Steuern (Subject) / Erbschaftsteuer (Lesson)
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Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe
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- Erwerb durch Erbanfall Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall(§1922BGB), §3(1) Nr.1 ErbStG
- Erwerb durch Vermächtnis Erwerb von Todes wegen durch Vermächtnis(§2147BGB), §3(1) Nr.1ErbStG
- Pflichtteilsanspruch Erwerb von Todes wegen durch einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch(§2303 BGB), §3(1) Nr.1 ErbStG
- Erwerb aus Lebensversicherung Erwerb aufgrunbd eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall, §3(1) Nr.4 ErbStG
- Schenkung Schenkung unter Lebenden durch freigiebige Zuwendung unter Lebenden, §7(1) Nr.1 ErbStG, §1(1) Nr.2 ErbStG
- Teilvorspann Grundvermögen Gem. §12(3) ErbStG ist Grundbesitz im Sinne des §19 BewG mit dem nach §151(1) S.1 Nr. 1 BewG festgestellten Wert anzusetzen. Die Feststellung richtet sich gem. §157(1) BewG nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen zum Bewertungsstichtag(Tag der Entstehung der Steuer, §9 iV.m §11 ErbStG) Gem. §157(3)BewG sind die §§176 - 198BewG zu beachten Gem §181(1) Nr. XX, (XX) BewG handelt es sich um ein .............. Gem §182(XX) BewG kommt das .............verfahren gem §§ XXXXX BewG zur Anwendung
- Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes §198 BewG
- Bewertung Betriebsvermögen Der Wert des BV ist nach §12(5) ErbStG mit dem auf den Bewertungsstichtag festzustellenden Wert gem §151(1)S.1 Nr.2 BewG anzusetzen. Gem. §109(1) i.V.m §11(2)BewG ist das BV i.S.d §95BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Bewertung erfolgt gem §11(2)S.2+4 BewG grundsätzlich im vereinfachten Ertragswertverfahren gem. §§ 199-203 BewG. Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem. §11(2)S.3 BewG anzusetzen.
- Bewertung Anteil am Betriebsvermögen Der Wert des Anteils am BV ins gem §12(5)ErbStG mit dem gem. §151(1)S1.Nr.2 BewG festzustellenden Wert anzusetzen. Gem. §97(1a)BewG ist zunächst das Gesamthandsvermögen gem §109(2)S.2 i.V.m §11(2)BewG zu bewerten und anschliessend gem §97(1a)Nr.1 BewG zu verteilen. Das Sonderbetriebsvermögen ist gem. §97(1a)Nr.2 BewG einzeln zu bewerten und dem Gesellschafter direkt zuzurechnen.
- Anteil an Kapitalgesellschaft Der GmbH-Anteil ist gem. §12(2) ErbStG mit dem gemeinen Wert gem. §151(1)S.1 Nr.3 BewG gesondert festzustellenden Wert anzusetzen. Der Wert des BV der KapGes ist gem §11(2) S. 2+ 4 BewG grundsätzlich im vereinfachten Ertragsdwertverfahren gem. §§ 199 - 203 BewG zu ermitteln.Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem. §11(2) S.3 BewG anzusetzen. Der gemeine Wert des Anteils bestimmt sich nach §97(1b) BewG
- Bewertung Hausrat §12(1) ErbStG i.V.m. §9 BewG --> gemeiner Wert
- Bewertung andere bewegliche Gegenstände §12(1) ErbStG i.V.m §9BewG --> gem Wert
- Kapitalforderungen §12(1)ErbStG i.V.m §12 BewG --> Nennwert oder Gegenwartswert
- wiederkehrende Nutzungen und Leistungen (Renten, Nießbrauch) §12(1) ErbStG i.V.m. §§13, 14 BewG
- Besonderer Versorgungsfreibetrags §17 ErbStG für den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner Kinder der Steuerklasse I Nr.2
- Besteuerung jährlich vom Jahreswert bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen §23 ErbStG
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