlässig gehandelt   Ergebnis: A hat gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von …€ gemäß §823 I BGB   zu 2. è Verletzungshandlung durch -          Positives Tun -          Pflichtwidriges Unterlassen (Verkehrssicherungspflicht à Gefahrenbereich eröffnet z.B. Baustelle)
  • - A, B, C OHG - Gesellschaftszweck: Betrieb von Gaststätten - A kauft im Namen der OHG bei Fa. V einen Pferdeplanwagen für 47.000€ - Von wem kann Fa. V Kaufpreiszahlung verlangen? Anspruchsgrundlage: 1. Fa. V gegen OHG auf Zahlung von 47.000€ aus § 124 I HGB, §433 II BGB   Voraussetzung: Kaufvertrags zwischen Fa. V und OHG a)      A hat sich mit Fa. V über Kaufsache und Kaufpreis geeinigt b)      Dadurch Kaufvertrag zwischen Fa. V und OHG, wenn: -          OHG wirksam entstanden (+) -          OHG von A wirksam vertreten wurde §164 I BGB (1)    Eigene WE des A (+) (2)    Im Namen der OHG (+) (3)    Mit Vertretungsmacht §125, 126 HGB (+) è A hat die OHG vertreten è Kaufvertrag Fa. V mit OHG (+)   Ergebnis: Fa. V kann Kaufpreis von der OHG verlangen.
  • OHG kann nicht zahlen, kann Fa. V Kaufpreis von Gesellschafter verlangen? Anspruchsgrundlage: Fa. V gegen A, B, C OHG als Gesamtschuldner §128 HGB   Voraussetzungen: Verbindlichkeit der OHG: aus §433 II BGB, §124 I HGB s.o. (+) A, B, C = Gesellschafter der OHG (+) è §128 HGB (+)   Ergebnis: Anspruch besteht
  • A kauf im Namen der KG bei X eine Maschine für 10.000€ K hatte sich in seiner Gesellschaftsvertrag zu einer Haftungseinlage in Höhe von 5000€ verpflichtet (K hat noch nichts gezahlt) Von wem kann X den Kaufpreis verlangen? Ergebnis: - Von KG §161 II, 124 HGB, 433 II BGB - von A §161 II, §128 HGB - von K in Höhe von 5000€ §171 I HGB
  • Firma A hat P als Prokurist Am 15.03 entzieht A dem P die Prokura. Die Löschung der Prokura wird am 30.03 im Handelsregister vorgenommen und dies wird am 01.04 veröffentlicht. Am 20.03 kauft P namens der Firma A (Baustoffhandel) 5000 aufblasbare W Anspruchsgrundlage: Firma V gegen Firma A auf Kaufpreiszahlung und Abnahme aus §433 II BGB Voraussetzung: Kaufvertrag zwischen Firma V und Firma A (+) wenn P die Firma A wirksam vertreten hätte Voraussetzungen gemäß §164 BGB: - eigene WE des Vertreters P (+) (Kauf der Weihnachtsmänner für 50.000 - im Namen des Vertretenen der Firma A (+) - mit Vertretungsmacht?                 - P war Prokura am 15.03 entzogen worden, d.h. vor dem Kaufvertrag                 - das hätte gegenüber V aber keine Auswirkung, wenn §15 I HGB vorliegen würde:                 - Löschung war am 20.3 im HR noch nicht erfolgt                 - V hatte von Widerruf der Prokura keine Kenntnis                 à§15 I HGB (+)                 Firma A kann Widerruf der Prokura dem V nicht entgegenhalten - Umfang der Prokura §49 HGB deckt den Vertrag vom 20.3 ab                 à P hat Firma A wirksam vertreten è Anspruch besteht
  • V verkauft an K am 1.4 sein Auto für 7000€ V übergibt Auto an K, nachdem K den Kaufpreis gezahlt hat. Ferner übergibt er Kfz-Schein und -Brief. Wer ist Eigentümer? -          Ursprünglich: V -          V könnte Eigentum an K gemäß §929 S. 1 BGB verloren haben: a)      Einigung: V à K: konkludent (+) (KP gezahlt / Auto und Papiere erhalten) b)      Übergabe der Kaufsache (+) c)       Berechtigung des Veräußerers V: V war Eigentümer (+) è K = Eigentümer
  • D hat dem E am 1.3. ein Boot geliehen. Am 10.3. verkauft E das Boot an X für 1500€. X hält E für den Eigentümer. X zahlt Kaufpreis, E übergibt das Boot an ihn. Wer ist Eigentümer? -          Ursprünglich: D -          D könnte Eigentum an X verloren haben gemäß §929 S.1, §932 BGB a)      Einigung EàX (+) b)      Übergabe von an X (+) c)       Berechtigung des E? (-) E ist nicht Eigentümer X könnte gutgläubig gemäß §932 BGB von E Eigentum erworben haben (1)    Boot = eine nach §929 veräußerte Sache (+) (2)    Die dem E nicht gehört (+) (3)    Erwerber X = gutgläubig (+) §932 BGB è X = Eigentümer
  • E hat dem D das Boot am 1.5. gestohlen. Er verkauft es dem X am 5.5., X zahlt KP und erhält das Boot von E. Wer ist Eigentümer? -          Ursprünglich: D -          D könnte Eigentum an X verloren haben gemäß §929, 932 BGB (siehe 2.) Aber: §935 BGB -          Da E das Boot dem D gestohlen hatte, konnte X nicht gutgläubig Eigentum erwerben. è D = Eigentümer geblieben
  • Firma V Schuhe: im Schaufenster sind Stiefel ausgestellt für 98,9€, die tatsächlich aber 989€ kosten sollen. F geht in den Laden und erklärt: ich kaufe die Stiefel für 98,9€ V, V weigert sich. F verlangt Vertragserfüllung. Zu Recht? (+) wenn Kaufvertrag zum Preis von 98,9€ zustande gekommen ist Voraussetzung: 2 inhaltlich übereinstimmende WE (Angebot und Annahme) 1.       Ausstellen der Stiefel mit Preisschild durch V = kein Angebot sondern „invitatio ad offerendum“ (Es fehlt hier der Rechtsbindungswille des V) 2.       Angebot durch F, als sie gegenüber V erklärt hat: ich kaufe die Stiefel für 98,9€ (+) 3.       Annahme durch V? V erklärte er wolle die Stiefel verkaufen für 989€. Dies weicht vom Angebot des F ab und ist deshalb keine Annahme, sondern ein neues Angebot. 4.       F hat dieses Angebot nicht angenommen àKein Kaufvertrag
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  • V verkauft am 1.4. eine antike Truhe an K für 1.200€. Kaufvertrag soll am 3.4. abgewickelt werden. Am 2.4 brennt das Haus des V ab und Truhe verbrennt. V verlangt am 3.4. Kaufpreiszahlung von K. Zu Recht? Và K auf Kaufpreiszahlung aus §433 II BGB 1.       Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen V-K (+) Anspruch entstanden 2.       Anspruch könnte erloschen sein gemäß §326 I BGB (+) 2.1   gegenseitiger Vertrag (+) 2.2   Schuldner V muss gemäß § 275 I BGB nicht leisten a)      Schuldverhältnis V-K: Kaufvertrag (+) b)      Schuldner V ist Leistung unmöglich (+) Antike Truhe = Stückschuld (mit Brand weggefallen à objektive Unmöglichkeit für V) o   Ergebnis: V hat keinen Anspruch gegen K aus §433 II BGB
  • A lässt sich bei Friseur F eine Dauerwelle lassen. Mitarbeiter M lässt Flüssigkeit zu lange auf dem Kopf der A. A verliert alle Haare. A muss Perücke kaufen für 2000€. A verlangt 2000€ Schadensersatz von F. Zu Recht? A könnte Schadensersatz von F aus §280 I BGB verlangen. Voraussetzungen: 1.       Schuldverhältnis A-F: aus Werkvertrag (+) 2.       Pflichtverletzung des F: - F hat nicht selbst gehandelt - F könnte das Verhalten des M über §278 BGB zugerechnet werden (+) - M war mit Wissen und Willen des F für diesen tätig à Erfüllungsgehilfe - M hat fahrlässig den Kopf von A verätzt 3.       Kausaler Schaden: Perücke gekauft aufgrund von Haarverlust (+) 4.       Schuldner kann sich nicht entlasten (+) è A à F auf Schadensersatz in Höhe von 2000€
  • K kauft bei Firma V ein Gummiboot für 720€. K zahlt und nimmt das Boot mit. Bei erster Fahrt stellt K fest, dass das Boot massiv Luft verliert. K verlangt von V Neulieferung. Zu Recht? K könnte von V Neulieferung gemäß §437 Nr.1, §439 BGB Voraussetzungen: 1.       Kaufvertrag K-V 2 übereinstimmende WE – Gummiboot für 720€ (+) 2.       Mangel nach §434 I S.2 Nr.1 BGB (+) Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt: Durch Löcher keine Fahrt möglich 3.       Mangel bestand bei Gefahrenübergang §434 S.1 (+) Löcher waren bereits bei Übergabe da 4.       Gewährleistung darf nicht ausgeschlossen sein §442 I BGB (+) K kannte den Fehler nicht 5.       Rechtsfolge gemäß §437 Nr.1, §439 BGB K hat Wahlrecht §439 I BGB K kann gemäß §439 I BGB Neulieferung verlangen 6.       Keine Verjährung §438 I Nr.3 BGB (+) 2 Jahre sind noch nicht vergangen è Ergebnis: K kann Neulieferung gemäß §437 Nr.1, §439 BGB verlangen
  • Kann der geistig behinderte Sohn des U Eigentümer eines Hauses sein? Begründung! Ja, da er seit der Geburt Träger von Rechten und Pflichten ist und damit Rechtfähig ist
  • V behauptet der Wahrheit zuwider gegenüber dem Autohändler A, von G zum Erwerb eines Autos bevollmächtig worden zu sein und kauft namens des G einen gebrauchten Polo. Überraschend erklärt sich G mit dem Vertragsschluss einverstanden und verlangt von Ja, aus §433 I BGB Voraussetzungen -          Kaufvertrag zwischen G und A (+) -          G durch V wirksam vertreten (+) §164 BGB o   V eigene WE abgegeben: V stimmt dem Kauf zu (+) o   Im fremden Namen gehandelt: Er ist im Namen des G aufgetreten (+) o   Im Rahmen der Vertretungsmacht? §  V hatte keine Vollmacht §  G genehmigt das Geschäft Ergebnis: Anspruch G gegen A auf Übergabe und Übereignung aus §433 I BGB besteht
  • Wie entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Wer haftet für die Schulden einer solchen Gesellschaft? Entstehen: §705 BGB mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags - mind. 2 Gesellschafter - Einigung auf einen gemeinsamen Zweck (kein Handelsgewerbe §105 HGB) - verpflichten sich gegenseitig Beiträge zu leisten Haftung für Schulden der GbR - die GbR mit ihrem Vermögen §124 HGB analog - alle Gesellschafter als Gesamtschuldner mit ihrem privaten Vermögen §128 HGB analog
  • Was bedeutet „Zugang“ einer Willenserklärung? Wann erfolgt dieser bei einer mündlichen Erklärung unter Anwesenden? Wirksam werden durch Zugang §130 BGB Zugang ist dann wenn sie in den Machtbereich gelangt (unter gewöhnlichen Umständen) Bei mündlichen WE: WE muss vernommen und Verstanden werden
  • Dem E wird ein Bild gestohlen. Es gelangt nach mehrfacher Veräußerung zu K, der nichts von der Herkunft des Bildes weiß. Zufällig entdeckt E das Bild bei K und verlangt es von diesem gemäß § 985 BGB heraus. Wer ist Eigentümer des Bildes? Begründung! K könnte durch §929 BGB Eigentümer geworden sein §932 BGB greift nicht §935 BGB E ist Eigentümer
  • Die X-OHG, deren Gesellschafter X, Y und Z sind, kauft bei der Fa. V eine Maschine zum Preis von 3.000 €. Von wem kann die Fa. V Bezahlung der Maschine verlangen? Begründung! OHG §124 I HGB, §433 II BGB Gesellschafter als Gesamtschuldner §128 HGB
  • A bevollmächtigt den B, sein Fahrrad für mindestens 300 € zu verkaufen. Ist A vertraglich gebunden, wenn B das Fahrrad für 250 € verkauft? Begründung! A könnte aus §164 vertraglich gebunden sein Er müsste wirksam von vertreten worden sein -          Eigene WE von B -          Im fremden Namen -          Im Rahmen der Vollmacht (-) A ist nur vertraglich gebunden wenn er dem Vertrag zustimmt
  • V verkauft an K sein Ruderboot. K nimmt dabei an, dass das Boot nicht älter als 2 Jahre ist. Später erfährt er, dass es 8 Jahre alt ist und will sich von diesem Vertrag wieder lösen. Kann er das? Begründung! A könnte gemäß §119 II BGB anfechten Voraussetzungen -          Anfechtungserklärung -          Anfechtungsgrund o   Eigenschaftsirrtum è K kann wirksam anfechten